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Betr.: Anfrage nach BGH-Entscheidungen
Bezug: Ihr Schreiben vom 26. Januar 1999 Anlage: 1
Sehr geehrter Herr [N.],
für Ihr Schreiben vom 26. Januar 1999, das der Vorsitzende
des 12. Zivilsenats zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet hat,
danke ich Ihnen.
Die Verzögerung in der Beantwortung bitte ich zu
entschuldigen.
Anliegend erhalten Sie einen Abdruck der von Ihnen gewünschten
Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schliebs
RegDir
Beglaubigt
(Gindner)
Justizangestellte
Die katholische Kirche genießt für die Bezeichnungen "römisch-katholisch" und "katholisch" Namensschutz, soweit sie zur namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur katholischen Kirche verwendet werden.
BGH, Urteil vom 24. November 1993 XII ZR 51/92 -
OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 51/92
Verkündet am:
24. November 1993
Küpferle
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
[S. 1: Die Parteien; anscheinend die Kölner V2-Mannschaft
gegen die Piusbruderschaft]
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr.
Knauber und Gerber
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der beklagte Verein, ein Zusammenschluß von Anhängern
des von der römisch-katholischen Kirche exkommunizierten und zwischenzeitlich
verstorbenen Erzbischofs Lefebvre, unterhält in Köln in dem Haus
"Am Salzmagazin" eine Kapelle. Am Eingang des Hauses befindet sich ein
Schild mit den Aufschriften: "Priesterbruderschaft St. Pius X." Und "röm.kath.
Oratorium".
Der Kläger, das Erzbistum Köln, hat der Errichtung
der Kapelle und der Verwendung der Bezeichnung "röm.kath." nicht zugestimmt.
Er verlangt vom Beklagten, die am Hauseingang des Oratoriums angebrachte
Bezeichnung "röm.kath." zu entfernen und es zu unterlassen, seine
Kapelle in Köln und überhaupt seine Einrichtungen und Veranstaltungen
im Erzbistum Köln in irgendeiner Form als "katholisch" oder "römisch-katholisch"
zu bezeichnen. Der Beklagte hält sich für berechtigt, diese Bezeichnungen
zu führen.
Das Landgericht hat der Klage unter Androhung eines Ordnungsgeldes
für jeden Fall der Zuwiderhandlung stattgegeben. Das Oberlandesgericht
hat die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten mit der Maßgabe
zurückgewiesen, daß Ordnungsgeld nur für den Fall der Zuwiderhandlung
gegen die Verurteilung angedroht werde, es zu unterlassen, die Kapelle
in Köln sowie überhaupt Einrichtungen und Veranstaltungen im
Erzbistum Köln in irgendeiner Form als "katholisch" oder "römisch-katholisch"
zu bezeichnen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte
sein Begehren weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Die von Amts wegen zu prüfende Parteifähigkeit
des Klägers ist gegeben.
Der Kläger macht Ansprüche der katholischen
Kirche geltend. Nach dem Grundgesetz hat die katholische Kirche, die bereits
vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung "Körperschaft
des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 137 Abs. 5 WRV war (vgl.
dazu Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August
1919, 12. Aufl. Art. 137 Anm. 8 S. 556; vgl. auch RGZ 38, 324, 326 f.),
in der Bundesrepublik Deutschland die Stellung einer (besonderen) Körperschaft
des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 WRV;
vgl. auch BVerfGE 30, 112, 119). Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbständig, Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Dazu
gehört auch die Regelung ihrer kirchlichen Organisation, die deshalb
in der von der Kirche verfaßten Weise von den staatlichen Gerichten
zu respektieren ist. Nach Can. 368 des Codex Juris Canonici (CIC) besteht
die katholische Kirche aus Teilkirchen, die vor allem die Diözesen
sind. In dieser Weise ist die katholische Kirche auch in Deutschland gegliedert.
Die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
kommt deshalb jedenfalls den Bistümern als maßgebenden Territorialgliederungen
der katholischen Kirche zu (vgl. auch VGH Baden-Württemberg DÖV
1967, 309; BayObLGE 1973, 328, 329; OVG Münster NJW 1983, 2592; v.
Mangoldt/Klein/v. Campenhausen, Das Bonner Grundgesetz 3. Aufl. Art. 140
Rdn. 151 f; Herzog in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Art. 140 - Art. 137
Weimarer Verfassung - Rdn. 30; Obermayer in: Bonner Kommentar, Art. 140
Rdn. 44; v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 2. Aufl. S. 103, 104; Badura,
Staatsrecht L Rdn. 41; H. Weber, Die Religionsgemeinschaften als Körperschaften
des öffentlichen Rechts im System des Grundgesetzes S. 105 f.).
Als juristische Person des öffentlichen Rechts ist
der Kläger sowohl rechts- als auch parteifähig (W. Weber, Die
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
S. 15; Rudolf in: Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht 8. Aufl.
S. 635 Fn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO 18. Aufl. 5 50 Rdn. 12 und 14).
2. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Verurteilung
des Beklagten, "überhaupt seine Einrichtungen und Veranstaltungen
im Erzbistum Köln in irgendeiner Form als 'katholisch' oder 'römisch-katholisch'
zu bezeichnen", sei unzulässig, weil der Klageantrag nicht hinreichend
bestimmt sei.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Urteilsausspruch
den Inhalt und den Umfang eines Verbots hinreichend bestimmt erkennen läßt,
kommt es nicht allein auf den Wortlaut der Urteilsformel an. Maßgebend
sind bei der Auslegung insoweit auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe
und das dort in Bezug genommene Parteivorbringen (BGH, Urteil vom 9. Oktober
1986 - I ZR 138/84 - BGHR ZPO S 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 3 m.N., insoweit
in BGHZ 98, 330 nicht abgedruckt).
Unter Berücksichtigung dessen ist die Rüge
der Revision nicht gerechtfertigt. Aus den Urteilsausführungen ergibt
sich, daß das Berufungsgericht - entsprechend dem Begehren des Klägers
und dessen vorbringen im Rechtsstreit - als Gegenstand des Streits das
Führen der Bezeichnungen "römisch-katholisch" und "katholisch"
ausschließlich als namensmäßige Kennzeichnung von Einrichtungen
und Veranstaltungen des Beklagten, insbesondere seiner in Köln unterhaltenen
Kapelle, angesehen hat. Dementsprechend ist das vorgenannte Verbot dahin
zu verstehen, daß Einrichtungen und Veranstaltungen des Beklagten
namensmäßig nicht in Beziehung zum Kläger gebracht
werden dürfen. Dabei begegnet auch die Verwendung der Worte "Einrichtungen"
und "Veranstaltungen" keinen durchgreifenden Bedenken. Allerdings darf
ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß
sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der
Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren
Rechnung getragen wird, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten
verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH, Urteil
vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89 - GRUR 1991, 254, 256 = BGHR ZPO §
253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 15). So liegt der Fall indessen nicht. Der
Beklagte konnte sich gegen das auf S 12 BGB gestützte eindeutige Begehren
des Klägers erschöpfend verteidigen und hat von dieser Möglichkeit
auch Gebrauch gemacht. Dem Beklagten sind nicht etwa einzelne namensmäßige
Verwendungen erlaubt, andere hingegen untersagt worden, so daß wegen
der nicht immer gleichen Bedeutung "Einrichtung" und "Veranstaltung" der
Umfang des Verbots erst vom Vollstreckungsgericht festgestellt werden mußte.
Vielmehr ist das Berufungsurteil dahin zu verstehen, daß dem Beklagten
generell die Befugnis abgesprochen worden ist, seine Einrichtungen und
Veranstaltungen mit den Namensbestandteilen "römisch-katholisch" oder
"katholisch" zu versehen. Er hat es danach zu unterlassen, durch die namensmäßige
Verwendung dieser Attribute den irreführenden Eindruck zu erwecken,
es handele sich bei seinen Einrichtungen und Veranstaltungen um solche
der katholischen Kirche. Dabei besteht unter den Parteien kein Streit darüber,
was unter "Einrichtung" oder "Veranstaltung" zu verstehen ist; Bedeutung
und Sinngehalt dieser Begriffe sind nicht etwa dahingestellt geblieben
(vgl. Dazu BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 aa0). Ihre Verwendung erklärt
sich daraus, daß es nicht darum geht, dem Beklagten die Führung
seines eigenen Namens zu untersagen, sondern den namensmäßigen
Gebrauch der genannten Attribute bei Erscheinungsformen seines Auftretens
in der Öffentlichkeit, wie es im Unterhalten einer Einrichtung, etwa
einer Kapelle, oder durch Veranstaltungen (etwa Kultushandlungen, Werbe-
oder Propagandaveranstaltungen) zum Ausdruck kommen kann, zu verbieten.
II.
1. Der Kläger ist zur Geltendmachung des erhobenen
Anspruchs aktivlegitimiert.
Nach Can. 368 CIC ist der Kläger in dem sein Bistum
umfassenden Gebiet "die katholische Kirche". Er kann deshalb die nach seiner
Auffassung der katholischen Kirche zustehenden Ansprüche - örtlich
beschränkt auf sein Gebiet - selbständig geltend machen. In dieser
Befugnis ist der Kläger weder durch die Aufgabenstellung der Deutschen
Bischofskonferenz (vgl. dazu Schlief in: Handbuch des Staatskirchenrechts
der Bundesrepublik Deutschland Bd. I § 7 S. 308) noch durch die Zuständigkeiten
des Verbandes der Diözesen Deutschlands (vgl. dazu Schlief aa0 S.
311 sowie § 3 der Satzung des Verbands der Diözesen Deutschlands
- Kirchlicher Anzeiger für die Erzdiözese Köln 1968 S. 261,
262) beschränkt.
2. a) Das Oberlandesgericht sieht durch die Kennzeichnung
des Oratoriums als "röm.kath." das Namensrecht des Klägers aus
§ 12 BGB verletzt und führt dazu aus: Die Rechte aus § 12
BGB stünden auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts
zu. Bei der vom Beklagten verwandten Bezeichnung handele es sich nach allgemeinem
Sprachgebrauch um ein Kürzel für das Attribut "römisch-katholisch",
das den gleichen Sinngehalt wie das Wort "katholisch" habe. Daß der
Kläger diese Worte nicht in seinem Namen führe, stehe der Geltendmachung
von Namensschutzansprüchen nicht entgegen. Unter den Schutz des §
12 BGB fielen auch namensartige Kennzeichnungen, die unabhängig vom
gesetzlichen Namen geführt werden. Ob ihnen Namensschutz zukomme,
hänge davon ab, ob sie geeignet seien, auf die Person des Namensträgers
hinzuweisen und sie damit von anderen Personen oder Einrichtungen zu unterscheiden.
Die in Rede stehenden Bezeichnungen dienten nicht nur der Kennzeichnung
bestimmter Glaubensinhalte, vielmehr handele es sich um Attribute, mit
denen in der Öffentlichkeit - auch vom Staat - gerade die verfaßte
römische Amtskirche und deren Untergliederungen zur Abgrenzung gegenüber
anderen Religionsgemeinschaften schlagwortartig bezeichnet würden,
die also für sie letztlich prägend seien.
Die Revision wendet ein, der Beklagte habe allenfalls
einen Namensteil des Klägers für sich in Anspruch genommen, wenn
man - was offen bleiben könne - davon ausgehe, daß der Kläger
sich als "katholische Kirche" bezeichne und diese Bezeichnung Namens-/Unterscheidungsfunktion
habe. Das Adjektiv "katholisch" bezeichne Konfession und Glauben dessen,
der katholisch sei und sich katholisch nenne. Eine Unterscheidungskraft
komme dieser Bezeichnung nicht zu. Bei Gattungs- und Gegenstandsbezeichnungen
fehle die Unterscheidungskraft. Genauso sei es bei der Bezeichnung einer
Konfession. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen sei verfahrensfehlerhaft
zustande gekommen. Es sei offenkundig, daß es zahllose Vereine und
Einrichtungen gebe, die sich als "katholisch" bezeichneten, ohne daá
der Verkehr auf die Idee käme, sie könnten Teile der Amtskiche
sein.
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
daß die Bestimmung des § 12 BGB den Namensschutz auch juristischer
Personen des öffentlichen Rechts gewährleistet (MünchKomm/Schwerdtner,
BGB 3. Aufl. õ 12 Rdn. 34 m.N.). Dem Berufungsgericht ist auch darin
zu folgen, daß nach den in der Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht
entwickelten Grundsätzen auch ein Namensteil oder eine aus dem Namen
abgeleitete abgekürzte Bezeichnung dann ohne weiteres Namensschutz
genießt, wenn die verwendete Bezeichnung eine individualisierende
Eigenart aufweist, also eine namensmäßige Unterscheidungskraft
besitzt und damit von Natur aus geeignet ist, eine Namensfunktion auszuüben
(BGHZ 43, 245, 252; Senatsurteil,vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 112/89 -
GRUR 1991, 157 - "Johanniter-Bier" -). Allerdings hat das Berufungsgericht
die Ansicht vertreten, die Worte "römisch-katholisch" und "katholisch"
führe der Kläger nicht in seinem Namen. Damit stellt es nur auf
die Kennzeichnung des Klägers in dessen Eigenschaft als Gebietskörperschaft
ab und beachtet nicht ausreichend, daß der Kläger nach dem nach
Art. 140 GG i.V. mit õ 137 Abs. 3 Satz 1 WRV zu beachtenden Selbstverständnis
der katholischen Kirche in seinem Gebiet "die katholische Kirche ist".
Die Worte "römisch-katholisch" und "katholisch" leiten sich deshalb
aus dem - weiteren - Namen des Klägers ab.
Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Feststellung
des Berufungsgerichts, die Attribute "römisch-katholisch" und "katholisch"
bezeichneten die römische Amtskirche und unterschieden sie in der
Öffentlichkeit schlagwortartig von anderen Religionsgemeinschaften,
keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision einen Verfahrensfehler
des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit dieser Feststellung rügt,
legt sie nicht dar, daß der Beklagte in den Vorinstanzen einen ihr
entgegenstehenden Sachverhalt vorgetragen oder auf die Einholung einer
Meinungsumfrage angetragen habe (S 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO).
Der Feststellung des Berufungsgerichts ist auch inhaltlich
beizupflichten. Der Revision ist einzuräumen, daß das griechische
Wort "katholikós", von dem das Wort "katholisch" abgeleitet ist,
von seiner Bedeutung "allgemein, alle betreffend" her kein spezifisch theologischer
oder konfessionsbezogener Begriff ist. Die Bezeichnung katholisch wurde
jedoch seit dem 3. Jahrhundert "zur Abgrenzung der Christen gegenüber
häretischen Gruppen eingesetzt und zur Betonung der eigenen Rechtgläubigkeit
verwendet". Durch das Religionsedikt des Theodosius im Jahre 380 erhielt
es eine reichsrechtliche Bedeutung. Die enge Verbindung von Kirche und
römischem Imperium führte dazu, daß "römisch-katholisch"
zur Bezeichnung der katholischen Kirche wurde (vgl. H. Küng in Brockhaus
Enzyklopädie 19. Aufl. Stichwort "katholisch"; vgl. auch Brockhaus/Wahrig,
Deutsches Wörterbuch (1982) 4. Bd., wo katholisch "heute" als "zur
(römisch-)katholischen Kirche gehörend, auf ihrer Lehre beruhend"
definiert wird). Daß die Worte "römisch-katholisch" und "katholisch"
Unterscheidungskraft gegenüber anderen Religionsgemeinschaften besitzen
und den Kläger, der die katholische Kirche repräsentiert, bezeichnen,
ist danach nicht zweifelhaft. Daß daneben das Wort "katholisch" auch
den Glaubensinhalt einer Person bezeichnen kann, steht der Feststellung
seiner namensmäßigen Kennzeichnungskraft für die katholische
Kirche im Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften nicht entgegen
(vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1991 - I ZR 117/89 - BGHR BGB § 12
Unterscheidungskraft 1). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an,
ob die Öffentlichkeit, wie die Revision behauptet, Vereine und Einrichtungen,
die sich als "katholisch" bezeichnen, niemals als Teile der Amtskirche
ansehen würde. Eine solche Einschätzung der genannten Einrichtungen
in der Öffentlichkeit schlösse den Individualisierungscharakter
des Wortes "katholisch" in bezug auf die katholische Kirche nicht aus.
Dem Kläger steht danach für die Attribute "römisch-katholisch"
und "katholisch" grundsätzlich Namensschutz zu, soweit sie zur namensmäßigen
Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen
zur verfaßten katholischen Kirche verwendet werden.
3. a) Das rechtliche Interesse des Klägers, den
Gebrauch dieser beiden Attribute zu verhindern, hat das Oberlandesgericht
damit begründet, daß in der Öffentlichkeit der Eindruck
entstehen könne, bei dem Gebetshaus des Beklagten handele es sich
um ein solches der Amtskirche. Er werde nicht dadurch ausgeräumt,
daß auf die "Priesterbruderschaft St. Pius X." als Träger hingewiesen
werde. Dieser Hinweis stelle nur für näher Interessierte eine
Verbindung zu Anhängern des Erzbischofs Lefebvre her, zumal der Name
eines früheren Papstes aufgeführt werde und nicht kenntlich gemacht
werde, daß die Priesterbruderschaft ein privat-rechtlich organisierter
Verein sei. Ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung von Namensschutzansprüchen
bestehe in der Regel schon dann, wenn die Verwendung von prägenden
Schlagworten geeignet sei, den Beklagten in irgendeiner Beziehung zum Kläger
zu setzen. Hierbei sei gerade bei Vereinigungen, die zur Durchsetzung ihrer
Ziele in der Öffentlichkeit wirken, deren Selbstverständnis zu
beachten. Die katholische Kirche, zu deren Selbstverständnis auch
die Entfaltung und Verbreitung ihrer Glaubenslehre in der Welt gehöre,
könne daher ein berechtigtes Interesse daran haben, in der Öffentlichkeit
nicht in Beziehung zu einer anderen Vereinigung gebracht zu werden, deren
Glaubenslehre sie nicht teilen wolle.
Die Revision beanstandet, dem angefochtenen Urteil lasse
sich nicht entnehmen, von welcher "Öffentlichkeit" das Oberlandesgericht
ausgehe. Das Schild am Eingang des Hauses richte sich nur an eine begrenzte
Öffentlichkeit, nämlich allein an Katholiken. Wieso das Oberlandesgericht
feststellen könne, welchen Eindruck diese begrenzte Öffentlichkeit
dem Schild des Beklagten entnehme, sei verfahrensfehlerhaft nicht dargelegt.
Aus diesem Grunde sei es auch ohne tatsächliche Grundlage, wenn das
Oberlandesgericht feststelle, daß nur "näher Interessierte"
eine Verbindung zu Anhängern des Erzbischofs Lefebvre herstellten.
Damit dringt die Revision nicht durch.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt
es für den Erfolg einer auf S 12 BGB gestützten Unterlassungsklage,
daß durch den Gebrauch von namensrechtlich geschützten Worten
seitens des Beklagten das "Interesse des Klägers" verletzt wird. Dieses
umfaßt jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches
oder ideelles, selbst ein Affektionsinteresse (RGZ 74, 308, 311; Senatsurteil
vom 15. November 1984 - IVb ZR 46/83 - WM 1985, 95). Es ist nicht nur auf
die im Gebiet des Wettbewerbs maßgebende Verwechslungsgefahr abzustellen.
Es reicht aus, daß der Kläger durch den unbefugten Gebrauch
der Attribute seitens des Beklagten mit diesem in irgendeine Beziehung
gebracht wird (BGH, Urteil vom 15. März 1963 - Ib ZR 98/61 -GRUR 1964,
38, 40 - "Dortmund grüßt ..."; BGHZ 43, 245, 255; BGH Urteil
vom 23. M„rz 1979 - I ZR 50/77 - NJW 1980, 280).
Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht beachtet.
Es ist mit Recht davon ausgegangen, daß durch die Verwendung der
Abkürzung "röm.kath." auf dem Schild am Hauseingang der Kapelle
der Kläger mit dem Beklagten, der diese Kapelle unterhält, in
Beziehung gebracht wird (vgl. auch RGZ 108, 230, 232). Entgegen der Auffassung
der Revision bedurfte es dazu keiner Ausführungen des Berufungsgerichts,
von welchem Öffentlichkeitsbegriff es dabei ausgegangen ist. Selbst
wenn sich das Eingangsschild nur an Katholiken wenden sollte, ändert
sich nichts daran, daß es eine Beziehung zum Kläger herstellt,
dessen Kurzbezeichnung "röm.kath." es enthält. Mit Recht sieht
das Berufungsgericht in der Aufschrift des Schildes überdies die Gefahr,
daß der Kläger mit dem Beklagten verwechselt werden kann. Denn
es hat rechtlich unbedenklich festgestellt, es könne in der Öffentlichkeit
der Eindruck entstehen, bei dem Gebetshaus des Beklagten handele es sich
um ein solches der Amtskirche. Die Bezeichnung "röm.kath." kann als
Hinweis auf die katholische Kirche als Träger der Kapelle verstanden
werden. Damit besteht die Gefahr einer unzulässigen Zuordnungsverwirrung,
der der Kläger entgegentreten darf, da die Bezeichnung "römisch-katholisch"
für ihn namensrechtlich geschützt ist (vgl. oben 11. 2. b sowie
Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - "Johanniter-Bier" aa0 S. 158 re.Sp.).
Das gilt um so mehr, als der Beklagte als Zusammenschluß von Anhängern
des Erzbischofs Lefebvre in Opposition sowie in einem Konkurrenzverhältnis
zum Kläger steht, und dieser daher an der Vermeidung jeder irreführenden
namensmäßigen Verwendung der umstrittenen Bezeichnungen ein
besonderes Interesse hat. Auf die von der Revision angegriffenen weiteren
Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, ob nur "näher
Interessierte" eine Verbindung zu Anhängern des Erzbischofs Lefebvre
herstellen, kommt es danach nicht an.
4. Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge der Revision,
es sei rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht nur das rechtliche
Interesse des Klägers geprüft, hingegen unterlassen habe, eine
Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Die Revision führt
aus, es sei davon auszugehen, daß auch die vom Beklagten vertretene
Glaubenslehre katholisch sei. Es sei daher nicht schutzwürdig, wenn
der Kläger sich gegen die Bezeichnung des Gebetshauses als "röm.kath."
Oratorium wende.
Allerdings ist für eine auf S 12 BGB gestützte
Unterlassungsklage regelmäßig eine empfindliche Beeinträchtigung
der Rechtsstellung des Klägers erforderlich, die nach dem Gewicht
der widerstreitenden Bestrebungen beider Parteien zu beurteilen ist (BGHZ
43 245, 256; Senatsurteil vom 15. November 1984 aa0 re.Sp.). Voraussetzung
dafür ist jedoch, daß auch die Gegenseite ihrerseits ein namensrechtlich
geschütztes Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnungen
hat. Hieran fehlt es hier. Auch wenn unterstellt wird, daß der von
den Mitgliedern des Beklagten vertretene Glaube "katholisch" ist, gibt
dies, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Beklagten
kein Recht, die Worte "römisch-katholisch" oder "katholisch" namensmäßig
für seine Veranstaltungen und Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.
Der Beklagte führt diese Bezeichnungen nicht in seinem Namen. Er hat
auch nicht dargelegt, daß sie für ihn kennzeichnende oder prägende
Kraft hätten. Der Beklagte hat deshalb für diese Bezeichnungen
keine namensrechtlich geschützte Position. Es bedurfte daher keiner
weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß das rechtliche
Interesse des Klägers, den namensmäßigen Gebrauch der Attribute
durch den Beklagten zu verhindern, schutzwürdig ist. Es ist nur über
die namensmäßige, nicht über die theologische Verwendung
der Worte "römisch-katholisch" und "katholisch" zu entscheiden.
5. Vergeblich rügt die Revision, das Oberlandesgericht
habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Widerrechtlichkeit der Bezeichnung
"röm.kath." für die Einrichtung des Beklagten ergebe sich aus
dem Umstand, daß bestimmte öffentliche Einrichtungen nur mit
kirchlicher Genehmigung als "katholisch" bezeichnet werden dürften.
In dieser Weise ist das Berufungsurteil nicht zu verstehen.
Das Berufungsgericht führt aus, eine Einwilligung
des Klägers oder einer sonstigen kirchlichen Stelle, deren Handeln
der Kläger sich zurechnen lassen müsse, sei unstreitig nicht
erteilt. Es seien auch keine Tatsachen dargetan, daß der Kläger
über längere Zeit die Verwendung der Attribute durch den Beklagten
widerspruchslos hingenommen habe. Erst der folgende Absatz befaßt
sich mit der Frage, ob sich eine Rechtfertigung des Namensgebrauchs seitens
des Beklagten aus kirchenrechtlichen Vorschriften ergebe. Die Feststellungen
des vorhergehenden Absatzes beziehen sich deshalb offensichtlich auf das
bürgerliche Recht und verneinen danach - und nicht nach kirchlichem
Recht - die Befugnis des Beklagten, die Worte "römisch-katholisch"
und "katholisch" namensmäßig zu gebrauchen.
Diese Beurteilung begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte
führt die Attribute in seinem Namen nicht. Er hat auch nicht dargelegt,
daß sie auf ihn zur Unterscheidung von anderen religiösen Vereinigungen
angewendet werden. Ihre Verwendung hätte deshalb der Genehmigung des
Klägers bedurft. Daß das Berufungsgericht das Vorliegen einer
solchen zivilrechtlichen oder kirchenrechtlichen Genehmigung des Klägers
zu Unrecht verneint habe, wird von der Revision nicht ausgeführt.
6. Entgegen der Auffassung der Revision verletzt das
angefochtene Urteil keine Rechte des Beklagten aus Art. 4 Abs. 2 GG.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß
der Beklagte Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG sein kann. Ob dies,
wie es annimmt, schon allgemein aus dessen Eigenschaft als juristische
Person folgt, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu BVerfGE 19, 206, 215,
aber auch BVerfGE 44, 103, 104). Der Beklagte ist jedenfalls deshalb Träger
des Grundrechts aus Art, 4 GG, weil sein Zweck offensichtlich die Pflege
und Förderung eines religiösen Bekenntnisses ist (BVerfGE 19,
129, 132; 24, 236, 246 L).
a) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen
das Grundrecht der Kultusfreiheit mit folgender Begründung verneint:
Zwar umfasse die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht nur die innere Freiheit,
zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit,
den Glauben in der Öffentlichkeit zu bekennen und zu verbreiten. Die
Religionsausübungsfreiheit stehe allerdings in einem Spannungsverhältnis
zu den allgemeinen Gesetzen, die der Beklagte zu respektieren habe. Auch
sogenannte schrankenlose Grundrechte wie Art. 4 GG unterliegen immanenten
Schranken, soweit sie mit Rechten Dritter kollidierten. Insbesondere fänden
sie an anderen grundrechtlich geschützten Interessen eine Grenze.
Ihre Ausübung dürfe nicht ihrerseits Rechte Dritter aus Art.
4 GG beeinträchtigen. Die Lösung des hier gegebenen Spannungsverhältnisses
in der Frage, ob "Einrichtungen und Veranstaltungen" des Beklagten mit
den Attributen "römisch-katholisch" oder "katholisch" gekennzeichnet
werden dürften, könne nur zu Gunsten des Klägers als Repräsentanten
der Amtskirche ausfallen. Diese Attribute seien nicht nur traditionelle
Identifikationsmerkmale der Amtskirche in der Öffentlichkeit, vielmehr
sei der Begriff "katholisch" auch in gewisser Weise institutionalisiert,
wie seine Verwendung durch Staatsorgane in Staatsverträgen mit dem
Heiligen Stuhl, in Verfassungsbestimmungen, sonstigen Rechtsnormen und
Vereinbarungen mit Repräsentanten der Amtskirche zeige. Der Beklagte
habe deshalb - als "juristischer Außenseiter" - bei der Verwendung
dieser Attribute für seine Einrichtungen und Veranstaltungen Einschränkungen
hinzunehmen.
Die Revision hält dies für rechtsfehlerhaft.
Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei vorbehaltlos. In ein vorbehaltloses
Grundrecht dürfe nur zum Schutz solcher Rechtsgüter eingegriffen
werden, die im Grundgesetz verankert seien und deren Schutz den Staatsorganen
durch dieses selbst aufgegeben werde. Sowohl für den Kläger als
auch für den Beklagten gelte, daß Art. 4 Abs. 2 GG die ungestörte
Religionsausübung gewährleiste. In diesen Werbungs-/Abwerbungskonflikt
dürfe der Staat nicht eingreifen. Damit seien die Ausführungen
des Oberlandesgerichts unvereinbar. Es sei nicht Sache des Staates, in
innerkirchlichen Auffassungswiderstreit einzugreifen. Es sei ihm deshalb
verwehrt, unter namensrechtlichen Gesichtspunkten die Bezeichnung "katholisch"
der institutionalisierten Amtskirche vorzubehalten und dem Beklagten zu
untersagen. Der formale Namensschutz (§ 12 BGB) sei kein im Grundgesetz
verankertes Rechtsgut.
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob es für den
Beklagten zu dem durch Art. 4 GG gewährleisteten Bereich gehört,
die Glaubensüberzeugung seiner Mitglieder und den von ihnen gepflegten
Kultus als "römisch-katholisch" oder "katholisch" zu bezeichnen. Auch
wenn dies zu bejahen ist, folgt hieraus für den Beklagten nicht das
Recht, den Namen des Klägers für eigene Einrichtungen und Veranstaltungen
zu verwenden. Hiervon abgesehen verletzt der Beklagte das Gebot der Toleranz,
das dem Grundrecht der Glaubensfreiheit zugeordnet ist (vgl. BVerfGE 32,
98, 108), wenn er ohne Zustimmung des Klägers für seine Einrichtungen
und Veranstaltungen Attribute verwendet, die den Kläger schon namensrechtlich
kennzeichneten, als es den Beklagten noch gar nicht gab. Auch deshalb kann
er sich auf den Schutzbereich des Art. 4 GG nicht berufen.
Mit dieser rechtlichen Beurteilung wird der Wesensgehalt
des Grundrechts des Beklagten auf freie Religionsausübung nicht verletzt
(Art. 19 Abs. 2 GG). Die Freiheit des kultischen Handelns, des Werbens
und der Propaganda für die von ihm für richtig gehaltene Auffassung
(vgl. dazu BVerfGE 24, 236, 245) bleibt dem Beklagten unbenommen.
Blumenröhr Krohn Nonnenkamp Knauber Gerber
Aufgrund der von uns u.a. in den o.g. Texten geleisteten Vorarbeit können
wir uns auf wenige Bemerkungen zu dem Urteil beschränken, um nachzuweisen,
daß dieses Urteil nicht nur nicht rechtskräftig ist, sondern
sich selbst ad absurdum führt.
Zunächst: Der Streit zwischen der V2-Sekte und den Pius-Brüdern
berührt unseren Fall gar nicht: Im Endeffekt gehen die Pius-Brüder
mit ihren völlig verworrenen und verkorksten Theorien immer davon
aus, daß Roncalli, Montini, Luciani Päpste waren und daß
momentan Wojtyla der römisch-katholischen Kirche vorsteht. An und
für sich ist das Urteil also nur für den Fall, daß nicht
seit über 40 Jahren Sedisvakanz besteht, überhaupt rechtsverbindlich.
Diese Position ist - wie unwiderlegt bewiesen - in keiner Weise haltbar,
damit steht das Urteil in concreto nicht mehr in einer Beziehung zur Realität.
In abstracto kann man dem Urteil aber eine gewisse Gültigkeit zusprechen,
nämlich insoweit es den Pius-Brüdern tatsächlich durch das
Namensrecht verboten sein muß, unter dem gleichen Namen aufzutreten
wie die V2-Sekte. Wir überlassen es der V2-Sekte, sich einen geeigneten
Namen auszusuchen. Wenn sie sich als "chaotisch-apostatische Sekte" bezeichnet,
dürfen die Pius-Brüder sich nicht als "chaotisch-apostatische
Sekte" bezeichnen, sie dürften aber einen anderen Namen wählen,
der sie deutlich von der V2-Sekte abgrenzt, z.B. "mega-chaotisch" oder
"ultra-apostatisch". Darüber mögen die Parteien aber untereinander
streiten, wir konzentrieren uns auf den Begriff "römisch-katholisch".
Das Urteil ist überschrieben mit "Die katholische Kirche genießt für die Bezeichnungen 'römisch-katholisch' und 'katholisch' Namensschutz, soweit sie zur namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur katholischen Kirche verwendet werden." Das ganze Urteil beruht also auf der falschen Annahme, daß die Konzilssekte die römisch-katholische Kirche sei. Eigentlich ist diese Bestimmung begrüßenswert, aber solange die Äquivokation besteht, wird diesem an sich guten Gesetz nicht entsprochen. Katholisch ist katholisch, ein Stein ist ein Stein, ein X ist kein U, Bier ist Bier und Schnaps ist Schnaps. Wenn diese Bestimmungen gelten, darf man also niemandem ein X für ein U vormachen, ein Bier nicht als Schnaps verkaufen etc. Der Staat kann festlegen, daß für das Junge von einem Hund und und einer Wölfin Hundesteuer zu bezahlen ist, weil diese Junge als Hund zu betrachten ist. Der Staat kann verbieten, daß jemand die Domain "[Markenname.de]" für sich registrieren läßt, wenn er nicht die Firma dieses Markennamen repräsentiert (bzw. nicht wirklich genauso wie die Firma heißt). Diese Bestimmungsvollmacht des Staates hat aber Schranken: Die Verwendung des Begriffes römisch-katholisch gehört nicht in die Kompetenz des Staates. Wenn der Staat dem Bürger vorschreibt, eine Sekte als römisch-katholische Kirche anzuerkennen, dann ist der Bürger zum Widerstand verpflichtet. Insbesondere die Zwangsmaßnahmen staatlicher Autoritäten hatten das Martyrium vieler Christen zur Folge.
Mit Eintreten der Sedisvakanz und mit dem nachfolgenden aus konkludentem Handeln ersichtlichen Abbruch der Beziehungen zwischen römisch-katholischer Kirche und deutschem Staat, der fortan mit der V2-Sekte zusammenarbeitete, ist folgender Abschnitt des Urteils als unrichtig abzulehnen: "Nach dem Grundgesetz hat die katholische Kirche, die bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung 'Körperschaft des öffentlichen Rechts' im Sinne des § 137 Abs. 5 WRV war (vgl. dazu Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, 12. Aufl. Art. 137 Anm. 8 S. 556; vgl. auch RGZ 38, 324, 326 f.), in der Bundesrepublik Deutschland die Stellung einer (besonderen) Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 WRV; vgl. auch BVerfGE 30, 112, 119)," denn diese Aussage steht im Präsens, obgleich sie sich nur auf etwas Vergangenes bezieht.
Von entscheidender Bedeutung ist die Frage nach der Geltendmachung von
Namensschutzansprüchen bei namensartigen Kennzeichnungen: "Ob ihnen
Namensschutz zukomme, hänge davon ab, ob sie geeignet seien, auf die
Person des Namensträgers hinzuweisen und sie damit von anderen Personen
oder Einrichtungen zu unterscheiden. Die in Rede stehenden Bezeichnungen
dienten nicht nur der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte, vielmehr
handele es sich um Attribute, mit denen in der Öffentlichkeit - auch
vom Staat - gerade die verfaßte römische Amtskirche und deren
Untergliederungen zur Abgrenzung gegenüber anderen Religionsgemeinschaften
schlagwortartig bezeichnet würden, die also für sie letztlich
prägend seien."
Wenn jemand Namensschutz verlangt, dann muß er nachweisen, daß
er ein Anrecht auf diesen Namen hat. Diesen Nachweis kann die V2-Sekte
nicht erbringen. Wir hingegen können ihn erbringen und haben ihn auch
unwiderlegbar erbracht, d.h. nicht die V2-Sekte, sondern wir müßten
geschützt werden, wenn es mit rechten Dingen zugeht.
"Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts,
die Attribute "römisch-katholisch" und "katholisch" bezeichneten die
römische Amtskirche und unterschieden sie in der Öffentlichkeit
schlagwortartig von anderen Religionsgemeinschaften, keinen rechtlichen
Bedenken." Sehr wohl begegnen dieser "Feststellung" rechtliche Bedenken,
u.z. das Verbot durch das göttliche Recht. Man kann zwar argumentieren,
daß der BGH wohl nur auf "zivilrechtliche Bedenken" abstellt, allerdings
- so unsere Überzeugung - kann das staatliche Recht nicht das göttliche
Recht beugen. Widerstand gegen diese "Feststellung" ist aber in jedem Falle
erforderlich, ob der Staat nun die Einschränkung auf das Staatsrecht
artikuliert oder nicht, denn die Kirche ist dem Staat entzogen. Der Staat
kann natürlich infolge der menschlichen Geneigtheit zur Sünde
eine "Staatskirche" gründen und schützen, z.B. die gallikanische
oder die anglikanische Kirche, obgleich nach katholischer Lehre alle Gemeinschaften
außerhalb der römisch-katholischen Kirche nur als Sekten, nicht
aber als Kirchen bezeichnet werden müssen: "Jede religiöse Gemeinschaft,
die unter Anerkennung der Bibel als der von Gott geoffenbarten Wahrheitsquelle
und im Glauben an Christus als christlich angesehen werden kann, aber in
ihren Wesenszügen von dem Begriff der einen wahren Kirche abweicht,
ist als christliche Sekte in des Wortes allgemeiner Bedeutung zu bezeichnen.
Das Wort Sekte stammt vom lateinischen secta,ae f. (von sequor, secutus
sum 3. = folgen, Folge leisten, sich an etwas anschließen, jemandes
Partei ergreifen) und bedeutet ursprünglich soviel wie Weg, Richtung,
Denk- und Handlungsweise und weiterhin die politische Partei oder die philosophische
Schule, der man sich anschließt" (K. Algermissen, Konfessionskunde
[vormals: "Christliche Sekten und Kirche Christi], Hannover (4)1930, 22;
absolutes Standardwerk!). Mit der "Staatskirche" führt sich der Begriff
der katholischen (d.h. weltweiten) Kirche selbst ad absurdum, so als hätte
Christus die Erlösung nur für Franzosen oder Engländer erwirkt.
Man kann natürlich über die Befugnisse z.B. einer "germanischen"
"Kirche" sprechen, die etwa eine "Deutsche Bischofskonferenz" hat, die
"Kirchensteuer" erhält, die in die Betreuung von Krankenhäusern
etc. involviert ist - das ist dann aber nicht die römisch-katholische
Kirche.
"Der Revision ist einzuräumen, daß das griechische Wort 'katholikós',
von dem das Wort "katholisch" abgeleitet ist, von seiner Bedeutung 'allgemein,
alle betreffend' her kein spezifisch theologischer oder konfessionsbezogener
Begriff ist. Die Bezeichnung katholisch wurde jedoch seit dem 3. Jahrhundert
'zur Abgrenzung der Christen gegenüber häretischen Gruppen eingesetzt
und zur Betonung der eigenen Rechtgläubigkeit verwendet'. Durch das
Religionsedikt des Theodosius im Jahre 380 erhielt es eine reichsrechtliche
Bedeutung. Die enge Verbindung von Kirche und römischem Imperium führte
dazu, daß "römisch-katholisch" zur Bezeichnung der katholischen
Kirche wurde (vgl. H. Küng in Brockhaus Enzyklopädie 19. Aufl.
Stichwort 'katholisch'; vgl. auch Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch
(1982) 4. Bd., wo katholisch 'heute' als "zur (römisch-)katholischen
Kirche gehörend, auf ihrer Lehre beruhend' definiert wird). Daß
die Worte 'römisch-katholisch' und 'katholisch' Unterscheidungskraft
gegenüber anderen Religionsgemeinschaften besitzen und den Kläger,
der die katholische Kirche repräsentiert, bezeichnen, ist danach nicht
zweifelhaft."
Damit verpaßt sich das Urteil des BGH selbst den Todesstoß,
weil es sich in einen unentrinnbaren Widerspruch verrennt; daß gerade
ein Herr H. Küng als Gewährsmann für die Rechte der V2-Sekte
angeführt wird, wird als nette Anekdote in die Geschichte eingehen;
es ist nicht sicher auszuschließen, daß der notorische Super-Häretiker
Hans
Küng dahintersteckt. Entscheidend ist aber die Betonung der Rechtgläubigkeit:
Mit der für alle leicht erkennbaren Tatsache, daß die V2-Sekte
ein Konglomerat mehr oder weniger dreister Häretiker ist, verliert
die V2-Sekte ihren Anspruch auf die Bezeichnung als römisch-katholische
Kirche auch gemäß dem Urteil des BGH.
Das Urteil befaßt sich gegen Ende mit den Widersprüchlichkeiten,
die mit der Existenz der Lefebvre-Sekte gegeben sind, d.h. es überprüft,
inwieweit der Pius-Mannschaft vielleicht doch ein Anspruch auf die Bezeichnung
"römisch-katholisch" zugemessen werden kann, und zeigt, daß
die Pius-Brüder eine Art organisierte contradictio in adjecto darstellen.
"Es kann dahingestellt bleiben, ob es für den Beklagten zu dem durch
Art. 4 GG gewährleisteten Bereich gehört, die Glaubensüberzeugung
seiner Mitglieder und den von ihnen gepflegten Kultus als 'römisch-katholisch'
oder 'katholisch' zu bezeichnen. Auch wenn dies zu bejahen ist, folgt hieraus
für den Beklagten nicht das Recht, den Namen des Klägers für
eigene Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden. Hiervon abgesehen
verletzt der Beklagte das Gebot der Toleranz, das dem Grundrecht der Glaubensfreiheit
zugeordnet ist (vgl. BVerfGE 32, 98, 108), wenn er ohne Zustimmung des
Klägers für seine Einrichtungen und Veranstaltungen Attribute
verwendet, die den Kläger schon namensrechtlich kennzeichneten, als
es den Beklagten noch gar nicht gab."
Wer ist nun älter: Die römisch-katholische Kirche, die von
Christus gegründet hat, oder die V2-Sekte, die einen "Johannes" und
einen "Paul" als Gründerväter hat und nun schon von dem zweiten
"Johannes Paul" an der Spitze hat?
Kurzum: Alles, was die V2-Sekte gegen uns anführt, fällt auf sie selbst zurück. Es ist dem Staat nicht gelungen, einen Anspruch der V2-Sekte festzumachen oder zu begründen. Das Urteil ist objektiv für die V2-Sekte von kontraproduktivem Wert.
Am Schluß sei noch der Hinweis erlaubt, daß alle an dem Urteil beteiligten Personen eine unsterbliche Seele besitzen. Inwieweit der schuldmindernde "unüberwindliche Irrtum" (error invincibilis) oder die schuldmehrende "angestrebte Unwissenheit" (ignorantia affectata) vorliegt, wird beim Jüngsten Gericht vor den Augen aller offenbar werden. Vielleicht ist durch die Tatsache, daß wir den BGH über unsere Texte in Kenntnis gesetzt haben, eine neue Situation für die beteiligten Richter entstanden, die in diesem Leben für uns wenig erfreuliche Konsequenzen haben kann. Und wenn schon: Wenn es nichts gibt, wofür es sich zu sterben lohnt, dann gibt es auch nichts, wofür es sich zu leben lohnt. Insofern bleibt unsere Haltung unverändert, selbst wenn uns der Staat nun wegen "Widerstand gegen die staatliche Autorität", "Agitation", "Mißachtung des Staates" o.ä. in Anspruch nehmen würde. Würde das geschehen, wäre es Zeit für unser Martyrium. Nach drei Jahren Wirkens als römisch-katholischen Priester käme dieses Martyrium nicht überraschend. Wir suchen nicht Verfolgung, Folter und Hinrichtung, aber wenn wir dies ertragen sollen, um ein Willkürurteil vor aller Welt als Willkürurteil zu erweisen, nehmen wir es bereitwillig auf uns.
Bleibt man in den Strukturen mechanischer Staatsgesetzlichkeit gefangen,
liegt das Martyrium unausweichlich bei uns. Aufgrund der menschlichen Freiheit
sollte aber noch eine andere Möglichkeit zumindest in Erwägung
gezogen werden. Es ist eine Sache, eine Sünde zu begehen, es ist eine
andere Sache, in der Sünde zu verharren. Nur eine Sünde führt
unausweichlich ins Verderben: die Sünde gegen den Heiligen Geist (cf.
Mk 3,29), d.h. das Verharren in der Sünde . Wer sich vor der Gnade
Gottes versperrt, dem ist nicht mehr zu helfen. Objektiv haben die Bundesrichter
mit ihrem Urteil eine Todsünde ungeheuren Ausmaßes begangen,
da gibt es nichts zu beschönigen. Inwieweit bei der Urteilsverkündigung
Schuld vorlag, weiß Gott allein.
Auch die höchsten Staatsmänner können sich an der Kirche
versündigen und später Buße tun. Als ein Beispiel sei die
schon sprichwörtliche öffentliche Buße des Königs
Heinrich IV. zu Canossa (Januar 1077) erwähnt. Obgleich heutzutage
unter dem sprichwörtlichen "Gang nach Canossa" eine öffentliche
Erniedrigung und Demütigung verstanden wird, ist dies historisch eindeutig
falsch. Ohne auf die Einzelheiten in dem damaligen Investiturstreit einzugehen:
Heinrich war von Papst Gregor VII. mit dem Kirchenbann belegt worden. Gregor
hatte sich danach in das Schloß der Markgräfin Mathilde in Canossa
zurückgezogen, und Heinrich erflehte die Lösung vom Kirchenbann,
indem er sich an drei aufeinanderfolgenden Tagen vom Morgen bis zum Abend
im Bußkleid vor dem Burgtor aufstellte - bei eisiger Kälte und
Schnee. Beachtenswert ist vom historischen Standpunkt: "Die Busse erniedrigte
ihn [Heinrich] nicht in den Augen seiner Zeitgenossen, öffentliche
Busse für öffentliche Sünden galt als eine hohe Tugendübung"
(J. Marx, Lehrbuch der Kirchengeschichte, Trier (8)1922, 363). Und so sollte
es immer sein: Wer für ein öffentliches Vergehen öffentlich
Buße tut, der verdient Anerkennung, nicht aber der, der in seiner
falschen Position verharrt; s. auch Lk 15. Heinrichs Bußübung
war allerdings wohl nicht so ganz ernst gemeint gewesen: Später wütete
er wie ein Berserker gegen die Kirche, verfiel in schlimmste Unsittlichkeit,
schließlich erhob sich sein Lieblingssohn Heinrich gegen ihn, und
nach seiner Entthronung 1104 vegetierte der ehemalige König voller
Quälereien in der Haft zu Ingelheim vor sich hin, bis zu seinem Tod
1106. Weil er im Kirchenbann gestorben war, konnte er auch nicht in dem
von ihm erbauten Dom zu Speyer beigesetzt werden (Papst Paschalis löste
allerdings 1111 den Bann und ermöglichte damit die Beisetzung im Dom).
Mit diesem Kommentar endet der Katholiken-Prozeß; die "Deutsche Bischofskonferenz" erhält mit dieser Ausgabe von KzM zum letzten Mal von uns den Newsletter.
Ob eine Fortsetzung der Arbeit an KzM möglich ist, läßt sich schwer sagen: So sehr wir dem Staat wünschen, daß er das Urteil öffentlich für ungültig erklärt und in geeigneter Weise für eine Bereinigung der Situation sorgt, so klar sehen wir auch die menschlichen Schwierigkeiten, die damit verbunden sind. Vielleicht war es nur ein bedeutungsloser Zufall, daß uns dieses Urteil an dem Tag, an dem die Kirche in die Passionszeit eintritt, erreichte. Vor der ersten Vesper des Passionssonntag werden die Kreuze verhüllt, und in der Liturgie verstummt das Gloria Patri. Deutlich tritt uns der leidende Christus vor Augen, der Mann der Schmerzen. In dem morgigen Evangelium (Joh 8,46-59) hören wir wieder die Frage Christi, die er den Juden stellte und die er jedem Menschen stellt, der sich vor ihm verschließt: "Wer von Euch kann Mich einer Sünde beschuldigen? Wenn Ich die Wahrheit sage, warum glaubt ihr Mir nicht?"