Pressemeldung v. 04.04.2011: Notorische
Unrechtsprechung in der Justiz Heilbronn
Im November 2004 hat Amtsgericht Heilbronn dem Verf.
einen Strafbefehl zugestellt. Der Verf. wurde "angeklagt, er habe
in rechtlich einer Handlung in drei Fällen jeweils einen anderen
beleidigt, weshalb Strafantrag gestellt ist, indem er in einem
Schreiben vom 5. April 2004 (...) die Richter am Landgericht
Aßmann, Hauff und Lustig damit beschimpfte, dass diese illegal
gehandelt hätten, den Tatbestand des sehr schweren Betrugs erfüllt
hätten und zudem als notorische Unrechtssprecher bezeichnete mit
dem Zweck, die Richter zu verunglimpfen und herabzuwürdigen, zumal
er wusste, dass diese nach Recht und Gesetz entschieden hatten, er
jedoch sich als über dem Gesetz stehend ansieht. 3 Vergehen der
Beleidigung gemäß §§ 185,194, 52 StGB."
Der Hintergrund
Die gen. Richter hatten einen Lebensschützer wegen seines Protests
gegen Kindermord verurteilt. Für seine Kritik an diesem Urteil nun
wurde also der Verf. verurteilt. Im Juni 2010 allerdings hat das
Bundesverfassungsgericht "unanfechtbar" bzgl. des Protests des
Lebensschützers gegen Kindermord erklärt: "Der Freistaat Bayern
hat dem Beschwerdeführer [i.e. dem Lebensschützer] die notwendigen
Auslagen zu erstatten. [...] Die dem Beschwerdeführer untersagten
Äußerungen sind wahre Tatsachenbehauptungen, die den Kläger weder
in seiner besonders geschützten Intim- noch in seiner Privatsphäre
treffen, sondern lediglich Vorgänge aus seiner Sozialsphäre
benennen. Derartige Äußerungen müssen grundsätzlich hingenommen
werden." (BVerfG zu 1 BvR 1745/06). Das BVerfG erklärte dabei
ausdrücklich unanfechtbar, dass die Verurteilung des
Lebensschützers "verfassungsrechtlich nicht haltbar" war resp. auf
"verfassungsrechtlichen Fehlern" basierte.
Umgehend forderte der Verf. von der Justiz die Entschädigung für
seine eigene Verurteilung sowie eine Erklärung, inwiefern der
Verf. sich "als über dem Gesetz stehend" ansehen kann, nachdem
sein Urteil über die eklatante Unrechtsjustiz sogar endgültig
höchstricherlich bestätigt worden ist. Bis heute, April 2011, kam
jedoch keinerlei Reaktion.
Beleidigungs-Justiz, rechtlich gesehen
1. Beleidigungs-Prozesse sind bereits an sich immer unheilbare
"Verbrechen" (Bert Steffens), weil sie gegen das
Bestimmtheitsgebot verstoßen.
2. Um trotzdem zu bestrafen, beruft sich die Justiz auf ein
illegales Richterrecht, d.h. der Richter wird selbst zum
Gesetzgeber, indem er den leeren Rechtsbegriff "Beleidigung"
füllt.
3. Diese Festlegung von Beleidigung geschieht - zumindest beim
ersten Fall - immer im Nachhinein, während die Strafbarkeit einer
Handlung zwingend im Vorhinein bestimmt sein muss.
4. Das BVerfG erklärt (cf. Claus Plantiko), "der Begriff der
Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen
einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt,
der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die
Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wenn sie mit
einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben." Allein im
Jahr gab es über 200.000 Beleidigungsprozesse, d.h. der
"Normadressat" muss zig Millionen Urteile studieren, um sich
"einen hinreichend klaren" Begriff machen zu können, womit er
andere beleidigt.
5. Diese "Rechtsprechung" ist allerdings nur "im Wesentlichen
einhellig", d.h. vollkommen widersprüchlich. Sogar ein- und
dieselben Begriffe (z.B. "Idiot") werden mal bestraft, mal nicht.
6. Diese Widersprüchlichkeit und damit rettungslose Unbestimmtheit
wurde vom BVerfG sogar ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt:
Z.B. Begriffe wie "Dummschwätzer" oder "durchgeknallt" können
unanfechtbar mal strafbar sein, mal nicht.
7. Und selbst wenn ein Urteil unanfechtbar als
"verfassungsrechtlich nicht haltbar" resp. als mit
"verfassungsrechtlichen Fehlern" behaftet aufgehoben wird, können
die damit unanfechtbar endgültig als unschuldig erklärten Opfer
der Beleidigungs-Justiz weiterhin unentschädigt bleiben: Sie
werden weiterhin als Straftäter verleumdet und erhalten erst recht
keinerlei Wiedergutmachung.
8. Die eigentlichen Rechtsbeuger, d.h. die notorischen
Unrechtsprecher, werden nie bestraft; vielmehr werden sie
animiert, weiterhin illegale Beleidigungs-Prozesse zu begehen und
damit Unschuldige schwerstens zu schädigen. Speziell wer die
notorischen Unrechtsprecher als notorische Unrechtsprecher
bezeichnet, muss wiederum mit einer Verurteilung wegen Beleidigung
rechnen.
Ein klarer Sieg
Also auch hier wieder ein klarer Sieg für das Prinzip:
"Ehrenschutz" ist Täterschutz! Ein moralisch richtiges, ja
notwendiges Verhalten, i.e. Protest gegen Abtreibung, wird radikal
illegalerweise verurteilt. Berechtigte, ja notwendige Kritik an
diesem offenkundig illegalen Urteil wird als "Beleidigung"
verurteilt. Und selbst wenn die "verfassungsrechtlichen Fehler"
auch von höchster Stelle in letzter Instanz festgestellt werden:
Das darauf basierende Verbrechen, i.e. die "Verurteilung wegen
Beleidigung", bleibt ungesühnt.
Nochmals Bert Steffens: »Der Bürger hat die Pflicht und das Recht,
öffentliche Missstände auch öffentlich und in aller Deutlichkeit
darzustellen und damit auch die dafür verantwortlichen Personen
namentlich zu kritisieren. Dieses Recht und diese Pflicht ist der
zwangsläufige Ausfluss aus dem HAUPTSATZ DER DEMOKRATIE, dem Art.
20 Abs. 2 Satz 1 "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus."«