07.10.2019 - Strafanzeige zur Beleidigung von Renate Künast
Pressemeldung
Renate Künast möchte derzeit gegen angebliche Hasskommentare bei
Facebook vorgehen. Diesbzgl. hat der Verf. heute, 07.10.2019, an die
Staatsanwaltschaft Essen geschrieben:
Antrag auf Prüfung mit davon abhängiger
Strafanzeige gegen "Rechtsanwälte Bernard Korn & Partner"
wegen Verdachts der falschen Verdächtigung gem. § 164
Strafgesetzbuch.
Tatbestand: Im Internet gibt es derzeit (28.09.2019) ein Blog von
"Rechtsanwälte Bernard Korn & Partner", dort unter dem Datum
23.09.2019 einen Eintrag: "Strafanzeige wegen des Verdachtes der
Rechtsbeugung gegen Berliner Richter im Fall Künast eingereicht".
Die Autoren stören sich an der Tatsache, dass der Gebrauch der
Meinungsfreiheit gegenüber Renate Künast aktuell nicht bestraft
wurde. O-Ton Blog: "Faktisch wäre der Straftatbestand der
Beleidigung damit abgeschafft".
Somit könnte resp. müsste grundsätzlich jeder Richter wegen
Rechtsbeugung verurteilt werden, der freie Meinungsäußerung zulässt.
Denn bekanntlich gilt hinsichtlich der "Beleidigungs-Justiz" immer
unausweichlich das per se illegale Willkür-Prinzip resp. die
Faustregel: "Ehrenschutz ist Täterschutz".
Infolge der komplett fehlenden Bestimmtheit, was denn eine
"Beleidigung" ist, ist jeder Beleidigungsprozess ein unheilbarer
eklatanter Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz "Keine Strafe ohne
Gesetz" (nulla poena sine lege; § 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG). Cf.
BVerfG, 2 BvR 2202/08 vom 18.5.2009, Absatz-Nr. 9: »Als spezielles
Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafbarkeit verpflichtet
Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der
Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und
Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich
durch Auslegung ermitteln lassen (vgl.BVerfGE 47, 109 ; 55, 144 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 1998
- 2 BvR 1385/95 -, NJW 1998, S. 2589 ). Diese Verpflichtung dient
zum einen dem Normadressaten, der vorhersehen können soll, welches
Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Zum anderen soll
sichergestellt werden, dass gerade der Gesetzgeber über die
Strafbarkeit entscheidet (vgl.BVerfGE 71, 108 ). Dabei muss ein
Normadressat anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob
ein Verhalten strafbar ist.«
Diesbzgl. Darlegungen sind sehr zahlreich und jedem sofort
zugänglich. Exemplarisch:
a) Prof. Dr. Hans Jürgen Heringer: »Paragraph 185 StGB handelt von
der "Einfachen Beleidigung". Er lautet einfach: "Die Beleidigung
wird mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen
wird, mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
bestraft." Was eine Beleidigung ist, sagt der Paragraph nicht.«
b) Dr. Dr. habil. Richard Albrecht: »Solange "Beleidigung" nicht im
Strafgesetz definiert ist, kann "Beleidigung" gar nicht
rechtserheblich ("justitiabel") sein. Jedem angeblichen Beleidiger
muß entsprechend des Hinweises im Strafgesetzbuch auf
"Verbotsirrtum" (StGB § 17) "die Einsicht, Unrecht zu tun", fehlen.
Wer aber "ohne Schuld handelt", darf nach Recht und (Straf-) Gesetz
in Deutschland nicht betraft werden. Sondern muss als Unschuldiger
nach dem zwingenden Rechtsgrundsatz "Keine Strafe ohne Schuld"
[nulla poena sine culpa] freigesprochen werden, weil nur der
bestraft werden darf, der schuldhaft handelt.«
c) Rechtsanwalt Claus Plantiko: »Daß die Strafbestimmungen zur
Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG
verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93,
266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung
habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige
Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den
Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt
und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung
wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht
verstößt damit selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der
Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche Bestimmtheit der
Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!) Richterrecht.
Daß letzteres verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum:
wenn jedes Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern
ersetzt werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich
halten müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie "in ein
steuerloses Boot" (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die
Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber
an den Bug ihres Schiffes nageln. Man kann auch von einer
rechtswidrigen ("dynamischen") Verweisung auf Veränderliches
sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen
werden: "Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem
Gutdünken bestraft".«
d) Bert Steffens: »Es gibt keine "Beleidigungsgesetze in
Deutschland". Es gibt auch keine "Rechtsprechung" bei Anwendung des
§ 185 StGB – nur Unrechtsprechung. Auch ist die Anwendung des § 185
StGB nicht "infantil", sondern ein Verbrechen.«
Der Richter mutiert in diesem Falle zum Gesetzgeber. Das ist eine
restlose Außerkraftsetzung jeglicher Gewaltentrennung und somit
bereits in sich komplett illegal. Aber selbst wenn man zulassen
wollte, dass Richter auch gleichzeitig in Personalunion Gesetzgeber
sind:
Der Bürger ist also vollkommen rettungslos hilflos dazu verurteilt,
ganz ausschließlich nur aus den "über hundert Jahren
Beleidigungsjustiz" herauszufinden, womit er sich wegen
"Beleidigung" strafbar macht. Wenn man für die letzten hundert Jahre
dann gemittelt 100.000 Beleidigungsfälle ansetzt (heute jährlich
über 200.000 Fälle!), dann muss jeder Bürger mehr als 10.000.000
(über zehn Millionen) Beleidigungsverfahrensunterlagen aufmerksam
studieren, bevor er den Mund überhaupt aufmacht. Und wann genau
beginnen eigentlich die "über hundert Jahre Beleidigungsjustiz"? Bei
Höhlenmalereien von vor 40.000 Jahren? Oder noch weit früher in der
prähistorischen Zeit? Und wehe, man hat irgendwo ein
Berufungsgericht vergessen - oder es wurde zwischenzeitlich das für
die eigene Äußerung zugrundegelegte endgültig rechtskräftige und
unanfechtbare Urteil dann doch wieder irgendwie gekippt. Im
Klartext: Nichts und niemand hält einen Richter davon ab, jetzt
gerade in dem aktuellen "Beleidigungsprozess" wieder mal als
unumschränkter Gesetzgeber ohne jede Beteiligung irgendeines
Gremiums, geschweige denn des Volkes, ein Gesetz zu erlassen und
sofort anzuwenden, indem er "im Namen des Volkes" die Aussage "[hier
"Beleidigung" einsetzen]" zur Straftat erklärt und auch sofort
bestraft.
Noch gar nicht dabei berücksichtigt ist das heillose Chaos
angesichts konträrer Urteile gleichrangiger Gerichte bei
gleichgearteten Fällen. Denn das BVerfG höchstselbst erklärt ja ganz
ausdrücklich, dass die "Beleidigungs-Rechtsprechung" gar nicht
einhellig ist, sondern ganz im Gegenteil nur "im Wesentlichen
einhellig", wobei dieses "Wesentliche" wiederum vollkommen
unbestimmt bleibt, d.h. alles ist vollkommen widersprüchlich. Der
"Inhalt" des Beleidigungsbegriffs ist ganz ausdrücklich nur
"hinreichend klar", d.h. vollkommen unklar.
Ebenfalls noch gar nicht berücksichtigt in diesem ganzen
Beleidigungs-Tohuwabohu ist die Feststellung von Peter Briody: »Die
Stellungnahme des KSZE (Kommittee für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa) zu den Strafgesetzen einiger Staaten gegen 'Beleidigung'
von 24. Mai 2002 lautete übrigens: "Strafgesetze gegen Beleidigung
und Diffamierung werden häufig als nötige Abwehr gegen angeblichen
Missbrauch der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Sie sind aber mit
OSCE Normen nicht konform und deren Anwendung bildet einen Verstoß
gegen das Recht auf freie Meinungsäusserung." Deutschland fällt
nicht nur wegen der Pflege solcher Gesetzgebung auf, sondern durch
den Exzess, den es auf der Grundlage solcher Paragraphen treibt. Der
'infantile Ehrenkult', der dahintersteckt, ist symptomatisch für
zurück gebliebene unreife Staatsdiener ... Die Gesetzgebung wegen
des Tatbestands der "Beleidigung" ist für Behörden sowie Industrie
sehr nützlich, um unbequeme Bürger in die Falle zu locken: Sobald er
auf eine Provokation mit einer "Beleidigung" reagiert, hat man ihn -
für alles andere sorgen die untergeordneten Gerichte - auch für die
Rechtsbeugung. Der Bürger wird sich im allgemeinen nicht wehren
können.«
Aber nicht nur, dass - offensichtlich wegen gegebener Unmöglichkeit
- auch im Blog-Eintrag wieder jegliche Begründung sogar im Ansatz
vollkommen fehlt, wie irgend jemand - ob "Täter", "Opfer" oder
"Richter" - eine "strafbare Beleidigung" überhaupt als solche
erkennen können soll: Obendrein heißt es im Blog-Eintrag: »Wäre dem
so wäre es ohne weiteres straffrei möglich, sich gegenüber einem
Polizisten, dessen Handlung man für falsch hält, beispielweise wie
folgt zu äußern: "Du Stück [zensiert durch Verf.] hast hier nichts
in meiner Wohnung zu suchen."«
Weswegen ein Beispiel mit "Polizist"? Das erinnert - zusätzlich zu
den o.g. Feststellung von Peter Briody von der "Nützlichkeit" der
Beleidigungsjustiz - obendrein fatal an die Feststellung von
Tröndle/Fischer, Kommentar zu StGB, 52. Auflage, München 2004, zu
§185: »In der strafrechtlichen Praxis kann die Bedeutung des
Ehrenschutzes mit dem Gewicht seiner theoretischen Ableitung
schwerlich mithalten... Die Mehrzahl der Anzeigeerstatter wird ohne
größeres Federlesen auf den Privatklageweg verwiesen und erleidet
dort nach Zahlung von Sicherheitsleistungen (§379 StPO),
Gebührenvorschuss (§379a), Kostenvorschuss für das Sühneverfahren
(§380) und des zur Erhebung einer formgerechten Klage in der Regel
verforderlichen Rechtsanwaltshonorars regelmäßig Schiffbruch (§383
II), in hartnäckigen Fällen eine Sonderbehandlung zur Abwehr des
Querulantentums... Für das Legalitätsprinzip und das gesetzliche
Normalverfahren bleibt ein kleiner Kern von Taten übrig, unter deren
Opfer Amtsträger und öffentlich wirkende Personen überrepräsentiert
sind.«
Zugegeben: Richtig ist, dass es schwerstens zu verurteilen ist, wenn
Polizisten eine Wohnung betreten, in der sie nichts zu suchen haben,
und dass man eine Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung ggf.
zunächst in klaren und deutlichen Worten den Polizisten mitteilen
darf, bevor man sich als Wohnungseigentümer gegen ungerechte
Angreifer auch gewaltsam zur Wehr setzt, ggf. bis zur restlosen
Ausschöpfung des Notwehrrechts. Aber das ist hier nicht das Thema.
Diese absolut illegale "Zwei-Klassen-Justiz" bei der absolut
illegalen "Beleidigungs-Justiz" hat zur Entstehung des Begriffs
"Beamtenbeleidigung" geführt. Bereits die Existenz dieses völligen
Phantom-Begriffs ist nur erklärlich, wenn der Bezug zu Recht und
Gesetz nicht nur verloren ist, sondern wenn obendrein bewusst und
gezielt gegen Recht und Gesetz agitiert und agiert wird.
Dabei noch nicht berücksichtigt sind die bekannten allgemeinen
Feststellungen zur Justiz, z.B.:
1. Richter am Bundesgerichtshof und Verfassungsrichter a.D. Prof.
Willi Geiger (DRiZ, 9/1982, 325): "In Deutschland kann man, statt
einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. [...] Unter den in der
Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten
Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär."
2. Wolfgang Neskovic (ZAP14/1990, 625): "Die Rechtsprechung ist
schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und
zeitraubend. [...] Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das
autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz
vieler Richter(innen) im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger
schaffen Mißtrauen und Ablehnung."
Für weitere Informationen s. Internetseiten wie cleanstate,
Justizfreund, kriminelle-justiz etc. pp.
Der Fall Renate Künast kann und sollte als Chance genutzt werden, um
Missstände in der Justiz zu beheben. Bei derzeit jährlich über
200.000 "Beleidigungsprozessen" macht die "Beleidigungsjustiz"
ungeheuerliche zwanzig Prozent der "Strafjustiz" aus. D.h. würde dem
"Verbrechen" "Beleidigungsjustiz" endlich der Prozess gemacht, gäbe
es einerseits weniger "überlastete" Gerichte und weniger Bedarf an
Richtern, anderseits aber mehr - dringend notwendige - berechtigte
Kritik an Missständen usw. usf. Zugegeben: Unzählige Anwälte hätten
dann eine endlos übersprudelnde Einnahmequelle weniger. Aber gerade
auch deshalb stimmt es nachdenklich, dass ausgerechnet eine
Anwaltskanzlei sich an strafloser Meinungsfreiheit so sehr stört,
dass sie sogar eine "Strafanzeige wegen Rechtsbeugung" erstattet -
und dies obendrein medienwirksam im Internet veröffentlicht.
Letztlich bleibt jedenfalls immer als absolut unverzichtbare
Leistung eine Begründung, dass ein Richter überhaupt befugt ist,
"Beleidigung" zu "bestrafen". Solange dies nicht geleistet ist und
zudem sogar alles ausschließlich eklatant gegen eine Strafbarkeit
spricht, ist es nicht ersichtlich, mit welchem Recht jemand wegen
Rechtsbeugung angezeigt werden kann, der bei fehlender Strafbarkeit
keine Strafe verhängt.
Aus all diesen Erwägungen heraus kann der Verdacht aufkommen, dass
es sich bei der Strafanzeige wegen des Verdachtes der Rechtsbeugung
gegen Berliner Richter im Fall Künast seitens der Anwaltskanzlei
Bernard Korn & Partner um falsche Verdächtigung handelt.
Ich beantrage hiermit eine Prüfung des Falles. Sollten zu den obigen
Ausführungen keine Gegenargumente vorliegen, erstatte ich
Strafanzeige wegen Verdachts der falschen Verdächtigung.