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  • Strafanzeige zur Beleidigung von Renate Künast

    Strafanzeige - Beleidigung Renate Künast


    07.10.2019 - Strafanzeige zur Beleidigung von Renate Künast
    Pressemeldung


    Renate Künast möchte derzeit gegen angebliche Hasskommentare bei Facebook vorgehen. Diesbzgl. hat der Verf. heute, 07.10.2019, an die Staatsanwaltschaft Essen geschrieben:
    Antrag auf Prüfung mit davon abhängiger
    Strafanzeige gegen "Rechtsanwälte Bernard Korn & Partner"
    wegen Verdachts der falschen Verdächtigung gem. § 164 Strafgesetzbuch.

    Tatbestand: Im Internet gibt es derzeit (28.09.2019) ein Blog von "Rechtsanwälte Bernard Korn & Partner", dort unter dem Datum 23.09.2019 einen Eintrag: "Strafanzeige wegen des Verdachtes der Rechtsbeugung gegen Berliner Richter im Fall Künast eingereicht".
    Die Autoren stören sich an der Tatsache, dass der Gebrauch der Meinungsfreiheit gegenüber Renate Künast aktuell nicht bestraft wurde. O-Ton Blog: "Faktisch wäre der Straftatbestand der Beleidigung damit abgeschafft".
    Somit könnte resp. müsste grundsätzlich jeder Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt werden, der freie Meinungsäußerung zulässt. Denn bekanntlich gilt hinsichtlich der "Beleidigungs-Justiz" immer unausweichlich das per se illegale Willkür-Prinzip resp. die Faustregel: "Ehrenschutz ist Täterschutz".
    Infolge der komplett fehlenden Bestimmtheit, was denn eine "Beleidigung" ist, ist jeder Beleidigungsprozess ein unheilbarer eklatanter Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege; § 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG). Cf. BVerfG, 2 BvR 2202/08 vom 18.5.2009, Absatz-Nr. 9: »Als spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl.BVerfGE 47, 109 ; 55, 144 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 -, NJW 1998, S. 2589 ). Diese Verpflichtung dient zum einen dem Normadressaten, der vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass gerade der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet (vgl.BVerfGE 71, 108 ). Dabei muss ein Normadressat anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist.«
    Diesbzgl. Darlegungen sind sehr zahlreich und jedem sofort zugänglich. Exemplarisch:
    a) Prof. Dr. Hans Jürgen Heringer: »Paragraph 185 StGB handelt von der "Einfachen Beleidigung". Er lautet einfach: "Die Beleidigung wird mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft." Was eine Beleidigung ist, sagt der Paragraph nicht.«
    b) Dr. Dr. habil. Richard Albrecht: »Solange "Beleidigung" nicht im Strafgesetz definiert ist, kann "Beleidigung" gar nicht rechtserheblich ("justitiabel") sein. Jedem angeblichen Beleidiger muß entsprechend des Hinweises im Strafgesetzbuch auf "Verbotsirrtum" (StGB § 17) "die Einsicht, Unrecht zu tun", fehlen. Wer aber "ohne Schuld handelt", darf nach Recht und (Straf-) Gesetz in Deutschland nicht betraft werden. Sondern muss als Unschuldiger nach dem zwingenden Rechtsgrundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" [nulla poena sine culpa] freigesprochen werden, weil nur der bestraft werden darf, der schuldhaft handelt.«
    c) Rechtsanwalt Claus Plantiko: »Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!) Richterrecht. Daß letzteres verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum: wenn jedes Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern ersetzt werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie "in ein steuerloses Boot" (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber an den Bug ihres Schiffes nageln. Man kann auch von einer rechtswidrigen ("dynamischen") Verweisung auf Veränderliches sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen werden: "Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem Gutdünken bestraft".«
    d) Bert Steffens: »Es gibt keine "Beleidigungsgesetze in Deutschland". Es gibt auch keine "Rechtsprechung" bei Anwendung des § 185 StGB – nur Unrechtsprechung. Auch ist die Anwendung des § 185 StGB nicht "infantil", sondern ein Verbrechen.«

    Der Richter mutiert in diesem Falle zum Gesetzgeber. Das ist eine restlose Außerkraftsetzung jeglicher Gewaltentrennung und somit bereits in sich komplett illegal. Aber selbst wenn man zulassen wollte, dass Richter auch gleichzeitig in Personalunion Gesetzgeber sind:
    Der Bürger ist also vollkommen rettungslos hilflos dazu verurteilt, ganz ausschließlich nur aus den "über hundert Jahren Beleidigungsjustiz" herauszufinden, womit er sich wegen "Beleidigung" strafbar macht. Wenn man für die letzten hundert Jahre dann gemittelt 100.000 Beleidigungsfälle ansetzt (heute jährlich über 200.000 Fälle!), dann muss jeder Bürger mehr als 10.000.000 (über zehn Millionen) Beleidigungsverfahrensunterlagen aufmerksam studieren, bevor er den Mund überhaupt aufmacht. Und wann genau beginnen eigentlich die "über hundert Jahre Beleidigungsjustiz"? Bei Höhlenmalereien von vor 40.000 Jahren? Oder noch weit früher in der prähistorischen Zeit? Und wehe, man hat irgendwo ein Berufungsgericht vergessen - oder es wurde zwischenzeitlich das für die eigene Äußerung zugrundegelegte endgültig rechtskräftige und unanfechtbare Urteil dann doch wieder irgendwie gekippt. Im Klartext: Nichts und niemand hält einen Richter davon ab, jetzt gerade in dem aktuellen "Beleidigungsprozess" wieder mal als unumschränkter Gesetzgeber ohne jede Beteiligung irgendeines Gremiums, geschweige denn des Volkes, ein Gesetz zu erlassen und sofort anzuwenden, indem er "im Namen des Volkes" die Aussage "[hier "Beleidigung" einsetzen]" zur Straftat erklärt und auch sofort bestraft.
    Noch gar nicht dabei berücksichtigt ist das heillose Chaos angesichts konträrer Urteile gleichrangiger Gerichte bei gleichgearteten Fällen. Denn das BVerfG höchstselbst erklärt ja ganz ausdrücklich, dass die "Beleidigungs-Rechtsprechung" gar nicht einhellig ist, sondern ganz im Gegenteil nur "im Wesentlichen einhellig", wobei dieses "Wesentliche" wiederum vollkommen unbestimmt bleibt, d.h. alles ist vollkommen widersprüchlich. Der "Inhalt" des Beleidigungsbegriffs ist ganz ausdrücklich nur "hinreichend klar", d.h. vollkommen unklar.
    Ebenfalls noch gar nicht berücksichtigt in diesem ganzen Beleidigungs-Tohuwabohu ist die Feststellung von Peter Briody: »Die Stellungnahme des KSZE (Kommittee für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) zu den Strafgesetzen einiger Staaten gegen 'Beleidigung' von 24. Mai 2002 lautete übrigens: "Strafgesetze gegen Beleidigung und Diffamierung werden häufig als nötige Abwehr gegen angeblichen Missbrauch der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Sie sind aber mit OSCE Normen nicht konform und deren Anwendung bildet einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäusserung." Deutschland fällt nicht nur wegen der Pflege solcher Gesetzgebung auf, sondern durch den Exzess, den es auf der Grundlage solcher Paragraphen treibt. Der 'infantile Ehrenkult', der dahintersteckt, ist symptomatisch für zurück gebliebene unreife Staatsdiener ... Die Gesetzgebung wegen des Tatbestands der "Beleidigung" ist für Behörden sowie Industrie sehr nützlich, um unbequeme Bürger in die Falle zu locken: Sobald er auf eine Provokation mit einer "Beleidigung" reagiert, hat man ihn - für alles andere sorgen die untergeordneten Gerichte - auch für die Rechtsbeugung. Der Bürger wird sich im allgemeinen nicht wehren können.«

    Aber nicht nur, dass - offensichtlich wegen gegebener Unmöglichkeit - auch im Blog-Eintrag wieder jegliche Begründung sogar im Ansatz vollkommen fehlt, wie irgend jemand - ob "Täter", "Opfer" oder "Richter" - eine "strafbare Beleidigung" überhaupt als solche erkennen können soll: Obendrein heißt es im Blog-Eintrag: »Wäre dem so wäre es ohne weiteres straffrei möglich, sich gegenüber einem Polizisten, dessen Handlung man für falsch hält, beispielweise wie folgt zu äußern: "Du Stück [zensiert durch Verf.] hast hier nichts in meiner Wohnung zu suchen."«
    Weswegen ein Beispiel mit "Polizist"? Das erinnert - zusätzlich zu den o.g. Feststellung von Peter Briody von der "Nützlichkeit" der Beleidigungsjustiz - obendrein fatal an die Feststellung von Tröndle/Fischer, Kommentar zu StGB, 52. Auflage, München 2004, zu §185: »In der strafrechtlichen Praxis kann die Bedeutung des Ehrenschutzes mit dem Gewicht seiner theoretischen Ableitung schwerlich mithalten... Die Mehrzahl der Anzeigeerstatter wird ohne größeres Federlesen auf den Privatklageweg verwiesen und erleidet dort nach Zahlung von Sicherheitsleistungen (§379 StPO), Gebührenvorschuss (§379a), Kostenvorschuss für das Sühneverfahren (§380) und des zur Erhebung einer formgerechten Klage in der Regel verforderlichen Rechtsanwaltshonorars regelmäßig Schiffbruch (§383 II), in hartnäckigen Fällen eine Sonderbehandlung zur Abwehr des Querulantentums... Für das Legalitätsprinzip und das gesetzliche Normalverfahren bleibt ein kleiner Kern von Taten übrig, unter deren Opfer Amtsträger und öffentlich wirkende Personen überrepräsentiert sind.«
    Zugegeben: Richtig ist, dass es schwerstens zu verurteilen ist, wenn Polizisten eine Wohnung betreten, in der sie nichts zu suchen haben, und dass man eine Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung ggf. zunächst in klaren und deutlichen Worten den Polizisten mitteilen darf, bevor man sich als Wohnungseigentümer gegen ungerechte Angreifer auch gewaltsam zur Wehr setzt, ggf. bis zur restlosen Ausschöpfung des Notwehrrechts. Aber das ist hier nicht das Thema. Diese absolut illegale "Zwei-Klassen-Justiz" bei der absolut illegalen "Beleidigungs-Justiz" hat zur Entstehung des Begriffs "Beamtenbeleidigung" geführt. Bereits die Existenz dieses völligen Phantom-Begriffs ist nur erklärlich, wenn der Bezug zu Recht und Gesetz nicht nur verloren ist, sondern wenn obendrein bewusst und gezielt gegen Recht und Gesetz agitiert und agiert wird.
    Dabei noch nicht berücksichtigt sind die bekannten allgemeinen Feststellungen zur Justiz, z.B.:
    1. Richter am Bundesgerichtshof und Verfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger (DRiZ, 9/1982, 325): "In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. [...] Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär."
    2. Wolfgang Neskovic (ZAP14/1990, 625): "Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. [...] Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter(innen) im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger schaffen Mißtrauen und Ablehnung."
    Für weitere Informationen s. Internetseiten wie cleanstate, Justizfreund, kriminelle-justiz etc. pp.

    Der Fall Renate Künast kann und sollte als Chance genutzt werden, um Missstände in der Justiz zu beheben. Bei derzeit jährlich über 200.000 "Beleidigungsprozessen" macht die "Beleidigungsjustiz" ungeheuerliche zwanzig Prozent der "Strafjustiz" aus. D.h. würde dem "Verbrechen" "Beleidigungsjustiz" endlich der Prozess gemacht, gäbe es einerseits weniger "überlastete" Gerichte und weniger Bedarf an Richtern, anderseits aber mehr - dringend notwendige - berechtigte Kritik an Missständen usw. usf. Zugegeben: Unzählige Anwälte hätten dann eine endlos übersprudelnde Einnahmequelle weniger. Aber gerade auch deshalb stimmt es nachdenklich, dass ausgerechnet eine Anwaltskanzlei sich an strafloser Meinungsfreiheit so sehr stört, dass sie sogar eine "Strafanzeige wegen Rechtsbeugung" erstattet - und dies obendrein medienwirksam im Internet veröffentlicht.
    Letztlich bleibt jedenfalls immer als absolut unverzichtbare Leistung eine Begründung, dass ein Richter überhaupt befugt ist, "Beleidigung" zu "bestrafen". Solange dies nicht geleistet ist und zudem sogar alles ausschließlich eklatant gegen eine Strafbarkeit spricht, ist es nicht ersichtlich, mit welchem Recht jemand wegen Rechtsbeugung angezeigt werden kann, der bei fehlender Strafbarkeit keine Strafe verhängt.
    Aus all diesen Erwägungen heraus kann der Verdacht aufkommen, dass es sich bei der Strafanzeige wegen des Verdachtes der Rechtsbeugung gegen Berliner Richter im Fall Künast seitens der Anwaltskanzlei Bernard Korn & Partner um falsche Verdächtigung handelt.
    Ich beantrage hiermit eine Prüfung des Falles. Sollten zu den obigen Ausführungen keine Gegenargumente vorliegen, erstatte ich Strafanzeige wegen Verdachts der falschen Verdächtigung.