Eidesstattliche Erklärung zu Dieter Oswald, Rheinische
Kliniken Langenfeld, 20.07.2014
[Nachfolgender Text wurde mit Unterschriften an verschiedene
BRD-Stellen verschickt; es gab keinerlei Reaktionen.]
Die Unterzeichner erklären hiermit als direkte Augen- und
Ohrenzeugen folgendes an Eides statt:
Dieter Oswald, Rheinische Kliniken Langenfeld, hat in öffentlichen
Gerichtsverhandlungen beim Amtsgericht Dorsten ausdrücklich
folgende Aussagen gemacht.
Am 01.04.2008:
Pater Rolf Hermann Lingen ist "offensichtlich klug".
Am 26.05.2011:
a) Die Ausführungen von Pater Rolf Hermann Lingen sind "in sich
völlig logisch".
b) Pater Rolf Hermann Lingen ist "voll schuldfähig".
[Ort, Datum, Unterschriften der Zeugen]
- Anmerkung zu dieser eidesstattlichen Versicherung -
Dasselbe Verfahren v. 26.05.2011, in welchem Oswald öffentlich vor
dem Vorsitzenden Richter Wolfhart Timm die völlige Schuldfähigkeit
von P. Lingen erklärt hatte, wurde am 27.09.2012 eingestellt mit
der Behauptung seitens desselben Richters Wolfhart Timm von der
"fehlenden Schuldfähigkeit" von P. Lingen, s. Urteilsschrift Az. 7
Ls-29 Js 74/08-43/11:
"Beim Angeklagten fällt schwer eine Unrechtseinsicht
festzustellen. Das ergibt sich daraus, dass er grundsätzlich der
Auffassung ist, dass göttliches Recht höher einzuschätzen ist, als
weltliche Bestimmungen."
Es besteht damit unleugbar ein unlösbarer vollkommener Widerspruch
zwischen der öffentlichen Erklärung seitens Oswald und der
Urteilsbegründung seitens Timm.
Um die somit zwingend notwendige Entscheidung zwischen der
völligen Schuldfähigkeit und der völlig fehlenden Schuldfähigkeit
zu erleichtern, wird auf folgende unwiderlegbar bewiesene
Tatsachen hingewiesen:
1. Beschluss von Amtsgericht Dorsten 4 XVII L 152 - 27. Januar
2005 - Direktor Hermann-Josef Huda:
"Eine Betreuung ist vorliegend nicht anzuordnen, da die
Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind."
2. In demselben Beschluss von Amtsgericht Dorsten wird auf die
psychiatrische Untersuchung von P. Lingen durch Mihail Kivi
hingewiesen:
"Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr.
Kivi vom 14.01.2005 ist bei Herrn Lingen eine manifeste seelische
Erkrankung nicht feststellbar. Das gilt gleichfalls für eine
geistige oder seelische Behinderung.Auch lassen sich seine in
zahlreichen Schreiben vertretenen Äußerungen, die auch
beleidigenden Charakter gegenüber Dritten haben, diagnostisch
nicht einer zum Beispiel paranoiden seelischen Gestörtheit
zuordnen. [...] Hinsichtlich der spezifisch gestellten
Frage, ob Herr Lingen ganz oder teilweise in seiner
Prozeßfähigkeit beeinträchtigt ist, kommt der Sachverständige im
genannten Gutachten zum Ergebnis, dass Herr Lingen weder in seiner
Geschäftsfähigkeit noch in seiner Prozeßfähigkeit ganz oder
teilweise beeinträchtigt ist."
3. In demselben Beschluss von Amtsgericht Dorsten wird auf die
Feststellung von Landgericht Essen hingewiesen:
"Dem entspricht auch die Einschätzung, die das Landgericht Essen
in seinem Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 4 O 46/04 -
gewonnen und dargelegt hat, wonach aufgrund des Eindrucks in der
mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind,
die zu Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit von Herrn Lingen führen
würden."
4. Bzgl der Frage nach der Klugheit, dem logischen Denkvermögen
sowie der Geschäfts- und Prozessfähigkeit von P. Lingen s. auch
seine guten und sehr guten Bewertungen in verschiedenen Bereichen,
z.B. Abiturzeugnis (1986; Durchschnitt 1,6), Arbeitszeugnis
Dresdner Bank (1992), V2-Diplomzeugnis (1995; Prädikat sehr gut).
5. Zur sonstigen psychischen Auffälligkeit von P. Lingen s. ferner
die Tatsache, dass er jahrelang "Priesterkandidat" in der
V2-Gruppe war, die ihm sogar die "Beauftragung zum Lektor"
(Vorstufe zur "Priesterweihe") verpasst hat. Noch nach Ende des
Studiums hat der "Regens" eine handgeschriebene Postkarte an P.
Lingen geschickt (02.07.1995):
"Auf alle Fälle möchte ich Ihnen nochmals danken für so vieles,
was Sie der Seminargemeinschaft (mir inkl.) gegeben haben: Orgel,
Klavier & Gitarre! Kraftraum & Turnhalle (Vorturner!),
Anregungen, Mitarbeit, Mittragen, Pfortendienst, ... Gebet. u.s.w.
Herzlich verbunden im Herrn. Peter Rutz."
Timm begründet die angebliche fehlende Schuldfähigkeit ganz
ausdrücklich damit, dass P. Lingen "grundsätzlich der Auffassung
ist, dass göttliches Recht höher einzuschätzen ist, als weltliche
Bestimmungen." Zugegebenermaßen ist P. Lingen tatsächlich dieser
Auffassung. Allerdings liegt diese Auffassung in der objektiven
Weltordnung selbst begründet.Auf die Frage, weswegen er trotz
Gefangenschaft und strengen Verbotes weiterhin den Glauben
verkündet, antwortet Petrus: "Man muss Gott mehr gehorchen muss
als den Menschen" (Apg 5,29). Timms Ideologie widerspricht also
fundamental der Realität. Dementsprechend äußert Timm zusätzlich
noch schlimmste Verleumdungen, z.B. dass bei P. Lingen "nicht nur
ein Realitätsverlust vorliegt, sondern die Steuerungsfähigkeit bei
religiösen Fragen völlig außer Kontrolle geraten ist." Jeder
Prozesszuschauer konnte sich in der Hauptverhandlung davon
überzeugen, dass P. Lingen in jedem Moment vollkommene
Steuerungsfähigkeit besaß. Das, was mit Nachdruck gesagt werden
musste, sagte er mit dem notwendigen Nachdruck. Das, was in aller
Ruhe gesagt werden konnte, sagte er in aller Ruhe. Mit völliger
Konzentration hatte er immer sowohl seine eigenen Argumente als
auch die Argumentationslosigkeit der Justiz im Blick. Er ließ sich
bei seinen Ausführungen weder provozieren noch einschüchtern.
Zur Steuerungsfähigkeit der Justiz s. z.B.
Willi Geiger, 1982: "In Deutschland kann man, statt einen Prozess
zu führen, ebenso gut würfeln."
Wolfgang Nescovik, 1990: "Die Rechtsprechung ist schon seit langem
konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend."
Frank Sichau, 2009: "Die Justiz in Nordrhein-Westfalen ist
scheinbar vollkommen außer Kontrolle geraten."
Ralf Eschelbach: Jedes vierte Strafurteil ist ein Fehlurteil.
Usw. usf. ...