• Gesund und fit im Alter / Psychiatrie
  • Zur Geisteskrankheit von Pater Rolf Lingen

    Eidesstattliche Erklärung zu Dieter Oswald, Rheinische Kliniken Langenfeld, 20.07.2014


    [Nachfolgender Text wurde mit Unterschriften an verschiedene BRD-Stellen verschickt; es gab keinerlei Reaktionen.]


    Die Unterzeichner erklären hiermit als direkte Augen- und Ohrenzeugen folgendes an Eides statt:
    Dieter Oswald, Rheinische Kliniken Langenfeld, hat in öffentlichen Gerichtsverhandlungen beim Amtsgericht Dorsten ausdrücklich folgende Aussagen gemacht.
    Am 01.04.2008:
    Pater Rolf Hermann Lingen ist "offensichtlich klug".
    Am 26.05.2011:
    a) Die Ausführungen von Pater Rolf Hermann Lingen sind "in sich völlig logisch".
    b) Pater Rolf Hermann Lingen ist "voll schuldfähig".
    [Ort, Datum, Unterschriften der Zeugen]
    - Anmerkung zu dieser eidesstattlichen Versicherung -
    Dasselbe Verfahren v. 26.05.2011, in welchem Oswald öffentlich vor dem Vorsitzenden Richter Wolfhart Timm die völlige Schuldfähigkeit von P. Lingen erklärt hatte, wurde am 27.09.2012 eingestellt mit der Behauptung seitens desselben Richters Wolfhart Timm von der "fehlenden Schuldfähigkeit" von P. Lingen, s. Urteilsschrift Az. 7 Ls-29 Js 74/08-43/11:
    "Beim Angeklagten fällt schwer eine Unrechtseinsicht festzustellen. Das ergibt sich daraus, dass er grundsätzlich der Auffassung ist, dass göttliches Recht höher einzuschätzen ist, als weltliche Bestimmungen."
    Es besteht damit unleugbar ein unlösbarer vollkommener Widerspruch zwischen der öffentlichen Erklärung seitens Oswald und der Urteilsbegründung seitens Timm.
    Um die somit zwingend notwendige Entscheidung zwischen der völligen Schuldfähigkeit und der völlig fehlenden Schuldfähigkeit zu erleichtern, wird auf folgende unwiderlegbar bewiesene Tatsachen hingewiesen:
    1. Beschluss von Amtsgericht Dorsten 4 XVII L 152 - 27. Januar 2005 - Direktor Hermann-Josef Huda:
    "Eine Betreuung ist vorliegend nicht anzuordnen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind."
    2. In demselben Beschluss von Amtsgericht Dorsten wird auf die psychiatrische Untersuchung von P. Lingen durch Mihail Kivi hingewiesen:
    "Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. Kivi vom 14.01.2005 ist bei Herrn Lingen eine manifeste seelische Erkrankung nicht feststellbar. Das gilt gleichfalls für eine geistige oder seelische Behinderung.Auch lassen sich seine in zahlreichen Schreiben vertretenen Äußerungen, die auch beleidigenden Charakter gegenüber Dritten haben, diagnostisch nicht einer zum Beispiel paranoiden seelischen Gestörtheit zuordnen. [...] Hinsichtlich der  spezifisch gestellten Frage, ob Herr Lingen ganz oder teilweise in seiner Prozeßfähigkeit beeinträchtigt ist, kommt der Sachverständige im genannten Gutachten zum Ergebnis, dass Herr Lingen weder in seiner Geschäftsfähigkeit noch in seiner Prozeßfähigkeit ganz oder teilweise beeinträchtigt ist."
    3. In demselben Beschluss von Amtsgericht Dorsten wird auf die Feststellung von Landgericht Essen hingewiesen:
    "Dem entspricht auch die Einschätzung, die das Landgericht Essen in seinem Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 4 O 46/04 - gewonnen und dargelegt hat, wonach aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die zu Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit von Herrn Lingen führen würden."
    4. Bzgl der Frage nach der Klugheit, dem logischen Denkvermögen sowie der Geschäfts- und Prozessfähigkeit von P. Lingen s. auch seine guten und sehr guten Bewertungen in verschiedenen Bereichen, z.B. Abiturzeugnis (1986; Durchschnitt 1,6), Arbeitszeugnis Dresdner Bank (1992), V2-Diplomzeugnis (1995; Prädikat sehr gut).
    5. Zur sonstigen psychischen Auffälligkeit von P. Lingen s. ferner die Tatsache, dass er jahrelang "Priesterkandidat" in der V2-Gruppe war, die ihm sogar die "Beauftragung zum Lektor" (Vorstufe zur "Priesterweihe") verpasst hat. Noch nach Ende des Studiums hat der "Regens" eine handgeschriebene Postkarte an P. Lingen geschickt (02.07.1995):
    "Auf alle Fälle möchte ich Ihnen nochmals danken für so vieles, was Sie der Seminargemeinschaft (mir inkl.) gegeben haben: Orgel, Klavier & Gitarre! Kraftraum & Turnhalle (Vorturner!), Anregungen, Mitarbeit, Mittragen, Pfortendienst, ... Gebet. u.s.w. Herzlich verbunden im Herrn. Peter Rutz."
    Timm begründet die angebliche fehlende Schuldfähigkeit ganz ausdrücklich damit, dass P. Lingen "grundsätzlich der Auffassung ist, dass göttliches Recht höher einzuschätzen ist, als weltliche Bestimmungen." Zugegebenermaßen ist P. Lingen tatsächlich dieser Auffassung. Allerdings liegt diese Auffassung in der objektiven Weltordnung selbst begründet.Auf die Frage, weswegen er trotz Gefangenschaft und strengen Verbotes weiterhin den Glauben verkündet, antwortet Petrus: "Man muss Gott mehr gehorchen muss als den Menschen" (Apg 5,29). Timms Ideologie widerspricht also fundamental der Realität. Dementsprechend äußert Timm zusätzlich noch schlimmste Verleumdungen, z.B. dass bei P. Lingen "nicht nur ein Realitätsverlust vorliegt, sondern die Steuerungsfähigkeit bei religiösen Fragen völlig außer Kontrolle geraten ist." Jeder Prozesszuschauer konnte sich in der Hauptverhandlung davon überzeugen, dass P. Lingen in jedem Moment vollkommene Steuerungsfähigkeit besaß. Das, was mit Nachdruck gesagt werden musste, sagte er mit dem notwendigen Nachdruck. Das, was in aller Ruhe gesagt werden konnte, sagte er in aller Ruhe. Mit völliger Konzentration hatte er immer sowohl seine eigenen Argumente als auch die Argumentationslosigkeit der Justiz im Blick. Er ließ sich bei seinen Ausführungen weder provozieren noch einschüchtern.
    Zur Steuerungsfähigkeit der Justiz s. z.B.
    Willi Geiger, 1982: "In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln."
    Wolfgang Nescovik, 1990: "Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend."
    Frank Sichau, 2009: "Die Justiz in Nordrhein-Westfalen ist scheinbar vollkommen außer Kontrolle geraten."
    Ralf Eschelbach: Jedes vierte Strafurteil ist ein Fehlurteil.
    Usw. usf. ...