Pressemeldung 01.11.2015: Schuldunfähigkeit bei
Urkundenfälschung
Die Staatsanwaltschaft Essen (SE) unterlässt Ermittlungen wegen
Urkundenfälschung und des Missbrauchs einer Diplom-Urkunde wegen
"Schuldunfähigkeit" (29 Js 835/14): Auf eine diesbzgl.
Selbstanzeige des Verf., der in der Öffentlichkeit großzügig sein
"Diplom katholische Theologie" zeigt, das er von der Gruppe des
sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) erhalten hat, antwortete
Noname Jakubowski: "Nach dem rechtskräftigen Urteil des für Sie
zuständigen Amtsgerichts Dorsten vom 27.09.2012, Az. 7 Ls - 29 Js
74/08 - 43/11, sind Sie im Zusammenhang mit der Selbstzuschreibung
theologischer Qualifikationen und Titel als schuldunfähig
anzusehen."
Zur Richtigstellung: Die SE hat ihre Amtspflicht eklatant
verletzt, "die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln"
(StPO § 160), und verstößt gegen die Unschuldsvermutung gem. Art.
6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie
Art. 48 Abs. 1 der Grundrechtecharta der Europäischen Union: "Jede
Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum
gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig". Die SE hat
bewiesenermaßen bzgl. der Echtheit dieses V2-Diploms weder beim
"Bistum Chur" / "Theologische Hochschule Chur" noch bei der
Regierung Graubünden nachgefragt. Außerdem: Weder in der
Anklageschrift noch im Urteil des von der SE genannten Prozesses
ist irgendeine Rede von der "Selbstzuschreibung theologischer
Qualifikationen und Titel". Stattdessen geht es um "Amtsanmaßung",
d.h. um das katholische Priesteramt des Verf. Außerdem: Das
Verhandlungsprotokoll selbst beweist, dass dieses Diplom dem
Gericht in Anwesenheit der SE vorgelegt wurde.
Aber warum dann überhaupt die Selbstanzeige des Verf. wegen
Urkundenfälschung? Nun, in dem Prozess hatte die V2-Gruppe (vulgo
"katholische Kirche") durch V2-"Kirchenrechtler" Thomas Schüller
in einem "Sachverständigen-Gutachten" ausdrücklich gegen den Verf.
erklärt: "Gemäß can. 1050 CIC n. 1 müsste er die gemäß can. 1032 §
1 erforderliche fünfjährige Studienzeit nachgewiesen haben. Hierzu
ist nichts ersichtlich. Mithin ist anzunehmen, dass der Angeklagte
die Studien nicht geleistet hat." Bewiesenermaßen hat also der
"Gutachter" auch bzgl. des Diploms seine Sorgfaltspflicht absolut
verletzt, d.h. sein "Gutachten" ist vollkommen unverwertbar und
darf vom Gericht noch nicht einmal bezahlt werden. Stattdessen
kann und muss das Gutachten dem Gericht und jedem denkenden
Menschen nur dazu dienen, die Position des Verf. zu bestätigen. Im
Klartext: Dieselbe V2-Gruppe, die den Verf. getauft, "gefirmt",
als "Priesterkandidat" aufgenommen und unter Bezeugung seitens der
Regierung mit Diplom ausgezeichnet hat, erklärt in einem
gerichtlichen Sachverständigen-Gutachten für einen Prozess mit
erwarteter Mindeststrafe von zwei Jahren unbedingter
Gefängnishaft, dass der Verf. ihr praktisch vollkommen unbekannt
ist (inkl. seiner Taufe und Firmung!), ja dass die Echtheit seines
Diploms anscheinend gar nicht nachgeprüft werden könne. Bereits
diese rettungslose Tauf-, Firmungs-, Priesterkandidats- und
Diplom-Schizophrenie zeugt von vollkommen heillosem Chaos der
V2-Gruppe. Wichtig: Der Verf. hat in zahlreichen umfangreichen
weitverbreiteten Publikationen noch viele andere notorisch absurde
Falschaussagen im Gutachten kritisiert. Trotz deutlicher Worte
blieb die gesamte Kritik des Verf. vollkommen unwiderlegt, ja
sogar unbeanstandet.
Die Selbstanzeige des Verf. dokumentiert also exemplarisch und
unwiderlegbar die ganze Willkür, Unglaubwürdigkeit und Absurdität
der Gegner der katholischen Kirche. Bliebe noch die angebliche
"Schuldunfähigkeit" des Verf. Generell gilt: Die Diskreditierung
eines Gegners als geisteskrank ist immer äußerst bequem und
effektiv, insbesondere wenn sie ohne Argumente und bewiesenermaßen
wahrheitswidrig erfolgt. Jeder denkende Mensch hingegen erkennt
darin unweigerlich die Bankrotterklärung des Verleumders. Hier nun
gilt diese gerichtlich behauptete "Schuldunfähigkeit" obendrein
nur für die "Amtsanmaßung". Der Verf. wurde n.b. bereits mehrfach
verurteilt, weil er zugibt, dass die V2-Gruppe nicht die
katholische Kirche ist - Stichwort "Sedisvakantismus". Dieser wird
von der BRD rechtswidrig und rechtsunwirksam zur "Straftat
Missbrauch von Titeln" erklärt. Außerdem: Es gab beim "zuständigen
Amtsgericht" noch ein anderes Strafverfahren gegen den Verf. wegen
"Missbrauchs von Titeln" (20 Js 450/99), das einfach so wieder
eingestellt wurde, i.e. wegen Geringfügigkeit gem. § 153 (1) StPO.
Für dieselbe ausdrücklich rein hypothetische und höchstens viel zu
geringfügige "Straftat" sollte nun also eine Mindeststrafe von
zwei Jahren unbedingter Gefängnishaft vollstreckt werden. Wie auch
immer: Alle Prozesse hatten sachlich dasselbe unanfechtbare
Ergebnis: Es gibt keinerlei Gegenargumente zum "Sedisvakantismus".
V.a. aber kann die V2-Gruppe überhaupt gar keinen Anspruch auf den
Titel "katholisch" begründen, ergo hat niemand das Recht, die
V2-Gruppe als "katholische Kirche" zu bezeichnen, und erst recht
nicht, ihr ein Recht auf den Titel "katholisch" zuzubilligen,
geschweige denn ein solches "Namensrecht" durchzusetzen.
Um den Verf. - und damit faktisch jeden Katholiken - trotzdem
unschuldig verurteilen zu können, wird der katholische Glaube,
namentlich die clausula Petri (Apostelgeschichte 5,29), eben zur
Geisteskrankheit erklärt. S. das o.g. Urteil von AG Dorsten: "Beim
Angeklagten fällt schwer eine Unrechtseinsicht festzustellen. Das
ergibt sich daraus, dass er grundsätzlich der Auffassung ist, dass
göttliches Recht höher einzuschätzen ist, als weltliche
gesetzliche Bestimmungen." Außerdem: Dasselbe AG Dorsten hat
höchstselbst bereits endgültig rechtskräftig die völlige
Schuldfähigkeit des Verf. festgestellt (4 XVII L 152): "Nach dem
überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. Kivi vom
14.01.2005 ist bei Herrn Lingen eine manifeste seelische
Erkrankung nicht feststellbar. Das gilt gleichfalls für eine
geistige oder seelische Behinderung." Außerdem: Das AG Dorsten
verweist auf eine endgültige Feststellung des Landgericht Essen,
wo der Verf. früher als Kläger aufgetreten war (4 O 46/04): "Nach
dem Eindruck, den sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung
vom Kläger gemacht hat, bestehen keine Zweifel an dessen
Geschäftsfähigkeit. Der Kläger mag seine religiösen Überzeugungen
ausdrucksstark vertreten, aber für einen die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit gemäß 104 Nr. 2 BGB bestehen keine
Anhaltspunkte." Außerdem: Speziell bei dem jetzigen Prozess hatte
das AG Dorsten einen Sozialarbeiter in der Hauptverhandlung unter
Eid öffentlich erklären lassen: Die Ausführungen des Verf. sind
"in sich völlig logisch", er ist "voll schuldfähig." Außerdem: Das
AG hat den Verf. in einem anderen Prozess wegen "Missbrauchs von
Titeln" (23 Cs 20 Js 141/07 - 124/07) wiederum als voll
schuldfähig bestraft. Außerdem: Das LG Münster hatte sich in der
Diplom-Lüge eingeschaltet (012 O 407/14; dazu
Bundesverfassungsgericht AR 1670/15) und beschuldigte den Verf.,
er habe die Aussagen Schüllers zum Diplom *nicht* in der
Hauptverhandlung "angegriffen", d.h. nicht kritisiert, geschweige
denn widerlegt.
S. dazu das Protokoll dieser Hauptverhandlung: »Tauf- u.
Geburtsurkunde wird durch den Angeklagten dem Gericht vorgelegt
sowie Bescheinigung seiner Firmung. Abitur - Musik etc. alles 1.
Bischöfliche Bestätigung von Wolfgang Haas [Protkollfehler:
"Carst"] - ich war Priesterkandidat - mein Diplom 30.06. [...]
Priesterweihe durch Schmitz - er ist gültig anerkannter geweihter
Bischof [...] Der Angeklagte erklärt: "Nun zum Gutachten. Das ist
kein Gutachten. Das ist der allerletzte Mist."« Also: Die
Diplom-Vorlage und das Verhandlungsprotokoll beweisen lt. Justiz,
dass der Verf. das Gutachten vollumfänglich gebilligt hat.
Abschließend: Das Thema dieser zahlreichen Prozesse gegen den
Verf. ist fundamental immer nur die Frage nach der wahren Kirche,
es ist also wahrhaft "katholisch", d.h. es geht objektiv "alle"
an. Und v.a. geht es dabei, wegen der Heilsnotwendigkeit der
Kirche, nicht ganz einfach bloß nur um Leben und Tod, sondern um
ewiges Heil und ewige Verdammnis. Angesichts dieses
undurchdringlichen Chaos von V2-Gruppe, Justiz und Politik ist
schon deswegen jedes Vertrauen in diese Firmen grundsätzlich
ausgeschlossen, und eminent gilt dies beim Thema wahre Kirche und
somit Seelenheil. Erst recht ist hier blinder Gehorsam kategorisch
verboten.