Pressemeldung 24.10.2011: Hinweise zum
katholischen Namensrecht
Begriffsbestimmung
Wikipedia liefert am 24.10.2011 folgende Begriffserklärungen: "Ein
Zirkelschluss, auch Zirkelbeweis, logischer Zirkel, Diallele oder
hysteron proteron (altgriechisch, wörtlich das Spätere vor dem
Früheren), ist ein Beweisfehler, bei dem die beweisenden
Behauptungen das erst noch zu Beweisende schon enthalten. Der
Zirkelschluss ist also der Versuch, eine Aussage durch Deduktion
zu beweisen, indem die Aussage selbst als Voraussetzung verwendet
wird." "Eine Petitio principii (lat. „Inanspruchnahme des
Beweisgrundes“; engl. „begging the question“), auch circulus in
demonstrando und circulus in probando ist ein Scheinbeweis, bei
dem eine Behauptung durch Aussagen begründet wird, welche die zu
beweisende Behauptung schon als wahr voraussetzen."
Vatikanum 2 contra katholische Kirche
Die Gruppe des Zweiten Vatikanischen Konzils (V2) ist eine
Gegenbewegung zur katholischen Kirche. Unleugbar unübersehbar
symptomatisch für den antikirchlichen V2-Charakter ist die
Leugnung des Dogmas von der Heilsnotwendigkeit der Kirche im
V2-Text "Unitatis Redintegratio" I,3, was sich in den
verschiedensten "ökumenischen" / "interreligiösen" Veranstaltungen
niederschlägt. Zur Tatsache, dass der Stuhl (sedes) Petri also
derzeit nicht rechtmäßig besetzt, sondern vakant ist, s. die
zahlreichen, logischerweise unwiderlegt gebliebenen Studien des
"Sedisvakantismus" (engl. "sedevacantism").
Beweisstruktur - Übersicht
Der Verf. war 1995, noch als sog. "Priesterkandidat" der
V2-Gruppe, "Sedisvakantist" geworden.
1.Zu Beginn seiner publizistischen Tätigkeit registrierte er für
seinen katholischen Informationsdienst "KzM - Kirche zum Mitreden"
die Domain katholisch.de und bot der V2-Gruppe an, ihr diese
Domain sofort zu überlassen. Die V2-Gruppe brauchte lediglich den
Nachweis zu erbringen, die katholische Kirche zu sein. Dieser
Nachweis ist absolut zwingend erforderlich, um einen
Domain-Anspruch zu haben. Die V2-Gruppe sperrte sich allerdings
hartnäckig gegen dieses Angebot und klagte statt dessen vor einem
BRD-Gericht auf Herausgabe dieser Domain. Die komplette Begründung
der V2-Klageschrift:
»Der durch den Kläger vertretenen Katholischen Kirche steht das
alleinige Entscheidungsrecht über die Verwendungswörter
"katholisch" und "katholisch.notrix" zu. Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten ergibt sich aus §§ 823
i.V.m. 12 BGB. a) Der als Körperschaft des Öffentlichen Rechts
organisierte klägerische Verband der Bistümer ist hinsichtlich des
Namensschutzes der katholischen Kirche aus § 12 BGB
aktivlegitimiert. b) Die Bezeichnung "katholisch" benennt die
römische-katholische Amtskirche und unterscheidet sie in der
Öffentlichkeit von anderen Religionsgemeinschaften,
Glaubensrichtungen oder Sekten. Dem Wort "katholisch" kommt eine
namensmäßige Kennzeichnungskraft für die Katholische Kirche im
Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften zu. Der BGH hat dies
zutreffend in seinem Urteil vom 24.11.1993 herausgestellt, das als
Anlage K 3 (dort Blatt 9 ff. des Entscheidungsabdrucks) beigefügt
wird.«
2. Derzeit ist bei Amtsgericht Dorsten ein Strafverfahren gegen
den Verf. anhängig, u.z. beim Schöffengericht, d.h. die
Straferwartung liegt bei unbedingter Gefängnisstrafe von zwei bis
vier Jahren. Die Staatsanwaltschaft Essen klagt den Verf. an, sich
unrechtmäßig als katholischer Priester zu bezeichnen. Zur Stützung
der Anklage hat das Gericht von der V2-Gruppe ein sog. "Gutachten"
(17.08.2011) eingeholt, worin wiederum der V2-Anspruch auf den
Titel katholische Kirche begründet wird, u.z. folgendermaßen:
»Wer sich in Deutschland "katholisch" oder "römisch-katholisch"
nennen darf, darüber befinden die Diözesanbischöfe (vergl. BVerfG
1 BvR 573/92«.
Kurz: Über 15 Jahre lang hat der Verf. immer wieder die V2-Gruppe
um einen Nachweis gebeten, mit welchem Recht sie sich als
"katholische Kirche" bezeichnet. Diese zahlreichen Anfragen wurden
einzig und allein mit Verweis auf rein weltliche BRD-Gerichte
beantwortet, und obendrein wurde der Verf. von BRD-Gerichten
gezwungen, der V2-Gruppe das katholische Namensrecht zuzubilligen.
In den vorgebrachten BRD-Urteilen wird allerdings auch nichts
bewiesen, sondern eben nur grundlos, d.h. v.a. widervernünftig,
somit illegal und nichtig der V2-Gruppe das Namensrecht
zugesprochen. Damit ist die petitio principii bereits perfekt.
Zur Verdeutlichung hat der Verf. am 08.05.2009 eine Petition
eingereicht: »Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... dass die
Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) nicht mehr
fälschlich als "katholische Kirche" ausgegeben wird.« Die Petition
wurde vom Petitionsausschuss am 17.06.2009 abgelehnt mit der
Begründung: "Die Bewertung des Zweiten Vatikanischen Konzils ist
vor dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten Trennung von
Staat und Kirche eine Angelegenheit der katholischen Kirche."
Beweisstruktur - Zusammenfassung
1. Die V2-Gruppe verweist als einzige Begründung auf die BRD.
2. Die BRD verweist als einzige Begründung auf die V2-Gruppe.
Schutzwürdigkeit des Zirkelschlusses
Nachdem die V2-Gruppe die katholisch-Domain vom Verf. erfolgreich
freigeklagt hatte, erinnerte der Verf. daran, dass KzM die
ursprüngliche Seite der Domain katholisch.de ist. Dies kann jeder
bei der Denic bestätigen lassen und sofort anhand der
WayBackMachine von archive.org überprüfen
(http://www.webcitation.org/62g7q9PXu). Für diesen Hinweis auf
eine öffentliche Tatsache beantragte die V2-Gruppe erfolgreich
eine Bestrafung: Der Verf. wurde dafür zu Gefängnis verurteilt.
In dem aktuellen Strafprozess wiederum wurde dem Verf.
nachdrücklich seine Verpflichtung eingeschärft, das sog.
"Gutachten" als unfehlbare Lehre anzunehmen. D.h. wenn der Verf.
sich dem Gutachten nicht in allem absolut bedingungslos
unterwirft, macht er sich strafbar. Konkrete Beispiele: Laut
V2-"Gutachten" liegt kein Nachweis vor, dass der Verf. die Studien
der V2-"Theologie" geleistet hat, so dass anzunehmen sei, dass
diese Studien auch nicht geleistet wurden. Das Problem: Die
V2-Gruppe hat höchstselbst den Verf. jahrelang als
"Priesterkandidat" geführt, u.z. an der Uni Bochum und der
"Theologischen Hochschule Chur". Schließlich hat sie dem Verf. ein
"Diplom katholische Theologie" mit dem Prädikat "sehr gut"
ausgestellt. Der Verf. muss nun gem. V2-Gutachten annehmen, diese
Studien nicht geleistet zu haben. Insbesondere wäre es strafbar,
wenn er auf sein V2-"Diplom" hinweist. Ein anderes Beispiel: Laut
"Gutachten" sind die V2-Texte allesamt Dogmen. Das Problem: Sogar
Joseph Ratzinger (seit 19.04.2005 sog. "Papst Benedikt XVI.")
höchstselbst hat am 13.07.1988 zu V2 erklärt:
"Die Wahrheit ist, daß dieses besondere Konzil kein Dogma
definiert hat und es bewußt vorgezogen hat, als bloß pastorales
Konzil auf einer bescheideneren Ebene zu bleiben. Aber viele
behandeln es, als ob es sich in eine Art Superdogma verwandelt
hätte, das allem anderen die Bedeutung raubt."
Würde der Verf. diese Ratzinger-Rede zitieren, machte er sich
strafbar. Das "Gutachten" wimmelt nur so von derlei Problemen.
Das schützenswerte Gut
Die rigorosen Bestrafungen des Verf. ergeben sich aus dem Schutz
des eigentlichen Rechtsguts, i.e. der absolut vollkommen
uneingeschränkten Handlungsfreiheit der BRD-Machthaber
(Fachbezeichnung: "freiheitlich-demokratische Grundordnung").
Damit also niemand es wagen kann, Entscheidungen der Machthaber in
Frage zu stellen, geschweige denn als falsch aufzuzeigen, greift
die BRD zu schwersten Zwangsmaßnahmen, um das Bekanntwerden
elementar wichtiger Tatsachen zu unterdrücken. Entsprechende
Forderungen seitens der V2-Gruppe werden also sehr schnell und
großzügig bewilligt.
Fairerweise ist einzuräumen, dass diese Politik keinesfalls auf
Kirchenfragen beschränkt ist. Man denke an die aktuelle Debatte um
den Bundestrojaner "Ozapftis". Zum Funktionsumfang gehört die
Übertragung strafbaren Materials wie z.B. Kinderpornos auf die
Computer von Unschuldigen. Die BRD kann strafbares Material auf
einen fremden Rechner laden, den fremden Rechner dann
beschlagnahmen, dort dieses strafbare Material nachweisen und
dafür den Computerbesitzer verurteilen. So lässt sich die
"freiheitlich demokratische Grundordnung" besonders leicht und
effektiv durchsetzen. Der Chaos Computer Club (CCC) hat diese
Anwendungsmöglichkeit offengelegt. Daraufhin verfasste der
Wissenschaftliche Dienst des Bundestages ein Gutachten, dass die
Veröffentlichung durch den CCC eine Straftat gewesen sein könnte,
namentlich Strafvereitelung gem. § 258 StGB. Damit schließt sich
dann wieder der Zirkel.
Die Bedeutung der Entscheidung
Doch zurück zur katholischen Kirche: Bevor man sich den klaren
Vorschriften von V2-Gruppe und BRD zum katholisch-Namensrecht
unterwirft, sollte man bedenken, dass es hier um die Frage nach
der wahren Kirche geht, d.h. angesichts des Dogmas von der
Heilsnotwendigkeit der Kirche geht es um ewige Seligkeit oder
ewige Verdammnis. Cf. A. Lang (Fundamentaltheologie, Bd. 2,
München 1954, 4): "Gegenüber der Forderung der Kirche auf
unbedingten Glauben, unentwegte Gefolgschaft, vertrauensvolle
Hingabe hat jeder vernünftige Mensch das Recht, ja die Pflicht,
die Legitimation für diese Forderung zu verlangen. Besonders muß
die Theologie Rechenschaft geben können darüber, daß die Kirche
göttliche Autorität besitzt als das von Gott bestellte Organ für
die Vermittlung der Offenbarung und der Heilsgnaden Christi."
Die Situation des Verf.
Ob konkret der Verf. berechtigt ist, die erzwungene Unterwerfung
unter V2-Gruppe / BRD zu leisten, lässt sich z.B. anhand der
Enzyklika "Mit brennender Sorge" beantworten (Papst Pius XI.,
14.03.1937): "Die erste, die selbstverständlichste Liebesgabe des
Priesters an seine Umwelt ist der Dienst an der Wahrheit und zwar
der ganzen Wahrheit, die Entlarvung und Widerlegung des Irrtums,
gleich in welcher Form, in welcher Verkleidung, in welcher
Schminke er einherschreiten mag. Der Verzicht hierauf wäre nicht
nur ein Verrat an Gott und Eurem heiligen Beruf, er wäre auch eine
Sünde an der wahren Wohlfahrt Eures Volkes und Vaterlandes."