Am 02.03.2000 schreiben wir an den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bonn, und am 03.03.2000 antwortet er bereits. Wer mit dem deutschen Beamtentum Erfahrungen gemacht hat, der ist leicht versucht, diese blitzschnelle Reaktion als Wunder aufzufassen. Nun, wenn man dieses Verslein liest, kann man sich tatsächlich wundern. Unser Brief wurde im ersten Teil veröffentlicht, hier der Text aus Bonn:
In dem Rechtsstreit Verband der Diözesen Deutschlands ./. L.
Sehr geehrter Herr L.,
teile ich Ihnen auf Ihr Schreiben vom 02.03.2000 mit, daß die von
Ihnen begehrten Sanktionen nicht in meinen Aufgaben- und Kompetenzbereich
fallen.
Hochachtungsvoll
Weber, Vorsitzender Richter am Landgericht
Beglaubigt
Hau, Justizsekretär
Das ist nun in mehrfacher Hinsicht keine literarische Meisterleistung, die uns aus Bonn präsentiert wurde, aber wir wollen ja nicht zu streng mit den Leuten dort sein. Wir beschränken uns auf einige kleine Anmerkungen:
1. Als erstes irritiert an diesem Satz, dass die Anrede mittendrin statt
nur dadrüber steht; man hätte eine Struktur erwartet wie: "Sehr
geehrter Herr, in dem Rechststreit XYZ teile ich Ihnen mit ...".
Vielleicht ist das auch nur eine Eigenheit der Beamtensprache.
2. Wenn der Staat von uns Bürgern verlangt, dass wir uns die neue
Rechtschreibung auf Biegen und Brechen angewöhnen, dann sollten
Beamten mit gutem Beispiel vorangehen, statt an dem alten "daß"
festzuhalten.
3. In unserem Schreiben hatten wir nur das Aktenzeichen erwähnt,
Weber schreibt ausführlich, unter welcher Überschrift dieser
Schauprozess geführt wurde. Hier sind allerdings keine voreiligen
Schlüsse zulässig, etwa dass Weber sich die Mühe gemacht
habe, Akteneinsicht zu nehmen. Dieser Fall dürfte nicht zuletzt durch
die Internetpublikation allgemein bekannt sein, und zudem hat uns ein
Rechtsanwalt mitgeteilt, dass sich Richter z.B. beim Klönen in der
Caféteria auch über ihre Fälle unterhalten könnten.
4. Weber behauptet, wir würden Sanktionen gegen Pilger, Schwill, Ink
"begehren". Wir haben nicht geschrieben: "Hiermit begehre
ich ...", und wir haben unser Schreiben auch nicht an das "BLG
Wunschkonzert" adressiert. Unsere Formlierung lautete: "Als
erstes müssen Sie dafür sorgen, dass", und: "Als
zweites müssen Sie dafür sorgen, dass". Wo, bitte, steht
hier etwas von "Begehren"? Diese Sanktionen sind keine
Ermessensfrage, sondern unausweichliche Notwendigkeit, cf. H. Jone,
Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1936, 164:
"Die Obrigkeit hat die Pflicht, in erster Linie für das
allgemeine Wohl zu sorgen. Sie muß deshalb nach Kräften alle Übel
vom Staate fernhalten und sein Wohl fördern, Religion und
Sittlichkeit beschützen, für gerechte Verteilung der Rechte und
Pflichten sorgen, die Gesetze ohne persönliche Rücksichten
durchführen, die öffentlichen Ämter nur geeigneten Personen
geben und ungeeignete aus denselben entfernen."
5. Die Berechtigung unserer Anklage gegen Pilger, Schwill, Ink bezweifelt
niemand ernsthaft, und Weber verliert darüber noch nicht einmal ein
Wort. Es steht fest: Pilger, Schwill, Ink bilden eine unberechenbare
Bedrohung für die öffentliche Sicherheit. Wer es wagt, gegen
einen unschuldigen katholischen Priester wie gegen einen Verbrecher
loszustürmen und sich - obendrein "im Namen des Volkes" - über
Gott zu stellen, von dem ist sicherlich nicht viel Gutes zu erwarten.
6. Ob Weber mit dem Kompetenz-Hinweis seinen Sinn für Zynismus
beweisen wollte, einfach nicht wusste, was er schrieb, oder andere Gründe
hatte, bleibt unklar. Der Prozess gegen uns war ja bereits deswegen nur
ein rechtlich wirkungsloser Schauprozess, weil Pilger, Schwill, Ink ihren
Aufgaben- und Kompetenzbereich trotz unserer Ermahnungen anscheinend mit böser
Absicht und eindeutig mit bösem Ausgang überschritten haben, und
jetzt erzählt uns Weber, er beschäftige sich nicht mit Dingen,
die außerhalb des Kompetenzbereichs liegen. Wir müssen
gestehen, dass wir das Handbuch: "Der Aufgaben- und Kompetenzbereich
des Vorsitzenden Richters am Bonner Landgericht" nicht gelesen haben,
d.h. während PSI göttliches Recht gebrochen haben, was jeder
sofort einsieht, sind wir nicht mit dem Aufgaben- und Kompetenzbereich des
Vors. Richters vertraut. Aber ganz so restlos saft- und kraftlos, wie sich
Weber hier gibt, kann er nicht sein! Wir haben noch immer das Schreiben
eines Vorgängers von Weber im Amt des Vorsitzenden, Kirstein, der uns
mitgeteilt hat, dass die V2-Sekte gegen uns am LG Bonn klagt, und dessen
Schreiben, ebenfalls von Justizsekretär Hau beglaubigt, mit den
Worten schließt: "Das schriftliche Vorferfahren wird angeordnet".
Also: Die Schuld liegt auch in voll zurechenbarem Maße bei dem
Vorsitzenden, der etwas angeordnet hat, was er gar nicht anordnen konnte.
Damit müssen ihn (Kirstein) im wesentlichen die gleichen harten
Sanktionen treffen wie auch PSI.
Wenn Weber trotz allem verstockt bleiben möchte und keinerlei
Anzeichen von Kooperationsbereitschaft (wenigstens dadurch, dass er die
Sache weiterleitet) zeigt, dürfte klar sein, wie bei ihm zu verfahren
ist.
Alles in allem also nicht gerade eine Sternstunde des Bonner LG, diese jüngeren Ereignisse dort. Weber hat gewissermaßen den negativen Vorfällen dort noch einen draufgesetzt: Zusätzlich zur Kompetenzüberschreitung gibt es auch Pflichtvergessenheit zu beklagen und zu sanktionieren.
Das Kapitel "Gerichtsbarkeit in Deutschland" ist noch nicht beendet; uns liegt an einer Gesundung des Staates, und dies kann nur geschehen, wenn man sich von allem trennt, was eine Gesundung verhindert. Wir erinnern hier als Beispiel an die Umstrukturierungsmaßnahmen in der CDU, die nach den in den Medien plattgewalzten Spendenskandalen nun ihre Führung neu ordnet. Dies ist auch am Bonner LG dringend notwendig. Der Staat kann geltend machen, er sei doch gesund, schließlich schalte er ja alle aus, die sagen, er sei nicht gesund. Aber: Wenn ein kranker Mensch alle Ärzte, die ihn über die Notwendigkeit einer Operation belehren, ausschaltet, ist er dann gesund?
In einem späteren Text werden wir auf die für Richter geltenden Normen näher eingehen.