2. Studienhalbtag "Einheit der Kirche und Gemeinschaft im Herrenmahl"
"Die katholische Kirche kennt nur eine einseitige, begrenzte Zulassung,
die sich ausschließlich einzelnen Ausnahmesituationen verdankt. An
dieser Stelle wurde neben der Situation der Gefährdung des Lebens
(Todesgefahr, Gefängnis, Verfolgung) auch die 'spirituelle Notlage'
besprochen. Es ist Sache des Diözesanbischofs und der Bischofskonferenzen,
solche Notlagen in einem engeren Sinne festzulegen. Besonders umstritten
ist dabei die Frage, wie weit die Situation der bekenntnisverschiedenen
Ehe eine solche Notlage ist, wie dies von einigen Bischofskonferenzen versucht
worden ist. Vor diesem Hintergrund erwies es sich als notwendig, noch weitere
Studien, nicht zuletzt über die besondere Situation der bekenntnisverschiedenen
Ehen, zu betreiben. Aufgrund der vorliegenden Studien und Textfassungen
sollte es möglich sein, in der ersten Hälfte des Jahres 2001
eine Erklärung zu verabschieden."
Diese "Studien", wohl wieder in bewährter V2-Qualität, sind
"notwendig" zur Täuschung der Treudoofen, die mit aller Gewalt daran
festhalten wollen, dass die ärgsten Apostaten die rechtmäßige
Hierarchie der katholischen Kirche bilden. Die katholische Lehre muss wieder
einmal utilitaristischen Prinzipien zum Opfer fallen. Wir fügen hier
einige Texte ein, die über die radikal unterschiedliche Ehelehre in
katholischer Kirche und V2-Sekte informieren, konkret bezogen auf die Mischehe.
Katholische Kirche (gemäß Canon Iuris Canonici (CIC;
Kirchliches Gesetzbuch) 1917)
K. Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, München
1958, 171-173:
"Das Hindernis der Bekenntnisverschiedenheit (cc. 1060—1064).
l. Begriff (c. 1060). Das Ehehindernis der Bekenntnisverschiedenheit
liegt vor, wenn zwei Getaufte die Ehe miteinander schließen wollen,
von denen der eine katholisch ist, der andere aber einer nichtkatholischen
Religionsgemeinschaft angehört. Eine derartige Ehe heißt Mischehe.
[...]
2. Begründung des Verbotes.
Die Kirche verbietet die Mischehen aufs strengste und überall,
also auch in rein oder überwiegend nichtkatholischen Gebieten, wo
für den Katholiken eine geringere Möglichkeit besteht, einen
passenden katholischen Lebensgefährten zu finden. Das Verbot beruht
auf Erwägungen des Glaubens und der Vernunft.
a) Die sakramentale Ehe ist Abbild der Vereinigung Christi mit der
Kirche. In ihr soll das Wesen kirchlicher Gemeinschaft tätig verwirklicht
werden; dazu gehört die innere, seelisch-geistige Einheit der Gatten
vor allem im Bekenntnis des rechten Glaubens. Bei der Mischehe fehlt diese
Einheit; sie entspricht daher nicht dem Idealbild der christlichen Ehe.
Die Spaltung im religiösen Bekenntnis führt zu Unzuträglichkeiten
im ehelichen Leben und ist der Nährboden für religiöse Gleichgültigkeit.
Daraus erklärt sich das Lebensunglück vieler Mischehen: 'Die
gemischten Ehen haben nach dem Zeugnis der Statistik die geringste Geburtenziffer,
die höchste Scheidungsfrequenz und eine bedeutend gesteigerte Selbstmordhäufigkeit
[FN: H.A. Krose, Kirchliches Handbuch 6 (1916/17) 405]."
b) Es besteht die Gefahr des Glaubensabfalles und eine Gefährdung
der katholischen Kindererziehung. Die Mischehe kann daher der innerwesentlichen
Zielsetzung der Kirche, das Reich Gottes auf Erden zu verwirklichen, nicht
voll entsprechen. Zur Abwendung dieser Gefahren verlangt die Kirche, bevor
sie von dem Verbot der Mischehe befreit, bestimmte Sicherheitsleistungen.
Wo die für den katholischen Teil und die katholische Erziehung der
Kinder bestehende Gefährdung nicht beseitigt erscheint, liegt ein
Verbot göttlichen Rechtes vor, von dem die Kirche nicht befreien kann.
c) Die bürgerliche Scheidung einer Mischehe trifft vor allem den
katholischen Teil. Während der nichtkatholische Teil nach der Auffassung
seiner Religionsgemeinschaft eine neue Ehe schließen kann, ist dies
dem Katholiken verwehrt, solange der erste Gatte lebt. Diese Rechtsungleichheit
kann für den katholischen Teil schon während des Bestandes der
ehelichen Lebensgemeinschaft zu einer ernstlichen Gefährdung seiner
sittlichen Freiheit und Selbständigkeit führen, zumal die katholische
Sittenlehre unverzichtbare Forderungen hinsichtlich des ehelichen Lebens
stellen muß. Aus diesen Gründen sind die Gläubigen vor
der Eingehung von Mischehen zu warnen (c. 1064 n. 1). Wo im Einzelfall
die Abmahnung erfolglos ist oder keinen Erfolg erwarten läßt,
soll wenigstens darauf hingewirkt werden, daß die Ehe im Einklang
mit den Gesetzen Gottes und der Kirche eingegangen werde (c. 1064 n. 2).
3. Befreiung von dem Verbot (c. 1061).
Die Kirche befreit von dem Mischehenverbot nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es müssen gerechte und wichtige Grunde vorliegen, z. B. Verhütung
eines größeren Übels (Abfall des katholischen Teils, Gefahr
einer nichtkatholischen oder bloß bürgerlichen Trauung), Schwängerung
der Braut oder Legitimierung von Kindern.
b) Es müssen Sicherheitsleistungen gegeben werden, um die für
den katholischen Teil und für die katholische Kindererziehung bestehenden
Gefährdungen fernzuhalten. Der nichtkatholische Teil muß versprechen,
den katholischen Teil nicht von seinem Glauben abwendig zu machen, und
beide Teile müssen versprechen, alle aus der Ehe hervorgehenden Kinder
nur katholisch taufen und erziehen zu lassen.
V2-Sekte (gemäß Wojtylas Machwerk "Canon Iuris Canonici"
(CIC) 1983)
Norbert Ruf, Das Recht der katholischen Kirche, Freiburg 1989, 283f:
"Die konfessionsverschiedene Ehe (cann.1124-1129)
1. Tatbestand (can. 1124)
Die Ehe zwischen einem Katholiken und einem Angehörigen einer
nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft ist ohne ausdrückliche
Genehmigung der zuständigen Autorität unzulässig. Die Konfessionsverschiedenheit
ist also kein Ehehindernis mehr. [...]
2. Genehmigung (cann. 1125, 1126)
Der Ortsordinarius kann aus einem gerechten und vernünftigen Grund
die Genehmigung zu einer konfessionsverschiedenen Ehe erteilen unter folgenden
Voraussetzungen:
a) Der katholische Partner muß seine Bereitschaft erklären,
mögliche Gefahren für seinen Glauben abzuwenden, und glaubhaft
versprechen, nach Kräften alles zu tun, daß die Kinder in der
katholischen Kirche getauft und erzogen werden.
Die DBK verlangt vom katholischen Partner folgende Erklärungen:
'l. Wollen Sie in Ihrer Ehe als katholischer Christ leben und den Glauben
bezeugen?
2. Als katholischer Christ haben Sie die Pflicht, Ihre Kinder in der
katholischen Kirche taufen zu lassen und im katholischen Glauben zu erziehen.
Versprechen Sie, sich nach Kräften darum zu bemühen, dieses sittliche
Gebot zu erfüllen, soweit das in Ihrer Ehe möglich ist?'
Für den Fall, daß der katholische Partner sein Versprechen
hinsichtlich der Kinder nicht einhalten kann, da seine Kräfte zur
Realisierung nicht ausreichen, insbesondere unter Berücksichtigung
und in Achtung des Gewissens des nichtkatholischen Partners, heißt
es in der Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll (Nr. 14):
'Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen
werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner ablegt,
unter anderem, daß er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens
aktiv mittragen will; daß er die religiöse Erziehung der Kinder
fördert; daß er durch seine beispielhafte Lebensführung
den Kindern den katholischen Glauben nahebringt; daß er durch religiöse
Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares
Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten
zu können; daß er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere
um die Gnade der Einheit im Glauben pflegt, entsprechend dem Testament
des Herrn, >daß alle eins seien<'."
Die Verhöhnung der katholischen Ehelehre bestand übrigens
auch schon vor dem "neuen" CIC, cf. Wojtylas "Apostolisches Schreiben"
"Familiaris Consortio" an die V2-Funktionäre die Anhänger der
ganzen V2-Sekte über die Aufgaben der christlichen Familie in der
Welt von heute vom 22. November 1981, Nr. 78:
"Die wachsende Zahl von Ehen zwischen Katholiken und anderen Getauften
verlangt gleichfalls besondere pastorale Aufmerksamkeit, und zwar im Licht
der Orientierungs- und Leitlinien, die im Laufe der letzten Jahre vom Heiligen
Stuhl und von den Bischofskonferenzen herausgegeben wurden und in den verschiedenen
Situationen konkrete Anwendung finden sollen.
Eheleuten verschiedener Konfession stellen sich besondere Forderungen,
die sich in drei Punkten zusammenfassen lassen.
Man muß sich vor allem der Verpflichtungen bewußt sein,
die dem katholischen Teil aus seinem Glauben erwachsen, nämlich diesen
frei auszuüben und dementsprechend nach Kräften dafür Sorge
zu tragen, daß die Kinder im katholischen Glauben getauft und erzogen
werden.
In den Beziehungen zwischen Mann und Frau gilt es auch, die besonderen
Schwierigkeiten zu sehen hinsichtlich der Achtung der religiösen Freiheit;
diese kann durch ungebührlichen Druck in Richtung auf eine Änderung
der religiösen Einstellungen des Partners verletzt werden oder durch
Hindernisse, die man ihrem freien Vollzug in der religiösen Praxis
in den Weg legt.
Was die liturgische und kanonische Form der Eheschließung angeht,
so können die Ortsbischöfe großzügigen Gebrauch machen
von den Vollmachten, die ihnen für die verschiedenen Erfordernisse
gewährt wurden.
Hinsichtlich der genannten besonderen Forderungen ist auf folgendes
zu achten:
Bei der Ehevorbereitung konfessionsverschiedener Partner soll jede
vernünftige Anstrengung gemacht werden, um die katholische Lehre über
die besonderen Eigenschaften und Verpflichtungen der Ehe gut verständlich
zu machen sowie sicherzustellen, daß es nicht zu der erwähnten
Druckausübung und Behinderung kommt.
Es ist von höchster Wichtigkeit, daß der katholische Teil
unter Mitwirkung der Gemeinde in seinem Glauben gestärkt wird und
positive Hilfen erfährt, daß er in dessen Verständnis und
konkreter Ausübung reifen und so im Schoß der Familie ein glaubwürdiger
Zeuge sein kann durch seinen ganzen Lebenswandel und durch die Art der
Liebe, welche er dem Gatten und den Kindern schenkt.
Die Ehen zwischen Katholiken und anderen Getauften weisen jedoch, wenn
auch in ihrer besonderen Eigenart, zahlreiche Elemente auf, die es zu schätzen
und zu entfalten gilt, sei es wegen ihres inneren Wertes, sei es wegen
des Beitrags, den sie in die ökumenische Bewegung einbringen können.
Dies trifft insbesondere zu, wenn beide Ehepartner ihren religiösen
Verpflichtungen nachkommen. Die gemeinsame Taufe und die dynamische Kraft
der Gnade sind in diesen Ehen für die Gatten Grundlage und beständige
Anregung, ihrer Einheit im Bereich der sittlichen und geistlichen Werte
im Leben Gestalt zu geben.
Zu diesem Zweck und auch, um die ökumenische Bedeutung einer solchen
konfessionsverschiedenen Ehe hervorzuheben, die voll aus dem Glauben der
beiden christlichen Gatten gelebt wird, soll, auch wenn es nicht immer
einfach ist, ein herzliches Zusammenwirken zwischen den katholischen und
nichtkatholischen Geistlichen angestrebt werden, und zwar schon bei der
Vorbereitung auf die Ehe und die Trauung."
2. Stellungnahme zum Entwurf eines "Lebenspartnerschaftsgesetzes"
Eine längere Erklärung der DBs schließt mit dem Absatz:
"Die Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischöfe hat
im März 2000 in Mainz klargestellt, dass alle Versuche abzulehnen
sind, 'ein Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften
zu schaffen und dieses der Ehe anzunähern oder gar ihr gleichzustellen.
Daher kann man die Begriffe, Rechtsfiguren und Denkmuster des Ehe- und
Familienrechts - selbst wenn sie modifiziert werden - nicht auf die gleichgeschlechtlichen
Partnerschaften übertragen. Die Ehe muss in ihrer besonderen, ja einzigartigen
Stellung als Gemeinschaft geschützt werden.' Der von den Fraktionen
der Regierungsparteien vorgelegte Entwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzes
widerspricht dieser Maßgabe und ist deswegen in der derzeitigen Form
für die katholische Kirche unannehmbar."
Zur besonderen Schuld der DBs s. den Text "Die
'Homo-Ehe' - Sodomie, staatlich gefördert".
3. Erklärung "Auf dem Weg zum Sakrament der Ehe"
"In den einzelnen Kapiteln betrachtet die Handreichung die Situation
junger Paare, erschließt das katholische Eheverständnis von
den Erfahrungen der Brautpaare her, formuliert Ziele, zeigt Wege kirchlicher
Ehevorbereitung und geht auf die Gestaltung der Trauung ein. Sie betont
die bleibende Sorge und Unterstützung der Kirche für die Ehe
über die Eheschließung hinaus."
Im Klartext: Noch mehr liturgischer Wildwuchs und noch krudere Ideologien
über die Ehe.
4. Erklärung "Zeit zur Aussaat - Missionarisch Kirche sein"
"Um die in der Seelsorge tätigen Priester und Laien zu ermutigen,
den missionarischen und evangelisierenden Auftrag der Kirche wiederzuentdecken,
hat die Pastoralkommission eine Erklärung 'Zeit zur Aussaat - Missionarisch
Kirche sein' erarbeitet. [...] Der Erklärung soll ein ausführlicher
Werkstatt-Teil zur Gemeindearbeit und ein Brief des Vorsitzenden der Pastoralkommission
(Bischof Dr. Joachim Wanke, Erfurt) beigefügt werden. Es ist beabsichtigt,
die Materialien auch auf CD-Rom zu veröffentlichen und weitere pastorale,
didaktisch-pädagogische Hilfen in Auftrag zu geben."
Die V2-Sekte als ewige Baustelle mit einem ewigen Aufbrechen verkrusteter
Strukturen; s. z.B. auch Freiburger Programm.
2. Charta der Grundrechte
Auch hier der vollständige DB-Text:
"Die Vollversammlung hat sich in einer intensiven Aussprache mit der
derzeitigen Diskussion um eine Charta der Grundrechte der Europäischen
Union befasst. Sie dankt dem früheren Bundespräsidenten Prof.
Dr. Roman Herzog für seine große Mühe und sein Engagement.
Viele hatten nicht erwartet, dass ein Text in so kurzer Zeit erarbeitet
werden konnte. Es sind sehr unterschiedliche Interessen aufeinandergestoßen.
So konnte nur ein äußerst zerbrechliches Gleichgewicht in den
Formulierungen erreicht werden. Deshalb wirken einige Punkte in der Präambel
und in den 54 Artikeln noch unausgereift.
Es ist bedauerlich, dass die Bezugnahme auf das religiöse Erbe
der Europäischen Union in der Präambel nicht verankert werden
konnte. Aus der harmlosen Anerkennung einer historischen Selbstverständlichkeit,
dass die Europäische Union auch religiöse Wurzeln hat, eine Infragestellung
des Prinzips der Trennung von Staat und Kirche abzuleiten, ist geradezu
absurd.
Die Kompromissformel, die vom spirituellen und moralischen Erbe spricht,
kann nicht befriedigen. Dass in der deutschen Übersetzung "spirituell"
mit "geistig-religiös" wiedergegeben wird, begrüßen wir.
Das Wort "religiös" hätte freilich stärker den gemeinschaftlichen
und institutionellen Rahmen des Glaubens hervorgehoben. In dieser Frage
hätte auch der Artikel 10 über die Religionsfreiheit noch weiter
gehen können.
Fast eine Art von Diskriminierung stellt die Tatsache dar, dass der
Artikel über die Vereinigungsfreiheit zwar politische, staatsbürgerliche
und gewerkschaftliche Vereinigungen besonders herausstellt, nicht aber
religiöse (Artikel 12, Abs. 1).
Nicht zufrieden sind wir mit den Formulierungen der Charta zum Thema
Ehe und Familie. Der Artikel 9 klärt gar nichts und trägt dadurch
zu einer weiteren Aufweichung oder Umdeutung des Ehe- und Familienbegriffs
in fast allen EU-Mitgliedsstaaten bei. Wir werden hier weiterhin und beharrlich
die eigenen Bedenken anmelden.
Das Verbot des Klonens in Artikel 3, Abs. 3 der Charta beschränkt
sich auf das reproduktive Klonen. Therapeutisches Klonen, das jetzt die
britische Regierung erlaubt hat, wird vom Verbot der Charta nicht mehr
erfasst. In den ersten Entwürfen war diese Verbotsklausel noch enthalten.
Offensichtlich hat sich hier die biomedizinische Forschung durchgesetzt.
Wir appellieren an die Bundesregierung, die Grundrechtscharta nicht anzunehmen,
solange in dieser Frage keine Klarheit geschaffen ist."
S. auch unsere Notiz zum "geistig-religiösen Erbe" in den N.
v. 28.09.2000. Lehmanns Truppe setzt mit unnachgiebiger Grausamkeit
die radikale Versklavung der Katholiken durch und schwärmt dann von
"Religionsfreiheit." Zum Themengebiet Ehe und Familie s. unsere vorhergehenden
Anmerkungen.
2. Empirische Untersuchung zum Religionsunterricht
"Erneut haben wir die Situation des Religionsunterrichtes erörtert
und dabei insbesondere die Ergebnisse einer bundesweiten empirischen Studie
zur Kenntnis genommen, die von Prof. Dr. Dr. Anton Bucher, Salzburg, im
Auftrag der Deutschen Bischofskonfernz erarbeitet worden ist. Die Studie
belegt, dass die Akzeptanz des konfessionellen Religionsunterrrichts bei
Schülerinnen und Schülern deutlich höher ist, als in der
öffentlichen Diskussion behauptet wird."
S. dazu Verblödung als Grundrecht - Zur Diskussion
um den "katholischen Religionsunterricht".
2. Christen im Heiligen Land
"Schon seit mehreren Jahren befassen wir uns intensiv mit der Situation
der Christen im Heiligen Land. Die Mitglieder der Kommission für weltkirchliche
Aufgaben haben im Frühjahr dieses Jahres eine Pilgerfahrt ins Heilige
Land unternommen, die auch den Charakter eines Solidaritätsbesuches
hatte. In diesem Rahmen führte die Wissenschaftliche Arbeitsgruppe
der Zentralstelle Weltkirche in Jerusalem einen Workshop zu "Situation
und Selbstbehauptungsstrategien der christlichen Minderheiten im Heiligen
Land" durch, an dem Vertreter nahezu aller christlicher Denominationen
vor Ort teilgenommen haben. Im Anschluss an diese wissenschaftliche Tagung
hat die Kommission für weltkirchliche Fragen beschlossen, die partnerschaftliche
Hilfe für Christen im Heiligen Land zu verstärken. Dazu soll
eine gründliche Erhebung der lokalen und regionalen Bedürfnisse
der Christen, vorhandener Ressourcen und laufender Initiativen vorgenommen
werden."
Die DBs wieder als Friedensengel!
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Die "Deutsche Bischofskonferenz" hat bei ihrer Voll-Versammlung also
wieder mächtig ihre Muskeln spielen lassen, und da sie im Schulterschluss
mit dem deutschen Staat auftritt, darf man die von ihr ausgehende Gefahr
nicht unterschätzen. Doch noch immer gilt: "Fürchtet euch nicht
vor denen, die den Leib töten können, aber weiter nichts vermögen.
Ich will euch zeigen, wen ihr fürchten sollt: Fürchtet den, der
nach dem Tode die Macht hat, in die Hölle zu stürzen. Ja, ich
sage euch: Den fürchtet!" (Lk 12,4f). Möge es dann beim Jüngsten
Gericht nicht heißen:
"Einigkeit, nicht Recht, nicht Freiheit, gab´s im deutschen Vaterland!
Glüh im Zorne des Gerichtes, glühe, deutsches Vaterland!"