Am 13.04.2000 erhielten wir das dritte Schreiben vom Europäischen Gerichtshof (für den bisherigen Schriftwechsel s. den 2. Teil). Der Brieftext (Datum: 07.04.2000) lautet:
"Sehr geehrter Herr L., hiermit bestätige ich den Erhalt Ihrer
Eingabe vom 16. März 2000. Sie werden gebeten, in dem beiliegenden
Formular Ihre Beschwerde vor dem Gerichtshof darzulegen. Das Formular
sollte baldmöglichst (in der Regel innerhalb von sechs Wochen) ausgefüllt
und zusammen mit einer Kopie aller relevanten Dokumente eingereicht
werden. Ich weise Sie darauf hin, dass die von Ihnen eingereichten
Unterlagen nicht zurückgeschickt werden. Es ist daher in Ihrem
eigenen Interesse, nur Kopien oder Abschriften, nicht aber Originale zu
schicken. In der Anlage zum Beschwerdeformular finden Sie Erläuterungen,
die Ihnen das Ausfüllen des Formulars erleichtern sollen. Wie Sie den
Erläuterungen entnehmen können, wird der Gerichtshof Ihre
Beschwerde anhand des von Ihnen ausgefüllten Formulars prüfen.
Sie sollten dieses daher vollständig und sorgfältig ausfüllen.
Sie können dabei allerdings auf Ihre Ausführungen in der
Vorkorrespondenz verweisen. Falls Sie das ordnungsgemäß ausgefüllte
und unterzeichnete Beschwerdeformular nicht rechtzeitig zurücksenden,
kann dadurch das Einbringungsdatum Ihrer Beschwerde und somit die
Sechsmonatsfrist gemäß Artikel 35 Abs. l der Konvention
beeinflußt werden. Mit freundlichen Grüßen
Der Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
M. Keller, Rechtsreferentin
Anlagen: Beschwerdeformular und Erläuterung"
Damit hat uns der EGH dreimal mitgeteilt, dass wir innerhalb von sechs Monaten ab der letzten inländischen Instanz unsere Beschwerde eingereicht haben müssen. Eine ziemlich zähe und träge Einleitungsprozedur, die uns hinsichtlich des Ausgangs nicht übertrieben optimistisch stimmt. Aber keine Sorge, wir werden zur gegebenen Zeit über den EGH ein faires Urteil fällen.
Hier die Erläuterungen zu den acht Abschnitten des Beschwerdeformulars (orthographische Fehler ("Bechwerde", "ausschliesslich") bleiben unkorrigiert):
"I. DIE PARTEIEN - Artikel 47 Abs. l (a), (b) und (c) der
Verfahrensordnung
(Ziffer 1-13 des Formulars)
Wenn es sich um mehr als einen Beschwerdeführer handelt, müssen
die erforderlichen Angaben für jeden einzelnen, wenn nötig auf
einem gesonderten Blatt, gemacht werden. Ein Beschwerdeführer kann
sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser soll ein
Rechtsanwalt sein, der in einem der Vertragsstaaten zur Berufsausübung
zugelassen und ansässig ist, oder eine andere vom Gerichtshof
zugelassene Person. Wenn ein Beschwerdeführer vertreten ist, müssen
die nötigen Angaben unter dieser Ziffer gemacht werden; die Kanzlei führt
den Schriftwechsel ausschliesslich mit dem Bevollmächtigten.
II. DARLEGUNG DES SACHVERHALTES - Artikel 47 Abs. l (d) der
Verfahrensordnung
(Ziffer 14 des Formulars)
Stellen Sie die Tatsachen, über die Sie sich beklagen, klar und
umfassend, aber kurz dar. Versuchen Sie, die Ereignisse in zeitlicher
Reihenfolge zu beschreiben, und geben Sie genaue Daten an. Wenn sich Ihre
Beschwerde auf verschiedene Angelegenheiten bezieht (z.B. mehrere
Gerichtsverfahren), sollten Sie jeden Vorgang gesondert behandeln.
III. ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND/ODER
ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE - Artikel 47 Abs. l
(e) der Verfahrensordnung
(Ziffer 15 des Formulars)
Erläutern Sie so genau wie möglich, worüber Sie sich nach
der Konvention beschweren. Geben Sie an, auf welche Bestimmungen Sie sich
berufen und erklären Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Tatsachen, die
Sie in Abschnitt II des Formulars beschrieben haben, die genannten
Bestimmungen verletzen.
Bestimmte Artikel der Konvention erlauben unter gewissen Voraussetzungen
Eingriffe in die darin garantierten Rechte (siehe z.B. Artikel 5 Abs. l
(a) bis (f) sowie die zweiten Absätze der Artikel 8 bis 11). Wenn Sie
sich auf einen dieser Artikel stützen, sollten Sie erklären,
warum der von Ihnen gerügte Eingriff nicht gerechtfertigt ist.
IV. ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABS. l DER KONVENTION - Artikel 47 Abs. 2 (a)
der Verfahrensordnung
(Ziffer 16 -18 des Formulars)
In diesem Abschnitt sollten Sie ausführliche Angaben über die
von Ihnen bei den innerstaatlichen Behörden und Gerichten eingelegten
Rechtsmittel machen. Füllen Sie jeden der drei Teile dieses
Abschnitts aus, und machen Sie die Angaben für jeden einzelnen
Beschwerdepunkt getrennt. Unter Ziffer 18 sollten Sie angeben, ob Ihnen
ein weiteres Rechtsmittel, das Ihrer Beschwerde hätte abhelfen können,
von dem Sie aber keinen Gebrauch gemacht haben, zur Verfügung steht.
Wenn ein solches Rechtsmittel gegeben ist, sollten Sie es näher
bezeichnen (z.B. durch Angabe des Gerichts oder der Behörde, bei der
es hätte eingelegt werden können) und erklären, warum Sie
es nicht eingelegt haben.
V. ANGABE DES BESCHWERDEGEGENSTANDES UND DER VORLÄUFIGEN ANSPRÜCHE
AUF ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG - Artikel 47 Abs. l (g) der
Verfahrensordnung
(Ziffer 19 des Formulars)
Geben Sie kurz an, was Sie mit der Anrufung des Gerichtshofs erreichen
wollen. Weiters sollten Sie Ansprüche auf angemessene Entschädigung,
die Sie allenfalls gemäß Artikel 41 der Konvention geltend
machen wollen, angeben.
VI. ANDERE INTERNATIONALE INSTANZEN, DIE MIT DIESER ANGELEGENHEIT BEFASST
SIND ODER WAREN - Artikel 47 Abs. 2 (b) der Verfahrensordnung
(Ziffer 20 des Formulars)
Geben Sie an, ob Sie die in der vorliegenden Bechwerde erhobene(n) Rüge(n)
schon einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Schlichtungsorgan
vorgetragen haben. Wenn dies der Fall ist, machen Sie dazu ausführliche
Angaben (insbesondere Bezeichnung der angerufenen internationalen Behörde,
Daten und andere Einzelheiten der durchgeführten Verfahren und der
ergangenen Entscheidungen). Legen Sie Kopien der ergangenen Entscheidungen
und aller anderen wichtigen Unterlagen vor.
VII. BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN - Artikel 47 Abs. l (h) der
Verfahrensordnung
(Ziffer 21 des Formulars)
(KEINE ORIGINALE, NUR KOPIEN)
Vergessen Sie nicht, sämtliche Urteile und Entscheidungen beizufügen,
auf die Sie sich in den Abschnitten IV und VI Ihrer Beschwerde beziehen,
und legen Sie jedes andere Schriftstück vor, das vom Gerichtshof als
Beweismittel berücksichtigt werden soll (Verhandlungsprotokolle,
Zeugenaussagen usw.). Fügen Sie alle gerichtlichen Entscheidungen
mitsamt den Entscheidungsgründen bei. Senden Sie jedoch nur
diejenigen Unterlagen ein, die für Ihre Beschwerde von Bedeutung
sind.
VIII. ERKLÄRUNG UND UNTERSCHRIFT - Artikel 45 Abs. 3 der
Verfahrensordnung
(Ziffer 22 des Formulars)
Wenn die Beschwerde vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
unterzeichnet wird, muss ihr eine vom Beschwerdeführer persönlich
unterzeichnete Vollmacht beigefügt werden (es sei denn, eine solche
wurde bereits früher eingereicht)."
Bei dem Beschwerdeformular scheinen die Urheber zu erwarten, dass man es HANDSCHRIFTLICH ausfüllt, denn wegen der Heftung lässt es sich nicht in einen Drucker oder in eine Schreibmaschine einlegen. Da es hier nur um die Sache geht, brauchen wir hier nicht Einzelheiten wie Name, Wohnort, Beruf etc. aufzuführen. Damit zum Formular:
"II. Darlegung des Sachverhaltes
Schon seit Jahrzehnten macht sich der deutsche Staat hartnäckig
eines der schwersten Verbrechen schuldig: Er zwingt die Bürger zum
Abschwören vom katholischen Glauben und wendet dabei die schlimmsten
Terrormethoden an. Der katholische Glaube ist grundgelegt in der
unfehlbaren kirchlichen Lehre, d.h. nur derjenige darf sich katholisch
nennen, der zur katholischen Kirche gehört.Der deutsche Staat zwingt
den Bürgern aber eine Staatsideologie auf, derzufolge nur derjenige
sich katholisch nennen darf, der zu der Sekte gehört, die vom
deutschen Staat zur katholischen Kirche erklärt wurde.
Der Staat behauptet lügnerisch, ihm ginge es dabei nur um das
Namensrecht, in Wahrheit aber ist in den beiden höchstrichterlichen
Urteilen (BVG v. 11.12.1979, Geschäftsnummer 2 S 231/79 ; BGH v. 24.
November 1993, Geschäftsnummer XII ZR 51/92), auf denen dieser
staatliche Terror fußt, ausdrücklich von der Rechtgläubigkeit
die Rede. Der Staat weiß also ganz genau, dass er den Bürgern
eine Sektenideologie aufzwingt. Permanent führt der Staat Prozesse
und erlässt Urteile gegen die Kirche, um die Katholiken zum
Glaubensabfall zu zwingen.
Zu den Prozessen des BVG und des BGH wurden keine Katholiken zugelassen.
Ich selbst wurde vom Staat u.a. wegen der Domain katholisch.de
(Verurteilung zugestellt am 11.06.1999) und wegen "Mißbrauchs
von Titeln" (Vorladung zur Vernehmung am 31.08.1999) belästigt.
Beachtenswert bei all diesen Urteilen ist, dass sie keinerlei Rechtskraft
erlangen konnten, weil die Richter ihre Kompetenz überschritten
haben. Es ist also null und nichtig, dass der deutsche Staat die V2-Sekte
zur römisch-katholischen Kirche erklärt oder der römisch-katholischen
Kirche einen falschen Glauben aufzwingt. Deshalb musste der deutsche
Staat, vertreten durch den Bundespräsidenten, eine öffentliche
Erklärung abgeben, dass alle gerichtlichen Urteile, die der
katholischen Kirche ihre Eigenständigkeit absprechen, gegenstandslos
sind. Allerdings hat Bundespräsident Johannes Rau am 13.01.2000
(Datum der Zustellung unseres Textes klage.htm) - ex silentio ersichtlich
- entschieden, dass der Terror gegen die katholische Kirche in
unverminderter Härte weitergeführt werden soll. Deutschland ist
also nicht bereit, eine Selbstregulierung vorzunehmen.
III. Angabe der geltend gemachten Verletzung(en) der Konvention und
/ oder Zusatzprotokolle und Begründung der Beschwerde
Ich berufe mich auf Artikel 9 der Konvention (Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit):
"1. Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum
Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich
oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung
religiöser Gebräuche auszuüben.
2. Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer
als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer
demokratischen Gesellschaft notwendige Massnahmen im Interesse der öffentlichen
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für
den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind."
In Deutschland werden Katholiken wegen der Ausübung ihrer Religion
mit hohen Geldstrafen und sogar mit Haftstrafen belegt, von dem Rufmord
und der psychischen Belastung ganz zu schweigen. Allein die Vollstreckung
des Urteils zur Internet-Domain würde für mich bereits die
restlose soziale Zerstörung bedeuten.
IV. Angaben zu Artikel 35 Abs. 1 der Konvention
Letzte innerstaatliche Entscheidung
Bundespräsident Johannes Rau, 13.01.2000
Andere Entscheidungen
BVG zu einem Urteil des LG Hanau v. 11.12.1979, Geschäftsnummer 2 S
231/79
BGH v. 24.11.1993, Geschäftsnummer XII ZR 51/92
LG Bonn v. 02.07.1999, Geschäftsnummer 7 O 154/99
Staatsanwaltschaft Bonn, 08.03.2000, Geschäftsnummer 20 Js 450/99
Gab es oder gibt es ein Rechtsmittel, dass der Beschwerdeführer
nicht eingelegt hat?
Nein.
V. Angabe des Beschwerdegegenstands und der vorläufigen Ansprüche
auf angemessene Entschädigung
Der deutsche Staat muss zum Friedensschluss gezwungen werden, er muss
- sämtliche Terrormaßnahmen gegen die katholische Kirche
unverzüglich einstellen,
- öffentlichen Widerruf und Entschuldigung leisten,
- angemessene Entschädigungen für die Opfer des staatlichen
Terrors bereitstellen;
ferner muss er das Namensrecht nun endlich in rechter Weise schützen,
d.h. denjenigen, die bislang mit staatlicher Unterstützung
widerrechtlich als Mitglieder der römisch-katholischen Kirche
aufgetreten sind, unter Androhung / Verhängung von Strafen die
Verwendung der Titel katholisch und römisch-katholisch verbieten.
Welche Entschädigungszahlungen zu leisten sind, kann jetzt noch
nicht genau angegeben werden. Für eine Wiederherstellung geregelter
Verhältnisse sind Geld- und Sachabgaben in momentan unüberschaubaren
Ausmaßen erforderlich.
VI. Andere internationale Instanzen, die mit dieser Angelegenheit
befasst sind oder waren
Keine.
VII. Beigefügte Unterlagen
BVG v. 11.12.1979, Geschäftsnummer 2 S 231/79 (kaiser.htm / bvg.htm)
BGH v. 24.11.1993, Geschäftsnummer XII ZR 51/92 (marter.htm)
LG Bonn v. 02.07.1999, Geschäftsnummer 7 O 154/99 (herzjesu.htm)
Staatsanwaltschaft Bonn, 08.03.2000, Geschäftsnummer 20 Js 450/99
(verlade.htm / schuldig.htm)
Bundespräsident Johannes Rau, 13.01.2000 (Rückschein / rau.htm)
Ferner: bitte.htm, krieg.htm, macht.htm, anwalt.htm, frei.htm, geld.htm,
kathol.htm, schuldig.htm, verlade.htm, mitglied.htm, trick.htm,
widerstd.htm, eigen.htm, nichts.htm, krone.htm, denic.htm, bonn_01.htm,
bonn_02.htm."
Wir haben keinen Bevollmächtigten und auch keine Lust, noch mehr Zeit und erst recht Geld in diese Klage zu investieren. Wir bitten unsere Leser, für einen guten Ausgang der Sache zu beten.