Im Zusammenhang mit der Menschenrechtsklage, die wir am 05.02.2000 nach Strasbourg abgeschickt hatten, ergab sich bislang folgender Schriftwechsel:
23.02.2000 - EGH
"ECHR-POOR.Ger
MK/KB/rs
Betreff Nr. PN3857 (Aktenzeichen bitte stets angeben!)
Sehr geehrter Herr L.,
hiermit bestätige ich den Erhalt Ihres Schreibens vom 5. Februar
2000. Anliegend erhalten Sie die Europäische Menschenrechtskonvention
und ein Merkblatt für Beschwerdeführer. Falls Sie bei dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde erheben wollen, werden
Sie gebeten, diese Unterlagen aufmerksam zu lesen. Wenn Sie glauben, die
im ersten Teil des Merkblatts genannten Bedingungen zu erfüllen,
sollten Sie den Gegenstand Ihrer Beschwerde gemäß den Angaben
in Punkt 8 des Merkblatts darlegen. Wenn Sie beabsichtigen, Ihre
Beschwerde vor dem Gerichtshof weiterzuführen, sollten Sie die
genannten Angaben umgehend machen, da eine etwaige Verzögerung das
Einbringungsdatum Ihrer Beschwerde und damit die Berechnung der
Sechsmonatsfrist gemäß Artikel 35 Abs. l der Konvention
beeinflussen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Der Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Anlagen: Konvention Merkblatt"
26.02.2000 - PRHL
"Betreff Nr. PN3857
Anklage gegen die BR Deutschland wegen Menschenrechtsverletzung
Konvention zum Schutze der Menschenrechte, Abschnitt I, Artikel 9
Ihr Schreiben vom 23.02.2000
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich führe die Anklage gegen die BR Deutschland fort. Ich verlange ein
vernünftiges Urteil mit einer vernünftigen Begründung. Alle
erforderlichen Angaben liegen Ihnen vor bzw. sind Ihnen über meine
Homepage zugänglich; es ist nicht erforderlich, dass ich Ihnen noch
weitere Angaben zukommen lasse. Zu gegebener Zeit werde ich Ihre Arbeit
auf meiner Homepage kommentieren.
Im Herrn"
10.03.2000 - EGH
"ECHR.-P02R.Ger
MK/KB/rs
Betreff Nr. PN3857
Sehr geehrter Herr L.,
hiermit bestätige ich den Erhalt Ihres Schreibens vom 26. Februar
2000. Gemäß den allgemeinen Anweisungen des Gerichtshofs bin
ich gehalten, Sie auf folgende Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit
Ihrer Beschwerde hinzuweisen. Diese Hinweise sollen allerdings nicht eine
Entscheidung vorwegnehmen, die nur der Gerichtshof treffen kann, sondern
Sie nur über die Entscheidungspraxis und auch über die
Erfolgsaussichten Ihrer Beschwerde aufklären. Aus Ihrem Schreiben
geht hervor, dass Sie sich ganz allgemein über angebliche Maßnahmen
der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Mitgliedern der römisch-katholischen
Kirche beschweren. Aus Ihren Ausführungen geht jedoch nicht hervor,
dass Sie selbst unmittelbar betroffen sind. Ich muss Sie darauf hinweisen,
dass sich der Gerichtshof gemäß Artikel 34 der Konvention nur
mit Beschwerden befassen kann, in denen behauptet wird, dass der
Beschwerdeführer im konkreten Fall selbst Opfer einer
Konventionsverletzung geworden ist. Die Konvention sieht hingegen keine
Popularklage vor. Des weiteren muss ich Sie darauf hinweisen, dass zu den
Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Artikel 35 Abs. l der
Konvention die vorherige Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
gehört. Der entsprechende Nachweis ist durch die Vorlage der
betreffenden behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen zu
erbringen. Bei Beschwerden gegen die Bundesrepublik Deutschland ist regelmäßig
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erheben und dem
Gerichtshof eine Sachentscheidung dieses Gerichts vorzulegen. Diese
Bedingung scheint in Ihrem Fall nicht erfüllt zu sein. Sollten Sie
trotz dieser Erklärungen beabsichtigen, Ihre Beschwerde
weiterzuverfolgen, müssen Sie dies unverzüglich tun. Ansonsten könnte
sich das Einbringungsdatum Ihrer Beschwerde und damit auch die Berechnung
der Sechsmonatsfrist nach Artikel 35 Abs. l der Konvention ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Der Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
M. Keller
Rechtsreferentin"
16.03.2000 - PRHL
"Betreff Nr. PN3857
Anklage gegen die BR Deutschland wegen Menschenrechtsverletzung
Konvention zum Schutze der Menschenrechte, Abschnitt I, Artikel 9
Ihr Schreiben vom 10.03.2000
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich führe die Anklage gegen die BR Deutschland fort. Wie ich Ihnen
bereits am 26.02.2000 geschrieben habe, verlange ich ein vernünftiges
Urteil mit einer vernünftigen Begründung. Alle erforderlichen
Angaben liegen Ihnen vor bzw. sind Ihnen über meine Homepage zugänglich;
es ist nicht erforderlich, dass ich Ihnen noch weitere Angaben zukommen
lasse. Aus der Anklageschrift vom 05.02.2000 hier ein Zitat: "Über
diese diktatorische Willkürherrschaft des Staates in der wichtigsten
Frage des menschlichen Lebens, i.e. in der Frage des ewigen Heils, habe
ich sehr ausführlich auf meiner Homepage "Kirche zum Mitreden"
(Serveradresse: http://www.crosswinds.net/~prhl; Kurzadresse:
http://theologie.tsx.org/) berichtet. Dort sind die genauen theologischen
Beweise ebenso zu finden wie diverse Beispiele für den
antichristlichen Terror, mit dem der deutsche Staat gegen die katholische
Kirche wütet." M.a.W. die genauen Informationen über den
sog. "Katholiken-Prozess" und diverse andere Prozesse sind für
Sie nur einen Mausklick entfernt. Ich bin mit Ihrer bisherigen Arbeit höchst
unzufrieden. In fünf Wochen haben Sie nur zwei Briefe zustande
gebracht, mit denen Sie mir nahelegen, meine Anklage nicht fortzuführen.
Zu Ihrer "Argumentation", u.a. Ihren Hinweis auf das
Verfassungsgericht, werde ich wohl auch noch ein paar Takte schreiben.
Jedenfalls kann ich nicht behaupten, dass Ihre bisherige Arbeit bei mir
großes Vertrauen in das europäische Rechtssystem geweckt hat.
Wenn mir Ihr abschließendes Urteil vorliegt, werde ich Ihre Arbeit
in angemessener Weise auf meiner Homepage kommentieren. Ihre bisherigen
Schreiben werde ich bereits jetzt veröffentlichen, damit meine Leser
sich von den Zuständen ein Bild machen können.
Im Herrn"