Subjektivismus
als alleinige Handlungsgrundlage der Justiz
- Pressemeldung -
(Kirche zum Mitreden, 26.04.2007)
Für Verurteilungen von Unschuldigen bedient sich die Justiz immer
wieder gerne des Subjektivismus, um einerseits dem Unschuldigen eine
Straftat anzudichten und anderseits auf eine sachliche Begründung
für Anklage resp. Verurteilung zu verzichten. Die
Standardformulierung lautet, der Unschuldige sei sich "bewusst", eine
Straftat begangen zu haben.
Fälle dieser Art gibt es bereits jetzt unzählige, und ein
Ende dieser irrationalen Bewusstseins-Justiz ist nicht abzusehen. Hier
nur beispielhaft einige wenige Bereiche, in denen die
Bewusstseins-Justiz konstitutiv ist:
1. Der bekannteste und bedeutsamste Bereich dürften
"Beleidigungsdelikte" sein. Was eine Beleidigung ist, ist gesetzlich
bestimmt im § 185 StGB, d.h. gar nicht gesetzlich bestimmt. Dieser
Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ("keine Strafe ohne Gesetz",
cf. §1 StGB; Art. 103,2 GG; Art. 7 EMRK) ist ein solch eklatanter
Mangel, dass folglich "Beleidigung" nicht justiziabel sein kann. Aber
auch wenn man die fehlende gesetzliche Bestimmtheit ignoriert und sich
rein statistisch mit der Materie beschäftigt, kommt man zu keinem
anderen Schluss als Tröndle/Fischer, Kommentar zu StGB, 52.
Auflage, München 2004, zu §185: »In der
strafrechtlichen Praxis kann die Bedeutung des Ehrenschutzes mit dem
Gewicht seiner theoretischen Ableitung schwerlich mithalten... Die
Mehrzahl der Anzeigeerstatter wird ohne größeres Federlesen
auf den Privatklageweg verwiesen und erleidet dort nach Zahlung von
Sicherheitsleistungen (§379 StPO), Gebührenvorschuss
(§379a), Kostenvorschuss für das Sühneverfahren
(§380) und des zur Erhebung einer formgerechten Klage in der Regel
verforderlichen Rechtsanwaltshonorars regelmäßig Schiffbruch
(§383 II), in hartnäckigen Fällen eine Sonderbehandlung
zur Abwehr des Querulantentums... Für das Legalitätsprinzip
und das gesetzliche Normalverfahren bleibt ein kleiner Kern von Taten
übrig, unter deren Opfer Amtsträger und öffentlich
wirkende Personen überrepräsentiert sind.«
Und der bekannte Anwalt Claus Plantiko resümiert aus seinen
jahrzehntelangen Beobachtungen der Justiz: "Es ist reiner
unvorhersehbarer und unvermeidbarer Zufall, ob man wegen irgendeiner
Äußerung oder Geste angeklagt und bestraft wird."
Der Unschuldige wird wegen unliebsamer Äußerungen / Gesten
also einfachhin beschuldigt, er habe "gewusst", dass seine Handlung /
Unterlassung "beleidigend" und damit strafbar war gem. §185 StGB.
2. Noch immer eine großen Teil der Subjektivismus-Verurteilungen
betrifft die so gen. "Holocaust-Leugnung". Dabei werden so gen.
"Revisionisten" als "Neo-Nazis", "Hitler-Verehrer",
"Geschichtsfälscher" etc. hingestellt. Nun bestreitet niemand
ernsthaft, dass Hitler und seine Anhänger für Verbrechen
gegen Juden verantwortlich sind. Auch bestreitet niemand ernsthaft,
dass es unter den "Revisionisten" Neo-Nazis, Hitler-Verehrer,
Geschichtsfälscher etc. gibt. Aber man muss sich einfach der
Tatsache stellen, dass vieles, was - oft strafbewehrt - als
"Holocaust"-Glaubensinhalt verbreitet wurde, mittlerweile dank den
Revisionisten auch von höchsten Stellen widerrufen wurde, wenn
auch meist erst nach Jahrzehnten. Konkrete Beispiele sind die
Reduzierung der Opferzahlen auf den (1995 ausgetauschten)
Auschwitz-Gedenktafeln oder der Verzicht auf die "Seifenlegende"
("Seife aus Judenfett"). Sogar die Aussage des bekannten Historikers
David Irving, dass die "Gaskammer" in Ausschwitz kein Originalbau ist,
wofür Irving zu 30.000 DM Strafe verurteilt wurde, wurde
mittlerweile vom Museum Auschwitz explizit als wahr zugegeben. Trotz
allem werden faktisch nicht nur Beweisanträge bei
"Revisionisten"-Prozessen abgelehnt, es wird sogar der Verteidigung
ausdrücklich verboten, Beweise für die Richtigkeit
revisionistischer Aussagen vorzubringen. Und es wird sogar offen
zugegeben, dass die Beweislage für den "Holocaust" sehr
dürftig ist: Das hat die Justiz in ihren Prozessen gegen Ernst
Zündel und Germar Rudolf ausdrücklich eingestanden, und Raul
Hilberg erklärte noch im Juni 2006 ("Standard", Wien), dass der
Holocaust überhaupt erst zu 20 Prozent erforscht sei. Welchen Wert
die objektive Wahrheit gegenüber subjektistischen Unterstellungen
seitens der Justiz hat, erläuterte Richter Ulrich Meinerzhagen bei
der Verurteilung Zündels unmissverständlich: "Es ist
unerheblich, ob es den Holocaust gegeben hat oder nicht; seine Leugnung
jedenfalls ist in Deutschland verboten." Damit wird der sehr enge
Rahmen des §130 StGB heillos gesprengt und jede Bindung an Recht
und Gesetz völlig aufgegeben: Gem. §130 StGB wird bestraft,
"wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene
Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches
bezeichneten Art ... billigt, leugnet oder verharmlost." Von der Justiz
wird aber statt dessen bestraft, wer eine unter der Herrschaft des
Nationalsozialismus bloß angeblich begangene Handlung resp.
gar nicht begangene Handlung als eben eine solche bezeichnet.
Nimmt man also die zahlreichen massiven Korrekturen bzgl.
Holocaust-Behauptungen, die Beweisverbote für Forscher, die offen
zugegebene sehr dürftige Beweislage und die absolute
Unerheblichkeit der geschichtlichen Wahrheit sowie die Missachtung des
gesetzlichen Rahmens zusammen, leuchtet immerhin schnell ein, warum die
Justiz normalerweise auch keine andere Möglichkeit hat,
"Revisionisten" zu verurteilen, als eben mit Verweis auf das
"Bewusstsein" der "Revisionisten", "Unrecht" zu begehen.
3. Zwar gibt es nicht viele Lebensschützer, aber diese wenigen
werden immerhin recht oft angeklagt und verurteilt, sie würden
andere "verleumden", d.h. falsche Aussagen verbreiten. Eine falsche
Aussage ist immerhin ein objektiver Anhaltspunkt, doch genau daran
scheitert die Justiz: So hat die Justiz beschlossen, dass Menschen im
Mutterleib keine Menschen sind. Objektiv ist es bereits rein nach dem
Gesetz der Logik unmöglich, dass jemand etwas ist, was er nicht
ist (resp. umgekehrt). Es müsste jedenfalls immerhin nachgewiesen
werden, dass Menschen im Mutterleib keine Menschen sind, resp. dass die
einhelligen klaren Ergebnisse aller ernstzunehmenden Forscher wie z.B.
Prof. Dr. Erich Blechschmidt falsch sind, denenzufolge Menschen im
Mutterleib eben sehr wohl Menschen sind. Aber daran hält sich die
Justiz gar nicht erst auf. Sie wirft den Lebensschützern vor,
"bewusst" die "falsche Behauptung" zu verbreiten, dass Menschen im
Mutterleib Menschen sind.
4. Wohl eher ein Nischenbereich, aber noch immer in der Justiz
nachweisbar: Wer bewiesenermaßen einen Titel
rechtmäßig führt, kann objektiv selbstverständlich
nicht wegen "Missbrauchs von Titeln" belangt werden. Deshalb verzichtet
die Justiz für eine entsprechende objektiv illegale Verurteilung
hartnäckig auf eine Würdigung der Beweise, weshalb ein Titel
geführt wird, und beschränkt sich in der Anklage auf die
Behauptung, der Titelträger führe seinen Titel "bewusst" zu
"Unrecht".
Der Subjektivismus-Justiz ist objektiv nicht beizukommen, weil sie ihr
ganzes Dasein allein einer rein irrationalen Behauptung verdankt,
nämlich den hellseherischen Fähigkeiten, das Bewusstsein
ihrer Opfer besser zu kennen, als die Opfer es selbst kennen. Das
Ignorieren tatsächlicher Gegebenheiten kann dabei nach Belieben
auch von der Justiz zugegeben werden, entscheidend ist aber immer, dass
für die Justiz die objektiven Gegebenheiten keine Rolle spielen.
Tatsächlich wird die Irrationalität auch vom
Bundesverfassungsgericht des öfteren gewürdigt, z.B. BVerfGE
34, 269, 287: "Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler
Argumentation beruhen" und 25, 352, 359: "Das irrationale Element
muß entfallen, das in einer modernen Gesellschaft keinen Platz
haben kann." Ein Ausweg aus der Subjektivismus-Krise wäre
überhaupt erst möglich, wenn die Justiz objektiven Kriterien
wenigstens eine Chance geben würde; Justizbeobachter sind sich
einig, dass damit nicht zu rechnen ist. Und wer von der Justiz
erwartet, dass sie nicht nach subjektivistischer Willkür, sondern
nach Recht und Gesetz (cf. GG Art. 20,3) urteilt, muss damit rechnen,
wegen "Beleidigung" (s.o. Nr. 1) verurteilt zu werden, weil ihm
angeblich bewusst ist, dass die Justiz immer nach Recht und Gesetz
urteilt.
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