Subjektivismus als alleinige Handlungsgrundlage der Justiz

- Pressemeldung -
(Kirche zum Mitreden, 26.04.2007)
Für Verurteilungen von Unschuldigen bedient sich die Justiz immer wieder gerne des Subjektivismus, um einerseits dem Unschuldigen eine Straftat anzudichten und anderseits auf eine sachliche Begründung für Anklage resp. Verurteilung zu verzichten. Die Standardformulierung lautet, der Unschuldige sei sich "bewusst", eine Straftat begangen zu haben.
Fälle dieser Art gibt es bereits jetzt unzählige, und ein Ende dieser irrationalen Bewusstseins-Justiz ist nicht abzusehen. Hier nur beispielhaft einige wenige Bereiche, in denen die Bewusstseins-Justiz konstitutiv ist:
1. Der bekannteste und bedeutsamste Bereich dürften "Beleidigungsdelikte" sein. Was eine Beleidigung ist, ist gesetzlich bestimmt im § 185 StGB, d.h. gar nicht gesetzlich bestimmt. Dieser Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ("keine Strafe ohne Gesetz", cf. §1 StGB; Art. 103,2 GG; Art. 7 EMRK) ist ein solch eklatanter Mangel, dass folglich "Beleidigung" nicht justiziabel sein kann. Aber auch wenn man die fehlende gesetzliche Bestimmtheit ignoriert und sich rein statistisch mit der Materie beschäftigt, kommt man zu keinem anderen Schluss als Tröndle/Fischer, Kommentar zu StGB, 52. Auflage, München 2004, zu §185: »In der strafrechtlichen Praxis kann die Bedeutung des Ehrenschutzes mit dem Gewicht seiner theoretischen Ableitung schwerlich mithalten... Die Mehrzahl der Anzeigeerstatter wird ohne größeres Federlesen auf den Privatklageweg verwiesen und erleidet dort nach Zahlung von Sicherheitsleistungen (§379 StPO), Gebührenvorschuss (§379a), Kostenvorschuss für das Sühneverfahren (§380) und des zur Erhebung einer formgerechten Klage in der Regel verforderlichen Rechtsanwaltshonorars regelmäßig Schiffbruch (§383 II), in hartnäckigen Fällen eine Sonderbehandlung zur Abwehr des Querulantentums... Für das Legalitätsprinzip und das gesetzliche Normalverfahren bleibt ein kleiner Kern von Taten übrig, unter deren Opfer Amtsträger und öffentlich wirkende Personen überrepräsentiert sind.«
Und der bekannte Anwalt Claus Plantiko resümiert aus seinen jahrzehntelangen Beobachtungen der Justiz: "Es ist reiner unvorhersehbarer und unvermeidbarer Zufall, ob man wegen irgendeiner Äußerung oder Geste angeklagt und bestraft wird."
Der Unschuldige wird wegen unliebsamer Äußerungen / Gesten also einfachhin beschuldigt, er habe "gewusst", dass seine Handlung / Unterlassung "beleidigend" und damit strafbar war gem. §185 StGB.
2. Noch immer eine großen Teil der Subjektivismus-Verurteilungen betrifft die so gen. "Holocaust-Leugnung". Dabei werden so gen. "Revisionisten" als "Neo-Nazis", "Hitler-Verehrer", "Geschichtsfälscher" etc. hingestellt. Nun bestreitet niemand ernsthaft, dass Hitler und seine Anhänger für Verbrechen gegen Juden verantwortlich sind. Auch bestreitet niemand ernsthaft, dass es unter den "Revisionisten" Neo-Nazis, Hitler-Verehrer, Geschichtsfälscher etc. gibt. Aber man muss sich einfach der Tatsache stellen, dass vieles, was - oft strafbewehrt - als "Holocaust"-Glaubensinhalt verbreitet wurde, mittlerweile dank den Revisionisten auch von höchsten Stellen widerrufen wurde, wenn auch meist erst nach Jahrzehnten. Konkrete Beispiele sind die Reduzierung der Opferzahlen auf den (1995 ausgetauschten) Auschwitz-Gedenktafeln oder der Verzicht auf die "Seifenlegende" ("Seife aus Judenfett"). Sogar die Aussage des bekannten Historikers David Irving, dass die "Gaskammer" in Ausschwitz kein Originalbau ist, wofür Irving zu 30.000 DM Strafe verurteilt wurde, wurde mittlerweile vom Museum Auschwitz explizit als wahr zugegeben. Trotz allem werden faktisch nicht nur Beweisanträge bei "Revisionisten"-Prozessen abgelehnt, es wird sogar der Verteidigung ausdrücklich verboten, Beweise für die Richtigkeit revisionistischer Aussagen vorzubringen. Und es wird sogar offen zugegeben, dass die Beweislage für den "Holocaust" sehr dürftig ist: Das hat die Justiz in ihren Prozessen gegen Ernst Zündel und Germar Rudolf ausdrücklich eingestanden, und Raul Hilberg erklärte noch im Juni 2006 ("Standard", Wien), dass der Holocaust überhaupt erst zu 20 Prozent erforscht sei. Welchen Wert die objektive Wahrheit gegenüber subjektistischen Unterstellungen seitens der Justiz hat, erläuterte Richter Ulrich Meinerzhagen bei der Verurteilung Zündels unmissverständlich: "Es ist unerheblich, ob es den Holocaust gegeben hat oder nicht; seine Leugnung jedenfalls ist in Deutschland verboten." Damit wird der sehr enge Rahmen des §130 StGB heillos gesprengt und jede Bindung an Recht und Gesetz völlig aufgegeben: Gem. §130 StGB wird bestraft, "wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art ... billigt, leugnet oder verharmlost." Von der Justiz wird aber statt dessen bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus bloß angeblich begangene Handlung  resp. gar nicht begangene Handlung als eben eine solche bezeichnet.
Nimmt man also die zahlreichen massiven Korrekturen bzgl. Holocaust-Behauptungen, die Beweisverbote für Forscher, die offen zugegebene sehr dürftige Beweislage und die absolute Unerheblichkeit der geschichtlichen Wahrheit sowie die Missachtung des gesetzlichen Rahmens zusammen, leuchtet immerhin schnell ein, warum die Justiz normalerweise auch keine andere Möglichkeit hat, "Revisionisten" zu verurteilen, als eben mit Verweis auf das "Bewusstsein" der "Revisionisten", "Unrecht" zu begehen.
3. Zwar gibt es nicht viele Lebensschützer, aber diese wenigen werden immerhin recht oft angeklagt und verurteilt, sie würden andere "verleumden", d.h. falsche Aussagen verbreiten. Eine falsche Aussage ist immerhin ein objektiver Anhaltspunkt, doch genau daran scheitert die Justiz: So hat die Justiz beschlossen, dass Menschen im Mutterleib keine Menschen sind. Objektiv ist es bereits rein nach dem Gesetz der Logik unmöglich, dass jemand etwas ist, was er nicht ist (resp. umgekehrt). Es müsste jedenfalls immerhin nachgewiesen werden, dass Menschen im Mutterleib keine Menschen sind, resp. dass die einhelligen klaren Ergebnisse aller ernstzunehmenden Forscher wie z.B. Prof. Dr. Erich Blechschmidt falsch sind, denenzufolge Menschen im Mutterleib eben sehr wohl Menschen sind. Aber daran hält sich die Justiz gar nicht erst auf. Sie wirft den Lebensschützern vor, "bewusst" die "falsche Behauptung" zu verbreiten, dass Menschen im Mutterleib Menschen sind.
4. Wohl eher ein Nischenbereich, aber noch immer in der Justiz nachweisbar: Wer bewiesenermaßen einen Titel rechtmäßig führt, kann objektiv selbstverständlich nicht wegen "Missbrauchs von Titeln" belangt werden. Deshalb verzichtet die Justiz für eine entsprechende objektiv illegale Verurteilung hartnäckig auf eine Würdigung der Beweise, weshalb ein Titel geführt wird, und beschränkt sich in der Anklage auf die Behauptung, der Titelträger führe seinen Titel "bewusst" zu "Unrecht".
Der Subjektivismus-Justiz ist objektiv nicht beizukommen, weil sie ihr ganzes Dasein allein einer rein irrationalen Behauptung verdankt, nämlich den hellseherischen Fähigkeiten, das Bewusstsein ihrer Opfer besser zu kennen, als die Opfer es selbst kennen. Das Ignorieren tatsächlicher Gegebenheiten kann dabei nach Belieben auch von der Justiz zugegeben werden, entscheidend ist aber immer, dass für die Justiz die objektiven Gegebenheiten keine Rolle spielen. Tatsächlich wird die Irrationalität auch vom Bundesverfassungsgericht des öfteren gewürdigt, z.B. BVerfGE 34, 269, 287: "Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen" und 25, 352, 359: "Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen Gesellschaft keinen Platz haben kann." Ein Ausweg aus der Subjektivismus-Krise wäre überhaupt erst möglich, wenn die Justiz objektiven Kriterien wenigstens eine Chance geben würde; Justizbeobachter sind sich einig, dass damit nicht zu rechnen ist. Und wer von der Justiz erwartet, dass sie nicht nach subjektivistischer Willkür, sondern nach Recht und Gesetz (cf. GG Art. 20,3) urteilt, muss damit rechnen, wegen "Beleidigung" (s.o. Nr. 1) verurteilt zu werden, weil ihm angeblich bewusst ist, dass die Justiz immer nach Recht und Gesetz urteilt.

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