(Eingehungs-) Betrug lohnt sich
- Pressemeldung: BRD-Justiz schützt Betrüger / Schuldner vor
Zahlung der Schulden -
(Kirche zum Mitreden, 30.08.2016)
Die Justiz NRW hat in diesem Jahr einen "Beschluss" in einer
Strafsache fabriziert: Das Verfahren wird gem. § 153 a Abs. 2 StPO
für 3 Monate vorläufig eingestellt. Und wenn die beschuldigte Person
in dieser Zeit sowohl eine "Geldbuße" von 300 Euro an "Ärzte ohne
Grenzen" als auch eine "Wiedergutmachung" an die von ihr geschädigte
Person von 749,10 Euro zahlt, wird das Verfahren endgültig
eingestellt.
Was war geschehen? Bereits vor über einem Jahr wurde eine
Strafanzeige gegen eine Person erstattet, die sich in einer
Zahnarztpraxis Zahnersatz hatte anfertigen lassen. Die Kasse zahlt
bei Zahnersatz ohnehin nur einen Anteil; und obendrein hatte die
Beschuldigte ausdrücklich eine teurere Variante gewünscht. Der
Hinweis auf die erforderlichen Zuzahlungen wurde von der
Beschuldigten kommentiert mit: "Kein Problem!" Nach einwandfrei
erledigter Behandlung sollte die Beschuldigte dann der Zahnärztin
die Rechnung des Zahntechniker-Labors erstatten, die die Zahnärztin
- als eigentliche Vertragspartnerin des Labors - dem Labor bereits
bezahlt hatte. Und hier stellte sich dann heraus, dass die
Beschuldigte bereits vor der Beantragung der Behandlung die
Eidesstattliche Versicherung ("Offenbarungseid") abgegeben hatte.
D.h. es war ihr bereits im vorhinein vollkommen bewusst gewesen,
dass die Zahnärztin auf den Behandlungskosten, darunter auf der
gesamten Zahntechniker-Rechnung, sitzenbleiben musste.
Damit war, wie in der Strafanzeige dargelegt, der Tatbestand
des Betruges / Eingehungsbetrug gem. § 263 StGB vollumfänglich
erfüllt.
Aber was tat die Justiz? Zunächst einmal: Gar nichts! Die
Strafanzeige musste mehrfach und an verschiedene
Staatsanwaltschaften verschickt werden, damit überhaupt ein
Verfahren eröffnet wurde.
Und diese Eröffnung wiederum führte dann nur zu immer neuen
Abwiegelungsversuchen. Ein Gericht wollte sogar bei der staatlichen
Schlichtungsstelle einen "Täter-Opfer-Ausgleich" einleiten. Damit
sollte also der eigentliche Betrug völlig unter den Tisch fallen und
einer Person, die sich gerichtsnotorisch als zahlungsunfähig erklärt
hatte, eine weitere straflose Verlängerung der Zahlungsfrist
eingeräumt werden.
Nun kann man ja ggf. auf Geld verzichten, und wenn bei einem
Betrüger nichts zu holen ist, muss man das wohl auch. Aber auf die
Gerechtigkeit kann man nicht so leicht verzichten, ganz im
Gegenteil: Die Gesellschaft schuldet es ihren ehrlichen Mitgliedern
grundsätzlich, dass Unrecht bestraft wird, eben weil die Verletzung
der Gerechtigkeit eine sehr erhebliche Schädigung der Gesellschaft
darstellt. Konkret bedeutet das: Wer selbst Opfer eines Unrechts
geworden ist, darf grundsätzlich nicht einfach tatenlos zulassen,
dass der Straftäter unbestraft bleibt. Durch hemmungslose Toleranz
gegenüber Straftätern würde wenigstens ein katastrophales Signal
gesetzt: Wenn Straftaten nur unzureichend oder womöglich gar nicht
bestraft werden, würden dadurch einerseits Straftäter zu weiteren
Fehlverhalten ermuntert, während rechtschaffene Menschen angesichts
dieser Straflosigkeits-Kultur resignieren oder rebellieren.
Selbstverständlich fordert auch jeder Betrüger, dass er selbst
wiederum vor Betrug durch andere geschützt wird. Und nicht zuletzt
ist die Strafe die Ehre des Verbrechers: Nur der wird - auch von
sich selbst - wirklich ernst genommen, der auch bei Straftaten ernst
genommen und entsprechend zur Verantwortung gezogen wird.
Nochmals: Nur durch äußerst beharrliche Wiederholung seitens des
Opfers, dass ausdrücklich eine Bestrafung der Beschuldigten
erforderlich sei, kam es überhaupt noch zu einer Hauptverhandlung.
Zu dieser Hauptverhandlung wiederum wurde das Opfer aber nicht nur
nicht geladen: Der Termin wurde dem Opfer sogar erst am
Verhandlungstag per Fax mitgeteilt, so dass eine Anwesenheit beim
Strafprozess unmöglich war.
Und so kam eben der o.g. Beschluss heraus, d.h. keinerlei
angemessene Verurteilung. Finanziell wurde die Beschuldigte sogar
besser gestellt: Statt wenigstens die reinen Kosten des Opfers ganz
zu bezahlen, muss sie nun nur einen Teil davon als
"Wiedergutmachung" an das Opfer zahlen. Und selbst zusammen mit der
"Geldbuße" ist dieser Betrag noch geringer als die reinen Kosten des
Opfers.
Und die Moral von dem Beschluss: Der Täter nicht bezahlen muss, was
er einem anderen an finanziellen Schaden zugefügt hat. Und dass es
überhaupt zur Verfahrenseröffnung gekommen ist, beruht auf dem
vorbildlichen Fleiß des Opfers, der Gerechtigkeit und damit
überhaupt der Gesellschaft zu dienen.
Ob ein solcher Beschluss andere Ärzte oder überhaupt generell andere
Dienstleister darin bestärken wird, ihren Patienten resp. Kunden
Vertrauen, wenigstens aber der Justiz Vertrauen entgegenzubringen,
wird man sehen müssen.
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