(Eingehungs-) Betrug lohnt sich

- Pressemeldung: BRD-Justiz schützt Betrüger / Schuldner vor Zahlung der Schulden -
(Kirche zum Mitreden, 30.08.2016)
Die Justiz NRW hat in diesem Jahr einen "Beschluss" in einer Strafsache fabriziert: Das Verfahren wird gem. § 153 a Abs. 2 StPO für 3 Monate vorläufig eingestellt. Und wenn die beschuldigte Person in dieser Zeit sowohl eine "Geldbuße" von 300 Euro an "Ärzte ohne Grenzen" als auch eine "Wiedergutmachung" an die von ihr geschädigte Person von 749,10 Euro zahlt, wird das Verfahren endgültig eingestellt.
Was war geschehen? Bereits vor über einem Jahr wurde eine Strafanzeige gegen eine Person erstattet, die sich in einer Zahnarztpraxis Zahnersatz hatte anfertigen lassen. Die Kasse zahlt bei Zahnersatz ohnehin nur einen Anteil; und obendrein hatte die Beschuldigte ausdrücklich eine teurere Variante gewünscht. Der Hinweis auf die erforderlichen Zuzahlungen wurde von der Beschuldigten kommentiert mit: "Kein Problem!" Nach einwandfrei erledigter Behandlung sollte die Beschuldigte dann der Zahnärztin die Rechnung des Zahntechniker-Labors erstatten, die die Zahnärztin - als eigentliche Vertragspartnerin des Labors - dem Labor bereits bezahlt hatte. Und hier stellte sich dann heraus, dass die Beschuldigte bereits vor der Beantragung der Behandlung die Eidesstattliche Versicherung ("Offenbarungseid") abgegeben hatte. D.h. es war ihr bereits im vorhinein vollkommen bewusst gewesen, dass die Zahnärztin auf den Behandlungskosten, darunter auf der gesamten Zahntechniker-Rechnung, sitzenbleiben musste.
Damit war, wie in der Strafanzeige dargelegt, der Tatbestand des  Betruges / Eingehungsbetrug gem. § 263 StGB vollumfänglich erfüllt.
Aber was tat die Justiz? Zunächst einmal: Gar nichts! Die Strafanzeige musste mehrfach und an verschiedene Staatsanwaltschaften verschickt werden, damit überhaupt ein Verfahren eröffnet wurde.
Und diese Eröffnung wiederum führte dann nur zu immer neuen Abwiegelungsversuchen. Ein Gericht wollte sogar bei der staatlichen Schlichtungsstelle einen "Täter-Opfer-Ausgleich" einleiten. Damit sollte also der eigentliche Betrug völlig unter den Tisch fallen und einer Person, die sich gerichtsnotorisch als zahlungsunfähig erklärt hatte, eine weitere straflose Verlängerung der Zahlungsfrist eingeräumt werden.
Nun kann man ja ggf. auf Geld verzichten, und wenn bei einem Betrüger nichts zu holen ist, muss man das wohl auch. Aber auf die Gerechtigkeit kann man nicht so leicht verzichten, ganz im Gegenteil: Die Gesellschaft schuldet es ihren ehrlichen Mitgliedern grundsätzlich, dass Unrecht bestraft wird, eben weil die Verletzung der Gerechtigkeit eine sehr erhebliche Schädigung der Gesellschaft darstellt. Konkret bedeutet das: Wer selbst Opfer eines Unrechts geworden ist, darf grundsätzlich nicht einfach tatenlos zulassen, dass der Straftäter unbestraft bleibt. Durch hemmungslose Toleranz gegenüber Straftätern würde wenigstens ein katastrophales Signal gesetzt: Wenn Straftaten nur unzureichend oder womöglich gar nicht bestraft werden, würden dadurch einerseits Straftäter zu weiteren Fehlverhalten ermuntert, während rechtschaffene Menschen angesichts dieser Straflosigkeits-Kultur resignieren oder rebellieren. Selbstverständlich fordert auch jeder Betrüger, dass er selbst wiederum vor Betrug durch andere geschützt wird. Und nicht zuletzt ist die Strafe die Ehre des Verbrechers: Nur der wird - auch von sich selbst - wirklich ernst genommen, der auch bei Straftaten ernst genommen und entsprechend zur Verantwortung gezogen wird.
Nochmals: Nur durch äußerst beharrliche Wiederholung seitens des Opfers, dass ausdrücklich eine Bestrafung der Beschuldigten erforderlich sei, kam es überhaupt noch zu einer Hauptverhandlung. Zu dieser Hauptverhandlung wiederum wurde das Opfer aber nicht nur nicht geladen: Der Termin wurde dem Opfer sogar erst am Verhandlungstag per Fax mitgeteilt, so dass eine Anwesenheit beim Strafprozess unmöglich war.
Und so kam eben der o.g. Beschluss heraus, d.h. keinerlei angemessene Verurteilung. Finanziell wurde die Beschuldigte sogar besser gestellt: Statt wenigstens die reinen Kosten des Opfers ganz zu bezahlen, muss sie nun nur einen Teil davon als "Wiedergutmachung" an das Opfer zahlen. Und selbst zusammen mit der "Geldbuße" ist dieser Betrag noch geringer als die reinen Kosten des Opfers.
Und die Moral von dem Beschluss: Der Täter nicht bezahlen muss, was er einem anderen an finanziellen Schaden zugefügt hat. Und dass es überhaupt zur Verfahrenseröffnung gekommen ist, beruht auf dem vorbildlichen Fleiß des Opfers, der Gerechtigkeit und damit überhaupt der Gesellschaft zu dienen.
Ob ein solcher Beschluss andere Ärzte oder überhaupt generell andere Dienstleister darin bestärken wird, ihren Patienten resp. Kunden Vertrauen, wenigstens aber der Justiz Vertrauen entgegenzubringen, wird man sehen müssen.

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