Notwendige Tötung von wehrlosen Unschuldigen?
- Der Kotz-Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion Stuttgart zur
"Klinik Stapf" -
(Kirche zum Mitreden, 15.12.2014)
Am 17.11.2014 veröffentlichte die CDU-Gemeinderatsfraktion
Stuttgart, Fraktionsvorsitzender Alexander Kotz (Sanitär- und
Heizungsbaumeister, geschieden, nun verpartnert mit einem Mann),
einen Antrag (Kotz-Antrag) zum Umzug der sog. Abtreibungsklinik von
Friedrich Stapf in Stuttgart. Informationen von Lebensschützern
werden von den Medien gerne als "Hasstiraden" bezeichnet, und der
Stuttgarter Bürgermeister Werner Wölfle, Grüne, verkündete gegen die
Lebensrechtler: "Sobald die Gegner übergriffig werden oder
Rechtsgrenzen überschreiten, gehen wir dagegen vor. Es kann nicht
sein, dass Vermieter, Mieter und betroffene Frauen so massiv
angegriffen werden." Also tödliche Angriffe gegen wehrlose
Unschuldige werden geschützt und gefördert; verbale Angriffe gegen
die Tötung wehrloser Unschuldiger werden diffamiert und bestraft -
auf diesem Nährboden entstand der Kotz-Antrag. Der Wortlaut:
"Weiteres Vorgehen bei der Klinik Stapf
Zu kontroversen und teils heftigen Diskussionen hat der Umzug der
Klinik Stapf geführt. Nach erneuter eingehender Abwägung erachtet
die CDU-Gemeinderatsfraktion die Einrichtung eines solchen Angebots
als notwendig. Bereits in den 90er Jahren des vergangenen
Jahrhunderts war diese Diskussion geführt worden. Die heutige
Situation ist Ergebnis eines langen und umfassenden Erörterungs- und
Abwägungsprozesses, dessen Ergebnis unverändert keine Veränderung
gebietet. Die Regelung der §§ 218 ff. StGB sind zudem in der
Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers. E-Mails, die zum
Teil in einer falschen Tonlage, beleidigend und unsachlich
diese Frage in einen falschen Kontext setzen, helfen weder Mutter
noch Kind. Allerdings ist es unser Bestreben, die Zahl der Abbrüche
so gering als möglich zu halten. Denn wenn nicht hier in einer
Stadt, die weltweit wohl mit das höchste Wohlstandsniveau haben
dürfte, sollte eine Entscheidung für das Leben ermöglicht werden.
Wir beantragen daher:
Die Verwaltung berichtet in einer der nächsten Sitzungen des
Krankenhausausschusses, ggfls. zusammen mit dem Sozial- und
Gesundheitsausschuss sowie dem Jugendhilfeausschuss
1.) Wie konkret in Stuttgart die bisherige
Beratungspraxis nach § 219 StGB in ihrem Ablauf ausgestaltet ist.
2.) In wie vielen Fällen die Beratung dazu führt,
dass sich die Mutter für das Kind entscheidet.
3.) Ob sich je nach Beratungsstelle
unterschiedliche Erfolgsquoten für die Beibehaltung des Kindes
ergeben.
4.) Ob die Verwaltung Möglichkeiten sieht, durch
Veränderungen die Entscheidungshäufigkeit für das Kind zu
vergrößern."
Einige Fragen zum Kotz-Antrag:
1. Warum ist das Angebot der straffreien komfortablen Tötung von
wehrlosen Unschuldigen "notwendig"?
2. Woher hat irgendein Mensch die "Gesetzgebungskompetenz",
wehrlosen Unschuldigen das Lebensrecht abzusprechen?
3. Inwiefern besteht bei Kritik an der Tötung wehrloser Unschuldiger
eine "falsche Tonlage", was ist an Lebensschutz "beleidigend und
unsachlich", und inwiefern besteht hier ein "falscher Kontext"?
4. Hilft man "Mutter und Kind", wenn man der Mutter bei der
straffreien und komfortablen Tötung ihres Kindes hilft? Bzw. wenn
man einem wehrlosen Unschuldigen dadurch "hilft", dass man ihn
tötet, warum weitet man ein solches "Hilfsprogramm" nicht in
grenzenloser Großzügigkeit auf die gesamte Bevölkerung aus? Der
"Hilfsbedürftige" braucht ja offenkundig gar nichts von seiner
"Hilfsbedürftigkeit" zu wissen, geschweige denn nach seiner Meinung
gefragt zu werden, bevor man ihm "hilft". Und warum sollte man
Menschen, die "helfen" wollen, in ihrer "Hilfsbereitschaft" bremsen?
Und wieso leiden viele Frauen, denen "geholfen" wurde, an
schwersten, womöglich unheilbaren phyischen resp. psychischen
Schäden? Was ist mit den Kindern, die ihre "Hilfsaktion" überlebt
haben und deshalb nun schwerstbehindert sind?
5. Wieviel "Wohlstandsniveau" ist erforderlich, um wehrlosen
Unschuldigen ein Lebensrecht zuzugestehen?
6. Welche "Erfolgsquoten" werden angestrebt, wenn doch das Angebot
der straffreien komfortablen Tötung wehrloser Unschuldiger ganz
ausdrücklich - und sogar noch obendrein "nach erneuter eingehender
Abwägung" - "notwendig" ist? Wo liegt das richtige Verhältnis
zwischen erreichter "Erfolgsquote" und erfüllter "Notwendigkeit"?
Als abschließender Kommentar zum richtigen Verständnis des
Kotz-Antrages s. Papst Pius XI., Enzyklika "Casti connubii",
31.12.1930:
»Aber was für ein Grund vermöchte jemals auszureichen, um die
direkte Tötung eines Unschuldigen zu rechtfertigen? Denn darum
handelt es sich hier. Mag man nun die Mutter oder das Kind töten, es
ist gegen Gottes Gebot und die Stimme der Natur: "Du sollst nicht
töten!" Gleich heilig ist beider Leben, das zu vernichten selbst die
Staatsgewalt keine Befugnis hat. Ganz zu Unrecht wird diese Befugnis
gegen Unschuldige aus dem Recht der Gewalt über Leben und Tod
gefolgert, die doch nur Schuldigen gegenüber Geltung hat. Auch das
Recht der gewaltsamen Verteidigung gegen einen ungerechten Angreifer
kommt hier nicht in Frage. (Wer wollte wohl ein unschuldiges Kind
einen ungerechten Angreifer nennen?) Und ein "Notstandsrecht", das
bis zur direkten Tötung eines Schuldlosen reichte, gibt es nicht.
[...] Die Staatenlenker und Gesetzgeber endlich dürfen nicht
vergessen, daß es Sache der staatlichen Autorität ist, durch
zweckmäßige Gesetze und Strafen das Leben der Unschuldigen zu
schützen, und zwar um so mehr, je weniger das gefährdete Leben sich
selber schützen kann. Und hier stehen doch an erster Stelle die
Kinder, die die Mutter noch unter dem Herzen trägt. Sollte jedoch
die öffentliche Gewalt diesen Kleinen nicht allein den Schutz
versagen, sie vielmehr durch ihre Gesetze und Verordnungen den
Händen der Ärzte und anderer zur Tötung überlassen oder ausliefern,
dann möge sie sich erinnern, daß Gott der Richter und Rächer
unschuldigen Blutes ist, das von der Erde zum Himmel schreit.«
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