Die Existenz einer rein fiktiven Person
- Pressemitteilung -
(Kirche zum Mitreden, 29.01.2009)
Es konnte nicht geklärt werden, ob es sich bei "Pater Rolf Hermann
Lingen" um eine reale Drittperson, um ein Pseudonym des Angeklagten
oder um eine rein fiktive Person handelt. Das behauptete "Amtsgericht
Jena" im November 2007, bezogen auf eine Strafanzeige, die der Autor
sowohl der Strafanzeige als auch dieser Mitteilung, i.e. Pater Rolf
Hermann Lingen, u.a. an "Rechtsamt Mannheim" geschickt hatte.
"Amtsgericht Jena" verurteilte daraufhin einen völlig
Unbeteiligten, der die Strafanzeige nur auf seiner Homepage
dokumentiert hatte, u.z. weil der Verurteilte dadurch angeblich "wider
besseres Wissen unwahre Tatsachen in Beziehung auf den Vorsitzenden
Richter am Landgericht" verbreiten würde.
Zunächst: Der Autor hat bereits öfters Strafanzeigen
erstattet, und manche davon haben sogar eine sehr weite Verbreitung auf
ganz unterschiedlichen Seiten im Internet erfahren, z.B. die
Strafanzeige wegen der Bibelverbrennung in der ARD. Dass wiederum das
Erstatten einer Strafanzeige - wie hier von "Amtsgericht Jena" - als
Straftat hingestellt wird, ist in der BRD absolut üblich; s.
Bücher wie "Anklage unerwünscht" von Jürgen Roth,
"Halbgötter in Schwarz" von Rolf Bossi oder "Die
Rechtsbeugermafia" von Edmund Haferbeck sowie die bekannte Feststellung
von "Richter am BGH a.D." Wolfgang Neskovic: "Der Tiefschlaf
richterlicher Selbstzufriedenheit wird selten gestört. [...] Die
Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht
kalkulierbar und zeitraubend."
So also auch hier: Ein Richter wurde eindeutig unwiderlegbar der
Rechtsbeugung etc. überführt, und die Justiz, konkret
"Staatsanwaltschaft Mannheim", reagiert darauf mit business as usual:
Die Beweise für die Rechtsbeugung werden ohne jede Begründung
ignoriert, und ersatzweise wird ohne jede Begründung Anklage wegen
"falscher Verdächtigung" gegen den Anzeigeerstatter erhoben, d.h.
die Rechtsbeugung wird einfach mit Strafvereitlung, Verleumdung und
Verfolgung Unschuldiger verteidigt. Noch erheblich schuldmehrende
Wirkung hat dabei die Tatsache, dass die BRD hier ausdrücklich
gegen einen Priester und damit gegen die Kirche vorgeht: Die Kirche,
die "Säule und Grundfeste der Wahrheit" (1 Tim 3,15), wird damit
zunächst als verlogen diskreditiert und dann überhaupt an der
Erfüllung ihres Auftrages der Seelsorge gehindert. Und nicht nur
Priester wissen, dass irdische Gerichte nicht per se unfehlbar sind,
eingedenk der Worte: "Nehmt euch in acht vor den Menschen! Denn sie
werden euch den Gerichten ausliefern und in den Synagogen euch
geißeln. Ja, um meinetwillen werdet ihr vor Statthalter und
Könige geführt werden, um Zeugnis zu geben vor ihnen und vor
den Heiden" (Mt 10,17f). Deshalb ist bereits ein entsprechendes
Strafverfahren gegen "Staatsanwaltschaft Mannheim" wegen Verleumdung
etc. anhängig.
Doch nun zum besonderen Kuriosum dieses Falles, i.e. einen
Anzeigeerstatter zu einem "Pseudonym des Angeklagten" bzw. zu einer
"rein fiktiven Person" zu erklären. Hierbei sind auch die
unleugbaren Fakten zu berücksichtigen, dass a) der Verurteilte die
Internetadresse des Autors angegeben hat, wo Adresse, Photos etc.
dieser "rein fiktiven Person" stehen, b) über Suchmaschinen
umfangreiche, darunter genaue biographische Informationen über
diese "rein fiktive Person" zu finden sind; c) die Strafanzeige
außer an "Rechtsamt Mannheim" auch an zahlreiche andere
BRD-Stellen verschickt wurde, mitsamt Unterschrift dieser "rein
fiktiven Person"; d) diese "rein fiktive Person" sehr häufig Post
von der BRD-Justiz erhält, schon wegen der von ihm erstatteten
Strafanzeigen. Selbst wenn man weitere Fakten unberücksichtigt
lässt, z.B. die sonstige Präsenz dieser "rein fiktiven
Person" in Printmedien etc., ist bereits die Behauptung unleugbar als
unwahr erwiesen, dass nicht geklärt werden konnte, ob es sich bei
"Pater Rolf Hermann Lingen" um eine reale Drittperson, um ein Pseudonym
des Angeklagten oder um eine rein fiktive Person handelt.
Dies lässt eindeutige Rückschlüsse auf die Qualität
und überhaupt den Geistestzustand der Justiz zu;
Rückschlüsse, die beherztes Handeln zwingend und dringend
erforderlich machen.
Voraussichtlich im Februar 2009 wird "Landgericht Gera" darüber
entscheiden, ob der Autor existiert.
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