Bundesverfassungsgericht und
Homo-Ehe
- Pressemeldung: Strafanzeige wegen Rechtsbeugung -
(Kirche zum Mitreden, 09.08.2012)
Am 01.08.2012 hat das Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, die
"Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe
1 (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG)" als "verfassungswidrig"
ausgegeben. Deshalb wird hiermit Strafanzeige mit Strafantrag
erstattet gegen Andreas Voßkuhle, Gertrude Lübbe-Wolff,
Michael Gerhardt, Herbert Landau, Peter M. Huber, Monika Hermanns,
Peter Müller, Sibylle Kessal-Wulf. Tatbestand: Rechtsbeugung im
besonders schweren Fall. Der bewusste äußerst schwere
Rechtsbruch wird im Urteil selbst ausdrücklich zugegeben, s.
Nr. 53: "Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie
wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu
behandeln".
Also: Sind Ehe und Homo-Lebensgemeinschaft "wesentlich gleich"?
1. Papst Pius XI. Enzyklika "Casti connubii", 31. Dezember 1930 "Aus
Gott ist die Einsetzung der Ehe, aus ihm sind ihre Zwecke, ihre
Gesetze, ihre Segensgüter. [...] Die erste Stelle unter den
Gütern der Ehe nimmt also das Kind ein. [...] Das ist die
unvergleichliche Eigenart des Ehevertrages. Sie unterscheidet ihn
himmelweit von den Verbindungen der vernunftlosen Lebewesen, die nur
aus blindem Naturtrieb erfolgen und in denen sich nichts von
Verstand oder überlegtem Wollen findet, wie auch von den
haltlosen Verbindungen unter Menschen, die nichts an sich haben von
einer wahren und sittengemäßen Vereinigung der Willen und
denen jedes Recht auf Familiengemeinschaft abgesprochen werden
muß. Damit ist schon gegeben, daß die
rechtmäßige Autorität zwar das Recht hat, ja
daß ihr sogar die Pflicht obliegt, die unehrbaren, vernunft-
und naturwidrigen Verhältnisse zu hemmen, zu hindern und zu
bestrafen."
2. F. Spirago, Katholischer Volks-Katechismus, Trautenau (2), 202:
»Durch die Unkeuschheit wird der Mensch zum Vieh. Das
erkannten schon die Heiden. Der Weltweise Diogenes gieng am hellen
Mittag am Markte zu Athen mit einer Laterne in der Hand, als suche
er etwas. Als man ihn fragte, was er suche, sprach er: "Ich suche
einen Menschen." Man sagt ihm: "Sieht du denn nicht die vielen
Menschen da?" Da antwortete er: "Das sind keine Menschen, sondern
Tiere, denn sie lassen sich wie das Vieh nur von ihren viehischen
Begierden leiten." Der Unkeusche gleicht dem Schweine, das, wenn es
auf der einen Seite eine Kothlache und auf der andern ein Rosenbeet
sieht, sich lieber in der Kothlache wälzen würde.«
3. Papst Pius X., Kompendium der christlichen Lehre, Rom 1906, III:
(966) "Es gibt vier Sünden, die man himmelschreiend vor dem
Angesichte Gottes nennt: 1. der freiwillige Mord; 2. die unreine
Sünde gegen die Ordnung der Natur; 3. die Unterdrückung
der Armen; 4. die Arbeiter um ihren Lohn betrügen. (967) Man
nennt diese Sünden himmelschreiend vor dem Angesichte Gottes,
weil es der Heilige Geist sagt und weil ihre Bosheit so schwer und
offenkundig ist, dass diese Bosheit Gott herausfordert, sie mit
strengsten Strafen zu ahnden."
4. J. Mausbach, Katholische Moraltheologie, Bd. 3, Münster
(8)1938, 179.181: Die Sünden der Unkeuschheit "werden
eingeteilt in peccata intra naturam, Sünden, bei denen der
Fortpflanzungszweck gewahrt, jedoch die Ehe und andere sittliche
Schranken des Geschlechtsverkehrs mißachtet werden, und
peccata contra naturam, Sünden, bei denen auch das biologische
Naturgesetz der Fortpflanzung vereitelt wird. Letztere sind ceteris
paribus schwerer als erstere. [...] Sodomie ist der unzüchtige
geschlechtliche Verkehr zwischen Personen desselben Geschlechts auf
Grund perverser Triebanlage oder lasterhafter Verrohung. Die
Entschuldigung oder Verteidigung solcher homosexueller Vergehen in
heutiger Zeit gehört mit zu den Zeichen des Zurücksinkens
in heidnische Sittenlosigkeit."
Das BVerfG gibt etwas "himmelweit" Verschiedenes wie Ehe und
Homo-Lebensgemeinschaft als "wesentlich gleich" aus. Diese absurde
Lüge ist die Basis für das gesamte Urteil. Die
Rechtsbeugung ist damit bereits vollkommen. Und aus der besonders
hohen Bedeutung der Ehe für den Erhalt des Staates resultiert
die besonders schwere Schuld des BVerfG. Das BVerfG hat wieder
einmal ein "unanfechtbares" Verbot des Naturrechts erlassen: Der
Staat darf nicht mehr seine zwingende Pflicht erfüllen, "die
unehrbaren, vernunft- und naturwidrigen Verhältnisse zu hemmen,
zu hindern und zu bestrafen", stattdessen muss er "zurücksinken
in heidnische Sittenlosigkeit." Das BVerfG hat befohlen, den sogar
im Grundgesetz garantierten Schutz der Ehe zu unterdrücken,
u.z. namentlich durch die Förderung einer naturwidrigen, sogar
strafbaren Handlung gem. §175 RStGB: "Die widernatürliche
Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder
von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß
zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden." Selbst das in der Präambel zum
Grundgesetz festgeschriebene "Bewußtsein seiner Verantwortung
vor Gott und den Menschen" findet bei den Richtern keine Gnade. Die
ideologische Grundlage des BVerfG ist der Rechtspositivismus,
demzufolge der Mensch ganz nach Lust und Laune Vorschriften erlassen
und aufheben kann. Cf. dagegen H. Jone, Katholische Moraltheologie,
Paderborn (7)1935, 36: "Oberste objektive Norm der Sittlichkeit ist
das ewige Gesetz, d. h. der ewige Weltplan Gottes, durch den alles
geschöpfliche Tun von Ewigkeit her auf das höchste Ziel
hingeordnet wird. Seinen Willen hat Gott in der Zeit kundgetan durch
das natürliche Sittengesetz und das positiv göttliche
Gesetz. Mittelbar tut Gott seinen Willen kund durch das menschliche
Gesetz, das von der Kirche oder dem Staate erlassen sein kann. [...]
Das Allgemeinwohl fordert, daß ein Gesetz gerecht ist,
sittlich gut, möglich, notwendig oder wenigstens nützlich
zur Erreichung des Allgemeinwohls. Ein Gesetz, das diese
Eigenschaften nicht hat, besitzt keine Rechtskraft."
Das BVerfG produziert verbrecherische, d.h. illegale und nichtige
Urteile, deren Befolgung selbst wieder ein Verbrechen wäre,
quasi im Akkord. Sein besonderes Steckenpferd ist die ungeheuerliche
Lüge, die Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2)
sei die katholische Kirche (z.B. BvR 143/80, XII ZR 51/92, 1 BvR
573/92. Diese V2-Gruppe ist lt. dem V2-"Priester" / "Jesuiten"
Hermann Kügler die "größte transnationale
Schwulenorganisation" (Spiegel, 25.11.2005). Dementsprechend
verkündete V2-Kardinal Rainer-Maria Woelki (Mannheimer
Kirchentag, Mai 2012): "Wenn zwei Homosexuelle Verantwortung
füreinander übernehmen, wenn sie dauerhaft und treu
miteinander umgehen, muß man das in ähnlicher Weise sehen
wie heterosexuelle Beziehungen." Bei der Perversion des Rechts
decken sich BRD und V2-Gruppe gegenseitig.
Auch dieses Homo-Urteil ist also wieder ein Generalangriff gegen
jede gesellschaftliche Ordnung; hier hat jeder das unverletzliche
Recht zum Widerstand (cf. GG Art. 20 Abs. 4). Jeder Bürger kann
und sollte das jetzige Strafverfahren gegen die
BVerfG-Verantwortlichen wegen Rechtsbeugung unterstützen.
Ebenso ist das Vorgehen gegen die V2-Gruppe dringende
Bürgerpflicht.
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