Strafverfahren gegen Reinhard Nemetz,
SA Augsburg, wegen "Arschloch"-Anklageschrift
- Fax an General-SA München -
(Kirche zum Mitreden, 25.09.2008)
25.09.2008 Fax an General-SA München, Nymphenburger Straße
16, 80335 München, Fax: 089 / 5597 - 5065
Hiermit erstatte ich Strafanzeige mit Strafantrag gegen Reinhard
Nemetz, SA Augsburg; Tatbestand: Volksverhetzung.
Begründung: Reinhard Nemetz hatte kürzlich bzgl. der weithin
bekannten "Arschloch"-Anklageschrift gelogen, dies sei keine
"Beleidigung im juristischen Sinne", denn dafür sei der "Vorsatz
nötig, sie öffentlich zu machen." Die Anklageschrift hingegen
sei ein "Internum" gewesen und nur versehentlich versandt worden, und
"man kann ja schließlich auch in sein Tagebuch schreiben, was man
will." S. dazu die Pressemitteilung "brd-Justiz:
Alles Arschlöcher?" (Fax 2). Nemetz lügt, dass es eine
gesetzliche Bestimmtheit von "Beleidigung" gibt, und spielt sich damit
selbst als absolutistischer Souverän auf, der einfach im
nachhinein ein Gesetz erfindet, womit dann Rechtschaffene zu
"Straftätern" abgestempelt werden. Cf. Claus Plantiko,
Verfassungsbeschwerde 2.4.2005: »Den Rechtsunterworfenen ist aus
keiner Quelle klar, was als Beleidigung bestraft wird, so daß
genau der Zustand eintritt, daß sie aus Furcht vor
unberechenbarer staatlicher Sanktion überhaupt nichts mehr sagen,
und damit der Rückfall in die rechtssicherheitslose Barbarei, den
das angerufene Gericht mit seinen Entscheidungen zur Rationalität
und Freiheit der Kritik an staatlicher Machtüberschreitung
verpönte: BVerfG 1 BvR 1770/91 v. 5.3.1992: "Das Recht des
Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht
vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich
des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit, vgl. BVerfGE
23, 191, 302; 42, 163, 170. Es ist deshalb mit der grundlegenden
Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und
offenen politischen Prozesses, vgl. BVerfGE 42, 163, 170, unvereinbar,
die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im
wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme
der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig
war. Andernfalls wäre das von Art. 5(1) GG gewährleistete
Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik
zu unterziehen und auf deren Änderung hinzuwirken, nicht mehr
ausreichend gesichert."« Ders.: "Es ist reiner unvorhersehbarer
und unvermeidbarer Zufall, ob man wegen irgendeiner Äußerung
oder Geste angeklagt und bestraft wird." Bereits damit ist offenkundig,
dass Nemetz "in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, 1. zum Haß gegen Teile der
Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die
Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der
Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
verleumdet". Es gibt in der brd *jährlich* weit über
Hundertausend "Strafprozesse" wegen "Beleidigung", und *jeder einzelne*
davon ist eine reine Gewalt- oder Willkürmaßnahme
(Straftaten der falschen Verdächtigung und Verfolgung
Unschuldiger). Selbst wenn man den rettungslosen Schwachsinn, eine
Anklageschrift mit einem Eintrag ins Tagebuch zu vergleichen,
ignorieren wollte, wird die menschenverachtende Verlogenheit von Nemetz
auch unterstrichen durch das Beispiel von Assessor jur. Detmar
Hoeffgen, Wöllstein: Diesem waren am Sonntag (!), 24.08.2008,
seine Computer beschlagnahmt worden, u.z. aufgrund eines - nicht
unterschriebenen, folglich unheilbar nichtigen - "richterlichen
Beschlusses" nach einem angeblichen "Beleidigungsdelikt". Am 31.08.2008
schrieb er in dieser Angelegenheit an "Amtsgericht Mainz", "Richterin
Clemens": »Dieser Einschnitt in meine Persönlichkeitsrechte
steht in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem Vorwurf, ich
hätte einen Rechtsanwalt Witt aus Heidelberg beleidigt. Die im
Beschluss aufgeführten "Beleidigungstatbestände" stehen seit
langer Zeit, dem 22.6 2008, im Internet. Damit ist die behauptete
Beleidigung vollendet. Weitere Beweise können denknotwendig vom
Inhalt meines Computers nicht erwartet werden. Daher ist der letzte
Satz des Beschlusses, es könnten weiter Beweismittel gefunden
werden, ohne jede innere Logik.« Besonders delikat ist die
Nemetz-Volksverhetzung auch mit Blick auf den nationalsozialistischen
Völkermord. Es wurde sogar von Papst Pius XII. ausdrücklich
zugegeben, "daß der Nationalsozialismus, dem es in Wahrheit nur
darauf ankam, die Kirche zu vernichten, gerade unter dem Vorwand, den
sogenannten ‘politischen Katholizismus’ zu bekämpfen, das ganze
Aufgebot von Verfolgung, Schikanen und Bespitzelung gegen die Kirche in
Bewegung setzte, wogegen sich leitende Männer der Kirche, deren
Mut heute noch von der ganzen Welt bewundert wird, auch von der Kanzel
aus verteidigen und mutig zur Wehr setzen mußten" (Ansprache 16.
März 1946). Diese Vernichtung der Kirche (Völkermord gem.
§ 6 VStGB) wurde besonders betrieben mithilfe der
"Beleidigungsprozesse". S. dazu Pater Johann Maria Lenz, Christus in
Dachau: »Am 5. Jänner 1939 brachte mir Matula den roten
Schutzhaftbefehl. Am 19. Juli 1940 erhielt ich den zweiten mit genau
demselben Wortlaut. Beide Exemplare sind mir unglaublicherweise
erhalten geblieben. - "Er gefährdet nach dem Ergebnis der
staatspolizeilichen Feststellungen durch sein Verhalten den Bestand und
die Sicherheit des Volkes und Staates, indem er dadurch, daß er
führende Männer der Bewegung gröblichst beleidigt, zu
der Befürchtung Anlaß gibt, er werde weiterhin sein
staatsfeindliches Verhalten fortsetzen und das Vertrauen der
Bevölkerung zur Regierung und Parteiführung zu
erschüttern versuchen. Gez.: Heydrich"« Alleine in Dachau
waren 2.600 katholische Kleriker inhaftiert, von denen über 1.000
dort getötet worden sind; s. speziell die Berichte über die
Priestermorde. Deshalb müssen im Fall Nemetz auch StGB §130,3
und §130,4 berücksichtigt werden. Der guten Ordnung halber
wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Forderungen an die
"Justiz", eine Begründung für "Beleidigungsprozesse" zu
geben, radikal abgewiesen und allenfalls mit zusätzlicher
Strafverfolgung bis hin zu Psychiatrisierung etc. "beantwortet" werden,
s. z.B. die Pressemitteilung "60 Tage Kerker
für beschlossene Paranoia" (Fax 3). Die Arbeit der General-SA
wird im Internet öffentlich gewürdigt.
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