Strafverfahren gegen Reinhard Nemetz, SA Augsburg, wegen "Arschloch"-Anklageschrift

- Fax an General-SA München -
(Kirche zum Mitreden, 25.09.2008)
25.09.2008 Fax an General-SA München, Nymphenburger Straße 16, 80335 München, Fax: 089 / 5597 - 5065

Hiermit erstatte ich Strafanzeige mit Strafantrag gegen Reinhard Nemetz, SA Augsburg; Tatbestand: Volksverhetzung.
Begründung: Reinhard Nemetz hatte kürzlich bzgl. der weithin bekannten "Arschloch"-Anklageschrift gelogen, dies sei keine "Beleidigung im juristischen Sinne", denn dafür sei der "Vorsatz nötig, sie öffentlich zu machen." Die Anklageschrift hingegen sei ein "Internum" gewesen und nur versehentlich versandt worden, und "man kann ja schließlich auch in sein Tagebuch schreiben, was man will." S. dazu die Pressemitteilung "brd-Justiz: Alles Arschlöcher?" (Fax 2). Nemetz lügt, dass es eine gesetzliche Bestimmtheit von "Beleidigung" gibt, und spielt sich damit selbst als absolutistischer Souverän auf, der einfach im nachhinein ein Gesetz erfindet, womit dann Rechtschaffene zu "Straftätern" abgestempelt werden. Cf. Claus Plantiko, Verfassungsbeschwerde 2.4.2005: »Den Rechtsunterworfenen ist aus keiner Quelle klar, was als Beleidigung bestraft wird, so daß genau der Zustand eintritt, daß sie aus Furcht vor unberechenbarer staatlicher Sanktion überhaupt nichts mehr sagen, und damit der Rückfall in die rechtssicherheitslose Barbarei, den das angerufene Gericht mit seinen Entscheidungen zur Rationalität und Freiheit der Kritik an staatlicher Machtüberschreitung verpönte: BVerfG 1 BvR 1770/91 v. 5.3.1992: "Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit, vgl. BVerfGE 23, 191, 302; 42, 163, 170. Es ist deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses, vgl. BVerfGE 42, 163, 170, unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Andernfalls wäre das von Art. 5(1) GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderung hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert."« Ders.: "Es ist reiner unvorhersehbarer und unvermeidbarer Zufall, ob man wegen irgendeiner Äußerung oder Geste angeklagt und bestraft wird." Bereits damit ist offenkundig, dass Nemetz "in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet". Es gibt in der brd *jährlich* weit über Hundertausend "Strafprozesse" wegen "Beleidigung", und *jeder einzelne* davon ist eine reine Gewalt- oder Willkürmaßnahme (Straftaten der falschen Verdächtigung und Verfolgung Unschuldiger). Selbst wenn man den rettungslosen Schwachsinn, eine Anklageschrift mit einem Eintrag ins Tagebuch zu vergleichen, ignorieren wollte, wird die menschenverachtende Verlogenheit von Nemetz auch unterstrichen durch das Beispiel von Assessor jur. Detmar Hoeffgen, Wöllstein: Diesem waren am Sonntag (!), 24.08.2008, seine Computer beschlagnahmt worden, u.z. aufgrund eines - nicht unterschriebenen, folglich unheilbar nichtigen - "richterlichen Beschlusses" nach einem angeblichen "Beleidigungsdelikt". Am 31.08.2008 schrieb er in dieser Angelegenheit an "Amtsgericht Mainz", "Richterin Clemens": »Dieser Einschnitt in meine Persönlichkeitsrechte steht in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem Vorwurf, ich hätte einen Rechtsanwalt Witt aus Heidelberg beleidigt. Die im Beschluss aufgeführten "Beleidigungstatbestände" stehen seit langer Zeit, dem 22.6 2008, im Internet. Damit ist die behauptete Beleidigung vollendet. Weitere Beweise können denknotwendig vom Inhalt meines Computers nicht erwartet werden. Daher ist der letzte Satz des Beschlusses, es könnten weiter Beweismittel gefunden werden, ohne jede innere Logik.« Besonders delikat ist die Nemetz-Volksverhetzung auch mit Blick auf den nationalsozialistischen Völkermord. Es wurde sogar von Papst Pius XII. ausdrücklich zugegeben, "daß der Nationalsozialismus, dem es in Wahrheit nur darauf ankam, die Kirche zu vernichten, gerade unter dem Vorwand, den sogenannten ‘politischen Katholizismus’ zu bekämpfen, das ganze Aufgebot von Verfolgung, Schikanen und Bespitzelung gegen die Kirche in Bewegung setzte, wogegen sich leitende Männer der Kirche, deren Mut heute noch von der ganzen Welt bewundert wird, auch von der Kanzel aus verteidigen und mutig zur Wehr setzen mußten" (Ansprache 16. März 1946). Diese Vernichtung der Kirche (Völkermord gem. § 6 VStGB) wurde besonders betrieben mithilfe der "Beleidigungsprozesse". S. dazu Pater Johann Maria Lenz, Christus in Dachau: »Am 5. Jänner 1939 brachte mir Matula den roten Schutzhaftbefehl. Am 19. Juli 1940 erhielt ich den zweiten mit genau demselben Wortlaut. Beide Exemplare sind mir unglaublicherweise erhalten geblieben. - "Er gefährdet nach dem Ergebnis der staatspolizeilichen Feststellungen durch sein Verhalten den Bestand und die Sicherheit des Volkes und Staates, indem er dadurch, daß er führende Männer der Bewegung gröblichst beleidigt, zu der Befürchtung Anlaß gibt, er werde weiterhin sein staatsfeindliches Verhalten fortsetzen und das Vertrauen der Bevölkerung zur Regierung und Parteiführung zu erschüttern versuchen. Gez.: Heydrich"« Alleine in Dachau waren 2.600 katholische Kleriker inhaftiert, von denen über 1.000 dort getötet worden sind; s. speziell die Berichte über die Priestermorde. Deshalb müssen im Fall Nemetz auch StGB §130,3 und §130,4 berücksichtigt werden. Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Forderungen an die "Justiz", eine Begründung für "Beleidigungsprozesse" zu geben, radikal abgewiesen und allenfalls mit zusätzlicher Strafverfolgung bis hin zu Psychiatrisierung etc. "beantwortet" werden, s. z.B. die Pressemitteilung "60 Tage Kerker für beschlossene Paranoia" (Fax 3). Die Arbeit der General-SA wird im Internet öffentlich gewürdigt.

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