Petition: Bekenntnisfreiheit für die katholische Kirche -
www.tinyurl.com/bekenntnis
- Forderung nach Einhaltung des unantastbaren
Selbstverwaltungsrechts der Kirche -
(Kirche zum Mitreden, 18.03.2016)
Zur Unterzeichnung:
https://www.openpetition.de/petition/online/bekenntnisfreiheit-fuer-die-katholische-kirche
Kurz-Adresse: www.tinyurl.com/bekenntnis
Video:
https://youtu.be/pLtsjkJYEmE
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Petition: Bekenntnisfreiheit für die katholische Kirche
Es wird für Katholiken das Recht auf ungestörte Religionsausübung
beantragt. Das in der BRD herrschende Verbot, den katholischen
Glauben zu bekennen, verstößt eklatant gegen die ureigenen
BRD-Gesetze, gegen die allgemeinen Menschenrechte und gegen das
absolut unantastbare Selbstverwaltungsrecht der Kirche. Beispiele:
I. Grundgesetz (GG), Art. 4: "(1) Die Freiheit des Glaubens, des
Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte
Religionsausübung wird gewährleistet."
II. Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), § 6 Völkermord: "(1) Wer in der
Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe
als solche ganz oder teilweise zu zerstören, [...] 2. einem Mitglied
der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere
der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt, 3. die
Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre
körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, [...]
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft."
III. UN-Menschenrechtscharta / Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte (AEMR), Art. 18: "Jeder hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit
ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die
Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in
Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre,
Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen."
IV. Matthäus-Evangelium, 10,33: "Wer mich aber vor den Menschen
verleugnet, den werde auch ich verleugnen vor meinem Vater im
Himmel."
V.: Cf. H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn 1936, S. 93:
Wer sich zu der Ansicht bekennt, die Kirche sei dem Staat
unterworfen, der ist ein Häretiker, und als solcher kein Mitglied
der Kirche.
VI. Papst Pius XI., Enzyklika "Mit brennender Sorge", 1937, Über die
Lage der Kirche in Deutschland: "Mit verhüllten und sichtbaren
Zwangsmaßnahmen, Einschüchterungen, Inaussichtstellung
wirtschaftlicher, beruflicher, bürgerlicher und sonstiger Nachteile
wird die Glaubenstreue der Katholiken und insbesondere gewisser
Klassen katholischer Beamten unter einen Druck gesetzt, der ebenso
rechtswidrig wie menschlich unwürdig ist. Unser ganzes väterliches
Mitgefühl und tiefstes Mitleid begleitet diejenigen, die ihre Treue
zu Christus und Kirche um so hohen Preis bezahlen müssen. Aber –
hier ist der Punkt erreicht, wo es um Letztes und Höchstes, um
Rettung oder Untergang geht, und wo infolgedessen dem Gläubigen der
Weg heldenmütigen Starkmutes der einzige Weg des Heiles ist."
Die BRD zwingt die Katholiken zum Abfall vom katholischen
Glaubensbekenntnis, d.h. zum Verlassen des "einzigen Weg des
Heiles", indem sie die Bürger dazu zwingt, der Gruppe des sog.
"Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) den Titel "katholisch"
zuzubilligen. Die BRD handelt dabei ganz bewusst und zielgerichtet.
Z.B. stellte das Bundesverfassungsgericht unanfechtbar endgültig
rechtskräftig fest, dass von der V2-Gruppe häretische Lehren
verbreitet werden, cf. zu Landgericht Hanau/Main (2 S 231/79,
11.12.1979, s. UVK 2,1980, 131): "Geht man davon aus, daß Pater
Knauer häretische Thesen vertritt, ist er nach can. 1325 § 2 CIC ein
Häretiker, der nach can. 2314 § 1 CIC der Exkommunikation verfällt.
Wenn die Hochschule die Tätigkeit eines solchen Dozenten duldet,
begeht sie nach can. 2316 CIC selbst einen Verstoß gegen den Glauben
und die Einheit der Kirche. … Nach dem geltenden Kirchenrecht wird
mithin an der Hochschule St. Georgen keine katholische Theologie
mehr gelehrt."
Wie jeder sofort feststellen kann, verbreitet die V2-Gruppe in ihren
Statuten, d.h. in den V2-"Konzilstexten" selbst, häretische Thesen.
Dieser radikale V2-Glaubensabfall ist - ebenfalls für jeden sofort
feststellbar - in zahlreichen Untersuchungen seitens sog.
"Sedisvakantisten" ("sedevacantists") unwiderlegbar dargelegt.
Folglich hat nun jeder Mensch das Recht resp. die Pflicht, der
V2-Gruppe den Titel "katholische Kirche" abzusprechen. Wer aber der
V2-Gruppe den Titel "katholische Kirche" zubilligt, der ist selbst
ein Irrlehrer und somit kein Mitglied der Kirche.
Begründung.
Nur ein typisches, symptomatisches Beispiel für die Notwendigkeit
dieser Petition ist der Strafprozess gegen einen
römisch-katholischen Priester wegen seines katholischen
Glaubensbekenntnisses. Bereits in der Anklageschrift fehlte jeder
Hinweis auf, geschweige denn Beweis für ein irgendein strafbares
Verhalten des Priesters. Ganz im Gegenteil wurde apriorisch
axiomatisch postuliert, dass der Staat das alleinige und
unantastbare Entscheidungsrecht über den Titel "katholisch" besitze
- was ja absolut falsch ist, s.o. I-VI. D.h. die Anklageschrift war
bereits selbst eine Straftat (falsche Verdächtigung und Verfolgung
Unschuldiger); gleiches gilt in Konsequenz bereits für die bloße
Verfahrenseröffnung. In der Hauptverhandlung weigerte sich der
Richter dann kategorisch sowohl, irgendwelche sachlichen Argumente
vorzubringen, als auch, solche zuzulassen. Das gesamte Verfahren
basierte also einzig und allein auf dem völligen Fehlen resp. der
rigorosen Unterdrückung von Beweisen. Wörtlich erklärte der Richter
gem. schriftlichem Protokoll:
"Für die Entscheidung des Verfahrens ist es völlig unerheblich, ob
der Angeklagte in Glaubensfragen Unrecht hat oder nicht, ob er die
richtige katholische Kirche vertritt und die anderen nicht. Es geht
darum, dass die römisch-katholische Kirche, deren Mitglied der
Angeklagte ausdrücklich nicht sein will diejenige ist, die nach
Artikel 140 Grundgesetz, 137 Weimarer Verfassung die verfasste
Kirche ist und die daher den verstärkten grundrechtlichen Schutz
genießt. Das aus § 12 BGB sich ergebende Namensrecht und insofern
bestehende Recht zum Schutz des Namens steht dieser Kirche zu" (AG
Dorsten, 7 Ls-29 Js 74/08-43/11).
Der Priester wurde dann obendrein noch beschuldigt, dass das von ihm
immer wieder erwähnte und vorgelegte "Diplom katholische Theologie"
eine bloße Fälschung sei. Auch für diese Verleumdung wurden
keinerlei Indizien, geschweige denn Beweise vorgelegt. Ganz im
Gegenteil: Sowohl die ausstellende "Theologische Hochschule Chur"
(THC) als auch die unterzeichnende Regierung Graubünden erklärten
ausdrücklich, dass sie hinsichtlich der Echtheit des Diploms nie von
irgendeiner gerichtlichen / gutachterlichen Instanz angefragt worden
seien. Und die THC bestätigte obendrein ausdrücklich, dass sich auch
im Archiv der THC selbst noch immer ein entsprechender Beweis für
die Echtheit des Diploms befindet. Daraufhin bekräftigte die Justiz
nochmals nachdrücklich und ohne jede Begründung, dass das ihr auch
bei der Hauptverhandlung vorgelegte Diplom eine bloße Erfindung des
Priesters sei. D.h. für die Entscheidung über die Existenz des
Diploms ist es völlig unerheblich, ob der Angeklagte ein Diplom hat
oder nicht, ob er Beweise hat und die anderen nicht. Es geht darum,
dass die Realität von der Anerkennung durch den Staat abhängig ist.
Dieses kleine Beispiel lässt bereits die Not der Kirche in der BRD
erahnen.
Grundsätzlich verweist die BRD für den katholisch-Titel hartnäckig
einzig und allein immer nur darauf, dass gem. der Trennung von
Kirche und Staat die katholische Kirche darüber zu entscheiden hat,
wer katholisch ist und wer nicht. Dieser Verweis ist hier aber
vollkommen gegenstandslos und widersprüchlich. Denn die Kirche hat
ja (s.o. Sankt Georgen) durch die Dogmen über die V2-Gruppe
geurteilt, dass diese eben nicht katholisch ist. Fragt man dann
wiederum die V2-Gruppe, mit welchem Recht sie sich als katholische
Kirche ausgibt, dann verweist sie hartnäckig einzig und allein immer
nur darauf, dass sie von der BRD das diesbzgl. Namensrecht zugeteilt
bekommen hat. D.h. Argumente gibt es nicht, und Gegenargumente
werden nicht zugelassen. Stattdessen gibt es hier einzig und allein
immer nur einen bloßen Zirkelschluss.
N.B.: Seit dem angeblichen "Pontifikat" von Jorge Bergoglio als
V2-"Papst Franziskus I." häufen und intensivieren sich ganz massiv
die Empörungen seitens sog. "Konservativer". S. exemplarisch die
immer aggressiveren Umtriebe der amerikanischen antikatholischen
Publikation "The Remnant": Aus diesem Kreis kamen in der letzten
Zeit eine Petition an Jorge, er solle als Papst zurücktreten, sowie
eine Forderung, es solle ein papstloses Konzil einberufen werden,
das dann den Papst absetzen solle. Dort schimpft man mittlerweile
wörtlich über die "satanischen, (seelen-)mordenden Äußerungen" und
die "teuflischen Lügen" des Jorge Bergoglio. Der Handlungsbedarf
wird also immer dringender.
Natürlich steht es jedermann frei, sich über "Sedisvakantismus" /
"sedevacantism" zu informieren und sich dann frei zu entscheiden.
Aber solange die argumentative Lage so ist, wie hier kurz skizziert,
kann und darf der Staat den derzeitigen "Sedisvakantismus" nicht
verbieten, und erst recht kann und darf er niemandem das katholische
Glaubensbekenntnis verbieten. Er kann und darf also keinem
Katholiken verbieten, als Katholik aufzutreten, und niemanden
zwingen, der V2-Gruppe den Titel katholisch zuzubilligen.
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