Petition: Bekenntnisfreiheit für die katholische Kirche - www.tinyurl.com/bekenntnis

- Forderung nach Einhaltung des unantastbaren Selbstverwaltungsrechts der Kirche -
(Kirche zum Mitreden, 18.03.2016)
Zur Unterzeichnung:
https://www.openpetition.de/petition/online/bekenntnisfreiheit-fuer-die-katholische-kirche
Kurz-Adresse: www.tinyurl.com/bekenntnis

Video:
https://youtu.be/pLtsjkJYEmE
https://gloria.tv/video/c8LpkFXkBWK


Petition: Bekenntnisfreiheit für die katholische Kirche

Es wird für Katholiken das Recht auf ungestörte Religionsausübung beantragt. Das in der BRD herrschende Verbot, den katholischen Glauben zu bekennen, verstößt eklatant gegen die ureigenen BRD-Gesetze, gegen die allgemeinen Menschenrechte und gegen das absolut unantastbare Selbstverwaltungsrecht der Kirche. Beispiele:

I. Grundgesetz (GG), Art. 4: "(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet."
II. Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), § 6 Völkermord: "(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, [...] 2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, [...] wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft."
III. UN-Menschenrechtscharta / Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Art. 18: "Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen."
IV. Matthäus-Evangelium, 10,33: "Wer mich aber vor den Menschen verleugnet, den werde auch ich verleugnen vor meinem Vater im Himmel."
V.: Cf. H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn 1936, S. 93: Wer sich zu der Ansicht bekennt, die Kirche sei dem Staat unterworfen, der ist ein Häretiker, und als solcher kein Mitglied der Kirche.
VI. Papst Pius XI., Enzyklika "Mit brennender Sorge", 1937, Über die Lage der Kirche in Deutschland: "Mit verhüllten und sichtbaren Zwangsmaßnahmen, Einschüchterungen, Inaussichtstellung wirtschaftlicher, beruflicher, bürgerlicher und sonstiger Nachteile wird die Glaubenstreue der Katholiken und insbesondere gewisser Klassen katholischer Beamten unter einen Druck gesetzt, der ebenso rechtswidrig wie menschlich unwürdig ist. Unser ganzes väterliches Mitgefühl und tiefstes Mitleid begleitet diejenigen, die ihre Treue zu Christus und Kirche um so hohen Preis bezahlen müssen. Aber – hier ist der Punkt erreicht, wo es um Letztes und Höchstes, um Rettung oder Untergang geht, und wo infolgedessen dem Gläubigen der Weg heldenmütigen Starkmutes der einzige Weg des Heiles ist."

Die BRD zwingt die Katholiken zum Abfall vom katholischen Glaubensbekenntnis, d.h. zum Verlassen des "einzigen Weg des Heiles", indem sie die Bürger dazu zwingt, der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) den Titel "katholisch" zuzubilligen. Die BRD handelt dabei ganz bewusst und zielgerichtet.

Z.B. stellte das Bundesverfassungsgericht unanfechtbar endgültig rechtskräftig fest, dass von der V2-Gruppe häretische Lehren verbreitet werden, cf. zu Landgericht Hanau/Main (2 S 231/79, 11.12.1979, s. UVK 2,1980, 131): "Geht man davon aus, daß Pater Knauer häretische Thesen vertritt, ist er nach can. 1325 § 2 CIC ein Häretiker, der nach can. 2314 § 1 CIC der Exkommunikation verfällt. Wenn die Hochschule die Tätigkeit eines solchen Dozenten duldet, begeht sie nach can. 2316 CIC selbst einen Verstoß gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. … Nach dem geltenden Kirchenrecht wird mithin an der Hochschule St. Georgen keine katholische Theologie mehr gelehrt."

Wie jeder sofort feststellen kann, verbreitet die V2-Gruppe in ihren Statuten, d.h. in den V2-"Konzilstexten" selbst, häretische Thesen. Dieser radikale V2-Glaubensabfall ist - ebenfalls für jeden sofort feststellbar - in zahlreichen Untersuchungen seitens sog. "Sedisvakantisten" ("sedevacantists") unwiderlegbar dargelegt. Folglich hat nun jeder Mensch das Recht resp. die Pflicht, der V2-Gruppe den Titel "katholische Kirche" abzusprechen. Wer aber der V2-Gruppe den Titel "katholische Kirche" zubilligt, der ist selbst ein Irrlehrer und somit kein Mitglied der Kirche.

Begründung.
Nur ein typisches, symptomatisches Beispiel für die Notwendigkeit dieser Petition ist der Strafprozess gegen einen römisch-katholischen Priester wegen seines katholischen Glaubensbekenntnisses. Bereits in der Anklageschrift fehlte jeder Hinweis auf, geschweige denn Beweis für ein irgendein strafbares Verhalten des Priesters. Ganz im Gegenteil wurde apriorisch axiomatisch postuliert, dass der Staat das alleinige und unantastbare Entscheidungsrecht über den Titel "katholisch" besitze - was ja absolut falsch ist, s.o. I-VI. D.h. die Anklageschrift war bereits selbst eine Straftat (falsche Verdächtigung und Verfolgung Unschuldiger); gleiches gilt in Konsequenz bereits für die bloße Verfahrenseröffnung. In der Hauptverhandlung weigerte sich der Richter dann kategorisch sowohl, irgendwelche sachlichen Argumente vorzubringen, als auch, solche zuzulassen. Das gesamte Verfahren basierte also einzig und allein auf dem völligen Fehlen resp. der rigorosen Unterdrückung von Beweisen. Wörtlich erklärte der Richter gem. schriftlichem Protokoll:
"Für die Entscheidung des Verfahrens ist es völlig unerheblich, ob der Angeklagte in Glaubensfragen Unrecht hat oder nicht, ob er die richtige katholische Kirche vertritt und die anderen nicht. Es geht darum, dass die römisch-katholische Kirche, deren Mitglied der Angeklagte ausdrücklich nicht sein will diejenige ist, die nach Artikel 140 Grundgesetz, 137 Weimarer Verfassung die verfasste Kirche ist und die daher den verstärkten grundrechtlichen Schutz genießt. Das aus § 12 BGB sich ergebende Namensrecht und insofern bestehende Recht zum Schutz des Namens steht dieser Kirche zu" (AG Dorsten, 7 Ls-29 Js 74/08-43/11).

Der Priester wurde dann obendrein noch beschuldigt, dass das von ihm immer wieder erwähnte und vorgelegte "Diplom katholische Theologie" eine bloße Fälschung sei. Auch für diese Verleumdung wurden keinerlei Indizien, geschweige denn Beweise vorgelegt. Ganz im Gegenteil: Sowohl die ausstellende "Theologische Hochschule Chur" (THC) als auch die unterzeichnende Regierung Graubünden erklärten ausdrücklich, dass sie hinsichtlich der Echtheit des Diploms nie von irgendeiner gerichtlichen / gutachterlichen Instanz angefragt worden seien. Und die THC bestätigte obendrein ausdrücklich, dass sich auch im Archiv der THC selbst noch immer ein entsprechender Beweis für die Echtheit des Diploms befindet. Daraufhin bekräftigte die Justiz nochmals nachdrücklich und ohne jede Begründung, dass das ihr auch bei der Hauptverhandlung vorgelegte Diplom eine bloße Erfindung des Priesters sei. D.h. für die Entscheidung über die Existenz des Diploms ist es völlig unerheblich, ob der Angeklagte ein Diplom hat oder nicht, ob er Beweise hat und die anderen nicht. Es geht darum, dass die Realität von der Anerkennung durch den Staat abhängig ist.

Dieses kleine Beispiel lässt bereits die Not der Kirche in der BRD erahnen.

Grundsätzlich verweist die BRD für den katholisch-Titel hartnäckig einzig und allein immer nur darauf, dass gem. der Trennung von Kirche und Staat die katholische Kirche darüber zu entscheiden hat, wer katholisch ist und wer nicht. Dieser Verweis ist hier aber vollkommen gegenstandslos und widersprüchlich. Denn die Kirche hat ja (s.o. Sankt Georgen) durch die Dogmen über die V2-Gruppe geurteilt, dass diese eben nicht katholisch ist. Fragt man dann wiederum die V2-Gruppe, mit welchem Recht sie sich als katholische Kirche ausgibt, dann verweist sie hartnäckig einzig und allein immer nur darauf, dass sie von der BRD das diesbzgl. Namensrecht zugeteilt bekommen hat. D.h. Argumente gibt es nicht, und Gegenargumente werden nicht zugelassen. Stattdessen gibt es hier einzig und allein immer nur einen bloßen Zirkelschluss.

N.B.: Seit dem angeblichen "Pontifikat" von Jorge Bergoglio als V2-"Papst Franziskus I." häufen und intensivieren sich ganz massiv die Empörungen seitens sog. "Konservativer". S. exemplarisch die immer aggressiveren Umtriebe der amerikanischen antikatholischen Publikation "The Remnant": Aus diesem Kreis kamen in der letzten Zeit eine Petition an Jorge, er solle als Papst zurücktreten, sowie eine Forderung, es solle ein papstloses Konzil einberufen werden, das dann den Papst absetzen solle. Dort schimpft man mittlerweile wörtlich über die "satanischen, (seelen-)mordenden Äußerungen" und die "teuflischen Lügen" des Jorge Bergoglio. Der Handlungsbedarf wird also immer dringender.

Natürlich steht es jedermann frei, sich über "Sedisvakantismus" / "sedevacantism" zu informieren und sich dann frei zu entscheiden. Aber solange die argumentative Lage so ist, wie hier kurz skizziert, kann und darf der Staat den derzeitigen "Sedisvakantismus" nicht verbieten, und erst recht kann und darf er niemandem das katholische Glaubensbekenntnis verbieten. Er kann und darf also keinem Katholiken verbieten, als Katholik aufzutreten, und niemanden zwingen, der V2-Gruppe den Titel katholisch zuzubilligen.

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