"Generalstaatsanwaltschaft Hamm" und "Polizei Recklinghausen": Verbrecher aus Pflichtgefühl

- Dokumentation von falscher Verdächtigung und Strafvereitelung im Amt (2) -
(Kirche zum Mitreden, 13.12.2006)
Polizeipräsidium Recklinghausen fax bei G.
Zur Vorgeschichte s. "Polizei Recklinghausen": Verbrecher aus Pflichtgefühl.

I. Die "Antwort"

Am 08.12.2006 traf die "Antwort" seitens der General-SA Hamm ein, mit Poststempel 07.12.2006.
Erwähnenswert ist vielleicht, dass an eben diesem 07.12.2006 vormittags ein Fax rausging an die SA Essen, die General-SA Hamm und - Ehrensache! - die "Polizei Recklinghausen". Das Fax bestand aus der ersten Seite mit Ergebnissen, die eine Internetsuche nach "polizei Recklinghausen" ergeben hatte. Bei den "ungefähr 236.000" Ergebnissen stand nämlich o.g. KzM-Pflicht-Text bereits auf Platz sechs! Es war anzunehmen, dass angesichts der grassierenden Lethargie der SA / General-SA dieses Suchergebnis zu frischem Schaffensmut anspornen würde. Nun denn: Tatsächlich traf dann tags darauf dieser Brief der General-SA ein, der allerdings - entgegen der klaren Anweisung - an das Justizopfer statt an uns adressiert war:

Der Generalstaatsanwalt Postfach 15 71 59005 Hamm
Dienstgebäude und Lieferanschrift: Heßlerstr. 53 59065 Hamm
Telefon:    02381 272-0
Durchwahl:    02381 272-7147
Telefax:    02381 272-403
E-Mail:    poststelle@gsta-hamm.nrw.de
Datum: 28.11.2006
Aktenzeichen: 2 Zs 3309/06
(bei allen Schreiben bitte angeben)
Ihre   Strafanzeige   vom   19.08.2006   gegen   den   Polizeibeamten   Gudorf   in
Recklinghausen u.a.
wegen falscher Verdächtigung u.a.
- 305 Js 513/06 StA Essen -
Ihre Beschwerde vom 15.10.2006 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 10.10.2006
Sehr geehrt ...,
auf Ihre vorbezeichnete Beschwerde habe ich den Sachverhalt geprüft, jedoch auch unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens keinen Anlass gesehen, die Aufnahme von Ermittlungen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Essen hat hiervon zu Recht und mit zutreffender Begründung abgesehen.
Dazu und zu Ihrem Beschwerdevorbringen bemerke ich ergänzend: Angesichts der Tatsache, dass der Zeuge ... ausdrücklich darauf bestanden hat, Strafanzeige gegen Sie zu erstatten, war die Polizei in Dorsten nach dem Gesetz zur Aufnahme dieser Strafanzeige verpflichtet, und zwar ungeachtet des zwischenzeitlich mit Ihnen geführten Telefongesprächs. Die Würdigung eines angezeigten Sachverhalts auf strafrechtliche Relevanz obliegt hingegen allein der Staatsanwaltschaft. Da sich aus der Strafanzeige des Zeugen ... nicht eindeutig ergab, was sich am 19.04.2006 tatsächlich in Ihrer Praxis zugetragen hatte, hat der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft Essen die Akte der Polizei in Recklinghausen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung übersandt. Im Zuge der daraufhin durchgeführten ergänzenden Vernehmung des Anzeigeerstatters ... hat sich gegen Sie zumindest ein Anfangsverdacht der Körperverletzung zum Nachteil des Kindes ... durch das Unterlassen der Behandlung des offensichtlich unter Schmerzen leidenden Kindes ergeben. Erst später ist der beschuldigte Polizeibeamte Gudorf mit der Sachbearbeitung befasst worden und hat zunächst einen weiteren Zeugen gehört, bevor er Sie zur Gewährung rechtlichen Gehörs vorgeladen hat. Hiernach ist die Akte der Staatsanwaltschaft Essen zurückgesandt worden, die das Verfahren gegen Sie sodann gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist ein strafbares Verhalten der beteiligten Polizeibeamten nicht ersichtlich.
Ich vermag Ihrer Beschwerde daher nicht stattzugeben und weise sie als unbegründet zurück.
Eine Rechtsmittelbelehrung ist beigefügt.
Im Hinblick auf die Haltlosigkeit des mit Ihrer Beschwerde gegen den zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Essen erhobenen Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt habe ich davon abgesehen, die Leitende Oberstaatsanwältin in Essen um die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu bitten.
Hochachtungsvoll Im Auftrag
Ortlieb Oberstaatsanwalt


II. Analyse

Dieses Geschmiere der General-SA Hamm kann im allergünstigsten Falle als das Werk eines amoklaufenden Soziopathen beurteilt werden.

a) Adressierung
In der Beschwerde wurde die GSAH angewiesen, "alle Unterlagen in dieser Sache direkt und ausschließlich an Hochwürden Pater Lingen zu schicken (Adresse s. KzM)." Bereits an dieser "Hürde" ist die GSAH rettungslos gescheitert. Möglicherweise will die "Justiz" dies als Indiz verstanden wissen, dass sie die Eingaben der Bürger ganz nach Belieben gar nicht erst liest, sondern einfach so abschmettert.

b) Entkräftung der vorgebrachten Argumentation
Entfällt. Die GSAH geht mit keiner Silbe auf die Argumentation ein, sondern triumphiert nur mit der - eindeutig und unwiderlegbar als falsch erwiesenen! - "zutreffenden Begründung" der SA Essen. Die "Justiz" bleibt ihrem Status treu, die "gefährlichste kriminelle Vereinigung" zu sein.

c) "Körperverletzung durch unterlassene Hilfeleistung"
Das ist wieder eine der für die OMF-"brd"-"Justiz" typische contradictio in adjecto, also eine Zusammenstellung von einander ausschließenden Dingen, cf. StGB:
"§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."
"§ 323c Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Also es kann niemals eine "Körperverletzung durch unterlassene Hilfeleistung" vorliegen! Jemand kann zwar gegenüber einer Person sich zuerst der Körperverletzung und danach der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen, aber das von der GSAH zusammenphantasierte Delikt "Körperverletzung durch unterlassene Hilfeleistung" ist schlichtweg unmöglich. Zugegeben: Mit diesem Fiebertraum versucht die GSAH verzweifelt, die dargelegte Unlogik zu übertünchen, dass ein- und dasselbe "Strafverfahren" mit einander ausschließenden Bezeichnungen geführt wurde, d.h. mal als Körperverletzung, mal als unterlassene Hilfeleistung. Dieser Irrsinn wird aber dadurch nicht besser, dass man in quasi die "Flucht nach vorn" antritt und einander ausschließende Delikte zusammenstellt.
Wer clever ist, wird jetzt nach "Körperverletzung durch unterlassene Hilfeleistung" suchen; tatsächlich lieferte eine diesbzgl. Internetsuche drei Ergebnisse, wovon allerdings eines aus der "Wikipedia" und eines aus einem Forumsbeitrag "Hilfe,Hilfe Hilfe !!!!!!!!!!!!!!!!!" stammt; die dritte Quelle ist dann "stern shortnews", u.z. ein Artikel: "Gericht: Polizei sieht tatenlos bei Misshandlung einer Frau zu" (06.05.2002): "Angeklagt sind vier Beamte der Polizei, die tatenlos bei der Misshandlung einer Frau zusahen. [...] Die Anklage lautet auf Körperverletzung durch unterlassene Hilfeleistung." Das war's! Also praktisch nur ein einziger (halbwegs) ernstzunehmender Artikel - wobei zu Fragen ist, warum nicht noch viel mehr über diesen einzigen Fall von "Körperverletzung durch unterlassene Hilfeleistung" berichtet wird. Unsere Meinung: Weil "stern shortnews" den Fall falsch wiedergegeben hat. Aber selbst wenn es so einen "Prozess" gegeben haben sollte, würde das nichts an der objektiv falschen Anklage ändern. Es könnte vielleicht bei den "vier Beamten" so sein, dass sich einige der Körperverletzung und einige der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht haben; dann würde die Anklage insgesamt lauten auf "Körperverletzung und unterlassene Hilfeleistung".
Ja, so ist halt unsere "Polizei": die "Polizei", dein Feind und Henker!

d) "Anfangsverdacht"
Es bleibt also dabei, dass es niemals einen begründeten Anfangsverdacht gab und dass deswegen die "Einleitung des Strafverfahrens" eine schwerstkriminelle Tat war. Sie wird auch dadurch nicht weniger verbrecherisch, dass die SA die "Polizei" deckt. Auch dieses Kumpanei im Verbrechersumpf "Justiz" alias "Rechtsbeugermafia" ist konstitutiv für die OMF-"brd". Hier sei nur verwiesen auf die Feststellung der bekannten Studie "Übles Pack, bis hinauf ins Justizministerium":
»Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Wenn SCHULZE-FIEUTZ (DREIER, Grundgesetz, 2000, Art. 97 Rn. 33) von "Leisetreterei" spricht, dann ist das noch eine Verharmlosung. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel. Alles wird "kollegialiter" unter den Teppich des "Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit" gekehrt. Um das einmal aktenkundig zu machen, habe ich ein Dienstaufsichtsverfahren eingeleitet und "durchgezogen". Mit einem Erfolg hatte ich von vornherein nicht gerechnet. Erwartet hatte ich jedoch eine Auseinandersetzung mit der Rechtslage. Ich war gespannt auf die Argumente, mit denen der Schutzwall aufgebaut werden würde. Doch auch diese Erwartung ist enttäuscht worden. [...] Drei Kontrollinstanzen der Dienstaufsicht haben sich davor gedrückt, zur Sache Stellung zu nehmen. Mit diesem Ziel haben sie es geflissentlich vermieden, auf die Sachfragen einzugehen. Denn das hätte zwangsläufig die in der Verfügung enthaltenen groben Rechtsfehler des Vorsitzenden aufgedeckt. Und so ist es zu dem bemerkenswerten Verfahren gekommen, daß drei Instanzen eine Dienstaufsichtsbeschwerde ohne eigene Begründung zurückgewiesen haben und sich lediglich auf dem Antragsteller teilweise unbekannte richterliche Stellungnahmen bezogen haben, die ihrerseits nicht auf die Sache eingegangen waren. Von der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) kann da wirklich keine Rede mehr sein.«
(Egon Schneider, ZAP-Kolumne "Richterdienstaufsicht - ein Experiment": Zeitschrift für anwaltliche Praxis 2/2005, 19.1.2005;
http://zentrumsforen.net/beschwerdezentrum/justizirrtum/forum/posts/3672.html)
Typisches Vorgehen der "Justiz": Es gibt keinen Anfangsverdacht - dann wird der Unschuldige verfolgt; es gibt den Beweis einer Straftat - dann wird der Verbrecher laufen gelassen. Und wer sich dieses Treiben nicht gefallen lässt, gegen den wird wegen "Beleidigung", "Querulanz" etc. vorgegangen.

e) "Haltlosigkeit"
Ob diese Rotznäsigkeit der GSAH einfach so rausgerutscht ist, oder ob dies bewusst als Ausdruck der Verachtung der Bürger resp. von Logik, Wahrheit und Gerechtigkeit überhaupt gedacht war, also nur ein Symptom von Größenwahn im Endstadium ist, mag im Moment dahingestellt sein. Trotzdem gilt auch hier: Die Argumentation: "Ich mach die Augen zu, dann sieht mich keiner", kann nicht überzeugen.

III. Weiteres Vorgehen

Natürlich sollte man sich mit diesem erneuten Beweis des OMF-"brd"-Terrors nicht unbedingt einfach abfinden. Etwas problematisch ist, dass von der (u.a. in NRW "regierenden") "CDU" ohnehin nicht das Heil zu erwarten ist, und dass nun ausgerechnet gegen die für die Dienstaufsicht zuständige Mord- und Folter-Rosi alias Roswitha Müller-Piepenkötter ein Strafverfahren eingeleitet wird. Und wie der Kölner Stadt-Anzeiger (07.12.2006) meldete, erklärte Rosis Big Daddy Jürgen Rüttgers zu dem Foltermord in der JVA Siegburg, seine Rosi habe die "volle Rückendeckung der gesamten Landesregierung".
Insofern ist es dann wohl auch eher bedeutsam für die zukünftige Wiederherstellung von Recht und Gesetz, dass wir heute folgendes Fax an die üblichen Empfänger sowie an die Stadt Hamm ("Rechtsamt", 02381 / 17-2932) geschickt haben:
Dienstaufsicht, Straf- und Entmündigungsverfahren gegen "Ortlieb Oberstaatsanwalt" und Komplizen, General-SA Hamm.
In der Dienstaufsicht und dem Strafverfahren gegen "Ortlieb Oberstaatsanwalt" und Komplizen wegen Strafvereitlung soll zum Schutz der Schuldigen Beweis erhoben werden, ob sie sich *nicht* in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden und sie daher geschäftsfähig sind.
Die Einzelheiten sind dem KzM-Text pflicht2.htm zu entnehmen.
Die Stadt Hamm wird hiermit angewiesen, bis zum 16.12.2006 für die KzM-Leser Auskunft zu den persönlichen Verhältnissen von "Ortlieb Oberstaatsanwalt" und Komplizen zu geben; etwaige Befehlsverweigerung wird u.a. gegen die Stadt Hamm geltend gemacht.
Auf Art. 20,4 GG , § 32 StGB und § 227 BGB wird hiermit Bezug genommen.

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