Die Aufgabe der Pflichtverteidigung

- Zur Arbeitsweise der Justiz im Strafprozess -
(Kirche zum Mitreden, 20.05.2014)
In manchen Strafprozessen bestimmt ein Gericht eine sog. "Pflichtverteidigung" ohne jeden vernünftigen Grund und sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Angeklagten. Der Angekl. kann dann allenfalls einen anderen Rechtsanwalt als den vom Gericht bestimmten beauftragen. Dies ist aber normalerweise mit enormen Zusatzkosten verbunden. Und v.a. ist so eine Pflichtverteidigung ja normalerweise nicht grundlos ungewollt, z.B. weil der Angekl. sich ohnehin am besten selbst verteidigen kann oder weil schlichtweg kein Anwalt mit der erforderlichen Kompetenz und Durchsetzungskraft zu finden ist. Zudem: "Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist" (§ 160 StPO). Wurde dies bei Gustl Mollath, Ulvi Kulac, Horst Arnold etc. pp. berücksichtigt?
Im Strafprozess haben die Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift und das Gericht mit der Verfahrenseröffnung bereits ausdrücklich ihre feste Überzeugung erklärt, dass für die Schuld des Angekl. "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen" (§ 152 StPO). Wollen sie dann wirklich noch eines Besseren belehrt werden? Wollen sie, dass man ihnen nachweist, dass sie namentlich die "zur Entlastung dienenden Umstände" nicht hinreichend ermittelt haben? Wird ein Gericht einen Anwalt immer wieder als Pflichtverteidiger beauftragen, der immer wieder beweist, dass es einen Unschuldigen verfolgt hat? Ist es jedem Anwalt gleichgültig, ob er Mandanten hat oder nicht? Oder anders: Was erwartet ein Gericht vom Pflichtverteidiger? Eine Fallstudie gibt Antwort.
Jemand war angeklagt worden, weil er immer wieder auf die christlichen Grundsätze verwiesen und Beispiele erwähnt hatte, dass von der Obrigkeit kirchlich verurteilte Irrlehren verbreitet werden. Zur Erinnerung: Wer sich gegen sexuelle Verwahrlosung oder Abtreibung ausspricht, kann sich dafür in der BRD recht schnell hinter Gittern wiederfinden. Eine hartnäckige Behauptung des Angekl. war: Als Petrus nach seiner Gefangennahme und Befreiung gefragt wird, warum er trotz strengen Verbotes noch immer den Glauben verkündet, antwortet er: "Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen" (Apg 5,29; cf. Mt 10,17-23; 2 Tim 3,12). Diese Lebensmaxime wurde immer wieder vom kirchlichen Lehramt wiederholt, und unzählige Bekenner und Märtyrer haben diesen Grundsatz bis zum äußersten befolgt.
Die Staatsanwaltschaft forderte deshalb mindestens zwei Jahre Gefängnis, und das Gericht eröffnete das Verfahren.
Angenommen, es ist jedem Anwalt vollkommen gleichgültig, ob er es sich mit dem Gericht verscherzt, dann bliebe trotzdem die Frage: Welcher Anwalt ist schon bereit, d.h. sowohl charakterlich als auch fachlich kompetent, einen religiösen Menschen zu verteidigen in einem Land mit Konkordatsbruch (BVerfG 1957), mit Kruzifixverbot (BVerfG 1983) etc.?
Im Wissen sowohl um alle diese Fakten als auch um seine zahlreichen von verschiedenen Seiten bestätigte Kompetenz in den hier betroffenen Sach- und Rechtsfragen lehnte der Angekl. den Pflichtverteidiger nachdrücklich ab. Aber erfolglos: Sowohl Gericht als auch Pflichtverteidiger zeigten sich vollkommen uneinsichtig und inszenierten eine "Pflichtverteidigung". Der Angekl. stellte dann während des gesamten Prozesses immer nur eines fest, nämlich eine vollkommene Untätigkeit des Pflichtverteidigers in der Sache. Der Verteidiger weigerte sich v.a., die rechtliche Grundlage von Tatbestand und Sachverhalt zu überprüfen. Ganz im Gegenteil: Er versuchte sogar, den Angekl. zu einem "Schuldgeständnis" zu überreden, um wenigstens das zu erwartende Strafmaß reduzieren zu können. Der Angekl. versuchte also weiterhin, diese "Pflichtverteidigung" zu beenden, und beschwerte sich bei Gericht entschieden über dieses völlige Nichtstun des Anwalts. Aber das Gericht reagierte einfach nicht; schließlich nahm es den Anwalt sogar noch ausdrücklich vor Kritik in Schutz.
Irgendwann hat der Angekl. dann aber doch einen wirklich kompetenten Rechtsanwalt finden können. Dieser wiederum hat dann die Prozessunterlagen angefordert - die einem Angekl. normalerweise allenfalls sehr ausschnitthaft gezeigt werden. Und siehe da: Der Verteidiger war doch nicht ganz untätig: Er hatte - vollkommen hinter dem Rücken des Angekl. - an das Gericht geschrieben:
"Es wird beantragt, ein psychoanalytisches Sachverständigengutachten einzuholen, zum Beweis der Tatsache, dass der Angekl. die ihm vorgeworfenen Straftaten im Zustand (und aufgrund) einer schweren krankhaften seelischen Störung begangen hat, die seine Fähigkeit, sein Handeln aus Einsicht in das Unerlaubte zu steuern, aufgehoben hat (§ 20 StGB)." Und die Straftaten werden weitergehen, "da Herr A. trotz seines im Übrigen völlig unauffälligen Lebens außerstande ist, sich zu steuern. Der Sachverständige wird diese Tatsache durch sein Gutachten belegen. Diese Einholung eines psychoanalytischen Gutachtens ist deshalb erforderlich, weil bereits in dem Verfahren [x] versucht wurde, den Angekl. psychiatrisch untersuchen zu lassen, was jedoch nicht gelang."
Soweit der Pflichtverteidiger. Zugegeben: Religion wird oft als Geistesstörung hingestellt, z.B. bei Johannes dem Täufer (Mt 11,18), Christus (Joh 10,21) und Paulus (Apg 26,24). Dennoch:
Bedenklich ist, dass der Verteidiger gleich zweimal ausdrücklich von der "Tatsache" (d.h. nicht von einer diesbzgl. Frage) der äußerst schweren Geisteskrankheit spricht, deren Absegnung durch einen Sachverständigen als bloße Formsache erscheint. Bedenklich ist, dass lt. Verteidiger sich eine so dermaßen schwere Geisteskrankheit ausgerechnet in einem "völlig unauffälligen Leben" äußern soll - eine Geisteskrankheit, bei der der Gestörte sich "nicht mehr steuern" kann, wo jede "Einsicht in das Unerlaubte" fehlt! Bedenklich ist, dass der Verteidiger diesen Antrag stellt, nachdem er von mehreren Personen ganz ausdrücklich darüber belehrt wurde, dass diese Schuldunfähigkeit eben ganz ausdrücklich *nicht* besteht.
Zudem hatte es sehr wohl bereits eine umfangreiche psychiatrische Untersuchung des Angekl. gegeben, u.z. auf Anordnung desselben Gerichts, dem nun der Verteidiger versichert, dass es selbige Untersuchung niemals gab. Das Gericht hatte sich schon früher am religiösen Bekenntnis des Angekl. gestört, und weil eben Religion gerne in Geisteskrankheit uminterpretiert wird, wurde dem Angekl. auch ein Psychiater ins Haus geschickt. Dieser Arzt erklärte nach zwei Stunden Untersuchung dann rückhaltlos, dass es keinerlei psychischen Beeinträchtigungen beim Angekl. gibt. Und dasselbe Gericht schloss sich daraufhin in einem schriftlichen Beschluss dem ärztlichen Gutachten an. Also: Der Angekl. ist psychisch vollkommen gesund, er ist weder in Lebensführung noch in Prozessführung irgendwie beeinträchtigt.
Angesichts dieses Antrags war dem Gericht vollkommen klar, dass der bestellte Pflichtverteidiger selbst wichtigste Tatsachen ignoriert, dass er vielmehr die Schädigung des Angekl. und v.a. überhaupt der Sache (i.e. der Religion) betreibt. Dass der Verteidiger dabei hinterrücks agiert, verdient natürlich Beachtung. Bei alldem hält das Gericht eisern am Pflichtverteidiger fest und entlohnt ihn fürstlich.
Auch wenn dieses Fallbeispiel sich vielleicht nicht immer hundertprozentig auf jeden anderen Fall übertragen lassen mag, sollte es verstehen helfen, welche Ziele die Justiz verfolgt und wie sie operiert. Ein wichtiges Instrument dabei ist der Pflichtverteidiger.

[Zurück zur KzM - Startseite]