Nun also zur Klageschrift: Den u.E.
wichtigsten
Vorwurf daraus haben wir bereits mehrfach bei KzM zitiert: Unsere
Ausführungen
seien "in der Regel unzutreffend, teilweise schmähend". Aber in
dieser
unbegründeten Begründung erschöpft sich die
Niveaulosigkeit
der Redekianer noch nicht (und nicht des "Landgerichts Bonn", dass eine
solche "Klage" zugelassen hat, und der "Rechtsanwaltskammer",
die diesen Teufelstanz verteidigt hat). Es kommen noch einige
Fehlgriffe
hinzu, und anhand der kompletten Klageschrift hat nun jeder eine
Möglichkeit
mehr, über das totale Chaos, in dem der deutsche Staat vor sich
herdümpelt,
zu meditieren.
Wenngleich der Text der Klageschrift komplett ist, sind dennoch nicht
die Anlagen hier nicht wiedergegeben. Das erweist sich aber als kaum
tragisch,
da ja a) erwähnt wird, was in den Anlagen enthalten ist, und b)
unter
den Anlagen einige KzM-Texte sind, die unseren Lesern ohnehin bekannt
sind
und für die wir in der Klageschrift einen entsprechenden Link bei
der Anlage-Nummer eingefügt haben; die index-Seite hat sich zwar
zwischenzeitlich
ein wenig verändert, aber a) gab es keine wesentliche
Veränderung
- der Aufbau ist also im Prinzip noch der gleiche -, und b) ging es
dabei
ja darum, dass KzM unter der Adresse katholisch.de registriert war, und
c) steht nun in der KzM-Überschrift "Die ursprüngliche Seite
der Domain www.katholisch.de", während es damals auf der
Startseite
(jetzt: Archiv 2) einen (von der
Redeker-Horde
extra umkringelten) Link zum Text www.katholisch.de
gab. Besonders betonen möchten wir hier, dass wir für den
Staat
keinerlei Möglichkeit sehen, seinen Vernichtungskrieg gegen die
katholische
Kirche mit "Nichtwissen" zu entschuldigen. Wir meinen: Der Staat
weiß
ganz genau, dass er Völkermord gegen die katholische Kirche
betreibt,
was nicht nur durch die Zugriffe auf
katholisch.net,
sondern auch durch die KzM-Texte beim Katholiken-Prozess nicht mehr
bestritten
werden kann; der deutsche Staat ist schuldig im Sinne der Anklage!
Unsere hier gebotene Abschrift ist nicht ganz so wirr gehalten wie
das Original von Redeker, fängt aber dieser Chaos-Struktur
immerhin
einigermaßen ein. Ein besonderes Manko bei der Redeker-Schrift:
Die
URLs / Dateinamen wurden nicht angegeben, obwohl das kinderleicht mit
der
richtigen Druck-Einstellung hätte bewerkstelligt werden
können,
aber selbst diese klitzekleine Kleinigkeit war diesen "Experten" noch
zu
viel! Unsere Abschrift ist auch insofern wesentlich komfortabler als
das
heillose Wirrwarr der Redekianer.
des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Körperschaft des
öffentlichen Rechts, vertreten durch den Geschäftsführer
Pater Dr. Hans Langendörfer S.J., Kaiserstraße 163, 53113
Bonn,
Kläger,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. K. Redeker, Prof. Dr. H. Dahs, Dr. D.
Seilner, Dr. K.D. Becker, Keller, Borger, Dr. F. Lübbert, H.W.
Feigen,
Dr. K.A. Pape, Dr. C.D. Bracher, Dr. A. Frieser, Dr. B. Messerschmidt,
Dr. J. Lüders, Th. Thierau, D. Merkens, Dr. Th. Mayen, Dr. K.
Walpert,
Dr. H. Glahs, A. Groeger, Dr. R. Reichert, A. Okonek, Dr. H. J.
Wunderlich,
Dr. H. Fischer, Dr. Th. Fehrenbach, Dr. W. Graf, Dr. B. Bergmann, K.
Schillhorn,
Dr. F. Ludwig, Dr. M. Ohms, A. Minas, Dr. M. Tonne, Mozartstraße
4-10, 53115 Bonn
gegen Herrn R.L.
Beklagten,
wegen: Verletzung des Namensrechts.
Streitwert (vorläufig geschätzt): 80.000,- DM
Namens und in Vollmacht des Klägers werden wir im Termin zur
mündlichen
Verhandlung beantragen,
den Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den
Fall,
daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft
oder
einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall:
höchstens
500.000,- DM; Ordnungshaft insgesamt: höchstens 3 Jahre) , zu
verurteilen,
1. es zu unterlassen,
die Domain "katholisch.de"
und/oder
die Domain "katholisch.notrix.de"
im Internet als Adresse zu verwenden und/oder zu verbreiten;
2. die im Internet genutzten Domain-Daten
"katholisch.de" und/oder "katholisch.notrix.de" durch
Freigabeerklärung
gegenüber der DENIC e.G., Wiesenhüttenplatz 26, 60329
Frankfurt/Main,
freizugeben.
Begründung:
1. Bei dem Kläger handelt es sich um den als Körperschaft
des Öffentlichen Rechts organisierten Verband der Bistümer
der
Katholischen Kirche Deutschlands. Der gesetzliche Vertreter des
Verbandes
ist der Geschäftsführer, der zugleich der Sekretär der
Deutschen
Bischofskonferenz ist.
Als
Anlage K l
2. Der Beklagte veröffentlicht seit längerer Zeit Publikationen unter dem Stichwort "Kirche zum Mitreden". Im Rahmen dieser Publikationen veröffentlicht der Beklagte u.a. "Informationen über die Römisch-katholische Kirche". Diese "Informationen" weisen in der Regel einen unzutreffenden, teilweise schmähenden Inhalt über die Katholische Kirche auf.
3. Der Beklagte nutzt zur Verbreitung seiner Publikationen u. a. das
Internet. Hierbei verwendet der Beklagte die Inter-net-Domain
"katholisch.de"
und "katholisch.notrix.de".
Beweis: Vorlage eines aktuellen Ausdrucks der unter der Domain
"www.katholisch.de"
unmittelbar abrufbaren Internet-Veröffentlichung des Beklagten als
Anlage
K l a
Die Internet-Anschrift "katholisch.de" ist auch über die sog.
Sub-Domain "katholisch.notrix.de" abrufbar. Dies dürfte unstreitig
bleiben. Vorsorglich wird hierfür Beweis angetreten durch
Einsichtnahme in das Internet durch das Gericht.
Der Beklagte gibt die Sub-Domain "katholisch.notrix.de" selbst im
Rahmen
seiner Internet-Veröffentlichung an.
4. Der durch den Kläger vertretenen Katholischen Kirche steht das alleinige Entscheidungsrecht über die Verwendungswörter "katholisch" und "katholisch.notrix" zu.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten
ergibt
sich aus §§ 823 i.V.m. 12 BGB.
a) Der als Körperschaft des Öffentlichen Rechts organisierte
klägerische Verband der Bistümer ist hinsichtlich des
Namensschutzes
der katholischen Kirche aus § 12 BGB aktivlegitimiert.
b) Die Bezeichnung "katholisch" benennt die römische-katholische
Amtskirche und unterscheidet sie in der Öffentlichkeit von anderen
Religionsgemeinschaften, Glaubensrichtungen oder Sekten. Dem Wort
"katholisch"
kommt eine namensmäßige Kennzeichnungskraft für die
Katholische
Kirche im Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften zu.
Der BGH hat dies zutreffend in seinem Urteil vom 24.11.1993
herausgestellt,
das als
5. Das Internet entwickelt sich zunehmend zu einem Informationsmedium. Mit dem der Katholischen Kirche zugeordneten Schlüsselbegriff "katholisch" wird der Internet-Benutzer regelmäßig die Internet-Anschrift der Katholischen Kirche und damit des Klägers verbinden. Dem Inhaber des Namensrechts nach § 12 BGB steht auch das Recht zu, allein seinen Namen als Domain-Adresse im Internet für Deutschland zu nutzen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung. Verwiesen wird z. B. auf LG Frankfurt, Urteil vom 26.02.1997, Be-triebs-Berater 1997, S. 1120 f. und LG Lüneburg, Urteil vom 29.01.1997, GRUR 1997, S. 470 ff. (vgl. auch Stratmann, BB 1997, S. 689 ff.).
6. Die hier streitbefangene Domain wird von der DENIC e.G., Frankfurt/Main, organisatorisch verwaltet. Die DENIC hat auf Anfrage des Klägers mitgeteilt, daß die Domain "katholisch.de" derzeit durch den Beklagten blockiert werde und eine Freigabeerklärung des Beklagten erforderlich sei, um sie dem Kläger zuordnen zu können.
7. Der Kläger ist zuletzt mit Anspruchsschreiben vom 25.03.1999 erfolglos abgemahnt worden.
Hierauf reagierte der Kläger mit Schreiben vom 25.03.1999, das in Kopie als
8. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich daraus, daß die streitbefangenen Internet-Veröffentlichungen auch in Bonn abrufbar sind, weil sie bundesweit verschickt werden.
Verteiler: Gericht 3fach
Der Anfang sieht doch schon mal gut aus: Eine
überwältigende
Armee von Anwälten gegen einen Einzelnen. Während die
Anwälte
die Laienvereinigung V2-Sekte zur katholischen Kirche mit einem
"Geschäftsführer
Pater Dr. Hans Langendörfer S.J." erheben, degradieren sie uns zum
Laien. Wer würde es wagen, diesen Übergöttern noch
Widerstand
zu leisten? Wohl nur die, die noch nicht von Feigheit und / oder
Irrsinn
zerfressen sind.
3 Jahre "Ordnungshaft"? Puh, da bieten sich den "Ordnungskräften"
ja eine ganze Menge Möglichkeiten. Ein Beispiel: Aktuell wird bei
der Staatsanwaltschaft Köln der "Prügel-Skandal" behandelt:
Anfangs
nur gegen fünf Polizisten geführt, die angeblich einen
Randalierer
beim Verhör nicht nur krankenhausreif geschlagen, sondern sogar in
Lebensgefahr gebracht haben (der Betroffene liegt im Koma), wurden die
Untersuchungen zunächst noch gegen einen weiteren Polizisten als
angeblichen
Täter ausgeweitet. Mittlerweile sind noch zwei Polizisten als
Beschuldigte
hinzugekommen, denen unterlassene Hilfeleistung und Strafvereitelung
vorgeworfen
wird. Als sie angeblich Zeugen wurden, dass sechs Polizisten einen
Wehrlosen
in seiner Zelle (Wache Eigelstein) zusammenschlugen, hätten diese
Beiden dem Betroffenen zu Hilfe kommen müssen. Die drei Jahre
können
also äußerst heiter werden, falls wir sie überhaupt
überleben.
Wir nehmen z.B. keine Drogen, deshalb dürfte die für uns
letale
Dosis sehr gering sein; s. auch den Zustand bei
der
Polizei und in Gefängnissen.
Außerdem ist im Herz-Jesu-Urteil von keinerlei Beschränkung
der "Ordnungshaft" die Rede, d.h. das Urteil ist ein Freibrief, um uns
für den Rest unseres Lebens hinter Gittern zu bringen. Na denn
Prost!
Die "Gründe" im einzelnen:
"1. Bei dem Kläger handelt es sich um den als Körperschaft
des Öffentlichen Rechts organisierten Verband der Bistümer
der
Katholischen Kirche Deutschlands."
Das ist falsch. Es handelt sich dabei nachgewiesenermaßen nur
um den Verband der V2-Grüppchen in Deutschland.
"2. Diese "Informationen" weisen in der Regel einen unzutreffenden,
teilweise schmähenden Inhalt über die Katholische Kirche
auf."
Den Beweis für diese furchtbare Verleumdung bleiben uns diese
Handlanger des Teufels schuldig, daher ist es auch unzulässig,
diese
Verleumdung zu dulden.
"3. Der Beklagte nutzt zur Verbreitung seiner Publikationen u. a.
das
Internet. [...] Dies dürfte unstreitig bleiben."
Äh... okay; das ist aber keine Begründung gegen uns, sondern
sagt nur, dass es um unsere Internetpräsenz geht.
"4. Der durch den Kläger vertretenen Katholischen Kirche steht
das alleinige Entscheidungsrecht über die Verwendungswörter
"katholisch"
und "katholisch.notrix" zu."
Wieder kein Beweis - ergo eine teuflische Verleumdung, was die
Redekianer
da abliefern!
5. "Dem Inhaber des Namensrechts nach § 12 BGB steht auch das
Recht
zu, allein seinen Namen als Domain-Adresse im Internet für
Deutschland
zu nutzen."
Wieder kein Beweis. Die Redekianer betreiben bloß teuflische
Propaganda,
d.h. sie wiederholen ihre Lügen immer und immer wieder. Dadurch
werden
Lügen aber nicht wahr, wenngleich das die deutsche "Justiz"
offenkundig
anders beurteilt.
"6. Die hier streitbefangene Domain wird von der DENIC e.G.,
Frankfurt/Main,
organisatorisch verwaltet."
S. wiederum unseren Denic-Text.
"7. Der Kläger ist zuletzt mit Anspruchsschreiben vom
25.03.1999
erfolglos abgemahnt worden."
Wenn ich im Unrecht bin, dann weist es nach! Wenn ich aber nicht im
Unrecht bin, warum mahnt ihr mich ab?
"8. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt
sich daraus, daß die streitbefangenen
Internet-Veröffentlichungen
auch in Bonn abrufbar sind, weil sie bundesweit verschickt werden."
Wieder falsch: Für rein innerkirchliche Fragen (und darum geht
es hier ja in Wirklichkeit: Wer ist katholisch?) kann nur ein
kirchliches
Gericht zuständig sein. Das "Landgericht Bonn" wusste
das ganz genau und hat dann als Ergebnis kriminellen
Größenwahns
dennoch den Völkermord betrieben.
Man sieht also: Dieses verlogene Gekritzel der Redekianer ist noch nicht einmal das Papier wert, auf dem es steht. Die "Klageschrift" ist reinste Propaganda. Eine echte Begründung für ihren Teufelstanz haben unsere Verfolger bis heute nicht liefern können. Ihnen bleibt nur die Kapitulation. Zu ihren Lebzeiten haben sie noch die Wahlmöglichkeit, beim Gericht werden sie diese Möglichkeit nicht mehr haben - dann werden sie nur noch den Lohn für das bekommen, was sie zu Lebzeiten angerichtet haben.
Abschließend bekräftigen wir erneut die Berechtigung der
Bezeichnung "Terrorrepublik Deutschland" für die Bundesrepublik
Deutschland,
was wir auch im letzten Abtreibungs-Text
erwähnt
hatten. Man vergleiche auch die Ausführungen im "Brockhaus"
(PC-Bibliothek
3.0; 2001) zum Begriff "Terror":
"Als Staatsterror diktatorischer Regierungen dient Terror der
Unterdrückung
echter oder vermeintlicher Opposition oder von Widerstandsbewegungen;
seine
Mittel sind z.B. Zwangsarbeit, Folter, Gehirnwäsche, Vertreibung
von
Minderheiten und »Liquidierung« politischer Gegner."
In der Auflistung der Terrormittel fehlt die Argumentation; die
Argumentation
fehlt auch bei unseren Gegnern.
Die Redekianer werden per e-mail auf diesen Text hingewiesen; sollten sich unsere Gegner doch noch einmal bequemen, ihre Apologie zu versuchen, werden wir zu gegebener Zeit auf dieses Thema zurückkommen; wenn nicht, wahrscheinlich auch.