Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft

- Pressemeldung: Das Justizministerium Baden-Württemberg kommentiert Rechtsbeugungen nicht -
(Kirche zum Mitreden, 27.06.2016)
"Bitte haben Sie Verständnis, dass das Ministerium der Justiz und für Europa einzelne Gerichtsentscheidungen wegen des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich nicht kommentieren oder bewerten kann." So das Justizministerium Baden-Württemberg - Aktenzeichen E-1402.2012/193 / 07.06.2016. Zur Erläuterung:
1. Richtig ist, dass der Artikel 97 (1) Grundgesetz oft nur halb zitiert und damit ganz entstellt wird: "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen." D.h. sobald ein Richter sich nicht dem Gesetz unterwirft, sind gegen ihn Maßnahmen fällig, cf. Rechtsbeugung § 339 StGB.
2. S. dazu allgemein Horst Trieflinger, Verein gegen Rechtsmissbrauch e.V. - justizgeschaedigte.de, Rechtsbeugung und Dienstaufsicht: "Im Gegensatz zur gesetzgebenden und zur gesetzesvollziehenden Gewalt ist die rechtsprechende Gewalt (die Rechtsprechung) keiner direkten Kontrolle ausgesetzt. Die Rechtsprechung kontrolliert sich selber. Offenbar geht dies über ihre Kraft. [...] Gemäß Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Letztverbindliche Instanz für die zur Auslegung und Anwendung dieser beiden gesetzlichen Vorschriften ist der Bundesgerichtshof (BGH). Die folgenden Ausführungen beweisen, dass der BGH diese Rechtsnormen gesetzwidrig auslegt und anwendet, so dass sie nur noch sehr eingeschränkt wirken können. [...] Die durch den BGH gesetzwidrig ausgelegten und somit gegen das Gesetz angewendeten beiden Vorschriften verstoßen nicht nur gegen deren Gesetzeswortlaut, sondern auch gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist. Dadurch wird die der rechtsprechenden Gewalt auferlegte Selbstkontrolle fast beseitigt. [...] Auch für die Rechtsprechung gilt: Unkontrollierte Macht korrumpiert."
3. S. dazu konkret Dr. Dr. habil. Richard Albrecht, »"Beleidigung" als justitielles Konstrukt von Verfolgerbehörden«: » Solange „Beleidigung“ nicht im Strafgesetz definiert ist, kann „Beleidigung“ gar nicht rechtserheblich („justitiabel“) sein. Jedem angeblichen Beleidiger muß entsprechend des Hinweises im Strafgesetzbuch auf „Verbotsirrtum“ (StGB § 17) „die Einsicht, Unrecht zu tun" , fehlen. Wer aber „ohne Schuld handelt“, darf nach Recht und (Straf-) Gesetz in Deutschland nicht bestraft werden. Sondern muß als Unschuldiger nach dem zwingenden Rechtsgrundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" [nulla poena sine culpa] freigesprochen werden, weil nur der bestraft werden darf, der schuldhaft handelt. Beim undefinierten, damit im Sinne von Recht und Gesetz fiktiven, dazu phantomischen und virtuellen Straftatbestand "Beleidigung" aber kann diese keinem Täter individuell vorgeworfen werden, weil infolge fehlender Definition keiner wissen kann, was "Beleidigung" überhaupt ist.« Die BRD-"Beleidungsjustiz", wobei das gigantische Spektakel um die "Schmähkritik" von Jan Böhmermann an dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan nur ein winziges Mosaiksteinchen der Beleidigungs-Unbestimmtheit ist, ist nur noch schädlich für das Recht. Bert Steffens spricht diesbzgl. ausdrücklich von "Verbrechen", und allein solche "Justizverbrechen" gehen bereits in die Millionen.
4. Infolge der völlig außer Kontrolle geratenen Justiz gibt es zwar nahezu nie ein Strafverfahren, geschweige denn eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung. Aber eine Verurteilung eines Amtsrichters gab es schließlich doch einmal, s. lto.de v. 07.03.2016: "Der Amtsrichter habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen." Also: Im Grunde kann ein Richter sich nur damit vor seiner fristlosen Entlassung sowie vor schwersten Verurteilungen und Forderungen wie Schadensersatz, Schmerzensgeld usw. usf. schützen, dass er jede einzelne seiner Entscheidungen sachlich und logisch nachvollziehbar schriftlich begründet (wobei er sich natürlich nicht zu wiederholen braucht, d.h. es bliebe ein sehr begrenzter Aufwand). Das mag ein hoher Anspruch sein, aber mal ehrlich: In nahezu jedem Beruf, und sei er hinsichtlich öffentlichen Ansehens und finanziellen Ertrages noch so niedrigstehend, kann schon die kleinste Unachtsamkeit, ja das kleinste Missgeschick schlimmste, ruinöse Folgen haben. Wenn nun nahezu überall nahezu eine Null-Toleranz bei Fehlern besteht: Wie könnte, wie dürfte man für Richter praktisch eine Total-Toleranz dulden?
5. Zugegeben: Der Straftatbestand der Rechtsbeugung ist vom Bundesgerichtshof gesetzwidrig uminterpretiert worden. Aber eben: Die "richterliche Unabhängigkeit" garantiert, dass ein Richter unabhängig von gesetzwidrigen Anordnungen handeln muss. Ja, trotz aller Umtriebe des BGH bleibt jeder Richter nach wie vor "nur dem Gesetze unterworfen" - und lt. Gesetz ist Rechtsbeugung strafbar.
6. Die BRD-Justiz hat als Maxime "Ehrenschutz ist Täterschutz". Wird ein Richter oder Staatsanwalt eindeutig als Rechtsbeuger überführt, erfolgt praktisch immer eine schwere Verurteilung, u.z. nur gegen den, der die Rechtsbeugung klar bewiesen hat, u.z. mit dem Tatvorwurf "Beleidigung". S. Tröndle/Fischer, StGB, München (52)2004, zu §185: »In der strafrechtlichen Praxis kann die Bedeutung des Ehrenschutzes mit dem Gewicht seiner theoretischen Ableitung schwerlich mithalten... Die Mehrzahl der Anzeigeerstatter wird ohne größeres Federlesen auf den Privatklageweg verwiesen und erleidet dort nach Zahlung von Sicherheitsleistungen (§379 StPO), Gebührenvorschuss (§379a), Kostenvorschuss für das Sühneverfahren (§380) und des zur Erhebung einer formgerechten Klage in der Regel erforderlichen Rechtsanwaltshonorars regelmäßig Schiffbruch (§383 II), in hartnäckigen Fällen eine Sonderbehandlung zur Abwehr des Querulantentums... Für das Legalitätsprinzip und das gesetzliche Normalverfahren bleibt ein kleiner Kern von Taten übrig, unter deren Opfer Amtsträger und öffentlich wirkende Personen überrepräsentiert sind.«
7. Das Schreiben, welches das Justizministerium (nicht) kommentiert, ist die Pressemeldung "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und Abtreibung", veröffentlicht vom Verf. am 23.05.2016. Ein Ausschnitt: »Es war jedem Politiker, jedem Staatsanwalt und jedem Richter zu jeder Zeit absolut vollkommen klar und bewusst, dass die ganzen BRD-Prozesse gegen Lebensschützer vollkommen illegal und objektiv rechtsunwirksam sind, weil sie jeder gerechten Ordnung diametral widersprechen (cf. "Radbruchsche Formel").« Natürlich ist es ohnehin für jeden erlaubt und ggf. sogar verpflichtend, gerichtliche Urteile zu kommentieren. Und ohnehin sollte das Justizministerium kein Urteil, sondern den Text des Verf. kommentieren. Und selbst wenn dem Justizministerium das Verständnis für diese beiden Offenkundigkeiten tatsächlich fehlen sollte: Das Thema ist die Arbeit der Staatsanwaltschaften, und damit ist das Justizministerium ganz direkt höchstselbst betroffen. Bekanntlich hatte der damalige Generalbundesanwalt Harald Range am 04.08.2015 bzgl. _seiner_ Arbeit erklärt: "Auf Ermittlungen Einfluss zu nehmen, weil deren mögliches Ergebnis politisch nicht opportun erscheint, ist ein unerträglicher Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz." S. dazu Gerhard Strate, zeit.de, 06.06.2015: »Tatsächlich sind solche Forderungen völlig geschichtsvergessen. Sie missachten die historisch gewachsene Gewaltenteilung in der Justiz. Eine "Unabhängigkeit der Justiz" wäre für den Rechtsstaat keine Stärkung, sondern eine Katastrophe. Das Grundgesetz kennt diese Sorte Unabhängigkeit gar nicht. Es kennt nur die Unabhängigkeit der Richter, ihnen allein ist die rechtsprechende Gewalt anvertraut. Den Staatsanwalt kurzerhand zu einem "Teil der Dritten Gewalt" zu erklären, dem dieselbe Unabhängigkeit gebühre wie dem Richter – das wäre das Ende vom fein austarierten System unserer rechtsstaatlichen Justiz. [...] Die Staatsanwaltschaft wurde allein dem Justizminister unterstellt – nicht etwa dem Innenminister – um zu vermeiden, dass die Polizeistaatlichkeit noch zusätzlich verstärkt werde. Das externe Weisungsrecht des Justizministers ist auch aus rechtsstaatlichen Gründen notwendig, da anderenfalls die Staatsanwaltschaft (als eine der Rechtspflege zwar zugeordnete, aber trotzdem der Exekutive angehörende Institution) der parlamentarischen Kontrolle entzogen wäre.«
8. Diese Abtreibungs-Pressemitteilung steht ganz konkret im Kontext zahlreicher Strafverfahren gegen Lebensschützer. D.h. es geht um Aktivitäten von Staatsanwaltschaften und somit eigentlich um Aktivitäten von Justizministern. Zum Hintergrund s. Prof. Erich Blechschmidt, Wie beginnt das menschliche Leben, Stein am Rhein (6)1980, 30f: "Schon der einzellige menschliche Keim ist ein individueller Organismus. [...] Auch der junge Keim entwickelt sich als menschlicher Keim und nicht als irgendein Etwas, aus dem später - vielleicht sogar nur zufällig - ein Mensch werden kann. [...] Zusammengefasst: es gibt ein Gesetz von der Erhaltung der Individualität, welches für die ganze Dauer des menschlichen Lebens, von der Befruchtung bis zum Tode gilt." Lebensschützer erinnern an diese offenkundigen Tatsachen. Der Staat hingegen verweigert einerseits den Ungeborenen trotzdem den Lebensschutz; stattdessen duldet resp. fördert er Abtreibungen. Anderseits betreibt der Staat eine massive Verfolgung von Lebensschützern, und diese Verfolgungsmaßnahmen wiederum erfolgen obendrein oft mit dem Tatvorwurf: *Beleidigung* - manchmal auch mit der ähnlichen "Volksverhetzung", dazu a.a.S. mehr.
Also statt dass das Justizministerium dafür sorgt, dass die untergebenen Staatsanwälte gegen rechtsbeugende Richter vorgehen, duldet das Justizministerium resp. sorgt es dafür, dass die untergebenen Staatsanwälte das Recht beugen, indem sie gegen Lebensschützer vorgehen, die an das Lebensrecht der Menschen im Mutterleib erinnern. Das Justizministerium kommentiert diese ungesühnten und permanenten Rechtsbeugungen nur mit der falschen und sowieso belanglosen Behauptung, dass es Gerichtsentscheidungen nicht kommentieren oder bewerten könne. Ein äußerst schwacher und äußerst vielsagender Kommentar.

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