Verbot der Beschneidung durch
Landgericht Köln
- Pressemeldung: Religionsfreiheit oder "rechtswidrige
Körperverletzung"? -
(Kirche zum Mitreden, 28.06..2012)
Am 25.06.2012 wurde ein Urteil von Landgericht Köln
veröffentlicht, demzufolge die Beschneidung eines
unmündigen Kindes als "rechtswidrige Körperverletzung"
strafbar ist. Lt. Gericht müssten die Eltern, hier eines
vierjährigen muslimischen Jungen, warten, bis das Kind sich
selbst für eine Beschneidung als "sichtbares Zeichen der
Zugehörigkeit zum Islam" entscheidet. Wenig überraschend:
die Kritik an diesem Urteil aus muslimischen und jüdischen
Kreisen, wo die Beschneidung Unmündiger üblich ist.
Hingegen vielleicht für manche eher überraschend: die
Erklärung seitens der sog. "Deutschen Bischofskonferenz" v.
27.06.2012: "Das Urteil des Kölner Landgerichts zur
Beschneidung von Jungen ist äußerst befremdlich, weil es
der grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit der Eltern und
ihrem Erziehungsrecht in keiner Weise gerecht wird. Der Gegensatz
zwischen dem Grundrecht auf Religionsfreiheit und dem Wohl des
Kindes, den die Richter konstruieren, vermag in diesem Fall nicht zu
überzeugen."
Zur Erläuterung:
1. "Mit dem Zeitalter Abrahams beginnt die Beschneidung Sakrament im
generischen Sinne und das ordentliche Gnadenmittel zur Reinigung von
der Erbsünde zu werden" (Pohle-Gierens, Lehrbuch der Dogmatik,
Bd. 3, Paderborn (9)1937, 34). Unstrittig ist, dass im Alten Bund,
u.z. nur im Alten Bund, die Notwendigkeit der Beschneidung bestand.
2. Jesus Christus selbst wurde am achten Tag beschnitten (Lukas
2,21). Dementsprechend feiert die Kirche das Fest "Beschneidung des
Herrn" (Circumcisio Domini) eine Woche nach Weihnachten.
3. Das Leiden Christi beendete den Alten Bund: Beim Tod Christi
zerriss der Vorhang im Tempel (Mt 27,51). Bereis in frühester
Zeit wird die Öffnung der Seite Christi (Joh 19,34) als Geburt
der Kirche aufgefasst, ähnlich der Geburt Evas aus dem
schlafenden Adam. Damit endet auch die Notwendigkeit der
Beschneidung. Dies wurde auf dem Apostelkonzil eindeutig und
endgültig entschieden (Apostelgeschichte 15). Für eine
Missionsreise hat Paulus zwar den Timotheus beschnitten (Apg 16,3),
aber dieser sog. "Timotheusfall" ist nur zu verstehen als ein
bloßes Erleichtern der Missionstätigkeit, nicht jedoch
als eine Art Anerkennung einer "Heilsnotwendigkeit" der
Beschneidung. Denn genau bei dieser Mission verkündete Paulus
ja die Beschlüsse des Jerusalemer Konzils gegen die
Beschneidung (Apg 16,4; cf. A. Steinmann, Die Apostelgeschichte,
Bonn 1916, 4f. 131). Und dementsprechend schreibt Paulus an die
Galater (Gal 6,11f): "Brüder, wenn ich die Beschneidung
predigte, wofür würde ich dann noch verfolgt? Dann
wäre ja das Ärgernis des Kreuzes aus der Welt geschafft.
Möchten doch die, die euch [mit der Behauptung, die
Beschneidung sei heilsnotwendig; sog. Judaisten] verwirren, sich
verschneiden [d.h. kastrieren] lassen."
4. Das Konzil von Florenz (1438-1445) unter Papst Eugen IV.
(1431-1447) erklärte 1442 im Dekret für die Jakobiten: Die
Kirche "glaubt fest, bekennt und lehrt, daß die
Gesetzesbräuche des Alten Testamentes bzw. des mosaischen
Gesetzes, die man in Zeremonien, heilige Opfer und Sakramente
einteilt, weil sie eingesetzt worden waren, um auf einen
Künftigen hinzudeuten, zwar zu jener Zeit dem göttlichen
Kult angemessen waren, bei der Ankunft unseres Herrn Jesus Christus
aber, auf den dadurch hingedeutet worden war, aufgehört und die
Sakramente des Neuen Testaments angefangen haben. [...] Sie zeigt
also an, daß alle, die nach diesem Zeitpunkt die Beschneidung,
den Sabbat und die übrigen Gesetzesbräuche beachten, vom
Glauben an Christus ausgeschlossen sind und keineswegs des ewigen
Heiles teilhaftig sein können, es sei denn, sie kämen
einmal von ihren Irrtümern weg wieder zur Einsicht" (Denzinger
Nr. 721; zit. nach Denzinger-Hünermann (DH) Nr. 1348).
5. Die o.g. Erklärung der sog. "Deutschen Bischofskonferenz"
widerspricht also massiv den christlichen Grundsätzen.
Tatsächlich gehört diese angebliche "Bischofskonferenz"
nicht zur katholischen Kirche, sondern ganz im Gegenteil zur Gruppe
des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2). Das ganze Wesen der
V2-Gruppe ist gegen die katholische Kirche gerichtet. So wird in der
o.g. Lehrbestimmung für die Jakobiten auch die
Heilsnotwendigkeit der Kirche als Dogma
gelehrt (DH 1351). Dementsprechend wird in den V2-Texten diese
Heilsnotwendigkeit ausdrücklich und unmissverständlich
geleugnet: Nichtkatholische Gemeinschaften sollen "Mittel des
Heiles" sein (Unitatis Redintegratio I,3)! Seitens V2 wird sogar
behauptet: "Der Heilswille umfaßt aber auch die, welche den
Schöpfer anerkennen, unter ihnen besonders die Muslim, die sich
zum Glauben Abrahams bekennen und mit uns den einen Gott anbeten,
den barmherzigen, der die Menschen am Jüngsten Tag richten
wird" (Lumen Gentium II,16). Die Dreifaltigkeit Gottes findet also
vor V2 keine Gnade. Konsequenterweise leugnete
der "Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz", Robert
Zollitsch, passend zum Karsamstag die Erlösungstat Christi
("Horizonte", Hessischer Rundfunk, 11.04.2009).
6. Wenn die V2-Gruppe sich nun so vehement gegen das Kölner
Beschneidungs-Urteil ausspricht und dabei "die ungestörte
Ausübung der Religionsfreiheit" fordert, muss man dies in ihrem
ideologischen, i.e. antichristlichen Kontext verstehen.
"Religionsfreiheit" i.S. der V2-Gruppe ist nämlich die
Ablehnung und Bekämpfung der wahren Religion. Der entsprechende
V2-Text über die Religionsfreiheit (Dignitatis humanae) wurde
1983 von den Bischöfen Pierre Martin Ngo Dinh Thuc, Adolfo
Zamora Hernández und Moisés Carmona y Rivera als
häretisch verurteilt. Ein konkretes Beispiel für
"Religionsfreiheit" à la V2-Gruppe: Der Verf. wurde wegen
seines Bekenntnis zum katholischen Glauben auf Betreiben der
V2-Gruppe in den Bankrott gepfändet und
zu Gefängnis verurteilt.
7. Eine Gleichsetzung von Beschneidung und Taufe unmündiger
Kinder verbietet sich vollständig. Selbst wenn man die
objektive Heilswirkung und sogar Heilsnotwendigkeit der Taufe als
fundamentalen Gegensatz zur Beschneidung leugnen wollte: Die Taufe
ist auch keinerlei Körperverletzung. Die Kindertaufe muss also
Recht und Pflicht der Eltern bleiben.
8. Fazit: Das Kölner Urteil ist nur zu begrüßen und
zu unterstützen.
[Zurück zur KzM - Startseite]