Schuldig i.S.d. Anklage (4)

- Die Bonner Staatsanwaltschaft erklärt uns den Krieg (4) -
(Kirche zum Mitreden, 13.04.2000)

Von der Staatsanwaltschaft Bonn erhielten wir heute folgendes Schreiben (zur Vorgeschichte s. Teil 3 des Schulddramas):


"Datum: 05. 04 . 00/Vor.
Geschäfts-Nr.: 63 Js 159/00
(- Bitte bei allen Schreiben angeben -)
Betrifft: Ihre beim Generalstaatsanwalt in Köln erstattete Strafanzeige vom 23.03.2000 gegen Frau Staatsanwältin Krämer
Sehr geehrter Herr L.,
auf Ihre vorbezeichnete, mir zuständigkeitshalber zugeleitete Anzeige habe ich von strafprozessualen Maßnahmen abgesehen. Abgesehen davon, dass es grundsätzlich für die Anwendung der Bestimmung des § 153 StPO ausreicht, wenn man die "Schuld" im Zuge einer hypothetischen Bewertung "als gering" einstuft - die Vorschrift bringt dies durch die Verwendung des Konjunktivs - "wäre" - deutlich zum Ausdruck -, so wäre auch bei einer fehlerhaften Begründung bzw. - wie von Ihnen beanstandet - Nichtbegründung der - auch nach Ihrer Ansicht - im Ergebnis zutreffenden Einstellung des Verfahrens ein Straftatbestand - etwa der Rechtsbeugung - noch keineswegs als erfüllt anzusehen, denn nicht jede lediglich fehlerhaft begründete oder nicht begründete Entscheidung unterliegt einer Strafsanktion.
Mit freundlichen Grüßen
Triller, Oberstaatsanwalt


Anscheinend setzt man bei der Staatsanwaltschaft auf das Vergessen: Die Fehlleistungen des Staates sollen in Vergessenheit geraten. Dem Vergessen hilft man nach, indem man das Fehlverhalten verharmlost und zudem noch ein bisschen an den Tatbeständen herumdreht. Wer also die Vorgeschichte, insbesondere die Hypothese der hypothetischen Schuld des hypothetisch Schuldigen, nicht genau kennt, könnte geneigt sein, auf dieses scheinbar schlichtende Schreiben von Triller hereinzufallen. Bemerkenswert: Während sich die Staatsanwaltschaft ein halbes Jahr Zeit nimmt, um festzustellen, dass sie in der Angelegenheit nichts zu bieten hat, wird in rasantem Tempo die Hypothese aufgestellt, dass unsere Forderungen jeder Grundlage entbehren. Während die Ermittlungen gegen uns ein halbes Jahr dauern, werden sie bei der Staatsanwaltschaft gar nicht erst eröffnet. In diesem Zusammenhang darf man unsere Strafanzeige gegen Karl Lehmann nicht vergessen: Da wurde auch keine hypothetische Schuldtheorie bemüht! Und worauf sollte sich der "Anfangsverdacht einer Straftat" bei uns stützen? Eine ziemlich kafkaeske Situation, wie uns schon von verschiedener Seite bestätigt wurde.
Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass nur davon die Rede ist, dass wir die "Nichtbegründung der Einstellung des Verfahrens" beanstanden. Was wir - wie aus unseren Texten eindeutig ersichtlich - primär beanstanden, ist die Eröffnung des Verfahrens, d.h. wir fordern eine Legitimation, mit der der Staat sein Vorgehen gegen uns begründet, und so haben wir auch in unserem Anklageschreiben gegen Krämer formuliert: "Hiermit wird der römisch-katholischen Kirche das Recht abgesprochen, ihren Glauben frei zu bekennen." Kann der Staat diese Legitimation nicht liefern - was er ja offensichtlich nicht kann -, dann muss er wegen seines Treibens öffentlichen Widerruf leisten. Wieder einmal fallen alle Ausredeversuche der Staatsanwaltschaft in sich zusammen.

Wirklich übel, diese Vorgänge bei den Justizbehörden. In unserem Menschenrechtsprozess gegen die Bundesrepublik Deutschland geht es ja um diese selbstherrliche Art und Weise, wie der Staat mit unschuldigen, rechtschaffenen Bürgern umspringt. Wir werden die Sache weiter verfolgen.

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