Straflosigkeit von Rechtsbeugung
- Pressemitteilung: Aushöhlung und Pervertierung des §
339 StGB -
(Kirche zum Mitreden, 08.05.2011)
"Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter,
welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache
zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts
schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
fünf Jahren bestraft" (§ 339 StGB, Rechtsbeugung).
Höchstrichterliche Falschinterpretation
Dazu erklärt der Bundesgerichtshof: "Nach ständiger
Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine
Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der
Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll
unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der
Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise von
Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit
einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht" (BGH 5 StR
92/01 - 03.09.2001 (LG Hamburg); BGHSt 47, 105).
Jetzt nehme man sich einen dicken roten Filzstift und unterstreiche im
Gesetzestext die Wörter "elementarer Verstoß" sowie "
bewußt und in schwerwiegender Weise". Was fällt auf? Diese
Wörter stehen gar nicht, auch nicht sinngemäß, ja noch
nicht mal ansatzweise im Gesetztestext. Der Gesetzestext braucht ja
auch keine weitere Erläuterung. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen.
Punkt!
Ergo: Die laut BGH "ständige Rechtsprechung" in Sachen §339
StGB ist eine ständige Unrechtsprechung. Die Justiz hat den
Gesetzestext eigenmächtig vollkommen verdreht und somit
"ständig" "contra legem", gesetzwidrig agiert.
Höchstgefährliche Konsequenzen
Das Ausmaß dieser Rechtsbeugung ausgerechnet in der Bestrafung
resp. Nichtbestrafung von Rechtsbeugung lässt sich nicht leicht
überschätzen. So steht sogar im Grundgesetz: "Die Richter
sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen" (Art. 97, Abs. 1
GG). Dementsprechend verkündet der Deutsche Richterbund auf seiner
Internetseite: "Die vom Grundgesetz garantierte richterliche
Unabhängigkeit soll die Rechtsprechung vor jeglicher Einflussnahme
durch Exekutive und Legislative schützen." Umso absurder erscheint
die Mahnung des BGH im o.g. Urteil zur Nichtbestrafung von
Rechtsbeugung: "Insbesondere ist bei der Auslegung der Norm darauf
Bedacht zu nehmen, daß die richterliche Unabhängigkeit
gewahrt bleibt" (a.a.O.).
Es geht hier also nicht nur um einen Schutz der richterlichen
Unabhängigkeit vor "Einflussnahme durch Exekutive und
Legislative", sondern insbesondere um einen Schutz von Verbrechern vor
Recht und Gesetz. Cf. Egon Schneider (Richterdienstaufsicht - ein
Experiment: ZAP, 19.1.2005): "Welche Rechtsverletzungen Richter auch
immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel."
Theorie und Praxis
Zum Vorsatz s. Rolf Bossi (Halbgötter in Schwarz, München
2006): »Um sich einer vorsätzlichen Tat schuldig zu machen,
genügt es, wenn der Täter die strafbaren Folgen seiner Tat
für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt. Die
Juristen sprechen hier von "bedingtem Vorsatz". Schießt
beispielsweise ein flüchtiger Einbrecher auf einen ihn
verfolgenden Polizisten, macht er sich je nach Lage der Dinge der
Körperverletzung, des versuchten beziehungsweise vollendeten
Totschlags oder des Mordes schuldig, auch wenn er "nur" schießt,
um nicht wegen des Einbruchs verhaftet zu werden. Denn es spielt keine
Rolle, dass er die Tatfolge, die Verletzung oder den Tod des Polizisten
nicht eigentlich und an sich will, sondern nur als Mittel zum Zweck
betrachtet. Ganz analog müsste auch ein Richter der Rechtsbeugung
schuldig sein, der damit rechnet oder rechnen muss, dass seine
Entscheidung fehlerhaft ist, und der sich mit diesem Umstand abfindet -
aus welchen Gründen auch immer.«
Zugegeben, in der BRD hagelt es zwar Verurteilungen infolge von
Rechtsbeugungen; aber eben nicht gegen die Rechtsbeuger, sondern gegen
diejenigen, die eine Rechtsbeugung nachgewiesen haben, u.z. wegen
"Beleidigung", "übler Nachrede" o.ä.
Das Gift in der Quelle
Also: Ausgerechnet der Paragraph des Strafgesetzbuches, der einen
Schutzwall vor richterlicher Willkür bieten sollte, wurde
vollkommen ausgehöhlt und pervertiert. Sogar bei den Rechtsbeugern
folgte die "Rechtsprechung" wieder ihrer Faustformel: "Ehrenschutz" ist
Täterschutz. Damit ist die Gerechtigkeit in ihrem innersten Kern
in schwerster Weise verletzt. Und wenn die Gerechtigkeit fehlt, sind
Staaten nur große Räuberbanden (hl. Augustinus, Bischof von
Hippo, gest. 430).
Es muss im Interesse jeden Bürgers liegen, dass grundlegende
Abhilfe geschaffen wird.
[Zurück zur KzM - Startseite]