Rechtsbeugung, Beispiel Justiz
Heilbronn
- Pressemitteilung: Nachschlag zum Urteil des
Bundesverfassungsgericht bzgl. Kritik an Abtreibung -
(Kirche zum Mitreden, 16.07.2010)
»Für die Rechtsbeugung gilt in Deutschland offenbar, was
für alle anderen Straftaten nicht möglich ist: Es gibt das
'perfekte Verbrechen'. Die Gesetzgebung wegen des Tatbestands der
"Beleidigung" ist für Behörden sowie Industrie sehr
nützlich, um unbequeme Bürger in die Falle zu locken:
Sobald er auf eine Provokation mit einer "Beleidigung" reagiert, hat
man ihn - für alles andere sorgen die untergeordneten Gerichte
- auch für die Rechtsbeugung. Der Bürger wird sich im
allgemeinen nicht wehren können« (Peter
Briody, Die Beleidigungsgesetze in Deutschland. Die Protagonisten
eines 'infantilen Ehrenkults', eucars.de 2007).
Am 8.6.2010 verkündete das Bundesverfassungsgericht (1 BvR
1745/06), dass ein Verbot der Abtreibungskritik verfassungswidrig
ist, weil dadurch der Lebensschützer in seinem Grundrecht auf
Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt wird. Im
Urteil heißt es: "Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt namentlich
für das Verhältnis des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu
dem ebenfalls grundrechtlich geschützten allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des von einer Äußerung
Betroffenen (vgl. nur BVerfGE 97, 391 <399 ff.>; 99, 185
<196 ff.>; BVerfGK 8, 107). [...] Die dem
Beschwerdeführer [i.e. Lebensschützer, Anm. PRHL] durch
die angegriffenen Entscheidungen verbotenen Hinweise darauf, dass
der Kläger Abtreibungen durchführe und in seiner Praxis
Abtreibungen durchgeführt würden, fallen in den
Schutzbereich dieses Grundrechts. Dem steht nicht entgegen, dass es
sich hierbei um Tatsachenbehauptungen handelt, denn auch derartige
Äußerungen genießen den Schutz der
Meinungsfreiheit, soweit sie geeignet sind, zur Meinungsbildung
beizutragen (vgl. BVerfGE 85, 1 <15 f.>; 90, 241 <247>;
stRspr), was hier ersichtlich der Fall ist."
Kurzum: Niemals konnten dem Lebensschützer
rechtmäßig Verbote ausgesprochen, geschweige denn Strafen
auferlegt werden, weil er immer ersichtlich seine Grundrechte
wahrgenommen hat. Dessen ersichtlich ungeachtet, haben sich die
untergeordneten Gerichte mit Verboten resp. Strafen für
Lebensschutz der sehr schweren Rechtsbeugung schuldig gemacht.
Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, d.h. die schuldigen Richter
müssen immer mindestens für ein Jahr ins Gefängnis
und ihr Amt verlieren. Aber cf. Briody: "Rechtsbeugung ist das
perfekte Verbrechen". Sucht man nach dem Begriff "Rechtsbeugung" im
Internet, findet man zwar sofort massenhaft sowohl allgemeine
Klagerufe als auch konkrete Falldarstellungen, aber nicht leicht
einen Fall, dass ein Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde.
Statt dessen wurden viele Rechtsbeugungs-Opfer für ihr Hungern
und Dürsten nach Gerechtigkeit obendrein noch wegen
"Beleidigung" verurteilt, und ersichtlich sind Beleidigungsprozesse
bereits an sich wegen fehlender gesetzlicher Bestimmtheit immer
unheilbar Rechtsbeugung.
Beispiel Heilbronn: Der Lebensschützer Klaus Günter Annen
war von der Justiz Heilbronn wegen Abtreibungskritik verurteilt
worden - ersichtlich eine massive Grundrechtsverletzung und
Rechtsbeugung. Der Verf. erstattete deshalb ordnungsgemäß
bei Staatsanwaltschaft Heilbronn (SH) Anzeigen (2002 und 2004) gegen
die Heilbronner Richter.
Bei der Strafanzeige 2002 fügte der Verf. die Rechtsbelehrung
an: »"Die Obrigkeit hat die Pflicht, in erster Linie für
das allgemeine Wohl zu sorgen. Sie muß deshalb nach
Kräften alle Übel vom Staate fernhalten und sein Wohl
fördern, Religion und Sittlichkeit beschützen, für
gerechte Verteilung der Rechte und Pflichten sorgen, die Gesetze
ohne persönliche Rücksichten durchführen, die
öffentlichen Ämter nur geeigneten Personen geben und
ungeeignete aus denselben entfernen. [...] Gesetzen, die das
Naturgesetz oder das positiv göttliche Recht verletzen, darf
man nicht gehorchen; ihrer Ausführung darf man passiven
Widerstand entgegensetzen" (H. Jone, Katholische Moraltheologie,
Paderborn (7)1935, 164).« Die Antwort der SH: "Der
Strafanzeige wird keine Folge gegeben, da kein Anfangsverdacht
für eine Straftat besteht."
Auf die Strafanzeige 2004 reagierte die SH außer mit der
üblichen Strafvereitlung allerdings noch mit einem Strafbefehl
gegen den Verf.: »Der Genannte wird angeklagt, er habe in
rechtlich einer Handlung in drei Fällen jeweils einen anderen
beleidigt, weshalb Strafantrag gestellt ist, indem er in einem
Schreiben vom 5. April 2004, das am gleichen Tage per Fax bei der
Staatsanwaltschaft in Heilbronn einging, die Richter am Landgericht
Aßmann, Hauff und Lustig damit beschimpfte, dass diese illegal
gehandelt hätten, den Tatbestand des sehr schweren Betrugs
erfüllt hätten und zudem als notorische Unrechtssprecher
bezeichnete mit dem Zweck, die Richter zu verunglimpfen und
herabzuwürdigen, zumal er wusste, dass diese nach Recht und
Gesetz entschieden hatten, er jedoch sich als über dem Gesetz
stehend ansieht. 3 Vergehen der Beleidigung gemäß
§§ 185,194, 52 StGB.«
Zur Richtigstellung: 1. Dass das Lebensschutz-Verbot nicht nur nicht
"nach Recht und Gesetz entschieden" war, sondern sogar eine
unanfechtbare Grundrechtsverletzung darstellt, stand ersichtlich
unbestreitbar schon lange vor dem neuerlichen BVerfG-Spruch fest. 2.
Dass der Verf. sich nicht "als über dem Gesetz stehend
ansieht", stand angesichts seiner zahlreichen Publikationen gegen
autonome Moral / Rechtspositivismus unbestreitbar fest, s. zudem die
Rechtsbelehrung des Verf. an die SH z.Th. göttliches Recht. 3.
Dass Beleidigung nicht gesetzlich bestimmt und somit gar nicht
justiziabel ist, stand angesichts der - nicht vorhandenen -
Definition von Beleidigung unbestreitbar fest, s. zudem die
diesbzgl. zahlreichen umfangreichen Studien.
Diese "Verurteilung" des Verf. ist also komplett rechtsunwirksam und
erfüllt mehrere Straftatbestände, darunter die besonders
schwere Verleumdung des Verf. Allerdings ist diese Verurteilung
objektiv grundsätzlich gegen jeden gerichtet, der an Recht und
Gesetz festhält. D.h. in Wahrheit wird damit jeder
Rechtschaffene, namentlich jeder Katholik (der u.a. an die
Morallehre des kirchlichen Lehramtes gebunden ist), böswillig
verächtlich gemacht und zur Verfolgung Unschuldiger
freigegeben, cf. § 130 Abs. 1 StGB und Art. 6 VStGB.
Dementsprechend hat der Verf. bereits am 29.06.2010 eine Rückerstattungsforderung mit
Fristsetzung 15.07.2010 u.a. an Amtsgericht Heilbronn sowie
Justizministerium Baden- Württemberg geschickt. Darin
heißt es: »Ich erwarte eine ausführliche
schriftliche Erklärung, inwiefern ich mich als "als über
dem Gesetz stehend" ansehen kann, wenn meine Ansicht, dass
Protestaktionen gegen Abtreibungen auch vor entsprechenden
Arztpraxen GRUNDSÄTZLICH HINGENOMMEN WERDEN MÜSSEN,
nunmehr "UNANFECHTBAR" vom BVerfG bestätigt wurde.«
Bis heute, 16.07.2010, wurde weder die Rückerstattung noch die
Erklärung von einer der angeschriebenen Stellen geleistet. Die
Ämter liegen weiterhin widerrechtlich in den Händen
Ungeeigneter. Rechtsbeugung bleibt das "perfekte Verbrechen". Cf.
Prof. Hans-Joachim Selenz (2008): "Explizit kriminelles
Justizhandeln gibt es zuhauf.[…] Der Sumpf schließt die
höchsten deutschen Gerichte ein. Daher gibt es praktisch keine
Verurteilung wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und
Begünstigung." Und Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi
Geiger (1982): "Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden
Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist
illusionär."
Jeder sollte sich fragen, ob er diese Situation guten Gewissens
hinnehmen oder gar unterstützen kann.
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