In dem Rechtsstreit Verband der Diözesen Deutschlands ./. L.
Sehr geehrter Herr L.,
teile ich Ihnen auf Ihr Schreiben vom 02.03.2000 mit, daß die von
Ihnen begehrten Sanktionen nicht in meinen Aufgaben- und
Kompetenzbereich fallen.
Hochachtungsvoll
Weber, Vorsitzender Richter am Landgericht
Beglaubigt
Hau, Justizsekretär
Das ist nun in mehrfacher Hinsicht keine literarische Meisterleistung, die uns aus Bonn präsentiert wurde, aber wir wollen ja nicht zu streng mit den Leuten dort sein. Wir beschränken uns auf einige kleine Anmerkungen:
1. Als erstes irritiert an diesem Satz, dass die Anrede mittendrin
statt nur dadrüber steht; man hätte eine Struktur erwartet
wie: "Sehr geehrter Herr, in dem Rechststreit XYZ teile ich Ihnen mit
...". Vielleicht ist das auch nur eine Eigenheit der Beamtensprache.
2. Wenn der Staat von uns Bürgern verlangt, dass wir uns die neue
Rechtschreibung auf Biegen und Brechen angewöhnen, dann sollten
Beamten mit gutem Beispiel vorangehen, statt an dem alten "daß"
festzuhalten.
3. In unserem Schreiben hatten wir nur das Aktenzeichen erwähnt,
Weber schreibt ausführlich, unter welcher Überschrift dieser
Schauprozess geführt wurde. Hier sind allerdings keine voreiligen
Schlüsse zulässig, etwa dass Weber sich die Mühe gemacht
habe, Akteneinsicht zu nehmen. Dieser Fall dürfte nicht zuletzt
durch die Internetpublikation allgemein bekannt sein, und zudem hat uns
ein Rechtsanwalt mitgeteilt, dass sich Richter z.B. beim Klönen in
der Caféteria auch über ihre Fälle unterhalten
könnten.
4. Weber behauptet, wir würden Sanktionen gegen Pilger, Schwill,
Ink "begehren". Wir haben nicht geschrieben: "Hiermit begehre ich ...",
und wir haben unser Schreiben auch nicht an das "BLG Wunschkonzert"
adressiert. Unsere Formlierung lautete: "Als erstes müssen Sie
dafür sorgen, dass", und: "Als zweites müssen Sie dafür
sorgen, dass". Wo, bitte, steht hier etwas von "Begehren"? Diese
Sanktionen sind keine Ermessensfrage, sondern unausweichliche
Notwendigkeit, cf. H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn
(7)1936, 164:
"Die Obrigkeit hat die Pflicht, in erster Linie für das allgemeine
Wohl zu sorgen. Sie muß deshalb nach Kräften alle Übel
vom Staate fernhalten und sein Wohl fördern, Religion und
Sittlichkeit beschützen, für gerechte Verteilung der Rechte
und Pflichten sorgen, die Gesetze ohne persönliche
Rücksichten durchführen, die öffentlichen Ämter nur
geeigneten Personen geben und ungeeignete aus denselben entfernen."
5. Die Berechtigung unserer Anklage gegen Pilger, Schwill, Ink
bezweifelt niemand ernsthaft, und Weber verliert darüber noch
nicht einmal ein Wort. Es steht fest: Pilger, Schwill, Ink bilden eine
unberechenbare Bedrohung für die öffentliche Sicherheit. Wer
es wagt, gegen einen unschuldigen katholischen Priester wie gegen einen
Verbrecher loszustürmen und sich - obendrein "im Namen des Volkes"
- über Gott zu stellen, von dem ist sicherlich nicht viel Gutes zu
erwarten.
6. Ob Weber mit dem Kompetenz-Hinweis seinen Sinn für Zynismus
beweisen wollte, einfach nicht wusste, was er schrieb, oder andere
Gründe hatte, bleibt unklar. Der Prozess gegen uns war ja bereits
deswegen nur ein rechtlich wirkungsloser Schauprozess, weil Pilger,
Schwill, Ink ihren Aufgaben- und Kompetenzbereich trotz unserer
Ermahnungen anscheinend mit böser Absicht und eindeutig mit
bösem Ausgang überschritten haben, und jetzt erzählt uns
Weber, er beschäftige sich nicht mit Dingen, die außerhalb
des Kompetenzbereichs liegen. Wir müssen gestehen, dass wir das
Handbuch: "Der Aufgaben- und Kompetenzbereich des Vorsitzenden Richters
am Bonner Landgericht" nicht gelesen haben, d.h. während PSI
göttliches Recht gebrochen haben, was jeder sofort einsieht, sind
wir nicht mit dem Aufgaben- und Kompetenzbereich des Vors. Richters
vertraut. Aber ganz so restlos saft- und kraftlos, wie sich Weber hier
gibt, kann er nicht sein! Wir haben noch immer das Schreiben eines
Vorgängers von Weber im Amt des Vorsitzenden, Kirstein, der uns
mitgeteilt hat, dass die V2-Sekte gegen uns am LG Bonn klagt, und
dessen Schreiben, ebenfalls von Justizsekretär Hau beglaubigt, mit
den Worten schließt: "Das schriftliche Vorferfahren wird
angeordnet". Also: Die Schuld liegt auch in voll zurechenbarem
Maße bei dem Vorsitzenden, der etwas angeordnet hat, was er gar
nicht anordnen konnte. Damit müssen ihn (Kirstein) im wesentlichen
die gleichen harten Sanktionen treffen wie auch PSI.
Wenn Weber trotz allem verstockt bleiben möchte und keinerlei
Anzeichen von Kooperationsbereitschaft (wenigstens dadurch, dass er die
Sache weiterleitet) zeigt, dürfte klar sein, wie bei ihm zu
verfahren ist.
Alles in allem also nicht gerade eine Sternstunde des Bonner LG, diese jüngeren Ereignisse dort. Weber hat gewissermaßen den negativen Vorfällen dort noch einen draufgesetzt: Zusätzlich zur Kompetenzüberschreitung gibt es auch Pflichtvergessenheit zu beklagen und zu sanktionieren.
Das Kapitel "Gerichtsbarkeit in Deutschland" ist noch nicht beendet; uns liegt an einer Gesundung des Staates, und dies kann nur geschehen, wenn man sich von allem trennt, was eine Gesundung verhindert. Wir erinnern hier als Beispiel an die Umstrukturierungsmaßnahmen in der CDU, die nach den in den Medien plattgewalzten Spendenskandalen nun ihre Führung neu ordnet. Dies ist auch am Bonner LG dringend notwendig. Der Staat kann geltend machen, er sei doch gesund, schließlich schalte er ja alle aus, die sagen, er sei nicht gesund. Aber: Wenn ein kranker Mensch alle Ärzte, die ihn über die Notwendigkeit einer Operation belehren, ausschaltet, ist er dann gesund?
In einem späteren Text werden wir auf die für Richter geltenden Normen näher eingehen.