Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EuGHMR / EGMR), Straßburg, verstößt die
Kündigung eines Angestellten der katholischen Kirche wegen
Ehebruchs gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Geklagt hatte ein Chorleiter und Organist, der seine Frau und
Kinder zugunsten einer außerehelichen Beziehung verlassen
hatte und deswegen entlassen worden war. Zum Urteil:
1. Der EGMR maßt sich an, den sog. "Sedisvakantismus" ("der
bislang letzte Papst war Pius XII.") einfach zu verschweigen und
statt dessen das Gebilde des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils"
(V2) als "katholische Kirche" auszugeben. Der EGMR ist mit dem
"Sedisvakantismus" bereits durch die Gerichtsarbeit konfrontiert
worden. Aber selbst wenn nicht: Wer sich als Gericht mit der
Kirche beschäftigt, hat bzgl. der V2-Thematik schon wegen der
Sorgfaltspflicht schlichtweg keinerlei Entschuldigung mehr,
außer er könnte den Sedisvakantismus widerlegen.
2. Auch wenn hier also gar kein katholischer Fall, sondern nur ein
V2-Fall vorliegt, wird ja vom EGMR und allen Medien alles auf die
katholische Kirche bezogen. Deswegen vom Sedisvakantismus
unabhängig: Tatsächlich ist die fristlose Kündigung
eines Kirchenangestellten angesichts seines notorischen
ehebrecherischen Lebenswandels an sich nicht zu beanstanden. Das
ergibt sich schon aus dem Selbstverwaltungsrecht der Kirche. S.
dazu E. Eichmann, K. Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, I.
Band, München (10)1959, 66-68: "Die Kirche verträgt
keine staatlichen Eingriffe in ihre Organisation (Errichtung und
Umgrenzung von Kirchensprengeln, Errichtung, Veränderung und
Besetzung von Kirchenämtern, cc. 147 195 215 217) ... Die
Kirche hat hoheitliche Macht über alle ihre Glieder (c. 87)
und beansprucht als angeborenes, eigenes und unabhängiges
Recht die Befugnis, ihre Glieder in Strafe zu nehmen (c. 2214
§ 1). Sie duldet keinerlei Einmischung des Staates in Sachen,
die die Glaubenslehre, den Gottesdienst oder das geistliche
Regiment betreffen. Frei will und muß die Kirche sein in der
Verkündigung der Botschaft Christi (c.1322 §1). [...]
Unter Androhung des Kirchenbannes mißbilligt die Kirche alle
staatlichen Gesetze, Anordnungen und Befehle, die sich gegen die
Freiheit der Kirche richten (C. 2334 n. 1)."
3. Der vom EGMR vorgeschobene Artikel 8 der "Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" ("Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens") hilft hier gar nicht. Es
geht hier um einen notorischen Ehebrecher und seine Tätigkeit
in einer exponierten Stellung. Ganz im Gegenteil: Selbiger Art. 8
erlaubt sogar ganz ausdrücklich Eingriffe in diese Rechte,
u.z. z.B. "zum Schutz der Moral" und "zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer" - wobei wiederum die Rechte und
Freiheiten der Kirche zur Debatte stehen. Obendrein missachtet der
EGMR mit seinem Fehlurteil also die Freiheit der Kirche, d.h. er
selbst missachtet Art. 9 der Menschenrechtskonvention ("Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit"). Kurzum: Das Urteil über
den EGMR kann nur absolut vernichtend ausfallen.
N.B. Nicht besser schneidet indes die BRD-Justiz ab mit ihrer
Behauptung, die Entlassung des Organisten sei
rechtmäßig erfolgt. Denn das würde ja nur dann
gelten, wenn das V2-Gebilde die katholische Kirche wäre. Und
um das Ausmaß dieses Chaos noch besser zu erahnen, sei
erinnert an das anhängige Strafverfahren
gegen die sog. "Deutsche Bischofskonferenz": Deren
Vorsitzender, i.e. Robert Zollitsch, hat öffentlich die
Erlösungstat Christi geleugnet, ist also radikal vom Glauben
abgefallen (Apostasie). Die BRD bürdet es den Bürgern
auf, einen Verein von notorischen Apostaten als "katholische
Kirche" einzustufen und behauptet im selben Atemzug, die Freiheit
der Kirche zu respektieren oder gar zu verteidigen, wie etwa
hinsichtlich der Entlassung eines notorischen Ehebrechers als
Organisten.
Der gesamte Fall des Organisten bis hin zum EGMR-Urteil ist nur
ein weiterer Beweis, dass es mit Wahrheit und Gerechtigkeit in
Europa äußerst schlecht bestellt ist. Am schwersten
wiegt dabei das Desinteresse der Bevölkerung an einer
Besserung der Verhältnisse.