Wiederverheiratete Geschiedene

- Ehe oder Konkubinat -
(Kirche zum Mitreden, 15.07.2001)
Das V2-Chaos
Vor einigen Tagen wies uns ein KzM-Leser auf einen Vortrag in einer V2-"Pfarrkirche" hin: "Geschieden und wiederverheiratet - verlassen und (oder) ausgestossen von der katholischen Kirche?", wobei er uns fragte, ob wir uns diesen Vortrag anhören wollten. Außerdem ist in der Presse z.Zt. öfters mal etwas zu der "zweiten Heirat" des Schauspielers Heiner Lauterbach zu lesen. Hier die Pressemeldung des Münchner V2-Ordinariates:


"Klarstellung: Pressemitteilung zu Heiratsplänen des Schauspielers Heiner Lauterbach
München, 6. Juli 2001 (ok) In mehreren Münchner Zeitungen wurde am 5. Juli über Heiratspläne des Schauspielers Heiner Lauterbach berichtet.
In den Berichten wurde mitgeteilt, Lauterbach sei zwar noch nicht geschieden, er werde aber am 8. September Frau Viktoria Skaf heiraten. Das Paar werde in der katholischen Münchner St. Ludwigskirche getraut. In einem weiteren Zeitungsbericht hieß es, es gebe zwar keine kirchliche Trauung, ein Geistlicher werde aber in der Ludwigskirche den 'neuen Bund' Lauterbachs 'absegnen' und eine 'Segnungsfeier' halten.
Zu diesen Berichten gibt das Münchner Erzbischöfliche Ordinariat folgende Klarstellung:
Der Pfarrer von St. Ludwig, Dr. Ulrich Babinsky, war von Frau Skaf wegen einer kirchlichen Trauung in der Ludwigskirche angesprochen worden. Er hatte ihr dabei erklärt, dass eine kirchliche Trauung nicht möglich sei, weil nach katholischem Verständnis die von Herrn Lauterbach bereits geschlossene Ehe gültig ist.
Aus allgemein gebotenen seelsorgerlichen Rücksichten gegenüber wiederverheirateten Geschiedenen bot der Pfarrer aber die Möglichkeit an, einen Gottesdienst zu halten, in dem die persönliche Lebenssituation des Paares in einer diskreten Weise in das fürbittende Gebet eingeschlossen wird. Er machte allerdings auch deutlich, dass dabei jeder Ritus und jede Zeremonie unterbleiben müsse, die den Eindruck einer kirchlichen Trauung erwecken könnte.
Dies steht im Einklang mit einer Forderung von Papst Johannes Paul II. in seinem Apostolischen Schreiben 'Familiaris Consortio' vom 22. November 1981, das ausdrücklich den pastoralen Dienst an Geschiedenen und Wiederverheirateten empfiehlt und erklärt, die Kirche solle für sie beten, ihnen Mut machen und sie im Glauben und in der Hoffnung stärken. In einem Schreiben des Generalvikars an die Priester und Diakone der Erzdiözese München und Freising vom 5. Juli 1989 heißt es dazu, es könne kein Zweifel sein, dass es Aufgabe jedes Seelsorgers ist, sich nach Kräften der geschiedenen und wiederverheirateten Katholiken anzunehmen. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass die Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der sakramentalen Ehe ins Zwielicht gerate.
Nach den Veröffentlichungen in der Presse sieht Pfarrer Babinsky seine seelsorgerliche Absicht umgedeutet. Er bedauert, dass er zum vorgesehenen Zeitpunkt unter diesen Umständen keine Möglichkeit mehr sieht, das faire Angebot eines Gottesdienstes im Rahmen der kirchlichen Ordnung aufrechtzuerhalten. Er ist allerdings bereit, dies später ohne spektakulären Rahmen zu tun, wenn Herr Lauterbach und Frau Skaf dies ausdrücklich wünschen."

Hier zwei Ausschnitte aus diesem Schreiben Wojtylas "Familiaris Consortio", 22.11.1981:


"2. Ein Zeichen dieses großen Interesses der Kirche für die Familie war die letzte Bischofssynode, die vom 26. September bis 25. Oktober 1980 in Rom abgehalten wurde. Sie war die natürliche Fortsetzung der zwei vorhergehenden. Die christliche Familie ist ja die erste Gemeinschaft, der es obliegt, dem heranwachsenden Menschen das Evangelium zu verkünden und ihn durch eine fortschreitende Erziehung und Glaubensunterweisung zur vollen menschlichen und christlichen Reife zu führen.
Und nicht nur das. Die letzte Synode steht auch mit jener über das Amtspriestertum und über die Gerechtigkeit in der Welt von heute in einer gewissen gedanklichen Verbindung. Denn als erziehende Gemeinschaft muß die Familie dem Menschen beim Erkennen der persönlichen Berufung und bei der Entscheidung zum notwendigen Einsatz für größere Gerechtigkeit behilflich sein, indem sie von Anfang an zu zwischenmenschlichen Beziehungen erzieht, die von Gerechtigkeit und Liebe geprägt sind.
Zum Abschluß ihrer Beratungen überreichten mir die Väter der Synode eine umfangreiche Liste von Vorschlägen ('Propositiones' ). Sie enthält die Ergebnisse ihrer Überlegungen in jenen arbeitsreichen Tagen. Einmütig baten sie mich, vor der Menschheit die lebendige Sorge der Kirche für die Familie zu bekunden und geeignete Weisungen für einen erneuerten pastoralen Einsatz in diesem so grundlegenden Bereich menschlichen und kirchlichen Lebens zu geben.
Dieser Aufgabe will ich mit dem vorliegenden Schreiben nachkommen, worin ich einen Dienst des mir anvertrauten apostolischen Amtes sehe. Dabei möchte ich allen Teilnehmern der Synode meine Dankbarkeit zum Ausdruck bringen für ihren wertvollen Beitrag an Lehre und Erfahrung, der besonders in ihren 'Propositiones' seinen Niederschlag fand. Deren Text vertraue ich dem Päpstlichen Rat für die Familie an mit dem Auftrag, durch ein vertieftes Studium jeden Aspekt des darin enthaltenen Reichtums fruchtbar zu machen."

"84. Die tägliche Erfahrung zeigt leider, daß derjenige, der sich scheiden läßt, meist an eine neue Verbindung denkt, natürlich ohne katholische Trauung. Da es sich auch hier um eine weitverbreitete Fehlentwicklung handelt, die mehr und mehr auch katholische Bereiche erfaßt, muß dieses Problem unverzüglich aufgegriffen werden. Die Väter der Synode haben es ausdrücklich behandelt. Die Kirche, die dazu gesandt ist, um alle Menschen und insbesondere die Getauften zum Heil zu führen, kann diejenigen nicht sich selbst überlassen, die eine neue Verbindung gesucht haben, obwohl sie durch das sakramentale Eheband schon mit einem Partner verbunden sind. Darum wird sie unablässig bemüht sein, solchen Menschen ihre Heilsmittel anzubieten.
Die Hirten mögen beherzigen, daß sie um der Liebe willen zur Wahrheit verpflichtet sind, die verschiedenen Situationen gut zu unterscheiden. Es ist ein Unterschied, ob jemand trotz aufrichtigen Bemühens, die frühere Ehe zu retten, völlig zu Unrecht verlassen wurde oder ob jemand eine kirchlich gültige Ehe durch eigene schwere Schuld zerstört hat. Wieder andere sind eine neue Verbindung eingegangen im Hinblick auf die Erziehung der Kinder und haben manchmal die subjektive Gewissensüberzeugung, daß die frühere, unheilbar zerstörte Ehe niemals gültig war.
Zusammen mit der Synode möchte ich die Hirten und die ganze Gemeinschaft der Gläubigen herzlich ermahnen, den Geschiedenen in fürsorgender Liebe beizustehen, damit sie sich nicht als von der Kirche getrennt betrachten, da sie als Getaufte an ihrem Leben teilnehmen können, ja dazu verpflichtet sind. Sie sollen ermahnt werden, das Wort Gottes zu hören, am heiligen Meßopfer teilzunehmen, regelmäßig zu beten, die Gemeinde in ihren Werken der Nächstenliebe und Initiativen zur Förderung der Gerechtigkeit zu unterstützen, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen und den Geist und die Werke der Buße zu pflegen, um so von Tag zu Tag die Gnade Gottes auf sich herabzurufen. Die Kirche soll für sie beten, ihnen Mut machen, sich ihnen als barmherzige Mutter erweisen und sie so im Glauben und in der Hoffnung stärken.
Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gestützte Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl zuzulassen. Sie können nicht zugelassen werden; denn ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht. Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen Grund pastoraler Natur: Ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung.
Die Wiederversöhnung im Sakrament der Buße, das den Weg zum Sakrament der Eucharistie öffnet, kann nur denen gewährt werden, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue zu ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt konkret, daß, wenn die beiden Partner aus ernsthaften Gründen - zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder - der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können, 'sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, das heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind'.
Die erforderliche Achtung vor dem Sakrament der Ehe, vor den Eheleuten selbst und deren Angehörigen wie auch gegenüber der Gemeinschaft der Gläubigen verbietet es jedem Geistlichen, aus welchem Grund oder Vorwand auch immer, sei er auch pastoraler Natur, für Geschiedene, die sich wiederverheiraten, irgendwelche liturgischen Handlungen vorzunehmen. Sie würden ja den Eindruck einer neuen sakramental gültigen Eheschließung erwecken und daher zu Irrtümern hinsichtlich der Unauflöslichkeit der gültig geschlossenen Ehe führen.
Durch diese Haltung bekennt die Kirche ihre eigene Treue zu Christus und seiner Wahrheit; zugleich wendet sie sich mit mütterlichem Herzen diesen ihren Söhnen und Töchtern zu, vor allem denen, die ohne ihre Schuld von ihrem rechtmäßigen Gatten verlassen wurden.
Die Kirche vertraut fest darauf; daß auch diejenigen, die sich vom Gebot des Herrn entfernt haben und noch in einer solchen Situation leben, von Gott die Gnade der Umkehr und des Heils erhalten können, wenn sie ausdauernd geblieben sind in Gebet, Buße und Liebe."


Die V2-Sekte sieht es also als ihren Dienst an den "wiederverheirateten Geschiedenen" an,
- einen Gottesdienst anzubieten / abzuhalten, in dem die persönliche Lebenssituation des Paares in einer diskreten Weise in das fürbittende Gebet eingeschlossen wird;
- ihnen Mut zu machen und sie im Glauben und in der Hoffnung zu stärken.

Die Lehre der Kirche
Als Ausdruck des Übernazitums (s. Mein Kampf) gilt im deutschen Staat das System der Zwangszivilehe, cf. K. Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. 2, München (9)1958:


(144) "Die Zwangszivilehe ist für alle Staatsuntertanen, die eine Ehe eingehen, verpflichtend. Der Staat erkennt für seinen Bereich keine andere Eheschließung als verbindlich an. Zur Sicherung der Zwangszivilehe ist staatlicherseits vielfach bestimmt, daß die bürgerliche Eheschließung der kirchlichen Trauung vorherzugehen hat. Das System der Zwangszivilehe wurde im Kampf gegen die kirchliche Trauung zuerst in Holland und Westfriesland (mit Trauung vor dem Prediger oder dem Magistrat) eingeführt (1580) und auf die Niederlande ausgedehnt (1656). Die neuere Entwicklung des Systems ging aus von Frankreich, das die Ehe zu einem bürgerlichen Vertrag erklärte (1791) und die Vornahme der Eheschließung den neu geschaffenen staatlichen Standesämtern zuwies (1792). Das System gilt zur Zeit in Frankreich, Belgien, Holland, Deutschland, Österreich, in der Schweiz, der Tschechoslowakei, der Sowjetunion sowie in Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslavien und in den meisten Staaten Lateinamerikas. In Deutschland wurde es allgemein durch das Personenstandsgesetz (= PStG) vom 6. 2. 1875 eingeführt, 1900 in das BGB und letztlich in das Ehegesetz vom 6. 7. 1938 (= EheG) übernommen, das zur Zeit in der Fassung des Kontrollrates vom 1.3. 1946 gilt. Das System der Zwangszivilehe in Deutschland ist beherrscht von einem doppelten Anspruch des Staates: l. dem Anspruch auf Alleinherrschaft der standesamtlichen Eheschließung, d. h. eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat (EheG §ll), und 2. dem Anspruch auf Priorität der standesamtlichen vor der kirchlichen Trauung, der bisher durch Androhung von Geld- und Gefängnisstrafen geschützt war (PStG § 67, I alter Fassung)".

(147) "Die Zwangszivilehe übt auf die christlichen Staatsuntertanen, die nach ihrer religiösen Überzeugung nur vor der Kirche eine Ehe schließen können, einen auch vom staatlichen Standpunkt aus verwerflichen Zwang aus, der mit demokratischer Freiheit nicht zu vereinbaren ist. Die Zwangszivilehe widerspricht in zweifacher Hinsicht den in Art. 4 des GG gewährleisteten Grundrechten:
a) Der Anspruch des Staates auf Alleinherrschaft der standesamtlichen Eheschließung verletzt die Glaubens- und Gewissensfreiheit (GG Art. 4, I). Der katholische Christ kann nämlich eine wirkliche Ehewillenserklärung allein vor der Kirche abgeben; er kommt daher, wenn er sich notgedrungen dem Staatsgesetz beugt, in die Zwangslage, gegen seine religiöse Überzeugung zu handeln oder rein äußerlich eine leere Erklärung abzugeben. Das Staatsgesetz zwingt damit den katholischen Christen zur Heuchelei und gefährdet hierdurch die personale Würde des Menschen, nicht minder auch die Autorität des Staates.
b) Der Anspruch auf Priorität der standesamtlichen Eheschließung vor der kirchlichen Trauung verletzt das Recht auf ungestörte Religionsausübung (GG Art. 4, II). Indem der Staat die durch Geldbußdrohung unterstützte Forderung erhebt, daß die kirchliche Trauung erst stattfinden darf, wenn die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen ist, hindert er die Geistlichen an der freien Vornahme der kirchlichen Trauung und verlegt dadurch den Verlobten den Weg zu einer religiösen Handlung. Das bedeutet für den katholischen Christen, daß ihm der Staat den Zugang zu dem Sakrament versperrt. Das Prinzip der religiösen Neutralität des Staates erscheint hier in einer seltsamen Beleuchtung. Wenn nämlich das säkularisierte Rechtsverständnis des Staates eine Ehe allein durch Eheschließung vor dem Standesbeamten Zustandekommen läßt, ist es nicht folgerichtig, der kirchlichen Trauung mit Verbot und Strafe zu begegnen."


A. Perathoner, Das kirchliche Gesetzbuch, Brixen (4)1926, 362f:


"Die Kirche muß schon aus dogmatischen Gründen die Zivilehe ablehnen. Die Ehe gehört ihrem inneren Wesen nach und unter Christen auch der Sakramentalität nach in den Rechtsbereich der Kirche. Die Zivilehe ist also ein Eingriff in die Jurisdiktion der Kirche und darum protestiert diese gegen jede Form der Zivilehe, namentlich, soweit Katholiken in Betracht kommen.
FN: Die Päpste haben sich wiederholt über die Zivilehe in der schärfsten Weise ausgesprochen und sie als Konkubinat bezeichnet. So sagt Pius IX. in seiner Allokution vom 27. Sept. 1852: «Kein Katholik kann darüber in Unwissenheit sein, daß die Ehe in Wahrheit und Wirklichkeit eines der sieben Sakramente ist, auf Christi Einsetzung beruhend, und daß deshalb jede andere Verbindung zwischen Mann und Weib unter Christen, die nicht Sakrament ist, mag sie noch so sehr nach Zivilgesetzen geschlossen sein (vom kirchlichen Standpunkte aus), an sich nichts anderes ist als ein schmählicher und fluchwürdiger Konkubinat (turpis atque exitialis concubinatus»). Nicht minder scharf verurteilt Leo XIII. die Zivilehe und nennt sie einen gesetzlichen Konkubinat («legalis concubinatus»), Konst. «Inscrutabili» vom 21. April 1878) und sagt (Konst. «Arcanum» vom 10. Februar 1880), daß die Zivilehe nichts mehr sei als eine durch das bürgerliche Recht eingeführte Zeremonie («pluris esse non posse, quam ritum aut morem jure civili introductum»). In ähnlich scharfer Weise wird in verschiedenen Erklärungen der Pönitentiarie und Konzilskongregation gegen die Zivilehe Stellung genommen."

Die Illusion, Deutschland sei ein liberaler Staat, der auf die Einhaltung der Grundrechte bedacht ist, ist also auch im sehr grundlegenden Fall der Ehe nicht aufrechtzuerhalten. Umso mehr muss so ein Satz wie der von Diether Wendland befremden: "Kein liberaler demokratischer Staat, auch nicht der unsrige, 'zwingt die Bürger, bestimmte Häresien anzunehmen oder 'zu bekennen', da für ihn Häresien ohne Bedeutung und ihm somit völlig gleichgültig sind."
Jedenfalls haben hier der antichristliche Staat und die antichristliche V2-Sekte gemeinsam sehr fruchtbare Arbeit geleistet. Zum einen hat der Staat durch den unentwegten Terror die Widerstandskraft vieler Christen erlahmen lassen, und zum anderen hat die V2-Sekte mit der Bagatellisierung ("diskrete Gottesdienste", "Mutmachen") des Ehebruchs viele auch dazu getrieben, sich mit "zivilen Eheschließungen" abzufinden. Zum Begriff Konkubinat s. B. Häring, Das Gesetz Christi, Erste Auflage 1954, 1143:


"Bei der Unzucht (fornicatio), Geschlechtsverkehr von zwei Unverheirateten, fällt neben der Unkeuschheitssünde vor allem das Ärgernis beziehungsweise die Mitwirkung zur Sünde des Nächsten ins Gewicht, wenn es sich nicht gar um die Sünde der Verführung handelt. Konkubinat ist eine länger dauernde außereheliche Geschlechtsgemeinschaft. Die entwürdigendste und ärgerniserregendste Form der Unzucht ist die Prostitution, die Preisgabe gegen Bezahlung. Die Schmach und Schuld fällt aber nicht nur auf die Prostituierten, sondern ebenso auf die, welche sie ausnützen, insbesondere auf die 'Zuhälter, die mit dem Verderben anderer Gewinn machen. Der Sünde der Zuhälterei verwandt ist die Kuppelei, die »Vermittlung« einer vorübergehenden oder dauernden außerehelichen Geschlechtsgemeinschaft durch Verführung oder Gewährung von Beihilfe."

Wir missbilligen daher die Aktivitäten der V2-Sekte, durch "diskrete Gottesdienste" und sonstige "Seelsorge" denjenigen "Mut zu machen", die in ehebrecherischer Gemeinschaft leben. Wir unternehmen keine Anstrengungen, die Konkubinarier in der Überzeugung zu lassen, sie könnten gerettet werden, wenn sie im Konkubinat verharren.

Abschließend einige Ausschnitte aus der Enzyklika von Papst Pius XI. über die Ehe, "Casti Connubii", 31.11.1930 (zit. nach C. Ulitzka, Lumen de Caelo, Ratibor 1934, 333f. 335-337):


"Ehrwürdige Brüder! Bislang haben Wir die beiden ersten christlichen Güter der christlichen Ehe [i.e. Nachkommenschaft und Treue, Anm. PRHL] verteidigt, welche die Feinde der heutigen Gesellschaft bekämpfen. Da nun das dritte, das Sakrament, diese zwei weit überragt, so kämpfen ganz natürlich, wie wir sehen, die Feinde gegen dieses Gut der Ehe noch viel heftiger an. In erster Linie behaupten sie, die Ehe sei ganz ohne Bezug auf die Religion ein rein weltliches und bürgerliches Ding und darum keiner Weise der religiösen Gesellschaft, der Kirche Christi, sondern nur der bürgerlichen Gesellschaft überlassen. Denn, so lehren sie weiter, die Ehe müßte von jeglicher unauflöslicher Bindung frei gemacht werden; die Trennung und Scheidung nicht nur geduldet, sondern gesetzlich gebilligt werden. Die Folge davon wird schließlich sein, daß die Ehe, jeder Weihe entkleidet, in die Reihe der weltlichen und bürgerlichen Angelegenheiten herabsinkt.

Als Erstes soll gelten, daß der bürgerliche Akt den wirklichen Eheakt bedeute (man nennt das die Zivilehe). Der religiöse Akt sei nur eine Zutat, die allenfalls dem unaufgeklärten 'Volk' zu gestatten sei. Dann verlangt man, daß man Mischehen zwischen Katholiken und Nichtkatholiken ohne Einspruch völlig unangefochten durchgehen lasse, daß man also auf die Religion keine Rücksicht zu nehmen und die Zustimmung der religiösen Autorität nicht nachzusuchen brauche. Das Zweite, was dann folgt, ist das, daß man die völlige Ehescheidung für erlaubt erklärt und die Staatsgesetze, die die Ehescheidung begünstigen, lobt und fördert.

Über den religiösen Charakter jeder Ehe, und besonders der christlichen, sakramentalen Ehe, wird das Notwendige in der Enzyklika Leo XIII., die Wir oft herangezogen und ausdrücklich Uns zu eigen gemacht haben, ausführlich behandelt und vollauf bewiesen. Wir verweisen darum auf sie und glauben nur einiges noch wiederholen zu müssen.
Schon mit dem bloßen Lichte der Vernunft, besonders wenn man die alten Zeugnisse der Geschichte und des unterbrochenen Bewußtseins der Menschheit befragt, wenn man auch die Gewohnheiten und Sitten aller Völker in Betracht zieht, steht es hinlänglich fest, daß sogar der Naturehe etwas Heiliges, Religiöses innewohnt, 'das nicht von außen herangebracht, sondern ihr angeboten ist, nicht von Menschen empfangen, sondern von der Natur eingepflanzt ist", da "es Gott zum Urheber hat und von Anfang an eine Andeutung der Menschwerdung des Wortes Gottes ist' (Leo XIII., Enz. 'Arcanum Divinae Sapientiae', 10.02.1880). Die Heiligkeit der Ehe, die in innigem Zusammenhange steht mit der Religion und der ganzen Heilsordnung, ergibt sich aus ihrem oben dargelegten göttlichen Ursprung; dann aus ihrem Zweck, der da ist die Zeugung und Erziehung der Nachkommenschaft für Gott und die Hinführung der Eheleute zu Gott durch christliche Liebe und gegenseitige Hilfe; dann schließlich aus der natürlichen Aufgabe der Ehe, die Gott der Schöpfer in seiner allweisen Vorsorge gestellt hat, wonach sie Weg zur Weitergabe des Lebens sein soll, wobei die Eltern gleichsam als Diener der göttlichen Allmacht mitwirken sollen. Dazu kommt die neue Würde, die aus dem Sakramente fließt, wodurch die Ehe der Christen so edel und so erhaben geworden ist, daß sie dem Apostel als 'das große Mysterium, in allem verehrenswert, erschien' (Eph 5,32; Hebr 13,4).
Der religiöse Charakter der Ehe, ihr Adel als Abbild der gnadenvollen Verbindung Jesu mit der Kirche, fordert von den Brautleuten eine heilige Scheu wurde christlichen Ehe und einen heiligen Eifer, die Ehe, die sie schließen wollen, auch jenem Urbild möglichst nahe zu bringen.

[...]

Indes, Ehrwürdige Brüder, hindert vor allem, wie schon gesagt, die täglich wachsende Leichtigkeit der Ehescheidungen, jene Wiederherstellung und Vervollkommnung, die der Erlöser gebracht hat. Ja diese Vorkämpfer des Neuheidentums lassen sich durch ihre traurigen Erfahrung nicht belehren, sondern fahren fort gegen die heilige Unauflöslichkeit der Ehe und die sie stützenden und schützenden Gesetze täglich heftiger anzurennen und verlangen die gesetzliche Erlaubtheit der  Ehescheidung, damit ein neues, menschenwürdigeres Gesetz an die Stelle des veralteten trete. Zahlreiche, mannigfaltige Gründe für die Ehescheidung bringen sie vor. Die einen hätten ihre Quelle in persönlichen Fehlern und Verschuldungen, andere seien in der Sache selbst gelegen (jene nennen sie subjektive, diese objektive); schließlich muß alles herhalten, was die unlösbare Lebensgemeinschaft irgendwie schwierig und unangenehm macht. Die Anerkennung dieser Gründe und Gesetze suchen sie auf vielfache Weise zu erreichen: in erster Linie mit Berufung auf das Wohl beider Gatten: sei es, daß der eine unschuldig ist und darum das Recht haben müsse, von dem schuldigen Teile sich zu trennen - oder, daß er schuldig ist, und darum aus der für den anderen unliebsamen und erzwungenen Verbindung ausscheiden muß. Dann mit der Berufung auf das Wohl des Kindes, das keine rechte Erziehung findet oder ihrer guten Wirkungen und verlustig geht, da es gar leicht an den Zwistigkeiten der Eltern und ihrem sonstigen üblen Tun Ärgernis nimmt und den Pfad der Tugend verletzt. Schließlich mit Berufung auf das Gemeinwohl der Gesellschaft, das zunächst die gänzliche Auslöschung der Ehen verlangt, die nicht mehr fähig sind, das von der Natur gewollte Ziel zu erreichen. Ferner müsse den Gatten die Erlaubnis, sich zu trennen, von Gesetzes wegen gegeben werden, einmal wenn es sich um Vermeidung von Verbrechen handelt, die im Falle weiteren Zusammenlebens und Zusammenbleibens solcher Gatten leicht zu befürchten sind, dann aber auch um zu verhüten, daß das Gericht und das Gesetz immer mehr dem Spott anheimfalle. Um das erwünschte Scheidungsurteil zu erreichen, verübten die Eheleute absichtlich Verbrechen, auf Grund deren der Richter das Ehepaar nach dem bestehenden Gesetz lösen kann, oder sagten schamlos mit Lüge und Meineid vor dem Richter aus, solche Verbrechen begangen zu haben, obwohl der Richter den Sachverhalt klar überschaut. Darum, so sagen sie, müssen die Gesetze all diesen Notlagen, den veränderten Zeitverhältnissen, den Anschauungen der Menschen, den in den Staaten bestehenden Einrichtungen und geltenden Sitten weitherzig angepaßt werden. Dies alles, einzeln genommen, mehr aber noch zusammengefaßt, beweise sonnenklar, daß man die Erlaubnis zur Ehescheidung aus bestimmten Gründen geben müsse.
Andere gehen in unglaublicher Vermessenheit so weit, daß sie die Meinung vertreten, die Ehe müsse, da sie ein reiner Privatvertrag ist, ganz dem Übereinkommen und dem persönlichen Gutdünken beider Vertragspartner überlassen sein und dürfe darum aus irgend einem beliebigen Grunde gelöst werden.

Jedoch, Ehrwürdige Brüder, all diesem Wahnwitz steht das eine über alle Zweifel erhabene Gesetz Gottes felsenfest gegenüber, das von Christus vollinhaltlich bestätigt worden ist und durch keinen Beschluß von Menschen, durch keine Volksabstimmung, durch keine Willensäußerung von Gesetzgebern umgestoßen werden kann: 'Was Gott verbunden hat, darf der Mensch nicht trennen' (Mt 19,6). Wenn ein Mensch die Ehe rechtswidrig trennt, so hat das gar keine Geltung. Mit Recht also hat Christus, wie wir mehr als einmal erkannt haben, entschieden: 'Wer seine Frau entläßt und eine andere heiratet, ist ein Ehebrecher. Und wer eine vom Manne Geschiedene heiratet, bricht die Ehe' (Lk 16,18). Diese Worte Jesu beziehen sich auf jede Ehe, auch die bloße gesetzmäßige Naturehe. Denn jeder wahren Ehe kommt die Unauflöslichkeit zu, durch die sie dem Gutdünken der Beteiligten und jeder weltlichen Macht, soweit die Lösung des Ehebandes in Betracht kommt, völlig entzogen ist.
Man muß auch wieder an die feierliche Lehrentscheidung denken, durch welche das Konzil von Trient unter Strafe des Ausschlusses folgende Verurteilungen ausgesprochen hat. 'Wenn jemand sagt, daß wegen Abirrung vom Glauben oder wegen Beschwerlichkeiten im Zusammenleben oder wegen böswilligen Verlassens des Gatten das Eheband gelöst werden könne, so sei er im Banne' (Conc. Trid. sess. XXV cap. 5). Ferner: 'Wer da sagt, die Kirche befinde sich im Irrtum, wenn sie gelehrt hat und noch lehrt, daß nach der Lehre des Evangeliums und der Apostel das Eheband wegen Ehebruchs des einen Gatten nicht gelöst werden könne, und daß beide, auch der Unschuldige, der keinen Anlaß zum Ehebruch gegeben, bei Lebzeiten des anderen Gatten, keine andere Ehe eingehen können, und daß der ein Ehebrecher sei, der die Ehebrecherin entläßt und eine andere heiratet, und ebenso die Frau, die den Ehebrecher verläßt und einen anderen heiratet, so sei er im Bann' (Conc. Trid. sess. XXIV cap. 7) Da nun die Kirche sich nicht geirrt hat und sich nicht im Irrtum befindet, wenn sie dies gelehrt hat und lehrt, und es darum ganz sicher ist, daß das Eheband nicht einmal wegen Ehebruchs gelöst werden kann, ist es ebenso klar, daß die übrigen um so unbedeutenderen Gründe, die man gewöhnlich für die Erlaubtheit der Scheidung anführt, noch viel weniger ausschlaggebend sind und keine Beachtung verdienen."


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