Hier zwei Ausschnitte aus diesem Schreiben Wojtylas "Familiaris Consortio", 22.11.1981:
"84. Die tägliche Erfahrung zeigt leider, daß derjenige,
der sich scheiden läßt, meist an eine neue Verbindung denkt,
natürlich ohne katholische Trauung. Da es sich auch hier um eine weitverbreitete
Fehlentwicklung handelt, die mehr und mehr auch katholische Bereiche erfaßt,
muß dieses Problem unverzüglich aufgegriffen werden. Die Väter
der Synode haben es ausdrücklich behandelt. Die Kirche, die dazu gesandt
ist, um alle Menschen und insbesondere die Getauften zum Heil zu führen,
kann diejenigen nicht sich selbst überlassen, die eine neue Verbindung
gesucht haben, obwohl sie durch das sakramentale Eheband schon mit einem
Partner verbunden sind. Darum wird sie unablässig bemüht sein,
solchen Menschen ihre Heilsmittel anzubieten.
Die Hirten mögen beherzigen, daß sie um der Liebe willen
zur Wahrheit verpflichtet sind, die verschiedenen Situationen gut zu unterscheiden.
Es ist ein Unterschied, ob jemand trotz aufrichtigen Bemühens, die
frühere Ehe zu retten, völlig zu Unrecht verlassen wurde oder
ob jemand eine kirchlich gültige Ehe durch eigene schwere Schuld zerstört
hat. Wieder andere sind eine neue Verbindung eingegangen im Hinblick auf
die Erziehung der Kinder und haben manchmal die subjektive Gewissensüberzeugung,
daß die frühere, unheilbar zerstörte Ehe niemals gültig
war.
Zusammen mit der Synode möchte ich die Hirten und die ganze Gemeinschaft
der Gläubigen herzlich ermahnen, den Geschiedenen in fürsorgender
Liebe beizustehen, damit sie sich nicht als von der Kirche getrennt betrachten,
da sie als Getaufte an ihrem Leben teilnehmen können, ja dazu verpflichtet
sind. Sie sollen ermahnt werden, das Wort Gottes zu hören, am heiligen
Meßopfer teilzunehmen, regelmäßig zu beten, die Gemeinde
in ihren Werken der Nächstenliebe und Initiativen zur Förderung
der Gerechtigkeit zu unterstützen, die Kinder im christlichen Glauben
zu erziehen und den Geist und die Werke der Buße zu pflegen, um so
von Tag zu Tag die Gnade Gottes auf sich herabzurufen. Die Kirche soll
für sie beten, ihnen Mut machen, sich ihnen als barmherzige Mutter
erweisen und sie so im Glauben und in der Hoffnung stärken.
Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gestützte
Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl zuzulassen.
Sie können nicht zugelassen werden; denn ihr Lebensstand und ihre
Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund
der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar
und gegenwärtig macht. Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen
Grund pastoraler Natur: Ließe man solche Menschen zur Eucharistie
zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche
über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung.
Die Wiederversöhnung im Sakrament der Buße, das den Weg
zum Sakrament der Eucharistie öffnet, kann nur denen gewährt
werden, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und
der Treue zu ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben
haben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe
steht. Das heißt konkret, daß, wenn die beiden Partner aus
ernsthaften Gründen - zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder
- der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können, 'sie sich
verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, das heißt, sich der
Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind'.
Die erforderliche Achtung vor dem Sakrament der Ehe, vor den Eheleuten
selbst und deren Angehörigen wie auch gegenüber der Gemeinschaft
der Gläubigen verbietet es jedem Geistlichen, aus welchem Grund oder
Vorwand auch immer, sei er auch pastoraler Natur, für Geschiedene,
die sich wiederverheiraten, irgendwelche liturgischen Handlungen vorzunehmen.
Sie würden ja den Eindruck einer neuen sakramental gültigen Eheschließung
erwecken und daher zu Irrtümern hinsichtlich der Unauflöslichkeit
der gültig geschlossenen Ehe führen.
Durch diese Haltung bekennt die Kirche ihre eigene Treue zu Christus
und seiner Wahrheit; zugleich wendet sie sich mit mütterlichem Herzen
diesen ihren Söhnen und Töchtern zu, vor allem denen, die ohne
ihre Schuld von ihrem rechtmäßigen Gatten verlassen wurden.
Die Kirche vertraut fest darauf; daß auch diejenigen, die sich
vom Gebot des Herrn entfernt haben und noch in einer solchen Situation
leben, von Gott die Gnade der Umkehr und des Heils erhalten können,
wenn sie ausdauernd geblieben sind in Gebet, Buße und Liebe."
Die V2-Sekte sieht es also als ihren Dienst an den "wiederverheirateten
Geschiedenen" an,
- einen Gottesdienst anzubieten / abzuhalten, in dem die persönliche
Lebenssituation des Paares in einer diskreten Weise in das fürbittende
Gebet eingeschlossen wird;
- ihnen Mut zu machen und sie im Glauben und in der Hoffnung zu stärken.
Die Lehre der Kirche
Als Ausdruck des Übernazitums (s. Mein Kampf)
gilt im deutschen Staat das System der Zwangszivilehe, cf. K. Mörsdorf,
Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. 2, München (9)1958:
(147) "Die Zwangszivilehe übt auf die christlichen Staatsuntertanen,
die nach ihrer religiösen Überzeugung nur vor der Kirche eine
Ehe schließen können, einen auch vom staatlichen Standpunkt
aus verwerflichen Zwang aus, der mit demokratischer Freiheit nicht zu vereinbaren
ist. Die Zwangszivilehe widerspricht in zweifacher Hinsicht den in Art.
4 des GG gewährleisteten Grundrechten:
a) Der Anspruch des Staates auf Alleinherrschaft der standesamtlichen
Eheschließung verletzt die Glaubens- und Gewissensfreiheit (GG Art.
4, I). Der katholische Christ kann nämlich eine wirkliche Ehewillenserklärung
allein vor der Kirche abgeben; er kommt daher, wenn er sich notgedrungen
dem Staatsgesetz beugt, in die Zwangslage, gegen seine religiöse Überzeugung
zu handeln oder rein äußerlich eine leere Erklärung abzugeben.
Das Staatsgesetz zwingt damit den katholischen Christen zur Heuchelei und
gefährdet hierdurch die personale Würde des Menschen, nicht minder
auch die Autorität des Staates.
b) Der Anspruch auf Priorität der standesamtlichen Eheschließung
vor der kirchlichen Trauung verletzt das Recht auf ungestörte Religionsausübung
(GG Art. 4, II). Indem der Staat die durch Geldbußdrohung unterstützte
Forderung erhebt, daß die kirchliche Trauung erst stattfinden darf,
wenn die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen ist, hindert er die Geistlichen
an der freien Vornahme der kirchlichen Trauung und verlegt dadurch den
Verlobten den Weg zu einer religiösen Handlung. Das bedeutet für
den katholischen Christen, daß ihm der Staat den Zugang zu dem Sakrament
versperrt. Das Prinzip der religiösen Neutralität des Staates
erscheint hier in einer seltsamen Beleuchtung. Wenn nämlich das säkularisierte
Rechtsverständnis des Staates eine Ehe allein durch Eheschließung
vor dem Standesbeamten Zustandekommen läßt, ist es nicht folgerichtig,
der kirchlichen Trauung mit Verbot und Strafe zu begegnen."
A. Perathoner, Das kirchliche Gesetzbuch, Brixen (4)1926, 362f:
Die Illusion, Deutschland sei ein liberaler Staat, der auf die Einhaltung
der Grundrechte bedacht ist, ist also auch im sehr grundlegenden Fall der
Ehe nicht aufrechtzuerhalten. Umso mehr muss so ein Satz wie der von Diether
Wendland befremden: "Kein liberaler demokratischer Staat, auch nicht
der unsrige, 'zwingt die Bürger, bestimmte Häresien anzunehmen
oder 'zu bekennen', da für ihn Häresien ohne Bedeutung und ihm
somit völlig gleichgültig sind."
Jedenfalls haben hier der antichristliche Staat und die antichristliche
V2-Sekte gemeinsam sehr fruchtbare Arbeit geleistet. Zum einen hat der
Staat durch den unentwegten Terror die Widerstandskraft vieler Christen
erlahmen lassen, und zum anderen hat die V2-Sekte mit der Bagatellisierung
("diskrete Gottesdienste", "Mutmachen") des Ehebruchs viele auch dazu getrieben,
sich mit "zivilen Eheschließungen" abzufinden. Zum Begriff Konkubinat
s. B. Häring, Das Gesetz Christi, Erste Auflage 1954, 1143:
Wir missbilligen daher die Aktivitäten der V2-Sekte, durch "diskrete Gottesdienste" und sonstige "Seelsorge" denjenigen "Mut zu machen", die in ehebrecherischer Gemeinschaft leben. Wir unternehmen keine Anstrengungen, die Konkubinarier in der Überzeugung zu lassen, sie könnten gerettet werden, wenn sie im Konkubinat verharren.
Abschließend einige Ausschnitte aus der Enzyklika von Papst Pius XI. über die Ehe, "Casti Connubii", 31.11.1930 (zit. nach C. Ulitzka, Lumen de Caelo, Ratibor 1934, 333f. 335-337):
Als Erstes soll gelten, daß der bürgerliche Akt den wirklichen Eheakt bedeute (man nennt das die Zivilehe). Der religiöse Akt sei nur eine Zutat, die allenfalls dem unaufgeklärten 'Volk' zu gestatten sei. Dann verlangt man, daß man Mischehen zwischen Katholiken und Nichtkatholiken ohne Einspruch völlig unangefochten durchgehen lasse, daß man also auf die Religion keine Rücksicht zu nehmen und die Zustimmung der religiösen Autorität nicht nachzusuchen brauche. Das Zweite, was dann folgt, ist das, daß man die völlige Ehescheidung für erlaubt erklärt und die Staatsgesetze, die die Ehescheidung begünstigen, lobt und fördert.
Über den religiösen Charakter jeder Ehe, und besonders der
christlichen, sakramentalen Ehe, wird das Notwendige in der Enzyklika Leo
XIII., die Wir oft herangezogen und ausdrücklich Uns zu eigen gemacht
haben, ausführlich behandelt und vollauf bewiesen. Wir verweisen darum
auf sie und glauben nur einiges noch wiederholen zu müssen.
Schon mit dem bloßen Lichte der Vernunft, besonders wenn man
die alten Zeugnisse der Geschichte und des unterbrochenen Bewußtseins
der Menschheit befragt, wenn man auch die Gewohnheiten und Sitten aller
Völker in Betracht zieht, steht es hinlänglich fest, daß
sogar der Naturehe etwas Heiliges, Religiöses innewohnt, 'das nicht
von außen herangebracht, sondern ihr angeboten ist, nicht von Menschen
empfangen, sondern von der Natur eingepflanzt ist", da "es Gott zum Urheber
hat und von Anfang an eine Andeutung der Menschwerdung des Wortes Gottes
ist' (Leo XIII., Enz. 'Arcanum Divinae Sapientiae', 10.02.1880). Die Heiligkeit
der Ehe, die in innigem Zusammenhange steht mit der Religion und der ganzen
Heilsordnung, ergibt sich aus ihrem oben dargelegten göttlichen Ursprung;
dann aus ihrem Zweck, der da ist die Zeugung und Erziehung der Nachkommenschaft
für Gott und die Hinführung der Eheleute zu Gott durch christliche
Liebe und gegenseitige Hilfe; dann schließlich aus der natürlichen
Aufgabe der Ehe, die Gott der Schöpfer in seiner allweisen Vorsorge
gestellt hat, wonach sie Weg zur Weitergabe des Lebens sein soll, wobei
die Eltern gleichsam als Diener der göttlichen Allmacht mitwirken
sollen. Dazu kommt die neue Würde, die aus dem Sakramente fließt,
wodurch die Ehe der Christen so edel und so erhaben geworden ist, daß
sie dem Apostel als 'das große Mysterium, in allem verehrenswert,
erschien' (Eph 5,32; Hebr 13,4).
Der religiöse Charakter der Ehe, ihr Adel als Abbild der gnadenvollen
Verbindung Jesu mit der Kirche, fordert von den Brautleuten eine heilige
Scheu wurde christlichen Ehe und einen heiligen Eifer, die Ehe, die sie
schließen wollen, auch jenem Urbild möglichst nahe zu bringen.
[...]
Indes, Ehrwürdige Brüder, hindert vor allem, wie schon gesagt,
die täglich wachsende Leichtigkeit der Ehescheidungen, jene Wiederherstellung
und Vervollkommnung, die der Erlöser gebracht hat. Ja diese Vorkämpfer
des Neuheidentums lassen sich durch ihre traurigen Erfahrung nicht belehren,
sondern fahren fort gegen die heilige Unauflöslichkeit der Ehe und
die sie stützenden und schützenden Gesetze täglich heftiger
anzurennen und verlangen die gesetzliche Erlaubtheit der Ehescheidung,
damit ein neues, menschenwürdigeres Gesetz an die Stelle des veralteten
trete. Zahlreiche, mannigfaltige Gründe für die Ehescheidung
bringen sie vor. Die einen hätten ihre Quelle in persönlichen
Fehlern und Verschuldungen, andere seien in der Sache selbst gelegen (jene
nennen sie subjektive, diese objektive); schließlich muß alles
herhalten, was die unlösbare Lebensgemeinschaft irgendwie schwierig
und unangenehm macht. Die Anerkennung dieser Gründe und Gesetze suchen
sie auf vielfache Weise zu erreichen: in erster Linie mit Berufung auf
das Wohl beider Gatten: sei es, daß der eine unschuldig ist und darum
das Recht haben müsse, von dem schuldigen Teile sich zu trennen -
oder, daß er schuldig ist, und darum aus der für den anderen
unliebsamen und erzwungenen Verbindung ausscheiden muß. Dann mit
der Berufung auf das Wohl des Kindes, das keine rechte Erziehung findet
oder ihrer guten Wirkungen und verlustig geht, da es gar leicht an den
Zwistigkeiten der Eltern und ihrem sonstigen üblen Tun Ärgernis
nimmt und den Pfad der Tugend verletzt. Schließlich mit Berufung
auf das Gemeinwohl der Gesellschaft, das zunächst die gänzliche
Auslöschung der Ehen verlangt, die nicht mehr fähig sind, das
von der Natur gewollte Ziel zu erreichen. Ferner müsse den Gatten
die Erlaubnis, sich zu trennen, von Gesetzes wegen gegeben werden, einmal
wenn es sich um Vermeidung von Verbrechen handelt, die im Falle weiteren
Zusammenlebens und Zusammenbleibens solcher Gatten leicht zu befürchten
sind, dann aber auch um zu verhüten, daß das Gericht und das
Gesetz immer mehr dem Spott anheimfalle. Um das erwünschte Scheidungsurteil
zu erreichen, verübten die Eheleute absichtlich Verbrechen, auf Grund
deren der Richter das Ehepaar nach dem bestehenden Gesetz lösen kann,
oder sagten schamlos mit Lüge und Meineid vor dem Richter aus, solche
Verbrechen begangen zu haben, obwohl der Richter den Sachverhalt klar überschaut.
Darum, so sagen sie, müssen die Gesetze all diesen Notlagen, den veränderten
Zeitverhältnissen, den Anschauungen der Menschen, den in den Staaten
bestehenden Einrichtungen und geltenden Sitten weitherzig angepaßt
werden. Dies alles, einzeln genommen, mehr aber noch zusammengefaßt,
beweise sonnenklar, daß man die Erlaubnis zur Ehescheidung aus bestimmten
Gründen geben müsse.
Andere gehen in unglaublicher Vermessenheit so weit, daß sie
die Meinung vertreten, die Ehe müsse, da sie ein reiner Privatvertrag
ist, ganz dem Übereinkommen und dem persönlichen Gutdünken
beider Vertragspartner überlassen sein und dürfe darum aus irgend
einem beliebigen Grunde gelöst werden.
Jedoch, Ehrwürdige Brüder, all diesem Wahnwitz steht das eine
über alle Zweifel erhabene Gesetz Gottes felsenfest gegenüber,
das von Christus vollinhaltlich bestätigt worden ist und durch keinen
Beschluß von Menschen, durch keine Volksabstimmung, durch keine Willensäußerung
von Gesetzgebern umgestoßen werden kann: 'Was Gott verbunden hat,
darf der Mensch nicht trennen' (Mt 19,6). Wenn ein Mensch die Ehe rechtswidrig
trennt, so hat das gar keine Geltung. Mit Recht also hat Christus, wie
wir mehr als einmal erkannt haben, entschieden: 'Wer seine Frau entläßt
und eine andere heiratet, ist ein Ehebrecher. Und wer eine vom Manne Geschiedene
heiratet, bricht die Ehe' (Lk 16,18). Diese Worte Jesu beziehen sich auf
jede Ehe, auch die bloße gesetzmäßige Naturehe. Denn jeder
wahren Ehe kommt die Unauflöslichkeit zu, durch die sie dem Gutdünken
der Beteiligten und jeder weltlichen Macht, soweit die Lösung des
Ehebandes in Betracht kommt, völlig entzogen ist.
Man muß auch wieder an die feierliche Lehrentscheidung denken,
durch welche das Konzil von Trient unter Strafe des Ausschlusses folgende
Verurteilungen ausgesprochen hat. 'Wenn jemand sagt, daß wegen Abirrung
vom Glauben oder wegen Beschwerlichkeiten im Zusammenleben oder wegen böswilligen
Verlassens des Gatten das Eheband gelöst werden könne, so sei
er im Banne' (Conc. Trid. sess. XXV cap. 5). Ferner: 'Wer da sagt, die
Kirche befinde sich im Irrtum, wenn sie gelehrt hat und noch lehrt, daß
nach der Lehre des Evangeliums und der Apostel das Eheband wegen Ehebruchs
des einen Gatten nicht gelöst werden könne, und daß beide,
auch der Unschuldige, der keinen Anlaß zum Ehebruch gegeben, bei
Lebzeiten des anderen Gatten, keine andere Ehe eingehen können, und
daß der ein Ehebrecher sei, der die Ehebrecherin entläßt
und eine andere heiratet, und ebenso die Frau, die den Ehebrecher verläßt
und einen anderen heiratet, so sei er im Bann' (Conc. Trid. sess. XXIV
cap. 7) Da nun die Kirche sich nicht geirrt hat und sich nicht im Irrtum
befindet, wenn sie dies gelehrt hat und lehrt, und es darum ganz sicher
ist, daß das Eheband nicht einmal wegen Ehebruchs gelöst werden
kann, ist es ebenso klar, daß die übrigen um so unbedeutenderen
Gründe, die man gewöhnlich für die Erlaubtheit der Scheidung
anführt, noch viel weniger ausschlaggebend sind und keine Beachtung
verdienen."