Pressemeldung 06.11.2017: Das richtige Vorgehen bei
Falschparkern auf Privatgrundstücken
Wer unbefugt auf einem Privatgrundstück parkt, darf nicht nur
kostenpflichtig abgeschleppt werden, sondern zusätzlich auch durch
eine Parkkralle gehindert werden, sich zu entfernen, bevor der
Wagen abgeschleppt wurde, um damit dem Abschleppen und etwaigen
sonstigen Nachteilen zu entgehen. Dieser alte und klare
Rechtsgrundsatz war z.B. Voraussetzung für das Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH - 1 StR 253/15 - v. 20.12.2016): Ein
Abschleppunternehmen darf zwar keine überhöhten Gebühren für die
Entfernung der Parkkralle verlangen, aber grundsätzlich ist selbst
bei hohen Gebühren keine "Erpressung" anzunehmen.
Vielleicht meint jemand, dass es doch weitaus entspannter für alle
wäre, den unbefugten Parker z.B. einfach durch Zuparken seines
Autos vom Wegfahren abzuhalten, um den Abschleppvorgang (d.h. bis
der Abschleppdienst eingetroffen ist und das Auto aufgeladen hat)
sicherzustellen. Tatsächlich ist das Zuparken nahezu dasselbe wie
das Anbringen einer Parkkralle - allerdings technisch mit drei
Unterschieden: 1. Der Aufwand, ein Auto zuzuparken, ist
üblicherweise ungleich sehr viel größer und obendrein
risikoreicher als das Anbringen einer Parkkralle. 2. Die
Parkkralle könnte - selbst bei entsprechendem Zettel an der
Windschutzscheibe - vom Parker übersehen werden, wodurch ggf.
erhebliche Schäden für das Auto des Parkers, ggf. sogar Risiken
für den Parker selbst o.a. entstehen könnten. 3. Der Parker könnte
versuchen, trotzdem wegzufahren, d.h. zu fliehen, wodurch nicht
nur das Risiko der Straffreiheit (inkl. des Schadens für den
Grundstückbesitzer, namentlich bei einbestelltem Abschleppdienst)
besteht, sondern auch das Risiko, bei diesem Fluchtversuch das
zuparkende Fahrzeug des Grundstückbesitzers zu beschädigen: eine
unüberschaubare Schadensmenge.
Also sofort unerbittlich zur Brachialmethode Parkkralle greifen?
Ja, unbedingt - so lautet das Fazit eines Polizeieinsatzes am
03.11.2017 in Dorsten (Nordrhein-Westfalen). Denn eben weil hier
der Grundstückbesitzer gegen einen Falschparker die sanfte Methode
des Zuparkens statt der Parkkralle angewandt hatte, wurde die
Polizei gegen den Grundstückbesitzer eingeschaltet. Der
Grundstückbesitzer, der ja zweifelsfrei vollkommen im Recht war,
musste sich schwerste Vorwürfe anhören: Seine Vorgehensweise sei
"unverhältnismäßig", "Nötigung", sogar "Freiheitsberaubung"!
Nochmals: Diese ganze Szene wäre dem Grundstückbesitzer vollkommen
erspart geblieben, wenn er einfach eine Parkkralle angebracht
hätte und den Abschleppdienst den Rest hätte erledigen lassen.
Wenn die Polizei sich dann auch noch weigert, sich klar auf die
Seite des nachsichtigen Grundstückbesitzers zu stellen, erscheint
jede Nachsicht gegenüber Falschparkern als vollkommen verfehlt, ja
völlig unverantwortlich: Die Dreistigkeit derer, die klar im
Unrecht sind, wird beschützt, wenn nicht gar belohnt, auf jeden
Fall aber gestärkt, während derjenige, der im Recht ist, sich
seiner Rechte beraubt sieht, sogar wenn es um sein Grundrecht des
Grundbesitzes geht. Und diese Dreistigkeit zieht weitere Kreise.
Offenkundig sind derlei Vorwürfe nicht nur absurd, sondern ggf.
auch strafbar. Freiheitsberaubung ist gem. Strafgesetzbuch § 239
das "Einsperren" oder die sonstige Freiheitsberaubung eines
Menschen, keinesfalls aber das Zuparken eines Autos. Und Nötigung
begeht gem. § 240 StGB, wer "einen Menschen rechtswidrig mit
Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt." Aber einen
Falschparker an der Entfernung seines Autos zu hindern, ist ganz
eindeutig offenkundig keinesfalls rechtswidrig, ganz im Gegenteil,
s.o.: Durch eine solche Flucht würde sich der Falschparker nicht
nur der gerechten Strafe entziehen, sondern z.B. obendrein dem
Grundstückbesitzer rechtswidrig die Kosten des rechtmäßigen
Abschleppens aufbürden. Von "Unverhältnismäßigkeit" kann erst
recht gar keine Rede sein, denn hier wurde niemand iregendwie
festgenommen, ja noch nicht einmal angefasst, sondern nur äußerst
sanft ganz einfach daran gehindert, sich aus der Verantwortung zu
stehlen.
Aber wenn der Falschparker dringend weg muss - z.B. weil er sein
Kind vom Kindergarten abholen muss? Und wenn er kein Geld hat, den
Abschleppdienst zu bezahlen? Der Grundstücksinhaber ist hier
dringend in der Pflicht, sich hier nicht durch mögliche
Schutzbehauptungen überrumpeln zu lassen und dadurch sich selbst -
und in der Folge auch andere Grundstückbesitzer - der
Lächerlichkeit und v.a. der Schutzlosigkeit preiszugeben. Ein
wartendes Kind im Kindergarten ist - selbst wenn man eine solche
Geschichte überhaupt glauben könnte - offenkundig gar kein Grund
für das Wegfahren mit dem zugeparkten Auto. Ein Kind, das beim
Kindergarten wartet, befindet sich nicht in einer
Gefahrensituation. Und v.a. aber ist der Falschparker ja eben
nicht "seiner Freiheit beraubt", sondern kann jederzeit frei mit
Bus, Taxi etc. zum Kindergarten fahren, dem Kindergarten
telefonisch seine Verspätung mitteilen oder jemand anderen das
Kind abholen lassen. Und akuter Geldmangel als Grund,
Abschleppgebühren nicht direkt zu bezahlen, ist angesichts von
Girokarten, Geldautomaten, Smartphones usw. usf. einfach nur als
Schutzbehauptung zu erkennen.
Wie wenig übrigens selbst wirklich dringendste Fälle vor Strafe
schützen, s. aktuell OLG Hamm, 03.11.2017, 4 RBs 326/17: »Wer
infolge einer schwachen Blase plötzlich starken Harndrang verspürt
und deswegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit so überschreitet,
dass nach der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Regelfahrverbot
zu verhängen ist, ist regelmäßig auch mit dem Fahrverbot zu
belegen.«
Und wenn - wie hier - der Rechteverletzer rechtswidrig den
Rechteinhaber zum Straftäter erklären (lassen) will mit den o.g.
strafbaren Vorwürfen wie "Freiheitsberaubung" o.ä. und
dementsprechend die Polizei einschaltet, sollte man sich auch über
den bekannten Zustand der Polizei im klaren sein. Es gibt nicht
nur die aktuelle Diskussion um die Berliner Polizeiakademie,
sondern auch z.B. jungle.world v. 18.12.2002: " Der Kollege hilft.
Immer wieder begehen Berliner Polizisten Straftaten im Dienst.
Belangt werden sie dafür fast nie." Zudem mediathek.daserste.de:
"Prügelnde Polizisten: Gewalt ohne Folgen. Die Aufklärungsquote
bei Polizeiübergriffen ist sehr niedrig - nur bei drei Prozent der
Vorwürfe kommt es zur Anklage. Häufiger Grund: Polizisten
ermitteln gegen ihre eigenen Kollegen"; cf. ähnliche
Youtube-Videos. "Freund und Helfer" der Gerechtigkeit? Und
spätestens wenn Polizisten angesichts klarer Verletzung des
Grundstückseigentums noch "schlichten" (?) wollen oder sich gar
auf die Seite des Rechteverletzers stellen resp. den Rechteinhaber
einschüchtern oder gar nötigen, ist Wachsamkeit gefragt.
N.b.: Der Grundstückbesitzer sollte für seine Dienstleistung bzgl.
Parkkralle und Abschleppen auch selbst eine Gebühr einfordern.
Denn selbst beim allerkleinsten Ladendiebstahl kann der Warendieb
bereits zur Zahlung einer Fangprämie von pauschaliert mindestens
50 Euro verpflichtet werden, cf. Bundesgerichtshof VI ZR 254 / 77
zu BGB § 249 Schadensersatz. Darüber hinaus muss der Falschparker
sowieso immer mit der regulären Strafe / Bußgebühr für
Falschparken als Ordnungswidrigkeit belegt werden.
Fazit: Die "sanfte Tour" ist beim Umgang mit Falschparkern ganz
klar der falsche Weg. Nachsichtigkeit wird von Tätern gerne
radikal massiv missbraucht, und der ganze Aufwand und Ärger, der
dem Rechteinhaber als Dank für seine Zurückhaltung aufgebürdet
wird, kann überwältigend sein. Wenn selbst das Grundrecht auf
Eigentum nicht mehr hinreichend geschützt ist, wenn man als
Rechteinhaber noch obendrein zum Unterlegenen und Untergebenen von
Rechteverletzern, als "Straftäter" verurteilt wird, scheint es
angebracht, einmal über die Situation nachzudenken. Der Vorfall
mit der Polizei Dorsten hat es erneut unmissverständlich
bekräftigt:
Privatparkplätze müssen ggf. mit Parkkralle geschützt werden.