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  • Parkkralle für Privatparkplätze

    Pressemeldung 06.11.2017: Das richtige Vorgehen bei Falschparkern auf Privatgrundstücken


    Wer unbefugt auf einem Privatgrundstück parkt, darf nicht nur kostenpflichtig abgeschleppt werden, sondern zusätzlich auch durch eine Parkkralle gehindert werden, sich zu entfernen, bevor der Wagen abgeschleppt wurde, um damit dem Abschleppen und etwaigen sonstigen Nachteilen zu entgehen. Dieser alte und klare Rechtsgrundsatz war z.B. Voraussetzung für das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH - 1 StR 253/15 - v. 20.12.2016): Ein Abschleppunternehmen darf zwar keine überhöhten Gebühren für die Entfernung der Parkkralle verlangen, aber grundsätzlich ist selbst bei hohen Gebühren keine "Erpressung" anzunehmen.
    Vielleicht meint jemand, dass es doch weitaus entspannter für alle wäre, den unbefugten Parker z.B. einfach durch Zuparken seines Autos vom Wegfahren abzuhalten, um den Abschleppvorgang (d.h. bis der Abschleppdienst eingetroffen ist und das Auto aufgeladen hat) sicherzustellen. Tatsächlich ist das Zuparken nahezu dasselbe wie das Anbringen einer Parkkralle - allerdings technisch mit drei Unterschieden: 1. Der Aufwand, ein Auto zuzuparken, ist üblicherweise ungleich sehr viel größer und obendrein risikoreicher als das Anbringen einer Parkkralle. 2. Die Parkkralle könnte - selbst bei entsprechendem Zettel an der Windschutzscheibe - vom Parker übersehen werden, wodurch ggf. erhebliche Schäden für das Auto des Parkers, ggf. sogar Risiken für den Parker selbst o.a. entstehen könnten. 3. Der Parker könnte versuchen, trotzdem wegzufahren, d.h. zu fliehen, wodurch nicht nur das Risiko der Straffreiheit (inkl. des Schadens für den Grundstückbesitzer, namentlich bei einbestelltem Abschleppdienst) besteht, sondern auch das Risiko, bei diesem Fluchtversuch das zuparkende Fahrzeug des Grundstückbesitzers zu beschädigen: eine unüberschaubare Schadensmenge.
    Also sofort unerbittlich zur Brachialmethode Parkkralle greifen? Ja, unbedingt - so lautet das Fazit eines Polizeieinsatzes am 03.11.2017 in Dorsten (Nordrhein-Westfalen). Denn eben weil hier der Grundstückbesitzer gegen einen Falschparker die sanfte Methode des Zuparkens statt der Parkkralle angewandt hatte, wurde die Polizei gegen den Grundstückbesitzer eingeschaltet. Der Grundstückbesitzer, der ja zweifelsfrei vollkommen im Recht war, musste sich schwerste Vorwürfe anhören: Seine Vorgehensweise sei "unverhältnismäßig", "Nötigung", sogar "Freiheitsberaubung"! Nochmals: Diese ganze Szene wäre dem Grundstückbesitzer vollkommen erspart geblieben, wenn er einfach eine Parkkralle angebracht hätte und den Abschleppdienst den Rest hätte erledigen lassen. Wenn die Polizei sich dann auch noch weigert, sich klar auf die Seite des nachsichtigen Grundstückbesitzers zu stellen, erscheint jede Nachsicht gegenüber Falschparkern als vollkommen verfehlt, ja völlig unverantwortlich: Die Dreistigkeit derer, die klar im Unrecht sind, wird beschützt, wenn nicht gar belohnt, auf jeden Fall aber gestärkt, während derjenige, der im Recht ist, sich seiner Rechte beraubt sieht, sogar wenn es um sein Grundrecht des Grundbesitzes geht. Und diese Dreistigkeit zieht weitere Kreise.
    Offenkundig sind derlei Vorwürfe nicht nur absurd, sondern ggf. auch strafbar. Freiheitsberaubung ist gem. Strafgesetzbuch § 239 das "Einsperren" oder die sonstige Freiheitsberaubung eines Menschen, keinesfalls aber das Zuparken eines Autos. Und Nötigung begeht gem. § 240 StGB, wer "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt." Aber einen Falschparker an der Entfernung seines Autos zu hindern, ist ganz eindeutig offenkundig keinesfalls rechtswidrig, ganz im Gegenteil, s.o.: Durch eine solche Flucht würde sich der Falschparker nicht nur der gerechten Strafe entziehen, sondern z.B. obendrein dem Grundstückbesitzer rechtswidrig die Kosten des rechtmäßigen Abschleppens aufbürden. Von "Unverhältnismäßigkeit" kann erst recht gar keine Rede sein, denn hier wurde niemand iregendwie festgenommen, ja noch nicht einmal angefasst, sondern nur äußerst sanft ganz einfach daran gehindert, sich aus der Verantwortung zu stehlen.
    Aber wenn der Falschparker dringend weg muss - z.B. weil er sein Kind vom Kindergarten abholen muss? Und wenn er kein Geld hat, den Abschleppdienst zu bezahlen? Der Grundstücksinhaber ist hier dringend in der Pflicht, sich hier nicht durch mögliche Schutzbehauptungen überrumpeln zu lassen und dadurch sich selbst - und in der Folge auch andere Grundstückbesitzer - der Lächerlichkeit und v.a. der Schutzlosigkeit preiszugeben. Ein wartendes Kind im Kindergarten ist - selbst wenn man eine solche Geschichte überhaupt glauben könnte - offenkundig gar kein Grund für das Wegfahren mit dem zugeparkten Auto. Ein Kind, das beim Kindergarten wartet, befindet sich nicht in einer Gefahrensituation. Und v.a. aber ist der Falschparker ja eben nicht "seiner Freiheit beraubt", sondern kann jederzeit frei mit Bus, Taxi etc. zum Kindergarten fahren, dem Kindergarten telefonisch seine Verspätung mitteilen oder jemand anderen das Kind abholen lassen. Und akuter Geldmangel als Grund, Abschleppgebühren nicht direkt zu bezahlen, ist angesichts von Girokarten, Geldautomaten, Smartphones usw. usf. einfach nur als Schutzbehauptung zu erkennen.
    Wie wenig übrigens selbst wirklich dringendste Fälle vor Strafe schützen, s. aktuell OLG Hamm, 03.11.2017, 4 RBs 326/17: »Wer infolge einer schwachen Blase plötzlich starken Harndrang verspürt und deswegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit so überschreitet, dass nach der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Regelfahrverbot zu verhängen ist, ist regelmäßig auch mit dem Fahrverbot zu belegen.«
    Und wenn - wie hier - der Rechteverletzer rechtswidrig den Rechteinhaber zum Straftäter erklären (lassen) will mit den o.g. strafbaren Vorwürfen wie "Freiheitsberaubung" o.ä. und dementsprechend die Polizei einschaltet, sollte man sich auch über den bekannten Zustand der Polizei im klaren sein. Es gibt nicht nur die aktuelle Diskussion um die Berliner Polizeiakademie, sondern auch z.B. jungle.world v. 18.12.2002: " Der Kollege hilft. Immer wieder begehen Berliner Polizisten Straftaten im Dienst. Belangt werden sie dafür fast nie." Zudem mediathek.daserste.de: "Prügelnde Polizisten: Gewalt ohne Folgen. Die Aufklärungsquote bei Polizeiübergriffen ist sehr niedrig - nur bei drei Prozent der Vorwürfe kommt es zur Anklage. Häufiger Grund: Polizisten ermitteln gegen ihre eigenen Kollegen"; cf. ähnliche Youtube-Videos. "Freund und Helfer" der Gerechtigkeit? Und spätestens wenn Polizisten angesichts klarer Verletzung des Grundstückseigentums noch "schlichten" (?) wollen oder sich gar auf die Seite des Rechteverletzers stellen resp. den Rechteinhaber einschüchtern oder gar nötigen, ist Wachsamkeit gefragt.
    N.b.: Der Grundstückbesitzer sollte für seine Dienstleistung bzgl. Parkkralle und Abschleppen auch selbst eine Gebühr einfordern. Denn selbst beim allerkleinsten Ladendiebstahl kann der Warendieb bereits zur Zahlung einer Fangprämie von pauschaliert mindestens 50 Euro verpflichtet werden, cf. Bundesgerichtshof VI ZR 254 / 77 zu BGB § 249 Schadensersatz. Darüber hinaus muss der Falschparker sowieso immer mit der regulären Strafe / Bußgebühr für Falschparken als Ordnungswidrigkeit belegt werden.
    Fazit: Die "sanfte Tour" ist beim Umgang mit Falschparkern ganz klar der falsche Weg. Nachsichtigkeit wird von Tätern gerne radikal massiv missbraucht, und der ganze Aufwand und Ärger, der dem Rechteinhaber als Dank für seine Zurückhaltung aufgebürdet wird, kann überwältigend sein. Wenn selbst das Grundrecht auf Eigentum nicht mehr hinreichend geschützt ist, wenn man als Rechteinhaber noch obendrein zum Unterlegenen und Untergebenen von Rechteverletzern, als "Straftäter" verurteilt wird, scheint es angebracht, einmal über die Situation nachzudenken. Der Vorfall mit der Polizei Dorsten hat es erneut unmissverständlich bekräftigt:
    Privatparkplätze müssen ggf. mit Parkkralle geschützt werden.