Beteuerung
"Ein Plagiat setzt voraus, wie Sie wissen und wie viele wissen, dass
man bewusst und vorsätzlich getäuscht haben sollte. Und ich
habe in all meinen Stellungnahmen deutlich gemacht, dass ich weder
bewusst noch vorsätzlich getäuscht habe, aber gravierende
Fehler gemacht habe. Und diese Unterscheidung ist eine, die man auch
anlegen sollte, wenn man Urteile über andere bildet. Weil es ein
Urteil ist, dass natürlich in sich eine strafrechtliche Relevanz
in sich tragen könnte. Und da muss man aufpassen, dass man nicht
in den Bereich kommt, dass man in die üble Nachrede oder
Ähnliches abdriftet" (Verteidigungsminister Karl-Theodor zu
Guttenberg (CSU), Aktuelle Stunde im Bundestag zu den
Plagiats-Vorwürfen in seiner "summa cum laude"-Dissertation,
23.02.2011).
Gegenstimmen
Auch nach dieser Empfehlung Guttenbergs, "aufzupassen", gibt es
kritische Stimmen. Cf. Thomas Opermann, SPD, an Guttenberg: "Sie haben
getäuscht. Sie haben betrogen. Sie haben gelogen" (Akademischer
Hochstapler und Lügner darf nicht im Kabinett bleiben, spd.de,
23.02.2011). Und Juraprofessor Oliver »Lepsius hält den
Verteidigungsminister für einen Betrüger. So sagt er das.
"Wir sind einem Betrüger aufgesessen. Es ist eine Dreistigkeit
ohnegleichen, wie er honorige Personen der Universität
hintergangen hat." [...] Gegen einen derart zugespitzten verbalen
Angriff könnte Guttenberg nun wegen einer Vorverurteilung mit
einer Unterlassungsklage vorgehen und Strafanzeige wegen Beleidigung
erstatten« (Plagiatsaffäre um Guttenberg. "Einem
Betrüger aufgesessen", sueddeutsche.de, 26.02.2011).
Ehrenwort
Zur Erinnerung: Guttenberg hat außer seinen Beteuerungen auch ein
schriftliches Ehrenwort gegeben, cf. die Promotionsordnung für die
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der
Universität Bayreuth, §8: "Die Zulassung zum
Promotionsverfahren ist schriftlich beim Dekan zu beantragen. Dem
Antrag sind beizufügen: [...] 6. eine ehrenwörtliche
Erklärung des Bewerbers darüber, daß er die
Dissertation selbständig verfaßt und keine anderen als die
von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat".
Schon von daher geht es bei dieser Plagiats-Affäre durchaus um
Guttenbergs Ehre. Die "üble Nachrede" (§186 StGB) gehört
dabei zum "Vierzehnten Abschnitt" ("Beleidigung", §§ 185 -
200) des Strafgesetzbuchs, dient also vermeintlich dem Schutz der
persönlichen Ehre. Die
"Beleidigungs-Justiz"
in der
BRD-Ausführung ist als solche objektiv illegal, weil sie dem
Bestimmtheitsgebot (cf. Art. 103 Abs. 2 GG) widerspricht; faktisch
folgt sie dem Grundsatz: "Ehrenschutz ist Täterschutz". D.h.:
Berechtigte und notwendige Kritik wird von der BRD-Justiz als
"Beleidigung" verurteilt, unzulässige Herabwürdigungen
hingegen werden von der BRD-Justiz als "Meinungsfreiheit" verteidigt.
Der Einfachheit halber sei hier verwiesen auf die "Informationen
über die deutsche Rechtsbeugermafia in Justiz und Politik"
(justizkacke.de).
Zweifel
In der Tat scheint nicht jeder zu glauben, dass sich Guttenbergs
Beteuerungen und Ehrenwort mit den Analysen etwa des "GuttenPlag Wiki"
(de.guttenplag.wikia.com) problemlos in Einklang bringen lassen. Mehr
noch: Manche warten diesbzgl. anscheinend deshalb keine offizielle
Stellungnahme einer zuständigen Kommission ab, eben weil jede
Abrede oder auch nur Infragestellung eines Vorsatzes bei Guttenberg
unzulässig sei. Oder anders: Selbst wenn gerichtlich unanfechtbar
"für Recht erkannt" würde, dass Guttenberg *nicht*
vorsätzlich gehandelt hat und dass dementsprechend jeder
Plagiats-Vorwurf strafbar wäre, würde wohl nicht jeder einen
solchen Richterspruch gutheißen.
Angesichts der Beweislage mag Guttenbergs Hinweis auf mögliche
strafrechtliche Konsequenzen allen Grundsätzen der Gerechtigkeit
vollkommen widersprechen, er könnte aber der o.g. Maxime der
Beleidigungs-Justiz, i.e. "Ehrenschutz ist Täterschutz",
vollkommen entsprechen.
Ausweg
Ein Ausweg wäre ein Überdenken des Begriffs "Ehre". Selbst
der Atheist Georg Wilhelm Friedrich Hegel bezeichnete die Strafe als
"Ehre des Verbrechers", denn "auch die formelle Vernünftigkeit,
das Wollen des Einzelnen, liegt in der Handlung des Verbrechers.
Daß die Strafe darin als sein eigenes Recht enthaltend angesehen
wird, darin wird der Verbrecher als Vernünftiges geehrt"
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1820, § 100). In letzter
Konsequenz allerdings hat das Christentum auf die Verantwortung des
Menschen hingewiesen, namentlich mit der Lehre von Himmel und
Hölle.
Wie auch immer: Wer ernstgenommen werden will, muss Verbrechen bekennen
resp. bestrafen (lassen). Wer aber - wie allgemein die BRD-Justiz - den
Ehrenbegriff rettungslos und restlos pervertiert resp. wer immer diese
fundamental pervertierte Justiz ausnutzt, handelt selbst ehrlos,
widervernünftig und verbrecherisch.
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