Humanae vitae

(Kirche zum Mitreden, 09.11.1998)

"In Kontinuität mit der lebendigen Tradition der kirchlichen Gemeinschaft durch die Geschichte hin haben so das II. Vatikanische Konzil und das Lehramt meines Vorgängers Pauls VI., vor allem in der Enzyklika Humanae vitae, unserer Zeit eine wahrhaft prophetische Botschaft verkündet, welche die stets alte und zugleich neue Lehre und Norm der Kirche über die Ehe und die Weitergabe menschlichen Lebens deutlich bekräftigt und erneuert. Deshalb haben die Väter der Synode in ihrer letzten Versammlung wörtlich erklärt: 'Diese Heilige Synode, versammelt in der Einheit des Glaubens mit dem Nachfolger Petri, hält fest an dem, was im II. Vatikanischen Konzil (vgl. Gaudium et spes, 50) und dann in der Enzyklika Humanae vitae dargelegt wird, daß nämlich die eheliche Liebe voll menschlich, ausschließlich und offen für das neue Leben sein muß (Humanae vitae, 11, vgl. 9 und 12).'"
Aus: Karol Wojtyla, "Apostolisches Schreiben" Familiaris Consortio, 22. November 1981, Nr. 29 (zit. nach: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 33, S. 32).
"Lebendige Tradition"?  Die Tradition ist mit dem Tod des letzten Apostels abgeschlossen, es können also keine neuen Offenbarungsinhalte mehr hinzukommen! Was meint hier "Lebendigkeit"?
"wahrhaft prophetische Botschaft"? Da HV die katholische Lehre bekämpft, kann das nur die Botschaft von falschen Propheten sein!
"bekräftigt und erneuert"? Ja, was denn nun? Wurde die Lehre bekräftigt ODER erneuert?
Man beachte schließlich: Als "Quellen" für die Lehre werden ausschließlich unkatholische Texte angeführt, i.e. V2 und HV!

Dieser kleine Ausschnitt aus dem Wojtyla-Schreiben sollte bereits genügen, um vor HV gewarnt zu sein. Wir hatten zwar bereits in den Nachrichten vom 14.03.1998 auf die Gefahr hingewiesen, die von "Humanae vitae" ausgeht, weil aber immer noch von einigen Exoten HV als "konservatives" Schreiben gepriesen oder verdammt wird, stellen wir einmal die Fakten zu HV zusammen, das ein Mosaikstein in der antichristlichen Aktion ist.

Die Demontage der christlichen Ehelehre: Vatikanum 2 (1962-1965)
Bereits nach dem Naturrecht besitzt die Ehe klare Zwecke und Güter:
"Hauptzweck der Ehe ist, wie bereits angedeutet wurde, die Fortpflanzung des Menschengeschlechts (honesta propagatio generis humani) und die Erziehung der Kinder, welcher Zweck in der menschlichen Natur begründet liegt. Nebenzwecke der Ehe sind: gegenseitige Hilfe und Unterstützung der Ehegatten in materieller und geistiger Hinsicht (mutuum adjutorium, Gen. 2, 18) und die menschenwürdige Befriedigung des Geschlechtstriebes. Auch um dieser Nebenzwecke willen kann die Ehe eingegangen werden, wenn nur der Hauptzweck nicht ausgeschlossen wird.
Aus dem Hauptzweck der Ehe ergibt sich deren Notwendigkeit und Erlaubtheit. Notwendig ist die Ehe zur Erhaltung des Menschengeschlechtes, da dieses in der Ehe allein würdig fortgepflanzt wird; erlaubt ist die Ehe, weil 'in ihr etwas Heiliges und Religiöses liegt, nicht hinzugekommen, sondern angeboren, nicht von den Menschen überkommen, sondern von der Natur der Ehe eingepflanzt ... Die Ehe ist ihrer Anlage, ihrer Natur, ihrer Richtung nach heilig' (Leo XIII., Enz. Arcanum, 10.02.1880).
Aus dem Zweck der Ehe und aus dem Berichte der Schrift über ihre Einsetzung folgen naturgemäß deren zwei Wesenseigenschaften: die Einkeit und Unauflöslichkeit der ehelichen Verbindung. Erstere Eigenschaft schließt nicht bloß die Vielmännerei (Polyandrie), die der Ehe am meisten widerstrebt, sondern auch die Vielweiberei (polygamia simultanea) aus, obwohl diese mit den natürlichen Zwecke der Ehe nicht in gleicher Weise wie die Vielmännerei unvereinbar ist. Die Unauflöslichkeit schützt das Eheband vor jeder unrechtmäßigen Auflösung und ist naturrechtlich darin begründet, daß ohne dieselbe eine völlige, rückhaltlose Hingabe der Gatten nicht denkbar ist und daß die Erziehung der Kinder die Mitwirkung von Vater und Mutter fordert.
Mit den Zwecken und Eigenschaften der Ehe hängen innig zusammen deren drei Güter, nämlich das Gut der Nachkommenschaft, das der Treue und das der Unauflöslichkeit, insofern durch die Ehe das Menschengeschlecht fortgepflanzt werden soll (bonum prolis), die Eheleute sich die eheliche Treue versprechen (bonum fidei) und die Ehe bei Lebzeiten der Gatten unauflöslich ist (bonum sacramenti). Diese drei Güter sind so wesentlich, daß die Ehe nichtig ist, wenn eines derselben im vorhinein von den Kontrahenten ausgeschlossen wird. Doch bleibt das bonum sacramenti und somit die Ehe selbst bestehen, wenn nach Abschluß der Ehe das bonum fidei und prolis schwinden, bezw. ausbleiben" (A. Perathoner, Das kirchliche Gesetzbuch, Brixen (4)1926, 354-356).
Im christlichen Verständnis ist zum Begriff und Zweck der Ehe festzustellen:
"Christus der Herr hat den ehelichen Vertrag unter Getauften zur Würde eines Sakramentes erhoben. Vertrag und Sakrament sind unzertrennlich mit einander verbunden; daher kann es unter Getauften keine gültige Ehe geben, die nicht zugleich Sakrament wäre. Der Ehezweck ist ein doppelter: der Hauptzweck (finis primarius) ist die Erzeugung und Erziehung von Nachkommenschaft (procreatio atque educatio prolis); die beiden Nebenzwecke (finis secundarius) sind gegenseitige Hilfe (mutuum adjutorium) und Heilmittel gegen die Begierlichkeit (remedium concupiscentiae, d.i. menschenwürdige Befriedigung des Geschlechtstriebes). Die wesentlichen Eigenschaften der Ehe sind die Einheit und Unauflöslichkeit, die bei der christlichen Ehe durch die Sakramentalität besondere Festigkeit erhalten" (A.a.O. 358).
Daraus ergibt sich z.B., daß es keine Ehe unter Gleichgeschlechtlichen geben kann, weil hier der finis primarius der Ehe ausgeschlossen ist; ferner gilt: "Vorangehende und bleibende Impotenz, sei es beim Manne oder beim Weibe, sei sie dem anderen Gatten bekannt oder unbekannt, absolut oder relativ, läßt nach dem Naturrecht keine gültige Ehe zustande kommen" (a.a.O. 388). Sicherlich erschöpft sich die Ehe nicht in der Sexualität, aber die Sexualität grenzt die Ehe von einer reinen Freundschaftsbeziehung ab.
Sobald der Hauptzweck der Ehe abgewertet und mit den Nebenzwecken auf eine Stufe gestellt wird, wird das gesamte Gebäude der Ehe ins Wanken gebracht und schließlich zunichte gemacht: Es ist z.B. für eine gültige Ehe nicht erforderlich, daß die Gatten ihren Geschlechtstrieb befriedigen; wenn der Hauptzweck auf derselben Stufe stehen würde wie die Nebenzwecke, könnte man sagen, es ist für eine gültige Ehe nicht erforderlich, daß die Sexualität in den Dienst der Fortpflanzung gestellt wird. Wie bereits bewiesen, gibt es in den hochoffziellen Kreisen der V2-Sekte schon den offenen Aufruf zur Anerkennung der Sodomie als eine der Ehe gleichgestellte Lebensform (s. Homosexuelle und Kirche).
Der bislang letzte Papst, Pius XII., hatte diesem Treiben noch einen Riegel vorgeschoben: Am 29.03.1944 wurde an das Hl. Offizium die Frage gerichtet: "Ob man die Meinung einiger Neuerer zulassen kann, die entweder leugnen, daß der erste Ehezweck die Zeugung und Erziehung von Nachkommen sei, oder lehren, daß die sekundären Ehezwecke dem ersten Zweck nicht essentiell untergeordnet seien, sondern gleichermaßen grundlegend und unabhängig?" Die Antwort des Heiligen Offiziums, die Pius XII. am Folgetag sogar noch ausdrücklich bestätigte: "Nein!" (cf. DS 3838).

Doch dann kam V2 und gab die kirchlich verworfene Irrlehre plötzlich als Lehre der Kirche aus: "Ehe und eheliche Liebe sind ihrem Wesen nach auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ausgerichtet. [...] Ohne Hintansetzung der übrigen Eheziele sind deshalb die echte Gestaltung der ehelichen Liebe und die ganze sich daraus ergebende Natur des Familienlebens dahin ausgerichtet, daß die Gatten von sich aus entschlossen bereit sind zur Mitwirkung mit der Liebe des Schöpfers und Erlösers, der durch sie seine eigene Familie immer mehr vergrößert und bereichert" (GS 50; Kleines Konzilskompendium S. 501).

Die Konsequenzen der Demontage: Humanae vitae (01.08.1968)
Wenn die Befriedigung des Geschlechtstriebes tatsächlich so wichtig ist, wie V2 das behauptet, dann kann man auch nicht mehr ernsthaft die These vertreten, man dürfe in keinem einzigen Fall die Zeugung von Nachkommenschaft künstlich ausschließen. Obwohl V2 und eben auch HV mit echten katholischen Aussagen kommen, entbehren sie jeder Grundlage und können nur noch als Augenwischerei verstanden werden. Pius XII. hatte erklärt:
"Es wäre mehr als ein bloßer Mangel an Bereitschaft im Dienst am Leben, wenn der Versuch des Menschen nicht nur auf den einzelnen Akt zielte, sondern den Organismus selbst antastete mit dem Ziel, ihn durch Sterilisation der Fähigkeit zur Zeugung neuen Lebens zu berauben.
Die direkte Sterilisation – das heißt jene, die als Mittel oder Zweck die Zeugung unmöglich zu machen sucht – ist eine schwere Verletzung des Sittengesetzes und ist daher unerlaubt. Auch die öffentliche Autorität hat kein Recht, sie unter dem Vorwand irgendeiner 'Indikation' zu erlauben, noch viel weniger sie vorzuschreiben oder zum Schaden von Unschuldigen ausführen zu lassen. Dieser Grundsatz ist schon in der obenerwähnten Enzyklika Pius' XI. über die Ehe [Casti connubii] ausgesprochen. Als vor einem Jahrzehnt die Sterilisation in immer größerem Maße angewandt wurde, sah sich daher der Heilige Stuhl vor die Notwendigkeit gestellt, ausdrücklich und öffentlich zu erklären, daß die direkte Sterilisation, sei es für immer oder für bestimmte Zeit, sei es beim Mann oder der Frau, unerlaubt ist auf Grund des Naturgesetzes, von dem, wie ihr wißt, auch die Kirche nicht zu dispensieren vermag. Heute stellt sich außerdem das ernste Problem dar, ob und inwieweit die Pflicht der Bereitschaft zum Dienst der Mutterschaft mit der immer weiter verbreiteten Ausnützung der Zeiten der natürlichen Sterilität (der sogenannten Perioden der Empfängnisfähigkeit) der Frau vereinbar sei.
Man muß da vor allem zwei Voraussetzungen erwägen. Wenn die Anwendung dieser Theorie nichts weiter bedeuten soll, als daß die Ehegatten ihr eheliches Recht auch an den Tagen der natürlichen Unfruchtbarkeit ausüben können, so ist dagegen nichts einzuwenden. Denn damit hindern oder beeinträchtigen sie durchaus nicht den Vollzug des natürlichen Aktes und seine späteren natürlichen Folgen. Gerade hierin unterscheidet sich die Anwendung der Theorie, von der Wir sprechen, wesentlich von dem angedeuteten Mißbrauch, der in der Verkehrung des Aktes selbst besteht. Geht man jedoch weiter, das heißt, erlaubt man, daß der eheliche Akt ausschließlich an jenen Tagen ausgeführt werde, so muß das Verhalten der Eheleute aufmerksamer geprüft werden. Und hier bieten sich abermals unserer Überlegung zwei Annahmen dar. Wenn schon bei Schließung der Ehe wenigstens einer der Ehegatten die Absicht gehabt hätte, das eheliche Recht – und nicht nur keinen Gebrauch – auf die Zeiten der Unfruchtbarkeit zu beschränken, dergestalt, daß der andere Ehegatte an anderen Tagen nicht einmal das Recht hätte, den Akt zu verlangen, so würde dies einen wesentlichen Mangel des Ehewillens bedeuten, der die Ungültigkeit der Ehe zur Folge hätte. Denn das Recht, das sich aus dem Ehevertrag ableitet, ist ein dauerndes, ununterbrochenes, nicht auf Zeit aussetzendes Recht jedes der beiden Gatten gegenüber dem anderen. Wenn sich jedoch diese Beschränkung des Aktes auf die Tage der natürlichen Unfruchtbarkeit, nicht auf das Recht selbst, sondern nur auf den Gebrauch des Rechtes bezieht, so kann die Gültigkeit der Ehe nicht bestritten werden. Die sittliche Zulässigkeit eines solchen Verhaltens der Ehegatten wäre aber zu bejahen oder zu verneinen, je nachdem, ob die Absicht, jene Zeiten beständig einzuhalten, auf ausreichende und sichere sittliche Beweggründe gegründet ist oder nicht. Die bloße Tatsache, daß die Ehegatten nicht gegen die Natur des Aktes verstoßen und auch bereit sind, das Kind anzunehmen und aufzuziehen, das trotz ihrer Vorsichtsmaßregeln zur Welt kommt, würde für sich allein nicht genügen, die Rechtlichkeit der Absicht und die sittliche Unanfechtbarkeit der Beweggründe zu verbürgen. Der Grund ist, daß die Ehe zu einem Lebensstande verpflichtet, der bestimmte Rechte auf den anderen Ehepartner überträgt, aber auch die Erfüllung eines positiven Werkes auferlegt, das eben diesen Stand selbst betrifft. In einem solchen Fall kann man den allgemeinen Grundsatz anwenden, daß eine positive Leistung unterlassen werden kann, wenn ernste Gründe, unabhängig von dem guten Willen jener, die zu ihr verpflichtet sind, zeigen; daß diese Leistung untunlich ist, und beweisen, daß sie von dem Forderungsvertreter – in diesem Falle dem Menschengeschlecht – billigerweise nicht verlangt werden kann.
Der Ehevertrag, der den Ehegatten das Recht einräumt, die Neigung der Natur zu befriedigen, setzt sie in einen bestimmten Lebensstand ein, eben den Ehestand. Den Gatten nun, die von jenem Recht mittels des spezifischen Aktes dieses ihres Standes Gebrauch machen, legen Natur und Schöpfer die Funktion auf, für die Erhaltung des Menschengeschlechts zu sorgen. Dies ist die charakteristische Leistung, die den eigentümlichen Wert ihres Standes, das bonum prolis (das Gut der Nachkommenschaft) ausmacht. Einzelmensch und Gesellschaft, Volk und Staat, die Kirche selbst hängen in ihrem Dasein nach der von Gott gesetzten Ordnung von der fruchtbaren Ehe ab. In den Ehestand einzutreten, die ihm eigene und nur in ihm erlaubte Möglichkeit ständig zu benützen und sich andererseits immer und mit Überlegung ohne ernsten Grund sein Hauptpflicht zu entziehen, das hieße, sich gegen den Sinn des Lebens selbst zu vergehen" (Pius XII., Ansprache an die Hebammen, 29.10.1951: M. Chinigo (Hg.), Der Papst sagt, Frankfurt 1955, 118-120).
Es handelt sich also um eine unantastbare Lehre. Aber das kümmert Montini nicht, der zu Beginn von HV von den neuzeitlichen Problemen (z.B. Überbevölkerung) und einem geistigen Wandel in der Gesellschaft (insbesondere bzgl. der Rolle der Frau) spricht, weshalb die Frage nach der rechten Weitergabe des menschlichen Lebens vermehrt gestellt würde. Nun, mag sie auch vermehrt gestellt werden, unwandelbare Lehre ist unwandelbare Lehre, gleichgültig ob sie von niemandem, wenigen, vielen oder allen in Frage gestellt, d.h. als verbindlich abgelehnt wird. Montini möchte sich also aufs Neue den Kopf zerbrechen über bereits endgültig abgeklärte Fragen; darin sieht er angeblich die Erfüllung seiner Aufgabe, das natürlichen Sittengesetz auszulegen (cf. HV 4). "Im Bewußtsein dieser gleichen Aufgabe haben Wir den von Unserm Vorgänger Johannes XXIII. im März 1963 eingesetzten Ausschuß bestätigt und erweitert. Ihm gehörten außer vielen Gelehrten aus den betreffenden Fachgebieten auch Ehepaare an. Dieser Ausschuß sollte Gutachten einholen über die Fragen, die das eheliche Leben und vor allem die sittlich geordnete Geburtenregelung aufwirft; er sollte darüber hinaus die Ergebnisse seiner Studien so vorlegen, daß das kirchliche Lehramt eine den Erwartungen nicht nur der Gläubigen, sondern auch der übrigen Welt entsprechende Antwort geben könnte. Das Forschungsergebnis der Sachkundigen und die Gutachten vieler Unserer Brüder im Bischofsamt, die sie teils aus eigenem Antrieb einsandten, die teils von Uns erbeten waren, erlaubten Uns, dieses vielseitige Problem von allen Seiten aus sorgfältiger zu bedenken. Deshalb sagen Wir allen von Herzen Dank" (HV 5).
Nachdem also auf diese Weise Geld verschwendet worden und im Volk die teuflische Saat aufgegangen war, daß die Frage der Empfängnisverhütung doch nicht endgültig beantwortet sei, verkündet Montini:
"Die Folgerungen jedoch, zu denen der Ausschuß gelangt war, konnten für Uns kein sicheres und endgültiges Urteil darstellen, das Uns der Pflicht enthoben hätte, ein so bedeutsames Problem zum Gegenstand Unserer persönlichen Erwägung zu machen. Das war auch deshalb notwendig, weil es in der Vollversammlung des Ausschusses nicht zu einer vollen Übereinstimmung der Auffassungen über die vorzulegenden sittlichen Normen gekommen war; und vor allem, weil einige Lösungsvorschläge auftauchten, die von der Ehemoral, wie sie vom kirchlichen Lehramt bestimmt und beständig vorgelegt wurde, abwichen. Daher wollen Wir nun nach genauer Prüfung der Uns zugesandten Akten, nach reiflicher Überlegung, nach inständigem Gebet zu Gott, in kraft des von Christus Uns übertragenen Auftrags auf diese schwerwiegenden Fragen Unsere Antwort geben" (HV 6).
Montinis Antwort flunkert also Unsicherheit vor, trotz der klaren Lehre der Kirche, ja sogar trotz des jedem einleuchtenden Naturrechts. Es bedeutet deshalb keinen Gewinn für die Verbreitung der Wahrheit, daß in HV richtige Aussagen zum Thema Empfängnisverhütung stehen; entscheidend für die Taktik Neu-Roms ist ja immer der Augenwischereffekt durch richtige Aussagen und der Wegfall kirchlicher Zensur, so daß Irrlehren unter den Fittichen der Oberfunktionäre sich ausbreiten und die richtige Lehre früher oder später vollständig ausrotten können. In HV bleibt alles in der Schwebe, nirgends heißt es, daß die Ablehnung der traditionellen Lehre ipso facto den Ausschluß aus der Kirche zur Folge hat, stattdessen ergeht sich Montini in furchtbar anbiederndenden Wortschwallen an alle möglichen Gruppen, etwa Politiker, Ärzte und Eheleute. Priester und Bischöfe werden erst am Schluß genannt - sicherlich Ausdruck der Geringschätzung des kirchlichen Amtes. An die Priester schreibt Montini:
"Liebe Priester, liebe Söhne! Durch euren heiligen Beruf seid ihr Berater und geistliche Führer der einzelnen Menschen wie der Familien. Voll Vertrauen möchten Wir Uns an euch wenden. Eure Pflicht ist es ja - Unser Wort gilt besonders den Lehrern der Moraltheologie -, die kirchliche Ehelehre unverfälscht und offen vorzulegen. Gebt an erster Stelle ihr bei der Ausübung eures Amtes das Beispiel aufrichtigen Gehorsams, der innerlich und nach außen dem kirchlichen Lehramt zu leisten ist. Wie ihr wohl wißt, verpflichtet euch dieser Gehorsam nicht so sehr wegen der beigebrachten Beweisgründe, als wegen des Lichtes des Heiligen Geistes, mit dem besonders die Hirten der Kirche bei der Darlegung der Wahrheit ausgestattet sind (cf. LG 25). Ihr wißt auch, daß es zur Wahrung des inneren Friedens der einzelnen und der Einheit des christlichen Volkes von größter Bedeutung ist, daß in Sitten- wie in Glaubensfragen alle dem kirchlichen Lehramt gehorchen und die gleiche Sprache sprechen. Deshalb machen Wir Uns die eindringlichen Worte des großen Apostels Paulus zu eigen und appellieren erneut an euch aus ganzem Herzen: "Ich ermahne euch, Brüder, ... daß Ihr alle in Eintracht redet; keine Parteiungen soll es unter euch geben, vielmehr sollt ihr im gleichen Sinn und in gleicher Überzeugung zusammenstehen' (1 Kor 1,10)" (HV 28).
Wirklich herzergreifend, dieser Appell, aber in Anbetracht der Thematik bestenfalls ein schlechter Scherz! Gemäß HV gibt es letztlich keine Verbindlichkeit des Naturrechts und der kirchlichen Autorität.

Die Rezeption von Humanae vitae: Die "Königsteiner Erklärung" (30.08.1968)
Montini bettelte abschließend die Bischöfe an: "Liebe und ehrwürdige Brüder im Bischofsamt! Am Ende dieses Rundschreibens wenden Wir Uns in Ehrerbietung und Liebe an euch. Mit euch teilen Wir besonders eng die Sorgen um das geistliche Wohl des Gottesvolkes. An euch richtet sich Unsere dringende Bitte: Setzt euch, an der Spitze eurer Mitarbeiter, der Priester, und eurer Gläubigen restlos und unverzüglich ein für Schutz und Heiligkeit der Ehe; dafür, daß damit das Leben in der Ehe zu menschlicher und christlicher Vollendung kommt. Das sollt ihr als die größte und verantwortungsvollste Aufgabe ansehen, die euch heute anvertraut ist. Ihr wißt sehr wohl, daß dieser Hirtendienst eine gewisse Abstimmung der pastoralen Bemühungen aufeinander erfordert, die alle Bereiche menschlichen Tuns umfaßt: den wirtschaftlichen, den der Bildung und den gesellschaftlichen. Gleichzeitiger Fortschritt auf allen diesen Gebieten wird das Leben von Eltern und Kindern in der Familie erträglicher, leichter und froher machen. Bei ehrfürchtiger Wahrung von Gottes Plan mit der Welt wird auch das Leben der menschlichen Gesellschaft durch brüderliche Liebe reicher und durch wahren Frieden gesicherter werden" (HV 30).
In Deutschland reagierten die Bischöfe prompt; ganz im Sinne von Montini heben sie die Belanglosigkeit von Humanae vitae hervor und stellen letztlich alles der Beliebigkeit anheim - das nennen sie dann "Seelsorge". In dem "Wort der deutschen Bischöfe zur seelsorglichen Lage nach dem Erscheinen der Enzyklika 'Humanae vitae'" (sog. "Königsteiner Erklärung"). Einleitend beurteilen die DB Montinis Ergüsse: "Sein Wort ist getragen vom Bewußtsein hoher Verantwortung für die kirchliche Lehre als Dienst am christlichen Leben, von Ehrfurcht vor der Würde des Menschen und vor der Heiligkeit des Lebens. Es greift die im II. Vatikanischen Konzil erneuerte Sicht ehelicher Liebe und verantwortlicher Elternschaft auf" (KE 1). Die DB springen auf den Zug, daß HV eben nur eine Enzyklika ohne letztverbindliche Autorität sei, m.a.W. die Tatsache, daß die richtigen Aussagen in HV traditionelle und unfehlbare Lehre sind, fällt unter den Tisch. Der Unsicherheitsfaktor, der in HV suggeriert wurde, wird damit weiter eingeredet. Wenngleich in Augenwischermanier nicht direkt zum Protest gegen HV aufgerufen wird, so räumen die DB doch ein, daß eine HV entgegensetzte Haltung nicht unmöglich ist: "Enzykliken sind amtliche Lehräußerungen der Kirche. Ihnen schulden wir religiösen Gehorsam. [...] Wer glaubt, in seiner privaten Theorie und Praxis von einer nicht unfehlbaren Lehre des kirchlichen Amtes abweichen zu dürfen – ein solcher Fall ist grundsätzlich denkbar –, muß sich nüchtern und selbstkritisch in seinem Gewissen fragen, ob er dies vor Gott verantworten kann" (KE 3). Das Erscheinen von HV hat, wie die DB bemerken, zu einigem Trubel geführt, denn außer großer Zustimmung gab es auch Gegenreaktionen: "Für viele Kritiker der Kirche ist allerdings das Rundschreiben auch zu einem Anlaß billiger und manchmal sogar böswilliger Abreaktion antikatholischer, antikirchlicher oder antiklerikaler Vorurteile und Affekte geworden. Emotionen und unkritische Stellungnahmen werden jedoch dem Ernst der Frage nicht gerecht" (KE 6). Die DB gewinnen dem ganzen Tohuwabohu aber noch etwas Positives ab: "Dieses ganze Geschehen hat aber nicht nur negative Aspekte. Wir dürfen in ihm auch einen heilsamen Läuterungsprozeß sehen. Die Einstellung zum Geschlechtlichen wird sachgerechter. Es bahnen sich neue Formen der Verwirklichung von Autorität und Freiheit in der Kirche an. Das Ganze kann ein wirksamer Beitrag zur Erneuerung der Kirche im Sinne des II. Vatikanischen Konzils sein." Die DB haben damit den Nagel auf den Kopf getroffen und genau das zur Sprache gebracht, was den Kern von HV ausmacht: Die Aushöhlung der Autorität und das Abrutschen in die Beliebigkeit sind die Hauptcharakteristika des von V2 propagiert Neuen Zeitalters. Die Betonung der "Seelsorge", die im weiteren Verlauf der KE quasi als eine Gegenkraft zur Wahrheitsverpflichtung hingestellt wird, ist nur eine Folge dieses neuen Denkens. Besonders gegen Ende der KE kommt diese konstruierte Gegensätzlichkeit deutlich zum Ausdruck: "Wir würden es bedauern, wenn wegen der Schwierigkeiten, von denen wir sprachen, die im Sinne des II. Vatikanischen Konzils vielerorts wachsende Bereitschaft zur kirchlichen Mitverantwortung und die Bildung eines selbständigen Gewissens Schaden litten. Deshalb werden auch die Seelsorger in ihrem Dienst, insbesondere in der Verwaltung der heiligen Sakramente, die verantwortungsbewußte Gewissensentscheidung der Gläubigen achten. Wir werden uns in gemeinsamer Arbeit mit Priestern und Laien um gangbare Wege der Ehepastoral bemühen. Im Sinne der Kollegialität werden wir Bischöfe das Gespräch mit dem Heiligen Vater und mit dem Episkopat anderer Länder pflegen. Mit allen Gläubigen empfinden wir die Größe der Aufgabe, die vor uns liegt" (KE 16).
Einige besonders engstirnige V2-Sektierer schwingen unermüdlich Parolen wie: "Die Bischöfe sind mit der KE dem Papst in Rücken gefallen". Wie nachgewiesen, ist diese Aussage falsch - die DB haben genau das getan, was Montini wollte. Was wäre nämlich passiert, wenn die DB Montini "in den Rücken gefallen" wären bzw. ihn "hintergegangen" hätten? Eine öffentliche Erklärung ist ja kein Geheimdokument - mit dem öffentlichen Bekanntwerden hätte Montini wenigstens dieses Schreiben verbieten, aber sicherlich hätte er auch Personalpolitik betreiben müssen. Beides ist nicht passiert, damit kommt zu dem inneren Beweis, daß die KE das Anliegen von HV richtig wiedergibt, noch der äußere Beweis hinzu.

Das dauernde Gezetere gegen HV, auch 30 Jahren nach der Veröffentlichung, kann also nicht überraschen - HV ist als Angriff gegen die göttliche und die kirchliche Ordnung geplant gewesen, und das Schreiben hat seinen Zweck nicht verfehlt. Die Katholiken sehen in HV nur einen weiteren Beweis für die Verlogenheit der V2-Sekte.

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