Angeklagt: Deutschland (3)

- Strafanzeige gegen den deutschen Staat wegen Menschenrechtsverletzung / Klagetext -
(Kirche zum Mitreden, 17.05.2000)
der deutsche staat ist gegen mich bei G.
Am 13.04.2000 erhielten wir das dritte Schreiben vom Europäischen Gerichtshof (für den bisherigen Schriftwechsel s. den 2. Teil). Der Brieftext (Datum: 07.04.2000) lautet:

"Sehr geehrter Herr L., hiermit bestätige ich den Erhalt Ihrer Eingabe vom 16. März 2000. Sie werden gebeten, in dem beiliegenden Formular Ihre Beschwerde vor dem Gerichtshof darzulegen. Das Formular sollte baldmöglichst (in der Regel innerhalb von sechs Wochen) ausgefüllt und zusammen mit einer Kopie aller relevanten Dokumente eingereicht werden. Ich weise Sie darauf hin, dass die von Ihnen eingereichten Unterlagen nicht zurückgeschickt werden. Es ist daher in Ihrem eigenen Interesse, nur Kopien oder Abschriften, nicht aber Originale zu schicken. In der Anlage zum Beschwerdeformular finden Sie Erläuterungen, die Ihnen das Ausfüllen des Formulars erleichtern sollen. Wie Sie den Erläuterungen entnehmen können, wird der Gerichtshof Ihre Beschwerde anhand des von Ihnen ausgefüllten Formulars prüfen. Sie sollten dieses daher vollständig und sorgfältig ausfüllen. Sie können dabei allerdings auf Ihre Ausführungen in der Vorkorrespondenz verweisen. Falls Sie das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Beschwerdeformular nicht rechtzeitig zurücksenden, kann dadurch das Einbringungsdatum Ihrer Beschwerde und somit die Sechsmonatsfrist gemäß Artikel 35 Abs. l der Konvention beeinflußt werden. Mit freundlichen Grüßen
Der Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
M. Keller, Rechtsreferentin
Anlagen: Beschwerdeformular und Erläuterung"


Damit hat uns der EGH dreimal mitgeteilt, dass wir innerhalb von sechs Monaten ab der letzten inländischen Instanz unsere Beschwerde eingereicht haben müssen. Eine ziemlich zähe und träge Einleitungsprozedur, die uns hinsichtlich des Ausgangs nicht übertrieben optimistisch stimmt. Aber keine Sorge, wir werden zur gegebenen Zeit über den EGH ein faires Urteil fällen.

Hier die Erläuterungen zu den acht Abschnitten des Beschwerdeformulars (orthographische Fehler ("Bechwerde", "ausschliesslich") bleiben unkorrigiert):


"I. DIE PARTEIEN - Artikel 47 Abs. l (a), (b) und (c) der Verfahrensordnung
(Ziffer 1-13 des Formulars)
Wenn es sich um mehr als einen Beschwerdeführer handelt, müssen die erforderlichen Angaben für jeden einzelnen, wenn nötig auf einem gesonderten Blatt, gemacht werden. Ein Beschwerdeführer kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser soll ein Rechtsanwalt sein, der in einem der Vertragsstaaten zur Berufsausübung zugelassen und ansässig ist, oder eine andere vom Gerichtshof zugelassene Person. Wenn ein Beschwerdeführer vertreten ist, müssen die nötigen Angaben unter dieser Ziffer gemacht werden; die Kanzlei führt den Schriftwechsel ausschliesslich mit dem Bevollmächtigten.
II. DARLEGUNG DES SACHVERHALTES - Artikel 47 Abs. l (d) der Verfahrensordnung
(Ziffer 14 des Formulars)
Stellen Sie die Tatsachen, über die Sie sich beklagen, klar und umfassend, aber kurz dar. Versuchen Sie, die Ereignisse in zeitlicher Reihenfolge zu beschreiben, und geben Sie genaue Daten an. Wenn sich Ihre Beschwerde auf verschiedene Angelegenheiten bezieht (z.B. mehrere Gerichtsverfahren), sollten Sie jeden Vorgang gesondert behandeln.
III. ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE - Artikel 47 Abs. l (e) der Verfahrensordnung
(Ziffer 15 des Formulars)
Erläutern Sie so genau wie möglich, worüber Sie sich nach der Konvention beschweren. Geben Sie an, auf welche Bestimmungen Sie sich berufen und erklären Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Tatsachen, die Sie in Abschnitt II des Formulars beschrieben haben, die genannten Bestimmungen verletzen.
Bestimmte Artikel der Konvention erlauben unter gewissen Voraussetzungen Eingriffe in die darin garantierten Rechte (siehe z.B. Artikel 5 Abs. l (a) bis (f) sowie die zweiten Absätze der Artikel 8 bis 11). Wenn Sie sich auf einen dieser Artikel stützen, sollten Sie erklären, warum der von Ihnen gerügte Eingriff nicht gerechtfertigt ist.
IV. ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABS. l DER KONVENTION - Artikel 47 Abs. 2 (a) der Verfahrensordnung
(Ziffer 16 -18 des Formulars)
In diesem Abschnitt sollten Sie ausführliche Angaben über die von Ihnen bei den innerstaatlichen Behörden und Gerichten eingelegten Rechtsmittel machen. Füllen Sie jeden der drei Teile dieses Abschnitts aus, und machen Sie die Angaben für jeden einzelnen Beschwerdepunkt getrennt. Unter Ziffer 18 sollten Sie angeben, ob Ihnen ein weiteres Rechtsmittel, das Ihrer Beschwerde hätte abhelfen können, von dem Sie aber keinen Gebrauch gemacht haben, zur Verfügung steht. Wenn ein solches Rechtsmittel gegeben ist, sollten Sie es näher bezeichnen (z.B. durch Angabe des Gerichts oder der Behörde, bei der es hätte eingelegt werden können) und erklären, warum Sie es nicht eingelegt haben.
V. ANGABE DES BESCHWERDEGEGENSTANDES UND DER VORLÄUFIGEN ANSPRÜCHE AUF ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG - Artikel 47 Abs. l (g) der Verfahrensordnung
(Ziffer 19 des Formulars)
Geben Sie kurz an, was Sie mit der Anrufung des Gerichtshofs erreichen wollen. Weiters sollten Sie Ansprüche auf angemessene Entschädigung, die Sie allenfalls gemäß Artikel 41 der Konvention geltend machen wollen, angeben.
VI. ANDERE INTERNATIONALE INSTANZEN, DIE MIT DIESER ANGELEGENHEIT BEFASST SIND ODER WAREN - Artikel 47 Abs. 2 (b) der Verfahrensordnung
(Ziffer 20 des Formulars)
Geben Sie an, ob Sie die in der vorliegenden Bechwerde erhobene(n) Rüge(n) schon einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Schlichtungsorgan vorgetragen haben. Wenn dies der Fall ist, machen Sie dazu ausführliche Angaben (insbesondere Bezeichnung der angerufenen internationalen Behörde, Daten und andere Einzelheiten der durchgeführten Verfahren und der ergangenen Entscheidungen). Legen Sie Kopien der ergangenen Entscheidungen und aller anderen wichtigen Unterlagen vor.
VII. BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN - Artikel 47 Abs. l (h) der Verfahrensordnung
(Ziffer 21 des Formulars)
(KEINE ORIGINALE, NUR KOPIEN)
Vergessen Sie nicht, sämtliche Urteile und Entscheidungen beizufügen, auf die Sie sich in den Abschnitten IV und VI Ihrer Beschwerde beziehen, und legen Sie jedes andere Schriftstück vor, das vom Gerichtshof als Beweismittel berücksichtigt werden soll (Verhandlungsprotokolle, Zeugenaussagen usw.). Fügen Sie alle gerichtlichen Entscheidungen mitsamt den Entscheidungsgründen bei. Senden Sie jedoch nur diejenigen Unterlagen ein, die für Ihre Beschwerde von Bedeutung sind.
VIII. ERKLÄRUNG UND UNTERSCHRIFT - Artikel 45 Abs. 3 der Verfahrensordnung
(Ziffer 22 des Formulars)
Wenn die Beschwerde vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers unterzeichnet wird, muss ihr eine vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnete Vollmacht beigefügt werden (es sei denn, eine solche wurde bereits früher eingereicht)."


Bei dem Beschwerdeformular scheinen die Urheber zu erwarten, dass man es HANDSCHRIFTLICH ausfüllt, denn wegen der Heftung lässt es sich nicht in einen Drucker oder in eine Schreibmaschine einlegen. Da es hier nur um die Sache geht, brauchen wir hier nicht Einzelheiten wie Name, Wohnort, Beruf etc. aufzuführen. Damit zum Formular:


"II. Darlegung des Sachverhaltes
Schon seit Jahrzehnten macht sich der deutsche Staat hartnäckig eines der schwersten Verbrechen schuldig: Er zwingt die Bürger zum Abschwören vom katholischen Glauben und wendet dabei die schlimmsten Terrormethoden an. Der katholische Glaube ist grundgelegt in der unfehlbaren kirchlichen Lehre, d.h. nur derjenige darf sich katholisch nennen, der zur katholischen Kirche gehört.Der deutsche Staat zwingt den Bürgern aber eine Staatsideologie auf, derzufolge nur derjenige sich katholisch nennen darf, der zu der Sekte gehört, die vom deutschen Staat zur katholischen Kirche erklärt wurde.
Der Staat behauptet lügnerisch, ihm ginge es dabei nur um das Namensrecht, in Wahrheit aber ist in den beiden höchstrichterlichen Urteilen (BVG v. 11.12.1979, Geschäftsnummer 2 S 231/79 ; BGH v. 24. November 1993, Geschäftsnummer XII ZR 51/92), auf denen dieser staatliche Terror fußt, ausdrücklich von der Rechtgläubigkeit die Rede. Der Staat weiß also ganz genau, dass er den Bürgern eine Sektenideologie aufzwingt. Permanent führt der Staat Prozesse und erlässt Urteile gegen die Kirche, um die Katholiken zum Glaubensabfall zu zwingen.
Zu den Prozessen des BVG und des BGH wurden keine Katholiken zugelassen. Ich selbst wurde vom Staat u.a. wegen der Domain katholisch.de (Verurteilung zugestellt am 11.06.1999) und wegen "Mißbrauchs von Titeln" (Vorladung zur Vernehmung am 31.08.1999) belästigt.
Beachtenswert bei all diesen Urteilen ist, dass sie keinerlei Rechtskraft erlangen konnten, weil die Richter ihre Kompetenz überschritten haben. Es ist also null und nichtig, dass der deutsche Staat die V2-Sekte zur römisch-katholischen Kirche erklärt oder der römisch-katholischen Kirche einen falschen Glauben aufzwingt. Deshalb musste der deutsche Staat, vertreten durch den Bundespräsidenten, eine öffentliche Erklärung abgeben, dass alle gerichtlichen Urteile, die der katholischen Kirche ihre Eigenständigkeit absprechen, gegenstandslos sind. Allerdings hat Bundespräsident Johannes Rau am 13.01.2000 (Datum der Zustellung unseres Textes klage.htm) - ex silentio ersichtlich - entschieden, dass der Terror gegen die katholische Kirche in unverminderter Härte weitergeführt werden soll. Deutschland ist also nicht bereit, eine Selbstregulierung vorzunehmen.

III. Angabe der geltend gemachten Verletzung(en) der Konvention und / oder Zusatzprotokolle und Begründung der Beschwerde
Ich berufe mich auf Artikel 9 der Konvention (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit):
"1. Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
2. Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Massnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind."
In Deutschland werden Katholiken wegen der Ausübung ihrer Religion mit hohen Geldstrafen und sogar mit Haftstrafen belegt, von dem Rufmord und der psychischen Belastung ganz zu schweigen. Allein die Vollstreckung des Urteils zur Internet-Domain würde für mich bereits die restlose soziale Zerstörung bedeuten.

IV. Angaben zu Artikel 35 Abs. 1 der Konvention
Letzte innerstaatliche Entscheidung
Bundespräsident Johannes Rau, 13.01.2000
Andere Entscheidungen
BVG zu einem Urteil des LG Hanau v. 11.12.1979, Geschäftsnummer 2 S 231/79
BGH v. 24.11.1993, Geschäftsnummer XII ZR 51/92
LG Bonn v. 02.07.1999, Geschäftsnummer 7 O 154/99
Staatsanwaltschaft Bonn, 08.03.2000, Geschäftsnummer 20 Js 450/99
Gab es oder gibt es ein Rechtsmittel, dass der Beschwerdeführer nicht eingelegt hat?
Nein.

V. Angabe des Beschwerdegegenstands und der vorläufigen Ansprüche auf angemessene Entschädigung
Der deutsche Staat muss zum Friedensschluss gezwungen werden, er muss
- sämtliche Terrormaßnahmen gegen die katholische Kirche unverzüglich einstellen,
- öffentlichen Widerruf und Entschuldigung leisten,
- angemessene Entschädigungen für die Opfer des staatlichen Terrors bereitstellen;
ferner muss er das Namensrecht nun endlich in rechter Weise schützen, d.h. denjenigen, die bislang mit staatlicher Unterstützung widerrechtlich als Mitglieder der römisch-katholischen Kirche aufgetreten sind, unter Androhung / Verhängung von Strafen die Verwendung der Titel katholisch und römisch-katholisch verbieten.
Welche Entschädigungszahlungen zu leisten sind, kann jetzt noch nicht genau angegeben werden. Für eine Wiederherstellung geregelter Verhältnisse sind Geld- und Sachabgaben in momentan unüberschaubaren Ausmaßen erforderlich.

VI. Andere internationale Instanzen, die mit dieser Angelegenheit befasst sind oder waren
Keine.

VII. Beigefügte Unterlagen
BVG v. 11.12.1979, Geschäftsnummer 2 S 231/79 (kaiser.htm / bvg.htm)
BGH v. 24.11.1993, Geschäftsnummer XII ZR 51/92 (marter.htm)
LG Bonn v. 02.07.1999, Geschäftsnummer 7 O 154/99 (herzjesu.htm)
Staatsanwaltschaft Bonn, 08.03.2000, Geschäftsnummer 20 Js 450/99 (verlade.htm / schuldig.htm)
Bundespräsident Johannes Rau, 13.01.2000 (Rückschein / rau.htm)
Ferner: bitte.htm, krieg.htm, macht.htm, anwalt.htm, frei.htm, geld.htm, kathol.htm, schuldig.htm, verlade.htm, mitglied.htm, trick.htm, widerstd.htm, eigen.htm, nichts.htm, krone.htm, denic.htm, bonn_01.htm, bonn_02.htm."


Wir haben keinen Bevollmächtigten und auch keine Lust, noch mehr Zeit und erst recht Geld in diese Klage zu investieren. Wir bitten unsere Leser, für einen guten Ausgang der Sache zu beten.

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