"Sehr geehrter Herr L., hiermit bestätige ich den Erhalt Ihrer
Eingabe vom 16. März 2000. Sie werden gebeten, in dem beiliegenden
Formular Ihre Beschwerde vor dem Gerichtshof darzulegen. Das Formular
sollte baldmöglichst (in der Regel innerhalb von sechs Wochen)
ausgefüllt und zusammen mit einer Kopie aller relevanten Dokumente
eingereicht werden. Ich weise Sie darauf hin, dass die von Ihnen
eingereichten Unterlagen nicht zurückgeschickt werden. Es ist
daher in Ihrem eigenen Interesse, nur Kopien oder Abschriften, nicht
aber Originale zu schicken. In der Anlage zum Beschwerdeformular finden
Sie Erläuterungen, die Ihnen das Ausfüllen des Formulars
erleichtern sollen. Wie Sie den Erläuterungen entnehmen
können, wird der Gerichtshof Ihre Beschwerde anhand des von Ihnen
ausgefüllten Formulars prüfen. Sie sollten dieses daher
vollständig und sorgfältig ausfüllen. Sie können
dabei allerdings auf Ihre Ausführungen in der Vorkorrespondenz
verweisen. Falls Sie das ordnungsgemäß ausgefüllte und
unterzeichnete Beschwerdeformular nicht rechtzeitig zurücksenden,
kann dadurch das Einbringungsdatum Ihrer Beschwerde und somit die
Sechsmonatsfrist gemäß Artikel 35 Abs. l der Konvention
beeinflußt werden. Mit freundlichen Grüßen
Der Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
M. Keller, Rechtsreferentin
Anlagen: Beschwerdeformular und Erläuterung"
Damit hat uns der EGH dreimal mitgeteilt, dass wir innerhalb von sechs Monaten ab der letzten inländischen Instanz unsere Beschwerde eingereicht haben müssen. Eine ziemlich zähe und träge Einleitungsprozedur, die uns hinsichtlich des Ausgangs nicht übertrieben optimistisch stimmt. Aber keine Sorge, wir werden zur gegebenen Zeit über den EGH ein faires Urteil fällen.
Hier die Erläuterungen zu den acht Abschnitten des Beschwerdeformulars (orthographische Fehler ("Bechwerde", "ausschliesslich") bleiben unkorrigiert):
"I. DIE PARTEIEN - Artikel 47 Abs. l (a), (b) und (c) der
Verfahrensordnung
(Ziffer 1-13 des Formulars)
Wenn es sich um mehr als einen Beschwerdeführer handelt,
müssen die erforderlichen Angaben für jeden einzelnen, wenn
nötig auf einem gesonderten Blatt, gemacht werden. Ein
Beschwerdeführer kann sich durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen. Dieser soll ein Rechtsanwalt sein, der in einem der
Vertragsstaaten zur Berufsausübung zugelassen und ansässig
ist, oder eine andere vom Gerichtshof zugelassene Person. Wenn ein
Beschwerdeführer vertreten ist, müssen die nötigen
Angaben unter dieser Ziffer gemacht werden; die Kanzlei führt den
Schriftwechsel ausschliesslich mit dem Bevollmächtigten.
II. DARLEGUNG DES SACHVERHALTES - Artikel 47 Abs. l (d) der
Verfahrensordnung
(Ziffer 14 des Formulars)
Stellen Sie die Tatsachen, über die Sie sich beklagen, klar und
umfassend, aber kurz dar. Versuchen Sie, die Ereignisse in zeitlicher
Reihenfolge zu beschreiben, und geben Sie genaue Daten an. Wenn sich
Ihre Beschwerde auf verschiedene Angelegenheiten bezieht (z.B. mehrere
Gerichtsverfahren), sollten Sie jeden Vorgang gesondert behandeln.
III. ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION
UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE - Artikel
47 Abs. l (e) der Verfahrensordnung
(Ziffer 15 des Formulars)
Erläutern Sie so genau wie möglich, worüber Sie sich
nach der Konvention beschweren. Geben Sie an, auf welche Bestimmungen
Sie sich berufen und erklären Sie, warum Ihrer Ansicht nach die
Tatsachen, die Sie in Abschnitt II des Formulars beschrieben haben, die
genannten Bestimmungen verletzen.
Bestimmte Artikel der Konvention erlauben unter gewissen
Voraussetzungen Eingriffe in die darin garantierten Rechte (siehe z.B.
Artikel 5 Abs. l (a) bis (f) sowie die zweiten Absätze der Artikel
8 bis 11). Wenn Sie sich auf einen dieser Artikel stützen, sollten
Sie erklären, warum der von Ihnen gerügte Eingriff nicht
gerechtfertigt ist.
IV. ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABS. l DER KONVENTION - Artikel 47 Abs. 2 (a)
der Verfahrensordnung
(Ziffer 16 -18 des Formulars)
In diesem Abschnitt sollten Sie ausführliche Angaben über die
von Ihnen bei den innerstaatlichen Behörden und Gerichten
eingelegten Rechtsmittel machen. Füllen Sie jeden der drei Teile
dieses Abschnitts aus, und machen Sie die Angaben für jeden
einzelnen Beschwerdepunkt getrennt. Unter Ziffer 18 sollten Sie
angeben, ob Ihnen ein weiteres Rechtsmittel, das Ihrer Beschwerde
hätte abhelfen können, von dem Sie aber keinen Gebrauch
gemacht haben, zur Verfügung steht. Wenn ein solches Rechtsmittel
gegeben ist, sollten Sie es näher bezeichnen (z.B. durch Angabe
des Gerichts oder der Behörde, bei der es hätte eingelegt
werden können) und erklären, warum Sie es nicht eingelegt
haben.
V. ANGABE DES BESCHWERDEGEGENSTANDES UND DER VORLÄUFIGEN
ANSPRÜCHE AUF ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG - Artikel 47 Abs. l
(g) der Verfahrensordnung
(Ziffer 19 des Formulars)
Geben Sie kurz an, was Sie mit der Anrufung des Gerichtshofs erreichen
wollen. Weiters sollten Sie Ansprüche auf angemessene
Entschädigung, die Sie allenfalls gemäß Artikel 41 der
Konvention geltend machen wollen, angeben.
VI. ANDERE INTERNATIONALE INSTANZEN, DIE MIT DIESER ANGELEGENHEIT
BEFASST SIND ODER WAREN - Artikel 47 Abs. 2 (b) der Verfahrensordnung
(Ziffer 20 des Formulars)
Geben Sie an, ob Sie die in der vorliegenden Bechwerde erhobene(n)
Rüge(n) schon einem anderen internationalen Untersuchungs- oder
Schlichtungsorgan vorgetragen haben. Wenn dies der Fall ist, machen Sie
dazu ausführliche Angaben (insbesondere Bezeichnung der
angerufenen internationalen Behörde, Daten und andere Einzelheiten
der durchgeführten Verfahren und der ergangenen Entscheidungen).
Legen Sie Kopien der ergangenen Entscheidungen und aller anderen
wichtigen Unterlagen vor.
VII. BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN - Artikel 47 Abs. l (h) der
Verfahrensordnung
(Ziffer 21 des Formulars)
(KEINE ORIGINALE, NUR KOPIEN)
Vergessen Sie nicht, sämtliche Urteile und Entscheidungen
beizufügen, auf die Sie sich in den Abschnitten IV und VI Ihrer
Beschwerde beziehen, und legen Sie jedes andere Schriftstück vor,
das vom Gerichtshof als Beweismittel berücksichtigt werden soll
(Verhandlungsprotokolle, Zeugenaussagen usw.). Fügen Sie alle
gerichtlichen Entscheidungen mitsamt den Entscheidungsgründen bei.
Senden Sie jedoch nur diejenigen Unterlagen ein, die für Ihre
Beschwerde von Bedeutung sind.
VIII. ERKLÄRUNG UND UNTERSCHRIFT - Artikel 45 Abs. 3 der
Verfahrensordnung
(Ziffer 22 des Formulars)
Wenn die Beschwerde vom Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers unterzeichnet wird, muss ihr eine vom
Beschwerdeführer persönlich unterzeichnete Vollmacht
beigefügt werden (es sei denn, eine solche wurde bereits
früher eingereicht)."
Bei dem Beschwerdeformular scheinen die Urheber zu erwarten, dass man es HANDSCHRIFTLICH ausfüllt, denn wegen der Heftung lässt es sich nicht in einen Drucker oder in eine Schreibmaschine einlegen. Da es hier nur um die Sache geht, brauchen wir hier nicht Einzelheiten wie Name, Wohnort, Beruf etc. aufzuführen. Damit zum Formular:
"II. Darlegung des Sachverhaltes
Schon seit Jahrzehnten macht sich der deutsche Staat hartnäckig
eines der schwersten Verbrechen schuldig: Er zwingt die Bürger zum
Abschwören vom katholischen Glauben und wendet dabei die
schlimmsten Terrormethoden an. Der katholische Glaube ist grundgelegt
in der unfehlbaren kirchlichen Lehre, d.h. nur derjenige darf sich
katholisch nennen, der zur katholischen Kirche gehört.Der deutsche
Staat zwingt den Bürgern aber eine Staatsideologie auf, derzufolge
nur derjenige sich katholisch nennen darf, der zu der Sekte
gehört, die vom deutschen Staat zur katholischen Kirche
erklärt wurde.
Der Staat behauptet lügnerisch, ihm ginge es dabei nur um das
Namensrecht, in Wahrheit aber ist in den beiden
höchstrichterlichen Urteilen (BVG v. 11.12.1979,
Geschäftsnummer 2 S 231/79 ; BGH v. 24. November 1993,
Geschäftsnummer XII ZR 51/92), auf denen dieser staatliche Terror
fußt, ausdrücklich von der Rechtgläubigkeit die Rede.
Der Staat weiß also ganz genau, dass er den Bürgern eine
Sektenideologie aufzwingt. Permanent führt der Staat Prozesse und
erlässt Urteile gegen die Kirche, um die Katholiken zum
Glaubensabfall zu zwingen.
Zu den Prozessen des BVG und des BGH wurden keine Katholiken
zugelassen. Ich selbst wurde vom Staat u.a. wegen der Domain
katholisch.de (Verurteilung zugestellt am 11.06.1999) und wegen
"Mißbrauchs von Titeln" (Vorladung zur Vernehmung am 31.08.1999)
belästigt.
Beachtenswert bei all diesen Urteilen ist, dass sie keinerlei
Rechtskraft erlangen konnten, weil die Richter ihre Kompetenz
überschritten haben. Es ist also null und nichtig, dass der
deutsche Staat die V2-Sekte zur römisch-katholischen Kirche
erklärt oder der römisch-katholischen Kirche einen falschen
Glauben aufzwingt. Deshalb musste der deutsche Staat, vertreten durch
den Bundespräsidenten, eine öffentliche Erklärung
abgeben, dass alle gerichtlichen Urteile, die der katholischen Kirche
ihre Eigenständigkeit absprechen, gegenstandslos sind. Allerdings
hat Bundespräsident Johannes Rau am 13.01.2000 (Datum der
Zustellung unseres Textes klage.htm) - ex silentio ersichtlich -
entschieden, dass der Terror gegen die katholische Kirche in
unverminderter Härte weitergeführt werden soll. Deutschland
ist also nicht bereit, eine Selbstregulierung vorzunehmen.
III. Angabe der geltend gemachten Verletzung(en) der Konvention
und / oder Zusatzprotokolle und Begründung der Beschwerde
Ich berufe mich auf Artikel 9 der Konvention (Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit):
"1. Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum
Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten
und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
2. Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer
als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer
demokratischen Gesellschaft notwendige Massnahmen im Interesse der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit
und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
sind."
In Deutschland werden Katholiken wegen der Ausübung ihrer Religion
mit hohen Geldstrafen und sogar mit Haftstrafen belegt, von dem Rufmord
und der psychischen Belastung ganz zu schweigen. Allein die
Vollstreckung des Urteils zur Internet-Domain würde für mich
bereits die restlose soziale Zerstörung bedeuten.
IV. Angaben zu Artikel 35 Abs. 1 der Konvention
Letzte innerstaatliche Entscheidung
Bundespräsident Johannes Rau, 13.01.2000
Andere Entscheidungen
BVG zu einem Urteil des LG Hanau v. 11.12.1979, Geschäftsnummer 2
S 231/79
BGH v. 24.11.1993, Geschäftsnummer XII ZR 51/92
LG Bonn v. 02.07.1999, Geschäftsnummer 7 O 154/99
Staatsanwaltschaft Bonn, 08.03.2000, Geschäftsnummer 20 Js 450/99
Gab es oder gibt es ein Rechtsmittel, dass der Beschwerdeführer
nicht eingelegt hat?
Nein.
V. Angabe des Beschwerdegegenstands und der vorläufigen
Ansprüche auf angemessene Entschädigung
Der deutsche Staat muss zum Friedensschluss gezwungen werden, er muss
- sämtliche Terrormaßnahmen gegen die katholische Kirche
unverzüglich einstellen,
- öffentlichen Widerruf und Entschuldigung leisten,
- angemessene Entschädigungen für die Opfer des staatlichen
Terrors bereitstellen;
ferner muss er das Namensrecht nun endlich in rechter Weise
schützen, d.h. denjenigen, die bislang mit staatlicher
Unterstützung widerrechtlich als Mitglieder der
römisch-katholischen Kirche aufgetreten sind, unter Androhung /
Verhängung von Strafen die Verwendung der Titel katholisch und
römisch-katholisch verbieten.
Welche Entschädigungszahlungen zu leisten sind, kann jetzt noch
nicht genau angegeben werden. Für eine Wiederherstellung
geregelter Verhältnisse sind Geld- und Sachabgaben in momentan
unüberschaubaren Ausmaßen erforderlich.
VI. Andere internationale Instanzen, die mit dieser Angelegenheit
befasst sind oder waren
Keine.
VII. Beigefügte Unterlagen
BVG v. 11.12.1979, Geschäftsnummer 2 S 231/79 (kaiser.htm /
bvg.htm)
BGH v. 24.11.1993, Geschäftsnummer XII ZR 51/92 (marter.htm)
LG Bonn v. 02.07.1999, Geschäftsnummer 7 O 154/99 (herzjesu.htm)
Staatsanwaltschaft Bonn, 08.03.2000, Geschäftsnummer 20 Js 450/99
(verlade.htm / schuldig.htm)
Bundespräsident Johannes Rau, 13.01.2000 (Rückschein /
rau.htm)
Ferner: bitte.htm, krieg.htm, macht.htm, anwalt.htm, frei.htm,
geld.htm, kathol.htm, schuldig.htm, verlade.htm, mitglied.htm,
trick.htm, widerstd.htm, eigen.htm, nichts.htm, krone.htm, denic.htm,
bonn_01.htm, bonn_02.htm."
Wir haben keinen Bevollmächtigten und auch keine Lust, noch mehr Zeit und erst recht Geld in diese Klage zu investieren. Wir bitten unsere Leser, für einen guten Ausgang der Sache zu beten.