brd-Justiz: Alles Arschlöcher?
- Leserbrief / Pressemitteilung zur Anklageschrift von
"Staatsanwaltschaft Augsburg" -
(Kirche zum Mitreden, 11.09.2008)
In vielen Tageszeitungen und sonstigen Medien vom 09. / 10.09.2008 wird
darüber berichtet, dass ein (wegen Einfuhr geschützter
Tierarten) Angeklagter in der diesbzgl. Anklageschrift von der SA
Augsburg als "Arschloch" tituliert wird.
Die Tatsache selbst ist absolut unstrittig und wird auch von der SA
Augsburg ausdrücklich bestätigt. Die Hintergründe
mögen angesichts ihrer schwierigen Nachprüfbarkeit
dahingestellt bleiben. Anscheinend gibt es wohl zwei Fassungen dieser
Anklageschrift, die eine quasi "nur für den Dienstgebrauch" (mit
"A."), die andere für das Gericht (ohne "A."); der Angeklagte
selbst hatte jedenfalls eine "A."-Version erhalten. Wiederum absolut
unstrittig und v.a. wirklich bedeutsam sind aber die Verrenkungen der
SA, jetzt nicht wegen Beleidigung verurteilt zu werden. Der Chef der
Augsburger SA, Reinhard Nemetz, behauptete - oder im Neusprech:
"erklärte" - , dass das "A." in der Anklageschrift keine
"Beleidigung im juristischen Sinne" sei, denn dafür sei der
"Vorsatz nötig, sie öffentlich zu machen." Die
"A."-Anklageschrift hingegen sei ein "Internum" gewesen und nur
versehentlich versandt worden, und "man kann ja schließlich auch
in sein Tagebuch schreiben, was man will." Die Frage, ob eine
"Dienstgebrauch-Anklageschrift" mit einem persönlichen Tagebuch
vergleichbar sei, bleibe jetzt mal dahingestellt, und erst recht die
Frage, wie dann ein "A." etc. in Internet-Tagebüchern (Weblogs /
Blogs) zu beurteilen ist, die - sicherlich ganz im Gegensatz zu einer
Anklageschrift - wirklich nur privaten Charakter haben. Damit bleibt
hier auch unbeantwortet, ob die SA Augsburg mit diesem Pseudo-Vergleich
die Bürger nur ver*rschen will. Eine absolut radikale Ver*rschung
der Bürger ist allerdings die "Erklärung", d.h. die Lüge
von Reinhard Nemetz, für eine "Beleidigung im juristischen Sinne"
sei der "Vorsatz nötig, sie öffentlich zu machen." Man nehme
das "Strafgesetzbuch", schlage den §185 ("Beleidigung") auf und
markiere dick mit rotem und blauem Filzstift die Wörter "Vorsatz"
und "öffentlich". Und siehe da: Weder das eine noch das andere
Wort kommt darin vor, noch nicht einmal sinngemäß. Und um
ehrlich zu sein, ist da rein gar nicht bestimmt, was eine Beleidigung
ist. Und um dem §185 endgültig den Todesstoß zu
versetzen, lese man dazu den Grundsatz "Keine
Strafe ohne Gesetz"
(nulla poena sine lege), der u.a. in 103 GG / §1 StGB / Art. 7
EMRK festgehalten ist. S. dazu den Artikel "Richterwahl auf Zeit
durchs
Volk" (2004) von einem Juristen, i.e. Rechtsanwalt Claus Plantiko:
"Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das
Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte
selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108,
114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch
>100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen
hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende
Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten
deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu
rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit
selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2)
GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch
(verfassungswidriges!) Richterrecht." Nemetz schafft hier also ein
"Staatsanwaltsrecht", indem er sich selbst zum Gesetzgeber
"erklärt". Er spielt damit höchstselbst den absoluten
Souverän, für den das Volk eben nur eine Horde belangloser
*rschlöcher ist. Man könnte noch an andere konkrete
"A."-Kapriolen denken. Bekannt ist z.B. der Fall von Fußballer
Stefan Effenberger, der, wie er selbst sagte, einem Polizisten
"Schönen Abend noch" gewünscht hatte und dafür 90.000
Euro zahlen musste, weil der Polizist behauptete, Effenberger
hätte "A." zu ihm gesagt. Da die Sache nicht nachprüfbar war
und der Polizist - im Gegensatz zu Effenberger - keinen Zeugen hatte,
wurde das Prinzip "Im Zweifel gegen den Angeklagten" (in dubio contra
reum) angewandt. Als hingegen einige Polizisten mehrere Anwesende bei
einer Demonstration mit Verbalattacken wie "Verp*ss dich, du *rschloch"
bearbeiteten, gab es dafür zahlreiche Zeugen, weswegen die Sache
für die Polizisten keinerlei Konsequenzen hatte. Doch so
amüsant konkrete Fälle auch sein mögen: Die wichtigste
Erkenntnis aus der unanfechtbaren Beleidigungs-Ideologie des BVerfG
dürfte die Tatsache sein, dass in den "mehr als hundert Jahren"
mit Beleidigungsprozessen das gesamte Tausendjährige Reich mitsamt
allen Urteilen beim Volksgerichtshof etc. enthalten ist. Damit haben
die Völkermordaktivitäten der Nazis gegen die Tausende von
katholischen Kleriker, die wegen "Beleidigung" und dergleichen
"Verbrechen" verurteilt, eingekerkert und ermordet wurden (s. z.B. das
Buch von Pater Johann Maria Lenz, Christus in Dachau), vom BVerfG ihre
unanfechtbare Bestätigung erhalten. Die Maxime der Justiz lautet
also: Berechtigte und notwendige Kritik an öffentlichem Unrecht
ist strafbar. Zugegeben, das ist nichts wirklich Neues: Praktisch alle
Nazi-Richter wurden ja in der brd im Amt gelassen und ggf. noch
befördert. Ein Schmankerl obendrein: Eine ausdrücklich nur
"im Wesentlichen (???) einhellige Rechtsprechung" ist eben KEINE
einhellige Rechtsprechung, also damit werden alle Bürger
unanfechtbar grenzenlos ver*rscht.
Was also den ganzen Rummel um die "A."-Anklageschrift betrifft: Man
sollte nicht nur den Finger darauf legen, wenn die brd die Bürger
als *rschlöcher tituliert, sondern vielleicht sogar noch
stärker darauf, wenn die brd die Bürger wie *rschlöcher
behandelt.
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