a) "Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland" (GG)
Artikel 103
"(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde."
b) "Strafgesetzbuch" (StGB)
§ 185 Beleidigung
"Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit
begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft."
Zum Vergleich:
Bestimmtheit von Straftaten:
§ 187 Verleumdung
"Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre
Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich
zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die
Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft"
§ 242 Diebstahl
"(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht
wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."
II. Studien zur
"Beleidigung"
a) Peter Briody, Ex-Offizier der Royal
Air Force
EMRK-KSZE: Pariah-Staat Deutschland
(2004)
a****
Deutschlands infantile Strafgesetze gegen 'Beleidigung'
Beleidigungsgesetze: Die Stellungnahme des KSZE
Was die internationalen Partner offiziell zu Deutschlands
Beleidigungs-Gesetzen meinen, entnehme man der in dem
Einführungs-Abschnitt aufgeführten Verlautbarung des KSZE (
Kommittee
für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ) deutlich klar
gemacht:
Criminal defamation and "insult" laws are often defended as necessary
to prevent alleged abuses of freedom of expression. They are not,
however, consistent with OSCE norms and their use constitutes an
infringement on the fundamental right to free speech.
Die Verachtung der internationalen Partner für diejenigen
zurückgebliebenen Staaten, die wie Deutschland solche Strafgesetze
weiterpflegen, kommt in der vornehmen Formulierung der obigen Aussage
unmissverständlich zum Ausdruck. Die verlogenen Vorwände der
deutschen
Justiz für die Aufrechterhaltung der 'Beleidigungs'-Paragraphen
werden
im ersten Satz der Verlautbarung unmissverständlich angeprangert.
[...]
Die BVerG Entscheidung vom 14.10.2004 zwischen den Zeilen
In der Presseerklärung des BVerG Nr. 92/2004 vom 19. Oktober 2004
hieß es:
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK)
und
ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge, die der
Bundesgesetzgeber jeweils mit förmlichem Gesetz (Art. 59 Abs. 2
GG) in
die deutsche Rechtsordnung überführt hat. Damit haben die
EMRK und ihre
zusatzprotokolle den Rang eines Bundesgesetzes.
Deutschland hat sich in einem internationalen Vertrag dazu
verpflichtet, die EMRK zu implementieren. Das was als
Implementierungs-Mittel angewandt wurde, nämlich das nationale
Recht
kann daher nicht gleichrangig sein mit dem was zu implementieren ist.
Nationales Recht kann von Deutschland geändert werden, nicht aber
die
EMRK. Um sicher zu gehen, dass die EMRK implementiert und eingehalten
wird, gibt es einen Europäischen Gerichtshof (EGMR). Die
Entscheidungen
des EGMR können daher nicht als unverbindlich erklärt werden.
Deutschland kann eventuell aus der Vertragsgemeinschaft austreten,
müsste aber sehr wohl deswegen mit Sanktionen, z.B. mit
reduzierten
Mitgliedsrechten in der EU, Ausschluss aus dem Europarat usw. rechnen.
In dem Fall wird Deutschland zu einem Pariah-Staat in Europa.
****e
http://www.beschwerdezentrum.de/_kommentar/Briody/
b) Claus Plantiko, Oberstleutnant / Anwalt
Richterwahl auf Zeit durchs
Volk - Ein Plädoyer mit Konsequenzen
(2004)
a****
Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das
Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte
selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108,
114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch
>100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen
hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende
Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten
deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu
rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit
selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2)
GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch
(verfassungswidriges!) Richterrecht. Daß letzteres
verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum: wenn jedes
Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern ersetzt
werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten
müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie „in ein steuerloses
Boot“ (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die
Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber
an den Bug ihres Schiffes nageln. Man kann auch von einer
rechtswidrigen („dynamischen“) Verweisung auf Veränderliches
sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen
werden: „Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem
Gutdünken bestraft“. Es ist grundrechtswidrig, wenn der Angeklagte
einer unumschränkten Willkür unterworfen ist, die wegen ihrer
fehlenden Volkslegitimation für ihn nichts anderes sein kann als
eine fremde, irre, lügnerische, unergründlich böse
Macht. Die Irrationalität der trotz fehlender gesetzlicher
Bestimmtheit vorgesehenen Beleidigungsbestrafung verstößt
unmittelbar gegen das Rationalitätsgebot allen Rechts, arg.
BVerfGE 25,352,359; 34,269,287, s.o. Dem § 185 StGB gegenüber
kann der wegen gesetzlicher Unbestimmtheit höchstrichterlich
ebenfalls schon kritisierte § 370a AO, arg. VRBGH Monika Harms in
FAZ v. 21.1.2004, noch als eine vielleicht sogar läßliche
Sünde des Gesetzgebers wider die verfassungsmäßige
Ordnung angesehen werden, während § 185 StGB in seiner
Leeraussage nicht mehr unterboten werden kann, also für
Strafzwecke wegen Verfassungswidrigkeit ausscheiden muß. Dies mag
die reductio ad absurdum verdeutlichen: an den Begründungen der
Beleidigungsbestrafung und ihrer Verfassungswidrigkeit würde sich
nichts außer der Worthülse ändern, wenn § 185 n.F.
StGB lautete: „Krokowafzi wird mit ... bestraft.“ Da der
Angeklagte ohne Unrechtseinsicht ist, darf er nicht bestraft werden,
denn das fehlende Unrechtsbewußtsein ist für ihn
unvermeidbar, da eine Bestrafung wegen wahrer Äußerungen
verfassungswidrig ist, arg. BVerfG 1 BvR 232/97 v. 12.11.2002, und dem
elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, arg.
BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206,
widerspricht. Die Irrationalität des Richters, wenn er eine
Verurteilung wegen Beleidigung aus der tatbestandslosen Strafvorschrift
zu begründen versucht (Versuch am untauglichen Objekt), ist mit
der Menschenwürde des Verurteilten im rationalen GG-Rechtsstaat
unvereinbar, denn die Subsumption eines Sachverhalts unter ein wesen-
und konturenlos unbestimmtes, nicht nachweisbar existentes, also
potentiell imaginäres unfaßbares Unding, dem ein Wort und
eine Strafe zugeordnet sind, ist rational ebenso unmöglich wie ein
Gottesbeweis mit Lackmuspapier oder Genomanalyse: „Encheiresin naturae
nennt’s die Chemie, spottet ihrer selbst und weiß nicht wie“
(Goethe, Faust, Schülerszene) (Entscheidungsbegründung
nennt’s der Jurist, faßt zusammen, was unvereinbar ist).
Der Richter, soweit geschäftsfähig, weiß, daß er
Strafen wegen Beleidigung nicht rational begründen kann,
verurteilt aber trotzdem, begeht also immer Rechtsbeugung, Verfolgung
Unschuldiger, Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und
Verfassungshochverrat im Amt, der immer dann vorliegt, wenn Richter
wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse
überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer rechtsprechenden
Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem
sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in
eingeschränkterem Umfang, nämlich nur soweit sie rational
ist, arg. Art. 20(3) GG, BVerfGE 25, 352, 359; 34, 269, 287, zuweist,
vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).
****e
http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html
c) Dr.rer.pol.habil. Dr.phil.
Richard Albrecht, ehrenamtlicher Richter (Jugendschöffe))
„Beleidigung“ als justitielles
Konstrukt von Verfolgerbehörden.
Forschungsbericht und Material/ien zum Stand der Dinge in der
Bundesrepublik Deutschland, Anfang 2005
a****
1.1. Gesetzesbestimmtheit und „Verbotsirrtum“
Wer immer in Deutschland öffentlich angeklagt wird wegen
Beleidigung,
diesem Phantomdelikt und künstlichem, also "virtuellen
Straftatbestand"
(siehe zusammenfassend zuletzt Claus Plantiko, Richterwahl auf Zeit
durchs Volk:
http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html , hier
Kapitel 4; grundlegend schon J. H. Husmann; Monatsschrift für
Deutsches
Recht, Heft 9, 1998, Seiten 727-739), sollte wissen, daß es in
diesen
Verfahren gar nicht um Gesetz, Recht und Gerechtigkeit gehen kann: Denn
wenn der alteuropäische Rechtsgrundsatz "nullum crimen" (kein
Verbrechen), genauer: "nulla poena sine lege" („Keine Strafe ohne
Gesetz“: Anselm Feuerbach 1801) gelten soll - dann darf solange der
Straftatbestand "Beleidigung" nicht im Gesetz ("per legem") definiert
ist, gar nicht angeklagt werden: "Keine Strafe ohne Gesetz"
nämlich
heißt es übereinstimmend in § 1 des deutschen
Strafgesetzbuchs/StGB und
in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention/EMRK. Diese
Gesetzlichkeitsregel hat auch das Bundesverfassungsgericht/BVerfG
bestätigt: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde".
Das damit angesprochene Gebot der Gesetzesbestimmtheit soll in der Tat
gewährleisten, "daß jedermann vorhersehen kann, welches
Verhalten
verboten und mit Strafe bedroht ist [...]. Diese Vorhersehbarkeit
fehlt, wenn das Gesetz einen Straftatbestand zu unbestimmt faßt."
(2
BvR 636/72 vom 8.5.1974; zitiert nach: BVerfGE Band 37, Nr. 15, Seiten
201-216, hier zitiert Seite 207).
Genau die vom deutschen Bundesverfassungsgericht angesprochene fehlende
Gesetzesbestimmtheit ist „Beleidigung“ im Sinne des § 185 StGB, in
dem
es heißt: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr
oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer
Tätlichkeit
begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft"
1.2. Keine Strafe ohne Gesetz, keine Bestrafung ohne Schuld
Mit anderen Worten: Im Strafgesetz wird wohl etwas über die
Bestrafung
des angeblichen Beleidigers ausgesagt. Aber nichts über den
Straftatbestand der Beleidigung. Damit fehlt jede Gesetzesbestimmtheit
von „Beleidigung“. Insofern ist „Beleidigung“ im deutschen Strafrecht
nichts Anderes als ein Phantomdelikt, das nach Recht, Gesetz und
Rechtsprechung des BVerfG´s n i c h t angeklagt und n i c h t
bestraft
werden darf.
Mehr noch: Solange „Beleidigung“ nicht im Strafgesetz definiert ist,
kann „Beleidigung“ gar nicht rechtserheblich („justitiabel“) sein.
Jedem angeblichen Beleidiger muß entsprechend des Hinweises im
Strafgesetzbuch auf „Verbotsirrtum“ (StGB § 17) „die Einsicht,
Unrecht
zu tun" , fehlen. Wer aber „ohne Schuld handelt“, darf nach Recht und
(Straf-) Gesetz in Deutschland nicht betraft werden. Sondern muß
als
Unschuldiger nach dem zwingenden Rechtsgrundsatz "Keine Strafe ohne
Schuld" [nulla poena sine culpa] freigesprochen werden, weil nur der
bestraft werden darf, der schuldhaft handelt.
****e
http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/jul/25339.html
d)
Bert Steffens, selbständiger
Unternehmer (Maschinen- und Anlagenbau, mech. Verfahrenstechnik;
Entwicklung und Konstruktion von Sondermaschinen; Patentrecherchen),
Konstrukteur und Erfinder
Würde & Ehre - Knetmasse
für Richter (I). Neue Serie des
SAAR-ECHO beschäftigt sich mit der ausufernden Rechtsunsicherheit
wegen richterlicher Gesetzesmissachtung und Gesetzesauslegung
(2006)
a****
”Beleidigung” - der unbestimmte Rechtsbegriff
Der seit Mai 1871 im Strafgesetzbuch - damals Reichs-Strafgesetzbuch
genannt - vorhandene § 185, der berüchtigte
”Beleidigungs”-Paragraph, wird auch heute noch, trotz entgegen
stehender Grundgesetzregeln, von der Justiz angewandt. Gerade diese
Tatsache zeigt beispielhaft und überdeutlich die Entfernung der
Richter und Staatsanwälte vom Grundgesetz, obwohl sich diese doch
freiwillig und mit Eidesleistung diesem unterworfen haben. Richter, wie
Staatsanwälte haben sich, entgegen ihrem Eid, über das Gesetz
gestellt, statt diesem und damit dem Volkssouverän, von dem alle
Staatsgewalt ausgeht, zu dienen.
Im vorangegangenen Abschnitt, wurde an Hand des Begriffes ”Ehre” kurz
dargestellt, welche Folgen der Missbrauch eines rechtlich nicht
bestimmbaren Begriffes haben kann - selbst Morde werden damit
gerechtfertigt.
Nicht nach dem Gesetz, wohl aber nach der grundgesetzwidrigen Meinung
der Rechtsprechung, steht der Begriff der ”Ehre” in einem grundlegenden
Zusammenhang mit dem Begriff der ”Beleidigung” des § 185 des
Strafgesetzbuches. Dass dort das Wort ”Ehre” nicht einmal vorkommt und
der Inhalt der Straftat ”Beleidigung” nicht gesetzesbestimmt ist,
stört die Staatsanwälte und die Richter nicht. Man bedient
sich einfach willkürlicher Tatvorwürfe.
Trotz solch haarsträubender Zustände, nennt die ”Polizeiliche
Kriminalstatistik” im Jahre 2003 sage und schreibe 145.041
Tatverdächtige in Sachen ”Beleidigung” und für das Jahr 2004
gar 174.455 ”erfasste Fälle”. Andere Quellen melden für das
Jahr 2003 164.848 Strafanzeigen. Die Leser mögen selbst versuchen
hochzurechnen, welche enormen Kosten aus diesen oder ähnlichen
Zahlen seit Mai 1949 den in dieser Weise gesetzeswidrig schikanierten
Bürgern verursacht wurden. So treibt ein nichtiges, aus der Zeit
vor dem Grundgesetz stammendes Gesetz - unzutreffend gerne als
”vorkonstitutionelles Gesetz” bezeichnet - und eine grundgesetzwidrige
Gesetzesauslegung der Rechtsprechung in Deutschland mitunter seltsame
Blüten, wenn es um den Begriff der Ehre geht, der nach einigen
Literaturstellen die ”sittliche Würde einer Person” oder den
”inneren Wert oder die Würde des Menschen” darstellen soll. Und so
ist die Bedeutung des Begriffes ”Beleidigung” der Willkür der
”Beleidigten”, der Staatsanwälte und der Richter ausgesetzt und
wird gerne als grundrechtswidriges Sanktionsmittel gegen - aus deren
Sicht - unliebsame Zeitgenossen benutzt. Staatsanwälte, die auf
Grund des § 185 StGB Anklage erheben und Richter, die sich darauf
einlassen und Urteile fällen, verstoßen gegen eine ganze
Reihe von Gesetzen:
Wegen der Gesetzesunbestimmtheit der Straftat ”Beleidigung”, wird gegen
die Gesetzesunterwerfung aus Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG
verstoßen, wie auch gegen die Rechtsregel ”nulla poena sine
lege”, also gegen die Regel ”keine Strafe ohne Gesetz” und zwar des
Art. 103 Abs. 2 GG, der Art. 7 und 10 EMRK und gegen einschlägige
Artikel von Verfassungen von Bundesländern; weiter verstoßen
solche Staatsanwälte und Richter gegen § 1 StGB und begehen
damit Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB. Trotzdem wird
kräftig seitens der Gerichte verurteilt, insbesondere, wenn ein
mehr oder weniger Prominenter oder gar ein Beamter sich ”beleidigt”, an
seiner ”Ehre verletzt” fühlt.
Die im Gesetz nicht bestimmte und damit nicht existente Straftat der
”Beleidigung” dient somit nicht selten der Beschädigung des
Grundrechts der freien Meinungsäußerung, insbesondere dann,
wenn die Unterdrückung unbequemer Meinungen oder die
Öffentlichmachung von Tatsachen, selbst bei der ”Wahrnehmung
berechtigter Interessen” - so § 193 StGB -, politisch, und sei es
nur lokalpolitisch, unerwünscht ist.
****e
http://www.saar-echo.de/de/art.php?a=31674
III.
Dokumentationen bei KzM (Auswahl):
18.02.2006 "Vorstrafe wegen Beleidigung" - Das
Affentheater beim Völkermordinstitut "Amtsgericht Hannover" zu
"Rechtsanwalt" Ralf Möbius