Im Fall Sozietät Redeker (s. den ersten Text) erreichte uns heute die Antwort seitens der Anwaltskammer Köln (Briefdatum: 23.06.2000):
"ER III 739/00
Ihr Schreiben vom 31.05.2000
betr. RAe Prof. Dr. Konrad Redeker pp., Bonn
Sehr geehrter Herr L., in vorbezeichneter Angelegenheit kann ich nur
mitteilen, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine
Möglichkeit hat, gegen die Rechtsanwälte Prof. Dr. Redeker
pp. ein berufsrechtliches Aufsichtsverfahren einzuleiten. Nach § 3
Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist der Rechtsanwalt der
berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen
Rechtsangelegenheiten. Die Rechtsanwaltskammern sind nicht befugt,
ihren Mitgliedern vorzuschreiben, welche Mandate sie führen
dürfen, wie sie ihre Mandate zu führen haben und welche
Rechtsauffassungen sie vertreten müssen. Wenn Sie die von den
Rechtsanwälten Prof. Dr. Redeker pp. vertretene Rechtsauffassung
für falsch halten und glauben, die genannten Anwälte
hätten ihrer Mandantschaft zu einer nicht mit der
verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang stehenden
Rechtsposition verhelfen, müssten Sie sich mit den vom Gesetz
bereitgestellten Mitteln hiergegen zur Wehr setzen. Sie sollten sich
insofern von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen. Mit
freundlichen Grüßen
Vorstand der Rechtsanwaltskammer - Abteilung III -
Dr. Thümmel, Vorsitzender"
Konto-Nr.: 666...
Ein "Anwalt unseres Vertrauens" dürfte nicht leicht zu finden sein; es ist aber immerhin rührend, wie uns die Anwaltskammer ans Herz legt, einen Anwalt zu konsultieren.
Jedenfalls steht nun fest, dass die Regulierung mit Hilfe der Anwaltskammer nicht funktioniert. Befremdend wirkt Thümmels positiv-katalogistische Formulierung, die AK dürfe ihren Mitgliedern nicht vorschreiben, "welche Mandate sie führen dürfen, wie sie ihre Mandate zu führen haben und welche Rechtsauffassungen sie vertreten müssen." Eine negativ-abgrenzende Formulierung wäre angebracht gewesen, d.h. es geht darum, dass die AK festlegen soll, welche Mandate die Anwälte nicht führen dürfen, wie sie ihre Mandate nicht zu führen haben und welche Rechtsauffassungen sie nicht vertreten dürfen." Dann hätte man nämlich keine unüberschaubare Sammlung von endlosen Eventualitäten, sondern eine klare Demarkationslinie: Anwälte dürfen kein Unrecht begehen oder unterstützen, und wir haben uns ja auch auf den Anwaltseid berufen: "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Mit ihren Aktivitäten hat die Sozietät Redeker diese Linie überschritten, und die AK gibt uns nun den freundlichen Rat, einen Anwalt unseres Vertrauens zu suchen. Es stärkt sicher nicht das Vertrauen in die Zunft der Anwälte, wenn man feststellen muss, dass es kein funktionierendes Kontrollorgan gibt. Ob Thümmel hier vom Thema ablenken wollte oder einfach nicht hinreichend konzentriert war, als er an uns schrieb, können wir noch nicht endgültig entscheiden.
Vorerst also scheint die SR zu Lebzeiten noch ungeschoren davonzukommen, allerdings ist der Menschenrechtsprozess noch im Gange, der n.b. offensichtlich ganz auf der Linie dessen liegt, was uns die Anwaltskammer rät - abgesehen vom Anwalt, den wir nicht haben. Und man sollte sich vor der Illusion hüten, dass es einem Staat jemals gelingen sollte, gegen alle Forderungen der Gerechtigkeit immun zu werden und dies auch für immer zu bleiben. Erneut verweisen wir auf die Enzyklika Mystici Corporis.
Objektiv ist es nach wie vor nicht erlaubt, die SR als Rechtsvertreter einzuschalten.