Die Sozietät Redeker und die Anwaltskammer

- Die deutsche Justiz auf dem Prüfstand -
(Kirche zum Mitreden, 31.05.2000)

Der Fall Sozietät Redeker (s. den Katholiken-Prozess) ist wohl für alle Beteiligten höchst unbefriedigend. Die V2-Sekte hat an die Sozietät kräftig Geld zahlen müssen, ohne dass diese uns wirklich ausgeschaltet hat. Die Sozietät selber hat sich mit ihrem Rechtsbruch ins eigene Knie geschossen, in dieser Welt bereits durch schlechtes Image, und wie die Sozietät beim Jüngsten Gericht dastehen wird, wird ja jeder sehen. Wir selbst gelten in der Öffentlichkeit als Schwerkrimineller und erwarten - wenn auch in christlicher Gelassenheit - jeden Moment die Vollstreckung des Urteils. Da also sich keiner mit der Situation anfreunden kann, aber V2-Sekte und Sozietät Redeker nichts daran ändern können oder wollen, haben wir uns nun der Situation weiter angenommen. Es ist klar, dass dieser ganze Schwindel mit dem Katholiken-Prozess ja auch das Ansehen Deutschlands als Rechtsstaat in seinen Fundamenten erschüttert, und dagegen muss sich bereits jeder gesunde Nationalstolz wehren.

Bis vor wenigen Tagen hatten wir keine Idee, was wir denn konkret zur Bereinigung der Situation tun könnten, doch da ergab sich ein Gespräch, das irgendwann auch mal zum Thema Fehlverhalten von Anwälten gelangte. Dabei erfuhren wir, dass es eine "Anwaltskammer" geben soll, die eine Art Organisations- und Aufsichtsfunktion für anwaltliche Tätigkeit in Deutschland ausübt. Unsere Gesprächspartner konnten uns allerdings keine genaueren Angaben machen, und so suchten wir im Internet nach diesbezüglichen Informationen. Schließlich gelangten wir zu einer Seite der Bundesrechtsanwaltskammer. Wir schrieben direkt am 25.5.2000 eine mail:


"Ist es möglich, sich an die Anwaltskammer zu wenden, um Sanktionen gegen Anwälte, die gegen rechtsstaatliche Prinzipien verstoßen haben, zu erwirken? Welche Beschwerdemöglichkeiten gegen Fehlverhalten von Anwälten gibt es? Besten Dank für Ihre Auskunft. Im Herrn"

Bereits heute, am 31.05.2000, kam dann die Antwort per e-mail:

"Sehr geehrter Herr L.,
die Bundesrechtsanwaltskammer ist die zentrale Vertretung der deutschen Anwaltschaft auf Bundesebene. Die Berufsaufsicht wird von den regionalen Rechtsanwaltskammern ausgeübt. Das heißt, daß diejenige Rechtsanwaltskammer zuständig ist, in deren Bezirk der Rechtsanwalt seinen Kanzleisitz hat.
Berufsrechtswidriges Verhalten von Anwälten kann auch sanktioniert werden. Insbesondere kann die Kammer eine Rüge erteilen oder es kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden. Die Einzelheiten sind in den §§ 74 ff. und 113 ff. BRAO geregelt.
Mit freundlichen Grüßen
(Barbara Lach)
Rechtsanwältin"


Wir mussten dann die genannten Paragraphen der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) nachschlagen und fanden u.a. die Bestimmungen:


"§ 74. Rügerecht des Vorstandes.
Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Abs. 2 und 3, § 115b und § 118 Abs. 2 gelten entsprechend.
Der vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Rechtsanwalts nach § 123 anhängig ist.
Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.
Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.
Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden."

"§ 113. Ahndung einer Pflichtverletzung.
Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt.
Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nasch den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt zur Zeit der Tat der Anwaltsgerichtsbarkeit nicht unterstand."

"§ 114. Anwaltsgerichtliche Maßnahmen.
Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind
Warnung,
Verweis,
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden."


Nun, bei korrekter Anwendung würde damit wenigstens eine Verbesserung der Situation erreicht werden. Also suchten wir im Verzeichnis der Anwaltskammern die Stadt heraus, die vermutlich zuständig ist für die Sozietät Redeker; unsere Wahl fiel auf Köln. Unser Fax hat den Text:


Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30
50668 Köln
Fax: 0221 / 97 30 10 - 50

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bringe ich ein äußerst schweres Fehlverhalten der
Sozietät Redeker, Schön etc., Büro Bonn, Mozartstr. 4, 53115 Bonn,
zur Anzeige und erwarte von Ihnen die Durchführung angemessener Maßnahmen gegen diese Sozietät.
Wissentlich widerrechtlich hat diese Sozietät eine antichristliche Sekte zur katholischen Kirche erklärt und für diese Sekte durchgesetzt, dass sie nun meine Internet-Domain katholisch.de okkupiert. Dies ist ein klarer Verstoß gegen den von den Anwälten geleisteten Eid:

"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

N.B.: Dieses Fehlverhalten der Sozietät hat auch in den Texten bzgl. der aktuellen gegen den deutschen Staat geführten Menschenrechtsklage Niederschlag gefunden.
Die Einzelheiten habe ich in verschiedenen Texten meiner Homepage KzM dargelegt; die Texte rau.htm (darin der Abschnitt: Gesetzesbrecher als Rechtsvertreter), herzjesu.htm, trick.htm und marter2.htm enthalten - mit Berücksichtigung der darin eingebundenen Links - bereits alle notwendigen Informationen, um gegen die Sozietät Redeker vorzugehen; zur Menschenrechtsklage s. z.B. klage003.htm.
Von meiner Seite liegen also alle notwendigen Angaben für ein Verfahren gegen die Sozietät Redeker vor; daher kann ich ohne hinreichende explizite Begründung nicht zu weiteren Ausführungen verpflichtet werden. Zudem muss ja ohnehin gem. BRAO § 74, Abs. 3 die zur Anzeige gebrachte Sozietät gehört werden.
Ihre Arbeit werde ich auf meiner Homepage kommentieren.
Bedenken Sie, dass damit exemplarisch die Situation der Justiz in Deutschland auf dem Prüfstand steht.
Der guten Ordnung halber weise ich darauf hin, dass ich keinerlei in diesem Zusammenhang entstehenden etwaigen finanziellen Forderungen erfüllen werde.
Im Herrn
[Keine Unterschrift]


So allmählich wird es habituell, dass wir unsere Schreiben an Justizstellen nicht mehr unterschreiben. Vielleicht ändern wir das wieder, wenn wir genügend Verhaltensmuster gesammelt haben, die zeigen, wie Justizstellen auf das Fehlen der Unterschrift reagieren.

Wir werden zu gegebener Zeit auf die Sache zurückkommen.

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