Vorsatz und Irrtum im Strafrecht,
Beispiel Missbrauch von Titeln
- Pressemitteilung: Ignorierte und fehlende Argumentation bei
Strafprozessen -
(Kirche zum Mitreden, 30.03.2011)
Zur Vorgeschichte s.
hier.
"Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz
fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht" (§
15 StGB). "Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum
gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt
unberührt" (§ 16, Abs. 1 StGB).
Elf Jahre Verfolgung
Vor elf Jahren, im März 2000: Staatsanwältin Krämer,
Bonn, stellt Strafverfahren gegen den Verf. wegen "Missbrauchs von
Titeln" (§ 132a StGB) ein "gemäß § 153 Absatz 1
der Strafprozessordnung" (selbst wenn der Täter schuldig
wäre, wäre diese Schuld gering und es bestünde kein
öffentliches Interesse an der Verfolgung), mit Zustimmung von
Amtsgericht Dorsten.
Heute, im März 2011: Staatsanwalt Lichtinghagen, Essen beantragt
in derselben Sache, i.e. "Missbrauchs von Titeln", ein erneutes
Strafverfahren gegen den Verf., u.z. mit einer Anklageschrift an das
Schöffengericht beim Amtsgericht Dorsten. Schöffengerichte
sind zuständig bei Straferwartung einer Freiheitsstrafe von zwei
bis vier Jahren.
Tatbestand und Argumentationslage
Damals wie heute bezeichnet sich der Verf. als "Pater" und
"römisch-katholischer Priester". Er hat dementsprechend sowohl
Beweise vorgelegt, dass er a) Mitglied der römisch-katholischen
Kirche ist (u.a. Glaubensbekenntnis, Nicht-Zugehörigkeit zur
Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2)) und b) eine
gültige Priesterweihe besitzt. In den über fünfzehn
Jahren seines öffentlichen Wirkens hat er immer wieder angeboten,
auf seinen Titel sofort zu verzichten. Dafür verlangte er
lediglich die Gegenbeweise zu seinen Darlegungen, denn ohne
Gegenbeweise kann er unmöglich des Titelmissbrauchs schuldig sein.
Laut § 132a StGB müsste er den Titel *unbefugt* führen.
Zumindest eine vorsätzliche Straftat ist vollkommen
ausgeschlossen, denn weil in all den Jahren nie ein Gegenbeweis zu
seinen zahl- und umfangreichen Ausführungen vorgelegt wurde, kann
der Verf. unmöglich ein Unrecht in der Titelführung sehen.
Und selbst wenn ein Irrtum beim Verf. vorläge, würden die
umfangreichen sorgfältigen Bemühungen des Verf. um Erkenntnis
strafrechtlich auch jede - hypothetische - "Schuld aus
Fahrlässigkeit" vollkommen ausschließen. Z.B. besitzt der
Verf. ein sog. "Diplom" in sog. "katholischer Theologie" (d.h.
V2-"Theologie") mit dem Prädikat "sehr gut". Ferner: Auf Fragen
des Verf., ob man ihm Fehler in der Argumentation nachweisen
könne, wurde entweder gar nicht geantwortet oder eben mit -
inhaltlich unbegründeten - "Verurteilungen" durch - aufgrund
kirchlicher Interna unzuständige - weltliche Gerichte reagiert.
Diese unbegründeten weltlichen Verurteilungen beweisen als solche
nicht die Schuld des Verf., vielmehr beweisen sie die felsenfeste
Überzeugung des Verf., trotz aller Schikanen am christlichen
Bekenntnis festzuhalten (cf. Apg 5,29). Zur Ethik s. H. Jone
(Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1936, 61): "Dem sicheren
Gewissen muss man immer folgen, wenn es etwas befiehlt oder verbietet.
Dies gilt sowohl für das wahre als auch für das falsche
Gewissen."
Defekte in der Anklage
Wie sieht es demnach mit der Schuldhaftigkeit des Staatsanwalts (resp.
bei Verfahrungseröffnung auch des Gerichts) aus: Handeln die
Verfolger des Verf. vorsätzlich oder irrtümlich?
Die Anklageschrift beweist eindeutig vorsätzliche Schuld des
Staatsanwalts. Auffällig sind die gravierenden Falschaussagen mit
ihrer massiven Unlogik, also dem Willen, massiv vernunftbeleidigende
Aussagen zur Grundlage einer Strafverfolgung zu machen (z.B. werden die
"Sedisvakantisten" als "Gruppierung in der Kirche" bezeichnet).
Erschwerend kommt hinzu, dass die Anklageschrift lauter Texte des Verf.
aufzählt. Daraus folgt zwingend, dass der Staatsanwalt a) die
Argumente und die Überzeugung des Verf. kennt und b) um die
fehlende Widerlegung dieser Argumente weiß. Sogar die
Anklageschrift selbst enthält keinerlei inhaltliche
Auseinandersetzung. Wenn es Gegenargumente zum Sedisvakantismus
gäbe, hätten sie unbedingt wenigstens in der Anklageschrift
genannt werden müssen. Denn allein dadurch wird der zwingend
notwendige Beweis erbracht, dass der Verf. sich *unbefugt*
"katholischer Priester" nennt.
An sich schizophren bleibt dabei die Anklage, dass der Verf. sich zur
Titelführung "berechtigt fühlt". Dieses "Gefühl"
müsste doch wohl als - vollkommen schuldausschließender -
Irrtum bewertet werden. Warum ruft der Ankläger also nach einer
jahrelangen unbedingten Gefängnisstrafe, statt eine theologische
Belehrung vorzubringen oder diese wenigstens zu vermitteln, z.B. durch
Einholung einer theologischen Studie?
Direkter Täuschungsvorsatz, d.h. die bewusste Verfolgung
Unschuldiger, liegt ganz speziell in der Formulierung, dass der Verf.
sich zur Titelführung "aufgrund - nicht anerkannter -
Priesterweihe berechtigt fühlt."
Sollte damit gemeint sein: "von niemandem anerkannt", ist das -
angesichts der vom Ankläger selbst aufgezählten Texte -
direkt gelogen.
Sollte damit gemeint sein: "Von keiner zuständigen Stelle
anerkannt", so ist zu fragen, welche Stelle denn "zuständig" sein
soll resp. weswegen die vom Verf. genannten Stellen nicht
zuständig sein sollen. N.B.: Die V2-Gruppe ist zwar natürlich
als notorisch antichristliche Gruppe nicht zuständig, aber sogar
die V2-Gruppe (s. Karl Gnädinger und Marcel Lefebvre) hat die
Sukzession, in der der Verf. steht, als gültig anerkannt. Auch
dies ist dem Ankläger bewiesenermaßen bekannt.
Sollte damit gemeint sein: "Von mir, Lichtinghagen, nicht anerkannt",
so weiß der Ankläger (rettungslosen Größenwahn
mal ausgeschlossen), dass für die Weihegültigkeit ein solches
Anerkennen vollkommen belanglos ist. Wie dem Ankläger zudem
bewiesenermaßen bekannt, ist es eine unfehlbar verurteilte
Irrlehre (Häresie), eine Oberhoheit des Staates über die
Kirche anzunehmen.
Abschließende Würdigung
Selbst von anderen Themen wie dem "privilegium fori"
(Nichtzuständigkeit weltlicher Gerichte für den Verf.) etc.
hier abgesehen: Der Staatsanwalt kann für sein bewiesenes
Täuschungsmanöver keinen Irrtum geltend machen. Er betreibt
vorsätzlich die Verfolgung eines Unschuldigen. Eine Nachfrage
bzgl. einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit bei
Lichtinghagen blieb unbeantwortet. Somit liegt bei Lichtinghagen klarer
Vorsatz vor, einen unschuldigen Priester schwerstens zu schädigen,
dadurch auch katholische Gläubige des sakramentalen Lebens zu
berauben, d.h. letztlich die katholische Kirche als ganze zu
bekämpfen und zu zerstören, strafbar gem. VStGB Art. 6.
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