Verurteilung eines Priesters wegen
Titelmissbrauchs
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Pressemitteilung zum rechtskräftigen Urteil zu StGB § 132a -
(Kirche zum Mitreden, 19.05.2011)
Zur Vorgeschichte s.
hier.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss v. 30.11.2005 die
Revision eines Angeklagten wegen StGB § 132a ("Mißbrauch von
Titeln") endgültig verworfen (2 Ss 106/04). Der Verf., gegen den
derzeit ein Strafverfahren wegen "Mißbrauch von Titeln" beim
Amtsgericht Dorsten anhängig ist, wurde deshalb mehrfach mit dem
Beschluss des OLG Karlsruhe konfrontiert. Tatsächlich gibt es aber
kaum Gemeinsamkeiten.
Gruppe
1. Der OLG-Verurteilte hatte sich als Priester der Gruppe des sog.
"Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) ausgegeben, ohne es zu sein. Der
Verf. hingegen ist zwar auch kein V2-Priester, hat sich allerdings auch
nie als solcher ausgegeben, ganz im Gegenteil: Seit Jahren verbreitet
der Verf. den "Sedisvakantismus" (i.e. "Der bislang letzte Papst war
Pius XII.").
Messe
2. Der OLG-Verurteilte hatte sich von einem V2-"Pfarrer" Albe und Stola
geben lassen und so auch als "Konzelebrant" an V2-"Messfeiern"
teilgenommen. Die OLG-Verurteilung erfolgte dementsprechend auch genau
dafür, d.h. "wegen unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidungen
(§ 132 a Abs.1 Nr. 4, Abs. 3 StGB)." Der Verf. hingegen war nie
bei einer V2-"Messfeier" Zelebrant oder Konzelebrant. Ebenfalls hat er
nie behauptet, bei den von ihm zelebrierten Messen handele es sich um
V2-"Messfeiern". Ganz im Gegenteil: Sogar bei früheren
öffentlichen hl. Messen in einer städtischen Kapelle hing an
der Eingangstür ein großes Hinweisplakat: »Die
Gemeinschaft ist römisch-katholisch. Sie steht also in keiner
Verbindung zu der Sekte, die sich zu dem so genannten "Zweiten
Vatikanischen Konzil" bekennt.« Der Verf. verweigert
V2-Mitgliedern die Sakramente und ermahnt sie zum V2-Austritt.
Weihe
3. Der OLG-Verurteilte ging immer davon aus, dass die V2-Gruppe die
katholische Kirche sei. Der OLG-Verurteilte wusste, dass seine -
jedenfalls von ihm behauptete - Weihe nicht den Anforderungen der
V2-Gruppe entsprach. Indem er sich trotzdem, d.h. wider besseres
Wissen, als regulärer Geweihter im V2-Sinne ausgab, war er
tatsächlich schuldig i.S.v. StGB § 132 a. Der Verf. hingegen
ging als Priester nie davon aus, dass die V2-Gruppe die
katholische Kirche sei, ganz im Gegenteil: Er hat sogar mehrfach auf
Studien hingewiesen, dass die V2-Bischofsweihen ungültig sind.
Strafe
4. Der OLG-Verurteilte wurde zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je 15 Euro (insgesamt somit 600 Euro) verurteilt.
Der Verf. hingegen wird vor ein Schöffengericht gestellt, d.h. die
Straferwartung liegt bei unbedingter Freiheitsstrafe von mind. zwei
Jahren und max. vier Jahren.
Ende
5. Beim OLG-Verurteilten ging es überhaupt nicht um den
Sedisvakantismus. Im Prozess gegen den Verf. hingegen ist der
Sedisvakantismus der absolute Dreh- und Angelpunkt. Die BRD stützt
sich ganz allein darauf, dass der Sedisvakantismus unter Strafe steht,
d.h. dass lt. Gesetz niemand befugt ist, dem V2-Verein abzusprechen,
die katholische Kirche zu sein. Ganz allein auf dieser gesetzlichen
Bestimmung basiert der gesamte Prozess. Das Problem dabei: Diese
Bestimmung gibt es nicht. Der Sedisvakantismus ist nicht verboten.
Damit ist der gesamte Prozess vollkommen illegal. Zugegeben: Selbst
wenn es so ein Gesetz gegen den Sedisvakantismus geben würde,
wäre es nichtig, weil der Gesetzgeber nicht über der Wahrheit
steht, sondern der Wahrheit dienen muss. Der OLG-Verurteilte hat die
Verwirrung um den Begriff "katholisch" unterstützt. Der Verf. hat,
seit er Sedisvakantist ist, diese Begriffsverwirrung nie gebilligt,
ganz im Gegenteil. Seine umfangreichen Aktivitäten durch
Publikationen, Petitionen, Strafanzeigen usw. usf. dienen ganz
ausdrücklich dem Zweck, der herrschenden Begriffsverwirrung ein
Ende zu setzen.
Mit diesem Prozess gegen den Verf. will die BRD die
V2-Begriffsverwirrung endgültig zementieren. Hier ist Widerstand
geboten.
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