Schuldunfähigkeit bei Urkundenfälschung
- Pressemeldung: Katholischer Glaube als Geisteskrankheit -
(Kirche zum Mitreden, 01.11.2015)
Die
Staatsanwaltschaft Essen (SE) unterlässt Ermittlungen wegen
Urkundenfälschung und des Missbrauchs einer Diplom-Urkunde wegen
"Schuldunfähigkeit" (29 Js 835/14): Auf eine diesbzgl. Selbstanzeige des Verf.,
der in der Öffentlichkeit großzügig sein "Diplom katholische
Theologie" zeigt, das er von der Gruppe des sog. "Zweiten
Vatikanischen Konzils" (V2) erhalten hat, antwortete Noname
Jakubowski: "Nach dem rechtskräftigen Urteil des für Sie zuständigen
Amtsgerichts Dorsten vom 27.09.2012, Az. 7 Ls - 29 Js 74/08 - 43/11,
sind Sie im Zusammenhang mit der Selbstzuschreibung theologischer
Qualifikationen und Titel als schuldunfähig anzusehen."
Zur Richtigstellung: Die SE hat ihre Amtspflicht eklatant verletzt,
"die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln" (StPO § 160),
und verstößt gegen die Unschuldsvermutung gem. Art. 6 Abs. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 48 Abs. 1
der Grundrechtecharta der Europäischen Union: "Jede Person, die
einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer
Schuld als unschuldig". Die SE hat bewiesenermaßen bzgl. der
Echtheit dieses V2-Diploms weder beim "Bistum Chur" / "Theologische
Hochschule Chur" noch bei der Regierung Graubünden nachgefragt.
Außerdem: Weder in der Anklageschrift noch im Urteil des von der SE
genannten Prozesses ist irgendeine Rede von der "Selbstzuschreibung
theologischer Qualifikationen und Titel". Stattdessen geht es um
"Amtsanmaßung", d.h. um das katholische Priesteramt des Verf.
Außerdem: Das Verhandlungsprotokoll selbst beweist, dass dieses
Diplom dem Gericht in Anwesenheit der SE vorgelegt wurde.
Aber warum dann überhaupt die Selbstanzeige des Verf. wegen
Urkundenfälschung? Nun, in dem Prozess hatte die V2-Gruppe (vulgo "katholische
Kirche") durch V2-"Kirchenrechtler" Thomas Schüller in einem
"Sachverständigen-Gutachten" ausdrücklich gegen den Verf.
erklärt: "Gemäß can. 1050 CIC n. 1 müsste er die gemäß can. 1032 § 1
erforderliche fünfjährige Studienzeit nachgewiesen haben. Hierzu ist
nichts ersichtlich. Mithin ist anzunehmen, dass der Angeklagte die
Studien nicht geleistet hat." Bewiesenermaßen hat also der
"Gutachter" auch bzgl. des Diploms seine Sorgfaltspflicht absolut
verletzt, d.h. sein "Gutachten" ist vollkommen unverwertbar und darf
vom Gericht noch nicht einmal bezahlt werden. Stattdessen kann und
muss das Gutachten dem Gericht und jedem denkenden Menschen nur dazu
dienen, die Position des Verf. zu bestätigen. Im Klartext: Dieselbe
V2-Gruppe, die den Verf. getauft, "gefirmt", als "Priesterkandidat"
aufgenommen und unter Bezeugung seitens der Regierung mit Diplom
ausgezeichnet hat, erklärt in einem gerichtlichen
Sachverständigen-Gutachten für einen Prozess mit erwarteter
Mindeststrafe von zwei Jahren unbedingter Gefängnishaft, dass der
Verf. ihr praktisch vollkommen unbekannt ist (inkl. seiner Taufe und
Firmung!), ja dass die Echtheit seines Diploms anscheinend gar nicht
nachgeprüft werden könne. Bereits diese rettungslose Tauf-,
Firmungs-, Priesterkandidats- und Diplom-Schizophrenie zeugt von
vollkommen heillosem Chaos der V2-Gruppe. Wichtig: Der Verf. hat in
zahlreichen umfangreichen weitverbreiteten Publikationen noch viele
andere notorisch absurde Falschaussagen im Gutachten kritisiert.
Trotz deutlicher Worte blieb die gesamte Kritik des Verf. vollkommen
unwiderlegt, ja sogar unbeanstandet.
Die Selbstanzeige des Verf. dokumentiert also exemplarisch und
unwiderlegbar die ganze Willkür, Unglaubwürdigkeit und Absurdität
der Gegner der katholischen Kirche. Bliebe noch die angebliche
"Schuldunfähigkeit" des Verf. Generell gilt: Die Diskreditierung
eines Gegners als geisteskrank ist immer äußerst bequem und
effektiv, insbesondere wenn sie ohne Argumente und bewiesenermaßen
wahrheitswidrig erfolgt. Jeder denkende Mensch hingegen erkennt
darin unweigerlich die Bankrotterklärung des Verleumders. Hier nun
gilt diese gerichtlich behauptete "Schuldunfähigkeit" obendrein nur
für die "Amtsanmaßung". Der Verf. wurde n.b. bereits mehrfach
verurteilt, weil er zugibt, dass die V2-Gruppe nicht die katholische
Kirche ist - Stichwort "Sedisvakantismus". Dieser wird von der BRD
rechtswidrig und rechtsunwirksam zur "Straftat Missbrauch von
Titeln" erklärt. Außerdem: Es gab beim "zuständigen Amtsgericht"
noch ein anderes Strafverfahren gegen den Verf. wegen "Missbrauchs
von Titeln" (20 Js 450/99), das einfach so wieder eingestellt wurde,
i.e. wegen Geringfügigkeit gem. § 153 (1) StPO. Für dieselbe
ausdrücklich rein hypothetische und höchstens viel zu geringfügige
"Straftat" sollte nun also eine Mindeststrafe von zwei Jahren
unbedingter Gefängnishaft vollstreckt werden. Wie auch immer: Alle
Prozesse hatten sachlich dasselbe unanfechtbare Ergebnis: Es gibt
keinerlei Gegenargumente zum "Sedisvakantismus". V.a. aber kann die
V2-Gruppe überhaupt gar keinen Anspruch auf den Titel "katholisch"
begründen, ergo hat niemand das Recht, die V2-Gruppe als
"katholische Kirche" zu bezeichnen, und erst recht nicht, ihr ein
Recht auf den Titel "katholisch" zuzubilligen, geschweige denn ein
solches "Namensrecht" durchzusetzen.
Um den Verf. - und damit faktisch jeden Katholiken - trotzdem
unschuldig verurteilen zu können, wird der katholische Glaube,
namentlich die clausula Petri (Apostelgeschichte 5,29), eben zur
Geisteskrankheit erklärt. S. das o.g. Urteil von AG Dorsten: "Beim
Angeklagten fällt schwer eine Unrechtseinsicht festzustellen. Das
ergibt sich daraus, dass er grundsätzlich der Auffassung ist, dass
göttliches Recht höher einzuschätzen ist, als weltliche gesetzliche
Bestimmungen." Außerdem: Dasselbe AG Dorsten hat höchstselbst
bereits endgültig rechtskräftig die völlige Schuldfähigkeit des
Verf. festgestellt (4 XVII L 152): "Nach dem überzeugenden Gutachten
des Sachverständigen Herrn Dr. Kivi vom 14.01.2005 ist bei Herrn
Lingen eine manifeste seelische Erkrankung nicht feststellbar. Das
gilt gleichfalls für eine geistige oder seelische Behinderung."
Außerdem: Das AG Dorsten verweist auf eine endgültige Feststellung
des Landgericht Essen, wo der Verf. früher als Kläger aufgetreten
war (4 O 46/04): "Nach dem Eindruck, den sich die Kammer in der
mündlichen Verhandlung vom Kläger gemacht hat, bestehen keine
Zweifel an dessen Geschäftsfähigkeit. Der Kläger mag seine
religiösen Überzeugungen ausdrucksstark vertreten, aber für einen
die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter
Störung der Geistestätigkeit gemäß 104 Nr. 2 BGB bestehen keine
Anhaltspunkte." Außerdem: Speziell bei dem jetzigen Prozess hatte
das AG Dorsten einen Sozialarbeiter in der Hauptverhandlung unter
Eid öffentlich erklären lassen: Die Ausführungen des Verf. sind "in
sich völlig logisch", er ist "voll schuldfähig." Außerdem: Das AG
hat den Verf. in einem anderen Prozess wegen "Missbrauchs von
Titeln" (23 Cs 20 Js 141/07 - 124/07) wiederum als voll schuldfähig
bestraft. Außerdem: Das LG Münster hatte sich in der Diplom-Lüge
eingeschaltet (012 O 407/14; dazu Bundesverfassungsgericht AR
1670/15) und beschuldigte den Verf., er habe die Aussagen Schüllers
zum Diplom *nicht* in der Hauptverhandlung "angegriffen", d.h. nicht
kritisiert, geschweige denn widerlegt.
S. dazu das Protokoll dieser Hauptverhandlung: »Tauf- u.
Geburtsurkunde wird durch den Angeklagten dem Gericht vorgelegt
sowie Bescheinigung seiner Firmung. Abitur - Musik etc. alles 1.
Bischöfliche Bestätigung von Wolfgang Haas [Protkollfehler: "Carst"]
- ich war Priesterkandidat - mein Diplom 30.06. [...] Priesterweihe
durch Schmitz - er ist gültig anerkannter geweihter Bischof [...]
Der Angeklagte erklärt: "Nun zum Gutachten. Das ist kein Gutachten.
Das ist der allerletzte Mist."« Also: Die Diplom-Vorlage und das
Verhandlungsprotokoll beweisen lt. Justiz, dass der Verf. das
Gutachten vollumfänglich gebilligt hat.
Abschließend: Das Thema dieser zahlreichen Prozesse gegen den Verf.
ist fundamental immer nur die Frage nach der wahren Kirche, es ist
also wahrhaft "katholisch", d.h. es geht objektiv "alle" an. Und
v.a. geht es dabei, wegen der Heilsnotwendigkeit der Kirche, nicht
ganz einfach bloß nur um Leben und Tod, sondern um ewiges Heil und
ewige Verdammnis. Angesichts dieses undurchdringlichen Chaos von
V2-Gruppe, Justiz und Politik ist schon deswegen jedes Vertrauen in
diese Firmen grundsätzlich ausgeschlossen, und eminent gilt dies
beim Thema wahre Kirche und somit Seelenheil. Erst recht ist hier
blinder Gehorsam kategorisch verboten.
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