"Kirchenrechtler" Thomas Schüller, Universität Münster, als
Gutachter im Strafprozess
- Zeilenkommentar für die Gerichtsverhandlung -
(Kirche zum Mitreden, 23.06.2014)
Zur Vorgeschichte
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Einleitung
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Dürfen / müssen gerichtliche Gutachter lügen?
Darf / muss die Justiz die offenkundige Wahrheit unterdrücken?
Darf / muss der Staat die katholische Kirche zerstören?
Um diese Fragen nun endgültig zu klären, wird eine Klage geführt
gegen den bei der Universität Münster angestellten angeblichen
"Kirchenrechtler" Thomas Schüller aus der Gruppe des sog. "Zweiten
Vatikanischen Konzils" (V2), also aus dem Verein, der lt.
Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen der bekannten dortigen
Kinderschändungen auch als "Kinderficker-Sekte" bezeichnet werden
darf (Aktenzeichen: (263b Ds) 224 Js 3745/11 (228/11) zu Jörg Kantel
im Blog "Schockwellenreiter").
Schüller hatte am 17.08.2011 auf gerichtliche Anordnung hin ein
angebliches "Gutachten" erstellt anlässlich eines Strafprozesses
seitens des Amtsgerichts Dorsten, 7 Ls-29 Js 74/08-43/11. Ein
katholischer Priester war angeklagt worden wegen seines öffentlichen
Bekenntnisses des katholischen Glaubens. Als Mindeststrafe waren
zwei Jahren Gefängnis vorgesehen, de facto bestand das Ziel aber in
der lebenslänglichen Wegsperrung des Angeklagten, ob nun ins
Gefängnis oder in die forensische Psychiatrie.
Das Besondere an diesem "Gutachten": Es besteht aus lauter
Falschaussagen, von denen wiederum sehr viele sogar bereits
vollkommen ohne jeden theologischen Hintergrund unleugbar evident
sind: Thema verfehlt! Note: Ungenügend! Null Punkte! Setzen, sechs!
Daraus wiederum ergeben sich Rückschlüsse auf das Niveau resp. die
Niveaulosigkeit der Universität Münster. Zudem: Das Gutachten ist
von der Autorität und Gutheißung der V2-"Bischöfe" getragen und
bestätigt. Deshalb richtet sich die Klage nicht nur gegen den
"Gutachter" Thomas Schüller, sondern eigentlich gegen diese
vermeintlichen "Bischöfe" und überhaupt gegen die gesamte V2-Gruppe,
vulgo "Kinderficker-Sekte", sowie gegen den Staat als Komplizen der
V2-Gruppe.
Das Gutachten und überhaupt der Prozess basieren vollkommen auf der
unfehlbar verurteilten vollkommen absurden Irrlehre (Häresie), dass
einzig und allein der Staat bestimmen kann und darf, wer katholisch
ist - ohne jedes Argument und gegen jedes Argument. Aber schon ganz
grundsätzlich gilt: Kann oder will jemand sich über irgendeine Sache
keine Klarheit verschaffen, dann muss er auf ein Urteil verzichten.
Ergo: Wenn die Justiz nichts von der Kirche weiß oder wissen will,
dann hat sie auch schlichtweg keinerlei Recht, in kirchlichen Dingen
"Recht zu erkennen" oder gar ein Pseudo-Recht mit Zwangsmitteln
durchzusetzen. Fairerweise ist jedoch zuzugeben, dass die Justiz
über die Kirchenverhältnisse, also über die wahre Kirche Christi
nachweislich objektiv bestens Bescheid weiß, s. z.B. den berühmten
Fall der notorisch antichristlichen "katholischen Hochschule St.
Georgen": Ein V2-Student namens Giselbert Grohe hatte vor Gericht
bewiesen, dass in St. Georgen vom Lehrkörper, d.h. ganz ausdrücklich
auch im Namen und im Auftrag des "Bischofs", Häresien verbreitet
werden. Dazu später mehr.
Der angeklagte Priester, i.e. Pater Rolf Hermann Lingen (der Verf.
dieser Zeilen und sog. "Sedisvakantist", d.h. kein Mitglied der
V2-Gruppe), wurde schon früher oft gerichtlich verfolgt, verurteilt
und bestraft mit "Strafbefehl", "Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss", "Ladung zum Haftantritt" usw. usf. Bei aller
Verschiedenheit dieser Prozesse war dennoch ihre Beweisstruktur
grundsätzlich immer dieselbe - i.d. der Zirkelschluss, s. im Anhang
die Pressemeldung "Zirkelschlüsse in der BRD-Justiz": Die Justiz
verweist zu ihrer Rechtfertigung nur auf die V2-Gruppe, und die
V2-Gruppe wiederum verweist nur auf die Justiz. Die Justiz behauptet
zwar hartnäckig, sich aus theologischen Fragen herauszuhalten und
die Religionsfreiheit unverletzlich zu schützen. In Wahrheit aber
meint sie damit, dass sich sich vor Beweisen verschließt und selbst
auch keine Beweise vorbringt. Sie agiert ohne jedes Argument und
gegen jedes Argument. Entsprechend erklärte der Vorsitzende Richter
im o.g. Strafprozess Wolfhart Timm ganz unbefangen:
"Für die Entscheidung des Verfahrens ist es völlig unerheblich, ob
der Angeklagte in Glaubensfragen Unrecht hat oder nicht, ob er die
richtige katholische Kirche vertritt und die anderen nicht. Es geht
darum, dass die römisch-katholische Kirche, deren Mitglied der
Angeklagte ausdrücklich nicht sein will diejenige ist, die nach
Artikel 140 Grundgesetz, 137 Weimarer Verfassung die verfasste
Kirche ist und die daher den verstärkten grundrechtlichen Schutz
genießt. Das aus § 12 BGB sich ergebende Namensrecht und insofern
bestehende Recht zum Schutz des Namens steht dieser Kirche zu."
Kurz: Der Staat muss rein gar nichts begründen, und jede
Argumentation, erst recht Wahrheitsfindung ist ausdrücklich
verboten. S. dagegen A. Lang, Fundamentaltheologie, Bd. 2, München
1954, S. 4: "Gegenüber der Forderung der Kirche auf unbedingten
Glauben, unentwegte Gefolgschaft, vertrauensvolle Hingabe hat jeder
vernünftige Mensch das Recht, ja die Pflicht, die Legitimation für
diese Forderung zu verlangen. Besonders muß die Theologie
Rechenschaft geben können darüber, daß die Kirche göttliche
Autorität besitzt als das von Gott bestellte Organ für die
Vermittlung der Offenbarung und der Heilsgnaden Christi."
Damit nun einige konkrete Anmerkungen zu Schüllers Pseudo-Gutachten
(SPG). Die Fragestellung des Gerichts lautete:
"Ist der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Priesterweihe (vgl.
Bescheinigung vom 2. III. 1996, Bl. 292 d. A.) wirksam durch einen
dazu berufenen und befähigten Geistlichen zu einem auch von der
katholischen Amtskirche anzuerkennenden Priester geweiht worden?"
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1. »Der Angeklagte ist nach den geltenden Bestimmungen des
Kanonischen Rechts dann als "anzuerkennender" Priester zu
betrachten, wenn er gültig und erlaubt geweiht wurde, einem der
katholischen Kirche zuzuzählenden Inkardinationsverband angehört und
nicht durch kirchliche Strafbestimmung an der Ausübung seines Amtes
sowie an der Titelführung gehindert ist« (SPG 1,10-14).
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Würde Schüller seine Eingangsbehauptung wirklich glauben, würde er -
mangels Notwendigkeit - für das Gutachten nichts weiter benennen als
eben die allgemein bekannte und niemals bestrittene, sondern immer
nachdrücklich betonte Tatsache, dass der Angeklagte kein V2-Mitglied
und somit kein "erlaubter Priester" ist. Jede weitere Silbe ist nur
verwirrende Aufblähung. Ergo hat sich mit diesem absoluten Fehlstart
das Gutachten objektiv bereits jetzt als ganzes rettungslos
erledigt.
Unübersehbar findet sich hier - wie auch überhaupt im gesamten SPG -
kein einziger Hinweis, geschweige denn ein Beleg für diese
angeblichen "geltenden Bestimmungen des Kanonischen Rechts". Kein
Canon des "Codex Iuris Canonici" (CIC), d.h. des V2-"Kirchenrechts",
kein päpstliches oder sonstiges autoritativ definierendes Dokument -
nichts, rein gar nichts wird zur Stützung dieser fundamentalen These
vorgebracht. Der einfache Grund für dieses beredte Schweigen:
Bereits diese Eingangsbehauptung ist eine offenkundige fundamentale
Lüge.
Und erst recht zeigt sich diese Behauptung als vollkommen
widersprüchlich und absurd, wenn man die späteren Ausführungen
Schüllers über den Begriff "anerkennen" betrachtet. Schüller gesteht
später noch ganz ausdrücklich selbst, dass die V2-Gruppe auch
"unerlaubt Geweihte" als "Priester anerkennt" und den
Sakramentenempfang bei "unerlaubten Priestern" als gültig, ja sogar
ggf. als erlaubt anerkennt - eben weil diese "unerlaubten Priester"
trotzdem eindeutig "anerkannte Priester" sind.
Nochmals: Es geht in der Fragestellung des Gerichts einzig und
allein darum, ob der Angeklagte "anzuerkennender Priester" ist. Es
heißt *nicht*: "anzuerkennender V2-Priester". Und würde es um die
Frage der Erlaubtheit gehen, dann müsste zudem erst begründeterweise
geklärt werden, wer mit welchem Recht diese Weihe "erlauben" sollte.
Die Frage des Gerichts stellt also nur darauf ab: Anerkennt die
V2-Gruppe, dass der Geweihte die priesterliche Gewalt besitzt, d.h.
kann er auch nach Ansicht der V2-Gruppe z.B. das Messopfer gültig
darbringen.
Auch die Frage nach dem "berufenen und befähigten Geistlichen"
enthält keine Bestimmung à la "von der V2-Gruppe berufen". Diese
Frage wäre ohnehin erst recht heillos unsinnig, weil der Angeklagte
ja auch immer größten Wert sowohl auf die Tatsache selbst als auch
auf die Bekanntheit dieser Tatsache gelegt hat, dass er nicht von
einem V2-Mitglied geweiht wurde. Über die Epikie später mehr.
Schüller aber verdreht die Fragestellung in dieses vollkommen andere
Thema, i.e. in die Frage, ob der Angeklagte ein V2-Mitglied ist. Und
über dieses absolut gegenstandslose Thema fabuliert Schüller dann
hemmungslos ausschweifend, obwohl es doch dem Gericht
bewiesenermaßen glasklar bekannt ist, dass der Angeklagte gar kein
Mitglied der V2-Gruppe ist. Denn zum einen hatte das Amtsgericht
höchstselbst den Austritt des Angeklagten aus der V2-Gruppe bereits
am 19.09.1995 protokolliert. Und zum anderen hatte, wie bereits oben
zitiert, einige Monate nach dem SPG der Vorsitzende Richter im
Strafprozess Wolfhart Timm gem. Beschluss v. Irena
Bartoszek-Schlüter am 02.05.2012 schriftlich zu Protokoll gegeben,
dass der Angeklagte ein Mitglied der V2-Gruppe "ausdrücklich nicht
sein will".
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2. "Über seine [des Angeklagten] gültige Taufe ist den Akten nichts
zu entnehmen" (SPG 1,17).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Den Akten ist der Name des Angeklagten zu entnehmen. Jeder kann -
und das gilt eminent für Schüller als Repräsentanten der V2-Gruppe
in Münster - anhand des Namens sich selbst sofort definitive
Gewissheit verschaffen, dass der Angeklagte gültig getauft ist.
Exemplarisch als Beweis: Aus dem Schreiben der V2-Gemeinde "St.
Agatha" in Dorsten v. 11.09.1995 geht eindeutig hervor, dass die (im
Bistum Essen gespendete) Taufe des Angeklagten auch der V2-Gruppe
Münster bekannt war.
Außerdem konnte anhand des Namens auch vom Angeklagten selbst eine
Taufbescheinigung angefordert werden.
Außerdem war der Angeklagte bekanntlich lange Jahre sehr aktives,
sogar "gefirmtes", Mitglied in der V2-Gruppe, darunter als
"Ministrant" an der V2-"Klosterschule", wo er 1986 das Abitur
(Durchschnitt 1,6) gemacht hat, sowie als "Priesterkandidat" in
mehreren V2-"Priesterseminaren", zuletzt in Chur, wo er 1994 eine
V2-"Lektor-Beauftragung" (Verballhornung der katholischen niederen
Weihe) verpasst bekommen hat, was ebenfalls nur nach bewiesener
gültiger Taufe möglich war. All dass war bereits anhand des Namens
des Angeklagten nachprüfbar, und erst recht bei Beachtung der
Prozessunterlagen mit den entsprechenden Erklärungen auf der
Homepage des Angeklagten sowie in seiner Verteidigungsrede bei der
ersten Hauptverhandlung bereits am 26.05.2011.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein Gutachter seiner äußerst
schweren Verpflichtung der Wahrheitsfindung ganz einfach deshalb
nicht nachkommt, nur weil er sich grundlos und stur weigert, den
Angeklagten zu kontaktieren oder die vom Angeklagten benannte Quelle
(i.e. die V2-Gruppe) zu befragen, insbesondere dann, wenn man - wie
Schüller - ja selbst hochrangiger aktiver Mitarbeiter eben derselben
Quelle ist.
Immerhin: Der Angeklagte selbst bei der V2-Gruppe nachgefragt per
Mail an urbanus-buer.de, 18.06.2014:
»Vor fast einem Jahr, am 10.07.2013, hatte ich bereits eine Mail an
urbanus-buer.de geschickt:
*********
Am 09.09.1967 wurde ich von einem Peter M. Rookey in "Maria
Himmelfahrt" in Gelsenkirchen-Buer getauft.
Gibt es dort noch Unterlagen zu meiner Taufe?
Wenn ja, ist auch folgendes dort vermerkt?
- V2-"Firmung"
- katholische Firmung
- katholische Priesterweihe
*********
Bislang habe ich keine Antwort darauf erhalten. Wenn mir bis zum
22.06.2014 noch immer keine schriftliche Beantwortung vorliegt,
werde ich vor Gericht erklären, dass auch diese Nicht-Reaktion
bestätigt, dass Schüller ein Lügner ist - und die gesamte V2-Gruppe
die Lüge deckt.«
Die V2-Gruppe hat also mehrere, über einen langen Zeitraum
eingeräumte Gelegenheiten ungenutzt gelassen, die Dokumente des
Angeklagten bzgl. Taufe etc. für Fälschungen zu erklären. Ergo weiß
sie um die Authentizität dieser Dokumente.
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3. "sie [die Taufe des Angeklagten] ist aber anzunehmen. Mithin ist
der Angeklagte gemäß can. 1024 CIC befähigt, eine Weihe zu
empfangen" (SPG 1,18f).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Es ist auch ein offenkundiger direkter Widerspruch.
Wie Schüller ja selbst zugibt, verlangt can. 1024 des V2-CIC eine
gültige Taufe des Weiheempfängers. Eine bloß "angenommene" Taufe
reicht nicht, jedenfalls nicht dafür, dass Schüller nun einfachhin
die Befähigung des Angeklagten zum Weiheempfang vermutet.
Und überhaupt ist auch diese Annahme der gültigen Taufe ja mit
keiner Silbe begründet und auch nicht begründbar. Es ist schlichtweg
eine unleugbare Tatsache, dass es Taufen gibt, deren sakramentale
Gültigkeit zweifelhaft oder definitiv ausgeschlossen ist. Schüller
gibt ja vor, rein gar nichts über irgendeine Taufe des Angeklagten
wissen zu können. D.h. er weiß nicht nur nicht, welche Art von
Taufe, sondern ob überhaupt irgendeine Taufe dem Angeklagten
gespendet wurde. Eine solche Leichtfertigkeit ausgerechnet bei dem
absolut grundlegenden Sakrament der Taufe ist vollkommen
erschütternd, und das sogar selbst völlig ungeachtet der Tatsache,
dass das Gericht das SPG zum letztlich entscheidenden Beweismittel
in einem zuhöchst bedeutungsvollen Strafprozess bestimmt hatte.
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4. "Abgesehen davon, dass diesseits aus den Akten kein
gerichtsfestes Gutachten über den psychischen Zustand des
Angeklagten zum Zeitpunkt der Weihe erstellt werden kann" (SPG
2,11-13).
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An diesem Psycho-Schlenker im Vorbeigehen darf man keinesfalls
vorbeigehen, weil er ja offenkundig die Möglichkeit einer
Geistesstörung beim Angeklagten in den Raum stellt. Wichtig ist
dabei auch die Absurdität dieses Psycho-Schlenkers, was wiederum
generell über den Wert des SPG Auskunft gibt.
Wie Schüller unmöglich erlaubterweise ignorieren konnte, ist der
Angeklagte bekanntermaßen und endgültig ausdrücklich geklärt, bei
bester geistiger Gesundheit.
Nach einer sehr langen und umfangreichen Untersuchung des
Angeklagten durch einen promovierten Facharzt für Psychiatrie am
15.11.2004 wurde im entsprechenden Psycho-Gutachten v. 14.01.2005
endgültig erklärt:
"Bei Herrn L.lassen sich keine sicheren Hinweise eruieren oder
wahrscheinlich machen, dass bei ihm eine paranoide
Persönlichkeitsstörung vorliegt. [...] Eine Prozessunfähigkeit ist
somit bei Herrn L. nicht anzunehmen, auch nicht partiell."
Und am 27. Januar 2005 sekundierte Amtsgericht Dorsten in einem
endgültigen Beschluss:
"Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr.
Kivi vom 14.01.2005 ist bei Herrn Lingen eine manifeste seelische
Erkrankung nicht feststellbar. Das gilt gleichfalls für eine
geistige oder seelische Behinderung. Auch lassen sich seine in
zahlreichen Schreiben vertretenen Äußerungen, die auch beleidigenden
Charakter gegenüber Dritten haben, diagnostisch nicht einer zum
Beispiel paranoiden seelischen Gestörtheit zuordnen."
Die Psycho-Verleumdung wurde n.b. übrigens erst am 10.02.2004
überhaupt aufgetischt, d.h. als der Verf. bereits 36 Jahre alt war,
u.z. auch nur vom Landgericht Bonn.
Hintergrund war, dass die V2-Gruppe den Verf. bereits seit 1999 mit
aller Gewalt, d.h. auch mit gerichtlicher Hilfe zum Abschwören vom
katholischen Glauben gezwungen hat. Weil der Verf. aber trotz aller
illegalen staatlichen Gewalt- und Willkürmaßnahmen auch nach fünf
Jahren den katholischen Glauben vertrat, griff das Gericht zur
Psycho-Keule, wie sie ja immer wieder in vielen Fällen sehr
erfolgreich von der Justiz eingesetzt wird. S. z.B. Prof. Joachim
Hellmer, Gutachten als Waffe gegen "Querulanten", Süddeutsche
Zeitung v. 16./17.08.80, S. 9, erwähnt im ZPO-Kommentar,
Baumbach-Lauterbach, 56. Aufl., Einl III, Rn 67. Dass die
Psycho-Waffe gelegentlich - wie bei Gustl Mollath - nicht bis
zuletzt wirkt, ist eine praktisch gegenstandslose Ausnahme, zumal
selbst dann der Psychiatrie-Missbrauch niemals bestraft wird. Und
hier, i.e. beim religiösen Bekenntnis, hatte das Gericht ohnehin die
allerbesten Karten, denn Religion wird oft als Geistesstörung
hingestellt, z.B. bei Johannes dem Täufer (Mt 11,18), Christus (Joh
10,21) und Paulus (Apg 26,24).
Lustigerweise hatte die V2-Gruppe damals, bereits am 05.02.2004,
über ihren Rechtsanwalt Andreas Okonek von der Sozietät Redeker,
Bonn, noch geschrieben:
"Der Schuldner hält es daher nicht ansatzweise für nötig, das
gerichtliche Verbot zu beachten. Der Schuldner kann offensichtlich
nur durch Ausschöpfung des gesetzlichen Ordnungsmittelrahmens zu
einem rechtstreuen Verhalten veranlaßt werden. Zweifel an der
Prozeß- und Geschäftsfähigkeit des Schuldners bestehen dabei aus
Sicht der Gläubigerin nicht."
Diese Zurückhaltung der V2-Gruppe ist insofern verständlich, da ja
der Schuldner, i.e. der jetzige Angeklagte, ja eben langjähriger
V2-"Klosterschüler" und V2-"Priesterkandidat" war, dem, wie erwähnt,
einerseits hervorragende Zeugnisse ausgestellt wurden (Abitur 1,6;
Diplom "sehr gut"), der aber auch anderseits in der V2-Gruppe sehr
beliebt war. S. z.B. das persönliche Schreiben des "Regens" Peter
Rutz (Opus Dei) vom "Priesterseminar St. Luzi"v. 02.07.1995, nachdem
der Angeklagte sich geweigert hatte, in der V2-Gruppe die (dort
ohnehin sakramental ungültige) Priesterweihe zu empfangen:
"Auf alle Fälle möchte ich Ihnen nochmals danken für so vieles, was
Sie der Seminargemeinschaft (mir inkl.) gegeben haben: Orgel,
Klavier & Gitarre! Kraftraum & Turnhalle (Vorturner!),
Anregungen, Mitarbeit, Mittragen, Pfortendienst, ... Gebet. u.s.w.
Herzlich verbunden im Herrn. Peter Rutz."
Das war acht Monate vor der Priesterweihe. Während der ganzen langen
Jahre an einer V2-Klosterschule und in V2-Priesterseminaren fällt
niemandem irgendeine Störung beim Angeklagten auf, und dann soll
plötzlich in den acht Monaten bis zur Priesterweihe etwas so
Unfassbares passiert sein, das die geistige Gesundheit des
Angeklagten in Frage stellt oder gar ausschließt. So lächerlich
wollte sich die V2-Gruppe jedenfalls im ersten Moment doch nicht
machen - etwas später aber dann doch: Dieselbe V2-Gruppe, die diese
Psycho-Nummer des Landgerichts zunächst abgelehnt hatte, wurde dann
in vollendeter Schizophrenie resp. nach vollständiger Amnesie
wiederum selbst zur glühendsten Verfechterin derselben. Am
24.09.2004 schrieb derselbe Rechtsanwalt Andreas Okonek von
der Sozietät Redeker, Bonn, an das Amtsgericht Dorsten, Überschrift:
"Anordnung einer Betreuung für Rolf Lingen"
"Im Zuge der Zwangsvollstreckung aus diesem sowie einem weiteren
Urteil vom 07.06.1999 (LG Bonn - 7 O 154/99), hat das Landgericht
Bonn Bedenken hinsichtlich der Prozeßfähigkeit des Herrn Lingen
aufgeworfen und durch Beschluß vom 10.02.2004 eine Beweisanordnung
über die Frage getroffen, ob sich Herr Lingen nicht in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung
der Geistestätigkeit befindet und daher prozeßähig ist. Das Gutachten
wurde von Herrn Prof. Dr. Leygraf und Herrn Dr. Dipl.-Psych. S.
Kutscher von den Rheinischen Klinken Essen unter dem 24.08.2004
erstattet. Hinsichtlich der Grundlagen der Begutachtung wird die
Beiziehung der vorerwähnten Gerichtsakten angeregt. Nach der
gutachterlichen Stellungnahme bestehen aus der Sicht des
Landgerichts Bonn verstärkt Bedenken hinsichtlich der
Prozeßfähigkeit des Beklagten. Nachdem unsere Mandantin nichts
vorbringen kann, was geeignet wäre, die Bedenken des Gerichts
auszuräumen, wird darum gebeten, ein Betreuungsverfahren gegen Herrn
Lingen einzuleiten, mit dem Ziel, abschließend festzustellen, ob
sich Herr Lingen in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
befindet oder nicht."
Die "Betreuung für" den Angeklagten soll nach einem
"Betreuungsverfahren gegen" den Angeklagten erfolgen. Für oder
gegen, das ist hier die Frage. Jedenfalls schreibt Andreas Okonek
auch hier wieder im V2-Auftrag die Unwahrheit. Denn bekanntlich gab
es niemals ein Gutachten von Norbert Leygraf und Sven Kutscher. Das
Pseudo-Gutachten von Leygraf / Kutscher gipfelt in der Aussage:
"Ohne eine eigene psychiatrische Untersuchung des Herrn L. kann das
Ausmaß der von ihm dargebotenen Auffälligkeiten aber weder einer
psychiatrischen Erkrankung (z.B. einer Schizophrenie, einer
wahnhaften Störung oder einer paranoiden Persönlichkeitsstörung)
zugeordnet werden, noch kann eine Zuordnung einer möglichen
psychischen Störung zum juristischen Begriff der 'krankhaften
Störung der Geistestätigkeit' im Sinne des § 104 Ziff. 2 BGB
erfolgen."
S. dementsprechend die Analyse von Dr. Dr. habil. Richard Albrecht
von rechtskultur.de (http://archive.today/1XkqB):
»Der vorliegende Text von L/K ist, dies meine erste Feststellung,
kein (fach-) psychologisches Gutachten. Dieses nämlich setzt als
Grundvoraussetzung (conditio sine qua non) im Sinne einer
Minimalsterfordernis Ihre "persönliche Untersuchung"
voraus. Ohne diese kann die Fragestellung (Ihrer
Prozess[un]fähigkeit) grundsätzlich nicht beurteilt werden. Dies
wissen L/K und schreiben´s auch (Bl. 6; 7; 8). (Deshalb fehlt auch
die Bezeichnung ´Gutachten´ oder ´Gutachterliche Stellungnahme´ als
Überschrift auf Blatt 1 des Textes und wird der Text im Text (Bl.
1-2) als - sowohl wissenschaftlich als auch rechtlich bedeutungslose
- "gutachterliche Stellungnahme [...] nach Aktenlage"
autocharakterisiert.) [... Es] "wäre zu prüfen, ob sie, auch wenn
sie, wie sie selbst erkannten (Bl. 6, 7, 8), kein
(fach-psychologisches Gutachten erstatteten, gleichwohl ihren Text
wie ein entsprechendes Gutachten abrechneten/honoriert erhielten.
Dies könnte möglicherweise, da L/ K nicht als Privat-, sondern als
Amtspersonen mit entsprechender dienstrechtlicher Genehmigung
handelten, als Amtsstraftat (§ 352 Strafgesetzbuch/StGB:
Gebührenübererhebung) angesehen werden.«
Leygraf erlangte einen gewissen Bekanntsheitsgrad wegen Gert Postel,
dem zeitweiligen Leiter der Forensik in Dresden. Über Leygrafs
Respekt vor Unschuldigen und Leygrafs Einschätzung der
Zuverlässigkeit psychiatrischer Expertisen s. sein berühmtes
Verdikt: "Man muss mindestens zehn Menschen unnötig einsperren, um
auch einen wirklich gefährlichen festzuhalten." Also wenn Leygraf
ein Urteil abgibt, dann wird man wohl ganz beruhigt damit rechnen
dürfen, dass das Urteil zu mindestens neunzig Prozent falsch ist -
und dass sich Leygraf an seiner Falschdiagnose nicht im mindesten
stört.
Hier noch andere Quellen zur mutmaßlichen Geistesstörung des
Angeklagten: Der Angeklagte hat sein Studium in Teilen selbst
finanziert, u.z. durch diverse Jobs, für die er auch
Arbeitszeugnisse erhalten hat, z.B. als "Deutschlehrer" für
ausländische Schüler bei einem Studentenheim des "Opus Dei". Ein
Studienassessor schrieb dazu folgendes Arbeitszeugnis:
»Hiermit bestätigen wir, daß Herr Rolf Lingen, geb. am 19.8.1968, in
der Zeit vom 20. Juli 1990 bis zum 10. August 1990 im Fach "Deutsch
als Fremdsprache" als Lehrer tätig war. Der Unterricht umfaßte 25
Wochenstunden. Zur Lerngruppe gehörten 8 Schüler im Alter von 15 bis
19 Jahren. In dieser Zeit bewältigte er alle fachlichen und
pädagogischen Anforderungen zu unserer vollen Zufriedenheit. Zur
Lehrtätigkeit gehörte auch die Vorbereitung, Durchführung und
Beurteilung einer Abschlußklausur.«
Ferner war der Angeklagte über fünfzehn Monate Angestellter einer
Großbank; aus dem Arbeitszeugnis v. 31.12.1992:
"Wir haben Herrn Lingen als einen Mitarbeiter kennengelernt. der
alle ihm übertragenen Aufgaben mit beständiger Einsatzbereitschaft
und Arbeitsfreude zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte. Mit
seiner höflichen und verbindlichen Art harmonierte er im Team.
Führung und Verhalten waren stets einwandfrei. wir danken Herrn
Lingen für die geleistete Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft
alles Gute."
Auch wenn der Angeklagte am Tage seiner Priesterweihe tatsächlich
nicht vom einem Psychiater begutachtet wurde: Es ist gerichtsfest
eindeutig, dass er zu keinem Zeitpunkt an irgendeiner psychischen
Störung gelitten hat, auch nicht am Tage seiner Priesterweihe.
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5. "In seiner Sukzessionslinie, die der Angeklagte vorgelegt hat,
schließt er aus dem erteilten Verbot des HI. Stuhls für Josef-Maria
Thiesen auf die Gültigkeit der Weihe. Dieser Kurzschluss übersieht,
dass das Hl. Offizium (heute: Kongregation für die Glaubenslehre)
dies auch aus klarstellenden Gründen getan haben kann, um einen
Rechtsschein zu beseitigen. Letztlich sind diese Sachverhalte nicht
zweifelsfrei aufzuklären" (SPG 2,24-28).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Hier gibt es gar keinen "Kurzschluss", ganz im Gegenteil: Die
Verhältnisse sind bereits zweifelsfrei aufgeklärt, u.z. auch von der
V2-Gruppe höchstselbst.
Hier ist man quasi beim Herzstück des "Gutachtens", weil es hier
wirklich um die eigentliche Frage geht: Muss der Angeklagte auch von
der V2-Gruppe als gültig geweihter Priester anerkannt werden.
Haargenau diese Untersuchungen, und einzig und allein diese
Untersuchungen waren Schüllers ureigentliche Aufgabe als
"Gutachter", und dabei ist er radikal grandios gescheitert.
Nun: Bzgl. der Sukzession von Stumpfl und Thiesen - und damit in
Konsequenz dann auch von Schmitz und des Angeklagten - hat eben die
katholische Kirche klar entschieden, dass Thiesen a) seine Weihe
nicht ausüben darf, er aber b) für die Eheschließung trotzdem eine
Dispens vom Hl. Stuhl benötigte, eben weil er ja gültig geweihter
Priester war. Die einschlägige Standardliteratur, die bei jedem, der
sich mit dieser Frage beschäftigt, zwingend als bekannt
vorausgesetzt werden muss, gibt Auskunft. S. z.B.
a) P. Anson, Bishops at Large, London 1964, 320:
»Mit Reskript des Heiligen Offiziums, datiert 09.11.1926, wurde
Joseph Thiesen, der zum Priestertum erhoben worden war von Mar
Timotheos, mit der römischen Kirche versöhnt durch den Erzbischof
von Köln am 18.11.1926. Seine Urkunde der Weihe durch Mar Timotheos
wurde bestätigt vom Generalvikar von Köln, versiegelt mit der
Feststellung, dass er "die heiligen Weihen empfangen hat aus den
Händen eines schismatischen Bischofs." Herr Thiesen wurde gewarnt,
dass eine Genehmigung, die Weihe auszuüben, ihm nicht gegeben werden
könne.«
"By a Rescript of the Holy Office, dated November 9, 1926, Joseph
Thiesen, who had been raised to the priesthood by Mar Timotheos
Stumpfl, was reconciled with the Roman Church by the Archbishop of
Cologne on November 18, 1926. His letters of orders from Mar
Timotheos were endorsed by the Vicar-General of Cologne, under seal
with the statement that he 'had received Holy Orders at the hands of
a schismatic bishop'. Herr Thiesen was warned that an authorization
to exercise the priesthood could not he given to him."
b) F.-W. Haack, Gottes 5. Kolonne, Augsburg 1976, 28f:
"Als Rom-Katholik vermählte sich Thiesen am 3.Juni 1942 mit Regina
Kaysers, geb. Hendt. Nach der Befreiung vom Zölibat durch den
Apostolischen Stuhl in Rom empfing Thiesen am 26.Juni 1942 das
Sekrament der Ehe in St. Robert durch den Rektor Peter Bröcker."
Zudem gibt es noch eine umfangreiche Korrespondenz zwischen Schmitz
und der V2-Gruppe. Einige dieser Schreiben wurden vom Angeklagten
bereits 2005 auf seiner Homepage veröffentlicht. V.a. aber konnte
und v.a. musste Schüller - als eben Teil der Quelle, i.e. der
V2-Gruppe - selbst die Authentizität dieser V2-Schreiben bestätigen.
S. z.B. Paul Burschel vom "Bischöflichen Generalvikariat Fulda",
13.08.1975:
"Sehr geehrter Herr Weihbischof! Gern gestatten wir Ihnen, am
Samstag, dem 23. August 1975, gegen 10.00 Uhr, am Grabe des heiligen
Bonifatius eine Stille Messe zu lesen. Wir sehen in dieser
vorgesehenen Meßfeier den Ausdruck Ihrer besonderen Verehrung
gegenüber unserem Glaubensvater Bonifatius und danken Ihnen dafür.
Mit freundlicher Begrüßung - Unterschrift von Paul Burschel -
Generalvikar"
Außerdem: Der Weihbischof Karl Gnädinger, Freiburg, hatte eine
Untersuchung zur Gültigkeit der Bischofsweihe von Schmitz
durchgeführt und stand lange Jahre in Briefkontakt zu Schmitz. Aus
dem Brief v. 12.08.1989:
»Verehrter, lieber Herr Bischof, am 15. August, dem Hochfest der
Aufnahme Mariens in den Himmel, können Sie auf 25 Jahre
priesterlichen Wirkens zurückschauen und das Silberne
Priesterjubiläum feiern. Ich beglückwünsche Sie dazu von Herzen und
nehme an Ihrem Festtag freudigen Anteil. Sie dürfen an diesem Tag
sicher die Dankbarkeit vieler Menschen erfahren, denen Sie als
"Knecht Jesu Christi" in Treue gedient haben.«
S. auch die beiden Briefe von Erzbischöfl. Pfarramt Welschingen -
Landkreis Konstanz - an Schmitz; daraus:
a) 10.10.1975:
»Ihre "Aussöhnung" mit der röm.kath.Kirche ist durchaus möglich.
Ihrer Bitte um Zulassung zu priesterlichen Funktionen
(selbstverständlich nicht zu bischöflichen Diensten) dürfte kein
Hindernis entgegenstehen und zwar in dem Rahmen, wie wir in bei
unseren Gesprächen abgesteckt haben. [...] Man sprach von einem
Dienst als Krankenhausseelsorger.«
b) 29.01.1977:
»Sollten Sie nicht aus der Situation den Willen und den Weg Gottes
erkennen... und doch "in unsere Reihen eintreten" in der Weise, wie
es Ihnen von Freiburg angedeutet wurde. Sie wären dann von den
finanziellen Problemen und könnten Ihre Fähigkeiten einem größeren
Kreis von Menschen zukommen lassen. Daß wir heute jeden Priester
nötig brauchen, bedarf keines Kommentars. Prälat Gabel von Freiburg
hat mir ja gesagt, daß Sie eventuell in der r.-kath. Kírche als
Seelsorger in einem Krankenhaus eingesetzt werden könnten.«
S. schließlich auch die Anrede seitens der V2-Pfarrei Heilig-Kreuz,
Villingen, an Schmitz im Brief v. 17.10.1973:
"Sehr geehrter Hochwürdigster Herr Bischof".
Die ganzen V2-Briefe standen seit vielen Jahre völlig unbeanstandet
auf der Homepage des Angeklagten; am 16.06.2014 hatte der Angeklagte
zudem zwei Schreiben per Fax verschickt:
a) V2-Sekte Freiburg
»Prozess gegen Thomas Schüller
Laut einem Brief von Karl Gnädinger, Datum 2.April 1975, hatte
Bischof Georg Schmitz "die Erlaubnis zur Zelebration in einer
katholischen Kapelle im Stadtzentrum erhalten".
www.kirchenlehre.com/schmitz.htm
Wenn mir bis zum 22.06.2014 keine ausdrückliche schriftliche
Erklärung seitens "Erzdiözese Freiburg" vorliegt, dass diese
Behauptung der Zelebrationserlaubnis definitiv unwahr ist, werde ich
vor Gericht erklären, dass Georg Schmitz auch von der V2-Gruppe
uneingeschränkt und zweifelsfrei als gültig geweihter Bischof
anerkannt wurde.«
b) V2-Sekte Fulda
»Prozess gegen Thomas Schüller 16. Juni 2014
Laut einem Brief eines "Domdechanten", Datum 12. Oktober 1977, hatte
Bischof Georg Schmitz die "Möglichkeit, wie in den vergangenen
Jahren am Samstag, dem 29. Oktober 1977, um 10.00 Uhr, am Grabaltar
des hl. Bonifatius eine heilige Messe zu feiern."
www.kirchenlehre.com/schmitz.htm Wenn mir bis zum 22.06.2014 keine
ausdrückliche schriftliche Erklärung seitens "Bistum Fulda"
vorliegt, dass diese Behauptung der Zelebrationserlaubnis definitiv
unwahr ist, werde ich vor Gericht erklären, dass Georg Schmitz auch
von der V2-Gruppe uneingeschränkt und zweifelsfrei als gültig
geweihter Bischof anerkannt wurde.«
Beide Stellen haben diese Frist fruchtlos verstreichen lassen. Das
ist eine explizite Bestätigung ex silentio.
S. schließlich Werner Riediger, Bischof werden ist nicht schwer.
Heute lebende falsche Bischöfe, Amsterdam 1976, 20:
"'Pater' Schmitz hat einen guten Draht zur römisch-katholischen
Kirche. Das beweist die Tatsache, daß ihm für eine Priesterweihe im
August 1969 die katholische Kirche des St. Lioba-Heimes zur
Verfügung gestellt wurde."
Also: Laut Schüller wird die Weihe von Schmitz "nicht anerkannt".
Die V2-Gruppe lässt somit jemanden in ihren Kapellen und Kirchen
Sakramente spenden wie Priesterweihe und Altarsakrament,
beglückwünscht ihn zu seinem priesterlichen Wirken, stellt ihm eine
seelsorgliche Arbeitsstelle in Aussicht, tituliert ihn mit
"Hochwürdigster Herr Bischof" usw. usf. - jemanden, der als Bischof
"nicht anerkannt" ist. Bei wem liegt der Kurzschluss?
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6. "Es ist somit davon auszugehen, dass der Angeklagte ein gültig
geweihter Priester ist. Es ist gleichwohl nur dann Priester der
Römisch-Katholischen Kirche, wenn seine Weihe erlaubt, er nicht an
der Ausübung des Amtes gehindert und einem Inkardinationsverband
zuzuordnen ist" (SPG 2,35-37).
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Nun wieder zurück zu Schüllers bereits zitierten Eingangsworten:
»Der Angeklagte ist nach den geltenden Bestimmungen des Kanonischen
Rechts dann als "anzuerkennender" Priester zu betrachten, wenn er
gültig und erlaubt geweiht wurde, einem der katholischen Kirche
zuzuzählenden Inkardinationsverband angehört und nicht durch
kirchliche Strafbestimmung an der Ausübung seines Amtes sowie an der
Titelführung gehindert ist« (SPG 1,10-14).
Nach dem Berg absurder Unwahrheiten verpasst Schüller höchstselbst
seiner fundamentalen Anfangslüge den Todesstoß. Denn nun gibt
Schüller ja expressis verbis zu, zu welchem Thema er sich da gerade
ausbreitet, also dass er gar nicht die vom Gericht gestellte Frage
beantworten will (i.e. die Gültigkeit der Weihe), sondern dass er
darüber fabuliert, ob der Angeklagte "Priester der
Römisch-Katholischen Kirche", d.h. ein Angestellter der V2-Gruppe
ist.
Nochmals: Thema verfehlt! Note: Ungenügend! Null Punkte! Setzen,
sechs!
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7. "Die Römisch-Katholische Kirche anerkennt, dass es gültig
geweihte Priester außerhalb ihrer selbst gibt. Dies war bei den
Kirchen des Orients (Orthodoxe Kirchen) niemals streitig. Diese
Priester aber sind zu keiner Amtsausübung innerhalb der katholischen
Kirche befugt, sie dürfen die Sakramente, mit der”Ausnahme des can.
844 §1 CIC, grundsätzlich aber nicht den Katholiken spenden, sondern
nur den Angehörigen ihrer Kirchen" (SPG 2,38-3,2).
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"Die Römisch-Katholische Kirche anerkennt, dass es gültig geweihte
Priester außerhalb ihrer selbst gibt."
Was will man mehr? Schüllers Logik: Diese Nicht-V2-Mitglieder werden
als Priester anerkannt, sie werden aber nicht als Priester
anerkannt!
Hier der offizielle deutsche Text der ersten beiden Paragraphen des
Can. 844 V2-CIC:
"§ 1. Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur
katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente
erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die
Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Canons sowie des can. 861, §
2.
§ 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher
geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder
des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es
physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender
aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und
der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in
deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden."
Also Schüller weiß definitiv ganz genau, dass seine zentrale
"gutachterliche" Kernaussage vom "nicht anzuerkennenden" / "nicht
anerkannten" Priester ein nicht nur nicht gedecktes, sondern sogar
vom V2-"Gesetzbuch" ausdrücklich widerlegtes Phantasiegebilde und
Verleumdungsinstrument ist. Denn die nichtkatholischen Spender
werden hiermit ganz ausdrücklich als Priester anerkannt. Unter
bestimmten Voraussetzungen können sie sogar erlaubterweise als
Spender gültiger Sakramente wie Buße und Eucharistie eintreten
können. Sie werden als Priester anerkannt - und genau das gilt ja
auch für den Angeklagten -, obwohl sie selbst sogar nach ihrem
eigenen öffentlichen Bekenntnis keine Mitglieder der V2-Gruppe sind
und auch nicht sein wollen. Im Klartext: Gem. dem V2-eigenen
"Gesetzbuch" (das aus kirchlicher Sicht selbstverständlich als
häretisch und rechtlich gegenstandslos verurteilt ist!) kann
praktisch jedes V2-Mitglied ggf. auch beim Angeklagten gültigerweise
und erlaubterweise solche Sakramente empfangen, die beim Spender die
gültige Priesterweihe voraussetzen. Das war die Frage des Gerichts,
und dazu ist eben nur festzustellen: Die V2-Gruppe erkennt - wie
sich aus der Sukzession Stumpfl-Thiesen-Schmitz zwangsläufig ergibt
- folglich auch den Angeklagten ganz klar als Priester an, der zur
gültigen resp. erlaubten Sakramentenspendung an V2-Mitglieder
befähigt ist.
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8. "Der Angeklagte könnte ein Schisma begangen haben. Schisma ist
gemäß can. 751 CIC die Verweigerung der Unterordnung unter den
Papst. Der Angeklagte leugnet beharrlich, dass der amtierende Papst
rechtmäßiger Nachfolger des Apostels Petrus ist. Dieser abstruse
Gedankengang mag ihn zu der Annahme verleiten, dass Benedikt XVI.
nicht Papst ist und er also auch die Verweigerung der Unterordnung
unter ihn nicht strafbar sein könne. Gleichwohl schützen
Wahnvorstellungen nicht vor der Möglichkeit, eine Straftat zu
begehen, möglicherweise ist aber die Zurechenbarkeit sowie die
Schuldfälıigkeit hiervon berührt. Jedenfalls ist der objektive
Tatbestand des Schismas auf Seiten des Angeklagten erfüllt" (SPG
3,10-18).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Objektiv ist die V2-Gruppe eben nicht die katholische Kirche (sog.
"Sedisvakantismus"), also Schüller geht von notorisch falschen
Tatsachen aus. Der Einfachheit s. die angefügten Texte:
a) 24.04.2014: Zur Heiligsprechung von Johannes Paul II. und Assisi.
Zu Johannes Dörmann, "Assisi: Anfang einer neuen Zeit"
b) 01.06.2014: Das Zweite Vatikanische Konzil - Übersicht. Der Geist
des Konzils - Was wollte Vatikanum 2 / Extra ecclesiam nulla salus
Sedisvakantistische Publikationen gibt es auf verschiedenen
Internetseiten und in verschiedenen Sprachen. Der Sedisvakantismus
ist nicht "abstrus", geschweige denn eine "Wahnvorstellung".
Hingegen ist es eine Wahnvorstellung und v.a. eine Häresie, das
häretische Gebilde von "Vatikanum 2" könnte die katholische Kirche
sein. Die vereinzelt aufgetauchte theologische Debatte um die
Möglichkeit eines "häretischen Papstes" ("papa haereticus") ist
dafür irrelevant. Hier bleibt nur festzuhalten, dass Schüller sogar
hier keinerlei Anhaltspunkt liefert, weswegen man die V2-Gruppe für
die katholische Kirche halten dürfte. Mit dem Schlagwort
"Wahnvorstellung" diskreditiert er sich nur wieder einmal selbst.
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9. »Gemäß can. 751 CIC ist Häresie„die nach Empfang der Taufe
erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und
katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen
Zweifel an einer Glaubenswahrheit.“ Was "Glaubenswahrheit" ist,
definiert nach katholischer Lehre nicht Rolf-Hermann Lingen, sondern
das Lehramt der Katholischen Kirche, dessen oberster Vertreter gemäß
der Rechtsordnung des Codex der Papst in Rom und das
Bischofskollegium zusammen mit dem Papst ist. Mithin erfüllt die
beharrliche Leugnung der Lehren des II. Vatikanischen Konzils, das
als Ökumenisches Konzil gemäß can. 337 § 1 i. V. m. can. 336 im
Verbund mit dem Papst die höchste Gewalt im Hinblick auf die
Gesamtkirche ausgeübt hat und dessen Lehren gemäß can. 749 § 2 CIC
unfehlbar und gemäß can. 750 § 1 vom feierlichen Lehramt vorgelegt
worden und kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glauben
sind. Der Angeklagte bezeichnet die römisch-katholische Kirche
beharrlich als „V2-Sekte“ und bringt damit und mit zahlreichen
anderen Äußerungen zum Ausdruck, dass er die Kirche als durch die
Lehren des Zweiten Vatikanischen Konzils vom Glauben abgefallen
betrachtet. Abgesehen davon, dass bei einem "Abfällen" immer zwei
Perspektiven entstehen, die eine unterschiedliche Beantwortung der
Frage erlauben, wer von wem abgefallen ist, beharrt der Angeklagte
auf einem selbstdefinierten Wahrheitsbegriff, der das Glaubensgut
(depositum fidei) um die Lehren des II. Vaticanums verkürzt. Mithin
ist der Angeklagte Häretiker, es liegt eine Irregularität vor« (SPG
3,19-37).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Hiermit macht sich Schüller unleugbar definitiv in eminenter Weise
schuldig der böswilligen Verächtlichmachung einer religiösen
Gemeinschaft, i.e. der römisch-katholischen Kirche. Dies geschieht
als entscheidender "Gutachter" in einem Strafprozess, d.h. damit
werden Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen ein notorisch unschuldiges
Mitglied dieser Gruppe provoziert und unterstützt. Infolge dieser
Gewalt- und Willkürhandlungen sollen u.a. auch die katholischen
Gläubigen der Möglichkeit des Sakramentenempfangs beraubt werden
sollen, also es wird auf Zerstörung dieser religiösen Gemeinschaft
hingearbeitet.
Übrigens kann auch jeder, der keinerlei kirchlichen Dogmen resp.
keinerlei V2-Häresien kennt, sich absolut sicher davon überzeugen,
dass Schüller hiermit wieder einmal fundamental lügt.
Mit seinem Hinweis auf seinen eigenen V2-CIC, also auf das Buch,
wofür Schüller sich als "Professor" aufspielt, spricht sich Schüller
selbst sein Urteil. Can. 749 V2-CIC sagt ausdrücklich:
"§ 3. Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn
dies offensichtlich feststeht."
Und es steht unbestreitbar offensichtlich fest, dass V2 ganz
ausdrücklich gar kein Dogma verkündet hat.
Objektiv ist Schüller ohnehin in der Bringschuld: Er muss wenigstens
ein einziges V2-Dogma nennen. Das tut er aber nicht, eben weil er es
nicht kann, eben weil er weiß, dass er den Angeklagten in
schlimmster Weise verleumdet.
Während einerseits weder Schüller noch sonst irgendjemand dazu in
der Lage ist, ein V2-Dogma zu nennen, gibt es anderseits reihenweise
ausdrückliche Erklärungen, dass V2 eben kein Dogma verkündet hat.
Giovanni Battista Montini hat als V2-"Papst Paul VI." am 07.12.1965
zum Abschluss von V2 in einer "Homilie" ausdrücklich und
unmissverständlich erklärt (Acta Apostolicae Sedis (AAS) Nr. 58,
1966 , S. 57):
V2 wollte "kein einziges Lehrstück mit außerordentlichen
dogmatischen Erklärungen definieren" ("nullum doctrinae caput
sententiis dogmaticis extraordinariis definire"). Stattdessen wurden
bloß Lehren vorgelegt, wodurch die "heutigen Menschen" gehalten
sind, ihr Gewissen und ihr Handeln dementsprechend auszurichten
(homines hodie tenentur conscientiam suam suamque agendi rationem
conformare).
S. z.B. M. Lugmayr, "Dogmatisch oder pastoral? Zur Frage nach der
Autorität des Zweiten Vatikanischen Konzils", Theologisches 12/2005,
Sp. 785:
"Nun ist es hilfreich zu beachten, dass die Kirche durch ihr
Lehramt, obwohl es kein Lehrkapitel mit außerordentlichen
dogmatischen Sätzen definieren wollte, nichtsdestoweniger bezüglich
sehr vieler Fragen mit Autorität ihre Lehre vorgelegt hat, an deren
Norm heute ihr Gewissen und ihr Handlungsweise auszurichten die
Menschen gehalten sind" [Fußnote: AAS 58 (1966) 57]«
Lugmayr (Sp. 786) verweist zusätzlich noch auf einen Artikel von
Joseph Ratzinger (zum Zeitpunkt des Lugmayr-Artikels bereits seit
einigen Monaten (19.04.2005) sog. "Papst Benedikt XVI.") im "Lexikon
für Theologie und Kirche" (LThK2, Das Zweite Vatikanische Konzil, I,
Freiburg i.Br. u.a. 1966, 350):
"Es gibt kein neues Dogma nach dem Konzil, in keinem Punkte."
Was kann man am unmissverständlich Eindeutigen eindeutig
missverstehen?
Egal, was V2 gesagt hat: Alle entscheidenden Stellen sagen klipp und
klar, dass bei V2 kein neues Dogma verkündet wurde. Nochmals: Die
Bringschuld des Häresie-Vorwurfs liegt einzig und allein voll und
ganz bei Schüller - und der bringt ganz und gar und restlos gar
nichts!
Dass V2 als "Pastoralkonzil" undogmatisch war, steht aber nicht nur
in verstaubten Akten und Lexika, sondern quasi an jeder Häuserwand:
Die faktische absolute Standard-Quelle sämtlicher V2-Texte ist das
"Kleine Konzilskompendium", hg. von Karl Rahner und Herbert
Vorgrimler. Praktisch jeder V2-"Theologe" kennt das
Konzilskompendium zwangsläufig.
Nur zwei V2-Texte tragen überhaupt die Bezeichnung "Dogmatische
Konstitution"; die restlichen vierzehn Texte sind bloße
"Konstitutionen", "Dekrete" oder "Erklärungen" - ohne jede
Deklarierung als "dogmatisch". Rahner / Vorgrimler geben zu allen
V2-Texten eine kurze Einführung. Was schreiben sie u diesen beiden
"Dogmatischen Konstitutionen"?
1. "Lumen Gentium"
"Wenn auch ... kein neues Dogma definiert wurde, ..."
Konzilskompendium, S. 105, Absatz 2
2. "Dei Verbum"
"Das Konzil wollte zwar keine neuen Dogmen definieren, ..."
Konzilskompendium, S. 361, Absatz 2
Noch zur Bedeutung Rahners: Bei einer Umfrage in der Zeitschrift
"Orientierung" an der "Päpstlichen Universität Gregoriana" i.J. 1981
bei den dortigen ca. tausend Theologiestudenten, wen sie für den
bedeutendsten Theologen überhaupt hielten, nannten fast die Hälfte
Karl Rahner und weniger als ein Drittel den hl. Thomas von Aquin.
Eine Suche nach "Rahner bedeutendster Theologe" ergibt zahlreiche
Fundstellen.
Man könnte noch sehr vieles zu Schüller Häresie-Lüge anführen, z.B.
den Umgang von Montini und Wojtyla ("Papst Johannes Paul II.") mit
dem "Konzilskritiker" Marcel Lefebvre. Zwar haben Montini und
Wojtyla gegenüber und bzgl. Lefebvre permanent vehement betont, dass
die V2-Texte die Autorität des kirchlichen Lehramtes besitzen und
man dementsprechend die V2-Texte gehorsam annehmen müsse. Trotzdem
wurde von der gesamten V2-"Obrigkeit" niemals irgendein V2-"Dogma"
erwähnt, und dementsprechend wurde Lefebvre für seine Ablehnung von
V2-Texten auch niemals als "Häretiker" bezeichnet. Die
Exkommunikation wurde dann auch nur ausgesprochen wegen der
"schismatischen Tat der unerlaubten Bischofsweihe".
Das unverbrüchliche und unverkürzte Festhalten des Angeklagten an
allen katholischen Dogmen ist unwiderlegbar bewiesenermaßen nicht
"selbstdefiniert". Hingegen ist Schüllers V2-"Unfehlbarkeit"
unwiderlegbar bewiesenermaßen "selbstdefiniert", d.h. vollkommen
radikal erlogen und exorbitant verleumderisch.
Die Schwere des Häresie-Vorwurfs ist kaum zu überschätzen.
Keineswegs nur der Angeklagte, sondern tatsächlich jeder
rechtgläubige Mensch wird von Schüller diffamiert als jemand, der es
wagt, eine von Gott geoffenbarte und von der Kirche mit
Glaubenspflicht vorgelegt Wahrheit zu bezweifeln oder zu bestreiten.
Jeder Rechtgläubige wird - ohne jeden Beweis und gegen jeden Beweis!
- quasi zum Größenwahnsinnigen abgestempelt, der sich über Gott und
über die von Gott eingesetzte Kirche aufplustert. Solche zutiefst
verletzenden und verleumderischen Anschuldigungen machen
fassungslos.
Zu den Folgen der Häresie gehört der Verlust der kirchlichen
Mitgliedschaft, s.:
a) Cat. Rom. I, 10,9: "Daher kommt es, dass nur drei Menschenklassen
von ihr [der Kirche] ausgeschlossen werden: erstens die Ungläubigen,
dann die Häretiker und Schismatiker, endlich die Exkommunizierten
... Es ist jedoch nicht zu leugnen, daß sie unter der Gewalt der
Kirche stehen, um von ihr vor Gericht gerufen, bestraft und mit dem
Bannfluche belegt zu werden ... Von den übrigen aber, wenn auch noch
so gottlosen und verbrecherischen Menschen, ist gar kein Zweifel,
dass sie noch in der Kirche verbleiben."
b) Papst Pius XII., Enzyklika "Mystici Corporis", 1943: »Daß die
Kirche ein Leib ist, sagen die Heiligen Bücher des öfteren.
"Christus ist das Haupt des Leibes der Kirche" (Col. l, 18.). Wenn
aber die Kirche ein Leib ist, so muß sie etwas Einziges und
Unteilbares sein nach dem Worte des heiligen Paulus: "Viele zwar,
bilden wir doch nur einen Leib in Christus" (Rom. 12, 5.). Doch
nicht bloß etwas Einziges und Unteilbares muß sie sein, sondern auch
etwas Greifbares und Sichtbares, wie Unser Vorgänger sel. Anged. Leo
XIII. in seinem Rundschreiben Satis cognitum feststellt: "Deshalb,
weil sie ein Leib ist, wird die Kirche mit den Augen wahrgenommen"
(A. S. S., XXVIII, p. 710.). Infolgedessen weicht von der göttlichen
Wahrheit ab, wer die Kirche so darstellt, als ob sie weder erfaßt
noch gesehen werden könnte; als ob sie, wie man behauptet, nur etwas
"Pneumatisches" wäre, wodurch viele christliche Gemeinschaften,
obgleich voneinander im Glauben getrennt, doch durch ein
unsichtbares Band untereinander vereint wären. [...] Den Gliedern
der Kirche aber sind in Wahrheit nur jene zuzuzählen, die das Bad
der Wiedergeburt empfingen, sich zum wahren Glauben bekennen und
sich weder selbst zu ihrem Unsegen vom Zusammenhang des Leibes
getrennt haben, noch wegen schwerer Verstöße durch die rechtmäßige
kirchliche Obrigkeit davon ausgeschlossen worden sind. "Denn - so
sagt der Apostel - durch einen Geist wurden wir alle zu einem Leibe
getauft, ob Juden oder Heiden, ob Sklaven oder Freie" (l. Cor. 12,
13.). Wie es also in der wahren Gemeinschaft der Christgläubigen nur
einen Leib gibt, nur einen Geist, einen Herrn und eine Taufe, so
kann es auch nur einen Glauben in ihr geben (Eph. 4, 5.); und
deshalb ist, wer die Kirche zu hören sich weigert, nach dem Gebot
des Herrn als Heide und öffentlicher Sünder zu betrachten (Matth.
18, 17.). Aus diesem Grunde können die, welche im Glauben oder in
der Leitung voneinander getrennt sind, nicht in diesem einen Leib
und aus seinem einen göttlichen Geiste leben.«
Bei der Gelegenheit wird nun etwas ausführlicher belegt, dass die
V2-Gruppe völlig häretisch ist, und dass die Justiz und überhaupt
die BRD sich der Nicht-Katholizität der V2-Gruppe vollkommen bewusst
ist, es aber nicht wahrhaben, d.h. nicht konsequent zugeben möchte,
sondern stattdessen eben nur mit aller Gewalt versucht, die
Katholiken - darunter den Angeklagten - zum Schweigen zu bringen.
Eingangs wurde der Fall der häretischen "katholischen Hochschule St.
Georgen" erwähnt. Das Gericht erkannte die Richtigkeit der gegen St.
Georgen vorgebrachten Häresievorwürfe an, s. Urteil v. Landgericht
Hanau/Main, Geschäftsnummer: 2 S 231/79, 11.12.1979 (zit. nach "Una
Voce Korrespondenz" (UVK) Nr. 2,1980):
"Nach seinem detaillierten Sachvortrag, dem der Kläger nichts
entgegenzusetzen hatte, hat der Beklagte das Studium an der
Hochschule St. Georgen deswegen abgebrochen, weil einer der
Dozenten, Pater Knauer, Thesen vertritt, die - insbesondere wegen
Ablehnung gewisser katholischer Dogmen - aus der Sicht der Lehre der
katholischen Kirche häretischen Inhalts sind. [...] Geht man davon
aus, daß Pater Knauer häretische Thesen vertritt, ist er nach can.
1325 § 2 CIC ein Häretiker, der nach can. 2314 § 1 CIC der
Exkommunikation verfällt. Wenn die Hochschule die Tätigkeit eines
solchen Dozenten duldet, begeht sie nach can. 2316 CIC selbst einen
Verstoß gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. Bei dieser
Vorschrift gilt nämlich derjenige, der in irgendeiner Weise die
Verbreitung der Häresie freiwillig und wissentlich unterstützt, als
Häresie-Verdächtiger. Daß in der Zulassung der Lehre Knauers und gar
ihrer Erhebung zum Pflichtstoff eine Unterstützung ihrer Verbreitung
und damit vom Standpunkt der katholischen Theologie aus eine
Verbreitung der Häresie zu sehen ist, bedarf keiner weiteren
Darlegung. Nach dem geltenden Kirchenrecht wird mithin an der
Hochschule St. Georgen keine katholische Theologie mehr gelehrt, so
daß dem Beklagten der erstrebte Abschluß in katholischer Theologie
so lange, als die Thesen Pater Knauers vertreten werden, nicht
möglich ist."
Der V2-Pfarrer Hans Milch hatte zu diesem Grohe-Vorfall am
15.01.1980 Anzeigen in den Zeitungen "Die Welt" und
"Frankfurter Allgemeine Zeitung" veröffentlicht. Deshalb
erklärte der zuständige "Bischof von Limburg", Wilhelm Kempf, direkt
am Folgetag in einem Schreiben "An den Klerus irn Bistum Limburg AZ.
626/30/2", 16.01.1980:
»An der Hochschule St. Georgen lehrt niemand Theologie, der dazu
nicht das "nihil obstat" seitens der zuständigen römischen
Kongregation und die "missio canonica" des Jesuitengenerals hat. Ich
werde diese Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen.«
Also Wilhelm Kempf gibt damit ganz ausdrücklich zu: Die "zuständige
römische Kongregation" hat "nichts dagegen" (nihil obstat), dass die
V2-Studenten zum Bekenntnis von Häresien gezwungen werden, und der
"Jesuitengeneral" erteilt zu dieser Zwangshäresie noch den
"Verkündigungs- und Lehrauftrag" ("missio canonica"). Und mit dem
"Nicht-auf-sich-Beruhen-lassen" meinte Wilhelm Kempf dementsprechend
auch keineswegs, dass er diese Zwangshäresie beenden wollte. Ganz im
Gegenteil: Er wollte dem Staat das unantastbare Recht und die
indispensable Pflicht absprechen, die offenkundige Wahrheit, hier
bzgl. des Zustandes der V2-Gruppe, anzuerkennen. Denn jeder, sogar
der Staat, hat das unantastbare Recht und die indispensable Pflicht,
sich über die wahre Kirche Klarheit zu verschaffen, und jeder, sogar
der Staat, hat auch das Recht und ggf. die Pflicht, einen Häretiker
als solchen öffentlich zu brandmarken, selbst wenn es z.B. ein
arianisch gewordener Bischof sein sollte.
Tatsächlich bestätigte das BVerfG die - von der V2-Gruppe selbst ja
gar nicht bestrittene, sondern bestätigte - V2-Häresie durch
Nichtannahme einer von der V2-Leitung eingelegten Beschwerde. Aber
in vollendeter Schizophrenie bestätigte die Justiz damit auch
unanfechtbar, dass eine unwiderlegbar notorisch nichtkatholische
Gemeinschaft, eben die V2-Gruppe, doch die katholische Kirche sei,
und dass nur solche Hochgrad-Häretiker, also manifeste
Nichtkatholiken, das Namensrecht an "katholisch" besitzen.
Aber selbst wer den Fall Giselbert Grohe / St. Georgen ignorieren
wollte: Schlichtweg alles bezeugt unausweichlich unübersehbar, dass
die V2-Gruppe unmöglich die katholische Kirche sein kann. Nur eben
weigert sich praktisch jeder, aus den unleugbaren Fakten auch die
unleugbaren Konsequenzen zu ziehen.
Sogar der öffentlich vor einem Millionenpublikum zelebrierte
radikale Glaubensabfall (Apostasie) führt zu keiner Reaktion, s. den
Fall des sog. "Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz",
http://gloria.tv/?media=25210:
»Am Karsamstag 2009 leugnete der Erzbischof von Freiburg und
Vorsitzende der deutschen Bischofskonferenz, Mons. Robert Zollitsch,
den Sühnetod Christi. Hier auf Video:
http://www.gloria.tv/media/25131/embed/true/autostart/true/controls/false.swf
Damit hat er sich automatisch wegen Häresie selbst
exkommuniziert.(excommunicatio latae sententiae). [...] Erzbischof
Zollitsch leugnete die Wahrheit der Bibel und den Sühneopfertod:
Erzbischof Zollitsch äußerte sich im Gespräch mit Meinhard
Schmidt-Degenhard für die Sendung „Horizente“ des deutschen
Fernsehsenders ‘Hessischer Rundfunk’. Christus sei „nicht deswegen
für die Sünden der Menschen gestorben, weil Gott ein Sündopfer,
einen Sündenbock gleichsam, gebraucht hätte“ – so der Erzbischof.
Der Heiland habe sich einfach mit dem Leiden der Menschen bis zum
Tod „solidarisiert“. Er habe gezeigt, daß auch das Leiden und der
Schmerz von Gott angenommen seien. Das ist für Mons. Zollitsch
„diese große Perspektive, diese gewaltige Solidarität“, die so weit
gehe, daß er alles „mit“ mir leide. Schmidt-Degenhard hakte nach:
„Sie würden es jetzt nicht mehr so formulieren, daß Gott quasi
seinen eigenen Sohn hingegeben hat, weil wir Menschen so sündig
waren? So würden sie es nicht mehr formulieren?“ Erzbischof
Zollitsch bestätigte seinen Abfall vom katholischen Glauben mit
einem klaren „Nein“« (Erzbischof Dr. Robert Zollitsch ist
EXKOMMUNIZIERT, napierski.wordpress.com, 09.01.2011).
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10. "Es könnten darüber hinaus weitere Gründe zur Unerlaubtheit
seiner Weihe vorliegen. Gemäß can. 1050 CIC n. 1 müsste er die gemäß
can. 1032 § 1 erforderliche fünfjährige Studienzeit nachgewiesen
haben. Hierzu ist nichts ersichtlich" (SPG 3,38-40).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Hier gilt mutatis mutandis das zur Taufe Gesagte: Der Angeklagte war
Priesterkandidat in den Priesterseminaren der V2-Bistümer Essen
(Theologenkonvikt Bochum) und Chur (St. Luzi), und besitzt ein "sehr
gutes" Diplom der THC.
Die plötzliche und permanente Radikal-Amnesie der V2-Gruppe bzgl.
des Angeklagten wurde oben (zu 2,11-13 / kein gerichtsfestes
Gutachten über den psychischen Zustand des Angeklagten) bereits
Material geboten.
Um der V2-Gruppe noch etwas auf die Sprünge zu helfen, hat der
Angeklagte am 13.06.2014 zwei Faxe verschickt
a) V2-Seminar Chur, Alte Schanfiggerstr. 7, CH-7000 Chur, Fax: +41
(0)81 254 99 98
»Prozess gegen Thomas Schüller
Schicken Sie mir eine Bestätigung zu, dass ich 1993 als
"Priesterkandidat für das Bistum Chur" im "Priesterseminar St. Luzi"
aufgenommen wurde.
Bestätigen Sie mir in diesem Schreiben auch, dass Ihnen folgende
Dokumente vorgelegen haben:
- Taufbescheinigung
- "Firmbescheinigung"
- Empfehlungsschreiben (Eignung als Priester) durch V2-"Geistlichen"
(bei mir: "Pfarrer" Esters, D - Jülich).«
b) V2-Stützpunkt Essen, +492012204570
»Prozess gegen Thomas Schüller
Schicken Sie mir eine Bestätigung zu, dass ich 1987 als
"Priesterkandidat für das Bistum Essen" im
Theologenkonvikt Bochum aufgenommen wurde.
Bestätigen Sie mir in diesem Schreiben auch, dass Ihnen folgende
Dokumente vorgelegen haben:
- Taufbescheinigung
- "Firmbescheinigung"
- Empfehlungsschreiben (Eignung als Priester) durch zwei
V2-"Geistliche" (bei mir: "Pfarrer" Jansen, Jülich, und "Pater"
Lienhard, Haus Overbach).«
Beide Schreiben blieben unbeantwortet. Soll man, darf man der
V2-Gruppe ihre totale Amnesie wirklich glauben? Jedenfalls hat die
V2-Gruppe auch diese Chance nicht genutzt, den Aussagen des
Angeklagten zu widersprechen.
Wie kann man nun Schüller, der V2-Gruppe oder der Justiz noch
irgendetwas glauben?
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11. "Mithin ist anzunehmen, dass der Angeklagte die Studien nicht
geleistet hat" (SPG 3,40-41).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Und wiederum gilt auch hier mutatis mutandis das zur Taufe Gesagte:
Es ist nicht einsichtig, warum aus der Unkenntnis einer Tatsache die
Existenz oder Nichtexistenz "anzunehmen" ist. Es ist vollkommen
leicht möglich und durchaus wahrscheinlich, dass jemand nicht gültig
getauft wurde. Ebenso ist vollkommen leicht möglich und durchaus
wahrscheinlich, dass jemand das V2-"Diplom" nicht gemacht hat.
Die Absurdität dieser haltlosen, unsinnigen, unnötigen und v.a. in
einem Strafprozess-Gutachten absolut höchstgradig verbotenen
Spekulationen über Dinge, die nachgeprüft werden können und müssen,
dient in diesem Fall der Diskreditierung des Angeklagten: Er
erscheint als "zu faul" / "zu dumm" für ein Theologiestudium. Er hat
sich an der notwendigen fachlichen Ausbildung vorbeigemogelt und ist
in keiner Weise kompetent, sich über theologische Dinge irgendein
Urteil zu erlauben: Sei es zur Unfehlbarkeit von V2, zur Gültigkeit
seiner Priesterweihe oder zu sonst etwas.
Nochmals: Die Tatsache des "sehr guten" V2-Studiums musste dem
Gutachter absolut unausweichlich bekannt sein: Selbst wenn man sich
weigert, einfach den "Begutachteten" selbst zu fragen, ist das
Faktum eben absolut unübersehbar. Und wiederum: Angesichts eines so
höchst schicksalhaften Strafprozesses ist hier jede Leichtfertigkeit
strengstens verboten.
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12. "Er hätte zur erlaubten Weihe zudem ein Weiheentlass-Schreiben
gemäß can. 1015 § 1 seines Inkardinationsordinarius vorlegen müssen.
Dies ist erkennbar nicht geschehen" (SPG 4,1f).
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Schüller streckt seinen Text mit Belanglosigkeiten zur Frage, ob der
Angeklagte V2-Mitglied ist. Setzen, sechs.
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13. "Die Spendung [der Priesterweihe an den Angeklagten] war Herrn
Schmitz in jedem Falle verboten" (SPG 4,20).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Zugegebenermaßen war Bischof Schmitz außerhalb der katholischen
Kirche geweiht worden. Er hat aber am 24.02.1978 öffentlich von
seiner alt-römisch-katholischen Häresie abgeschworen. Bezeugt wurde
das u.a. von Marcel Lefebvre und Franz Schmidberger. Damit schloss
Schmitz sich zwar gleichzeitig der V2-Gruppe an (Lefebvre wurde zehn
Jahre später "exkommuniziert", d.h. aus der V2-Gruppe
ausgeschlossen), aber auch seine Lefebvre-Kollaboration widerrief
Schmitz am 27.04.1981, indem er seinen Austritt aus und seine
völlige Trennung von der Lefebvre-Gemeinschaft schriftlich erklärte:
"Obgleich ich mich jetzt und künftig auch weiterhin zu allen
Glaubenssätzen der Katholischen Kirche bekenne, fühle ich mich an
die disziplinären Einschränkungen des von Ihnen und mir am 24.
Februar 1978 unterzeichneten Dokumentes nicht mehr gebunden."
Unbestreitbar ist, dass die Kirche zwar eine sichtbare Gemeinschaft
ist (s.o. Pius XII., Mystici Corporis). Subjektiv kann es trotzdem
manchen Menschen in manchen Situationen nicht sofort ganz leicht
fallen, diese sichtbare Gemeinschaft genau zu erkennen. S.
Seppelt-Löffler (Papstgeschichte, München 1933, 228f) zum großen
abendländischen Schisma (1378-1417), "das so unendliches Unheil über
die Kirche gebracht hat": "Eine trostlose Unsicherheit und
Verwirrung erfaßte infolgedessen die Gemüter; es war ja für die
Zeitgenossen fast unmöglich, zur Klarheit darüber zu kommen, wer
denn der rechtmäßige Papst sei. So ist z. B. die hl. Katharina von
Siena unermüdlich und energisch für Urban VI. eingetreten, während
Vincenz Ferrer, der gewaltige Bußprediger aus dem Dominikanerorden,
seinen großen Einfluß für die avignonesischen Päpste in die
Waagschale warf."
Die jetzige Situation ist zwar um ein Vielfaches unheilvoller und
trostloser als das damalige jahrzehntelange Schisma. Allerdings gibt
es immerhin in einer Hinsicht keinerlei Unsicherheit und Verwirrung:
Die V2-Gruppe ist definitiv nicht die katholische Kirche, weil sie
eben ganz eindeutig nicht die dafür notwendigen Wesensmerkmale
besitzt.
Richtig ist, dass der Austritt eines V2-Angehörigen aus der
V2-Gruppe grundsätzlich erst dann moralisch zu verantworten ist,
wenn man sich über das katholische Dogma und über die V2-Häresie
wirklich sorgfältig Klarheit verschafft hat. Auch der Angeklagte
selbst hat, nachdem er mit dem "Sedisvakantismus" konfrontiert
wurde, sich noch mehrere Wochen für eine intensive Quellenforschung
Zeit genommen, um ausführlich sachlich-argumentativ seine Weigerung
zu begründen, sich eine (sakramental ungültige) "Priesterweihe" der
V2-Gruppe verabreichen zu lassen. Insofern ist auch die Odyssee von
Bischof Schmitz ein Symptom der V2-Verwirrung.
Richtig ist, dass gem. der kirchlichen Ordnung auch nach Abschwören
von allen Irrtümern und nach Unterwerfung unter die rechtmäßige
kirchliche Obrigkeit ein Exkommunizierter (wie Bischof Schmitz es
eindeutig war) erst durch die rechtmäßige kirchliche Obrigkeit von
der Exkommunikation formell losgesprochen werden muss, s. can. 2314
CIC der katholischen Kirche.
Schüllers zugrundeliegende Behauptung, dass die Lehre von der Epikie
nicht existiert, ist aber offenkundig falsch. S. Art. "Situation"
(W. Rauch (Hg.), Lexikon des katholischen Lebens, Freiburg 1952,
1105-07, zur Epikie (aequitas / Billigkeit):
"Die Epikie ist nicht nur ein Grundsatz der Auslegung hinsichtlich
der Erfüllbarkeit eines Gesetzes in einer bestimmten Situation,
sondern eine sittliche Haltung. die auf das sachlich Geforderte, das
Situationsgerechte geht. Sie erlaubt ein Abweichen von der Forderung
eines gegebenen Gesetzes, wenn dieses sinnlos oder unverhältnismäßig
belastend würde."
Eben weil kein Beweis vorliegt, dass die Epikie heute verboten sein
könnte, ist es auch eine offenkundige fundamentale Lüge, dass die
Priesterweihe des Angeklagten durch Bischof Schmitz "in jedem Falle
verboten" gewesen sein soll. Der Angeklagte hält auch heutzutage,
trotz resp. wegen Unerfüllbarkeit des can. 2314 CIC, eine Versöhnung
von Exkommunizierten mit der Kirche für möglich. Im Falle von
Schmitz geschah dies durch ein öffentliches Abschwören und
öffentliches Unterwerfen unter die Kirche. Ein solcher Akt müsste
aber formell bestätigt werden oder ggf. als unerlaubt verworfen
werden (wodurch sich wiederum andere kirchenrechtliche und
moraltheologische Überlegungen ergäben), wenn wieder die reguläre
kirchliche Ordnung besteht. Ähnliches gilt für die Weitergabe der
Bischofsweihen selbst in Zeiten der Sedisvakanz, obwohl für die
Bischofsweihe die päpstliche Erlaubnis erfordert ist.
Zudem stellt sogar der V2-CIC selbst in seinem Schlussparagraphen
can. 1752 auf die Aequitas / Billigkeit sowie auf das Heil der
Seelen ab:
"Bei Versetzungssachen sind die Vorschriften des can. 1747
anzuwenden, unter Wahrung der kanonischen Billigkeit und das Heil
der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz
sein muß."
Wie auch immer, es ist und bleibt unumstößliche Tatsache: Die
V2-Gruppe hat als antichristliches, kirchenzerstörendes Gebilde
schlichtweg absolut gar keine Kompetenz, der Kirche Vorschriften zu
machen, Verbote zu erlassen oder Strafen zu verhängen.
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14. "Die Weihe des Angeklagten zum Priester war also entgegen nahezu
aller Verbotsnormen des Codex des Kanonischen Rechts erfolgt" (SPG
4,23f).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Wie bewiesen, hat Schüller lauter Falschspekulationen und Lügen
präsentiert. Er hat nichts zur Stützung seiner eigenen Position
vorgebracht und gleichzeitig die Beweise für die Richtigkeit der
Position des Angeklagten ignoriert und verdreht. Setzen, sechs.
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15. »Wer sich in Deutschland "katholisch" oder "römisch-katholisch"
nennen darf, darüber befinden die Diözesanbischöfe (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 31.03.1994 - 1 BvR 573/92, in: KirchE Bd. 32, S.
129-133)« (SPG 4,39-5).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Diese Schüller-Lüge wurde zwar vom BVerfG verbrochen, aber Schüller
hat sie sich zu eigen gemacht.
Weil Schüller hier wieder einmal mit Lügen nachlegt, soll hier
hingegen mit der Wahrheit nachgelegt werden.
Die Fälle BverfG / St. Georgen sowie Robert Zollitsch wurden bereits
erwähnt. Absolut unverzichtbar für diesen BVerfG-Beschluss nun ist
insbesondere das Buch von "Deutsche Bischofskonferenz",
"Katholischer Erwachsenen-Katechismus. Das Glaubensbekenntms der
Kirche", Bonn (2)1985. Im Vorwort schreibt der damalige
Konferenz-Vorsitzende Joseph Höffner:
»Der Apostolische Stuhl hat mit Schreiben der Kleruskongregation vom
22. Dezember 1984 die Herausgabe und Verbreitung des Katechismus
"Das Glaubensbekenntnis der Kirche" durch die Deutsche
Bischofskonferenz gemäß can. 775 § 2 CIC genehmigt Ich danke der
Katechismuskommission, die den Text erarbeitet hat. Mein besonderer
Dank gilt Herrn Professor Dr. Walter Kasper, der bei der Erstellung
des Textes die Hauptlast getragen hat Die deutschen Bischöfe
übergeben diesen Katechismus der Öffentlichkeit, insbesondere denen,
die im Dienst der Kirche mit der Verkündigung des Wortes Gottes und
der Glaubensunterweisung beauftragt sind« (S. 8).
Walter Kasper, geb. 1933, ist heute "ein emeritierter Kurienkardinal
und ehemaliger Präsident des Päpstlichen Rates zur Förderung der
Einheit der Christen" und war "bis zur Vollendung seines 80.
Lebensjahres Mitglied der Glaubenskongregation, der Kongregation für
die orientalischen Kirchen, der Apostolischen Signatur, des
Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte und des Päpstlichen Rates
für die Kultur" (Wikipedia). Jorge Bergoglio, vulgo "Papst
Franziskus I.", schrieb erst kürzlich, am 21.05.2014, einen Brief an
Kasper:
"Du unser ehrwürdiger Bruder darfst, wie uns wohl bekannt ist, am
17. Juni dieses Jahres den fünfundzwanzigsten Gedenktag Deiner
Bischofsweihe feiern. [...] Nach Vollendung der philosophischen und
theologischen Studien wurdest Du im Jahre 1957 zum Priester geweiht.
Nachdem Du Dich mit Doktorat und Habilitation akademisch
qualifiziert hattest, lehrtest Du an den Universitäten von Münster
und Tübingen. [...] Für Dein Wirken, das Du der Universalkirche hast
angedeihen lassen, hegen auch wir selbst eine große Wertschätzung.
Wurdest Du doch bereits im Jahre 1985 zum Spezialsekretär der
Zweiten Außerordentlichen Generalversammlung der Bischofssynode
ernannt. In der Folge hast Du, ob als Bischof oder als Kardinal, die
Kongregationen und die anderen Dikasterien der Römischen Kurie
überzeugend und klug mit Deinem Rat unterstützt. Überdies sei dem
Herrn Dank gesagt für Dein Glaubenszeugnis, für Deine Hirtensorge
zugunsten des Volkes Gottes, für Dein Geschick und Deine Energie in
der Entwicklung der systematischen Theologie, habendoch all diese
Eigenschaften dazu beigetragen, dass sich Deine theologische Sendung
und Laufbahn aus Studium, Forschung und Gebet so organisch
entwickelt hat."
Für welche "Theologie" steht Kaper? S. "Einführung in den Glauben",
Mainz (7)1983 - d.h. kurz vor Veröffentlichung des "Katechismus" der
"Deutschen Bischofskonferenz":
"Dogmen können durchaus einseitig, oberflächlich, rechthaberisch,
dumm und voreilig sein. Es geht bei den unfehlbaren Sätzen auch
nicht um Sätze, die apriori gar nicht falsch sein können, d. h. um
Sätze, die losgelöst von der Situation und ihrem Gebrauch gar keinen
Irrtum beinhalten können. Dogmen unterliegen der Geschichtlichkeit
alles menschlichen Sprechens und sind konkret wahr nur in bezug auf
den ihnen entsprechenden Kontext. Sie müssen deshalb immer wieder
neu ausgelegt und in neue Situationen hinein übersetzt werden."
Es ist bereits logisch zwingend, dass die Wahrheit sich nicht ändern
kann. Speziell zum Bedeutungswandel der Dogmen s. das Dogma: "Wer
sagt, es sei möglich, daß man den von der Kirche vorgelegten
Glaubenssätzen entsprechend dem Fortschritt der Wissenschaft
gelegentlich einen anderen Sinn beilegen müsse als den, den die
Kirche verstanden hat und versteht, der sei ausgeschlossen" (NR 61,
cf. DS 3043).
Kasper ist also mit seiner "Situations- / Geschichtlichkeits- /
Immer-wieder-neu-Dogmatik" manifest völlig vom Glauben abgefallen,
d.h. er ist ein Apostat. Lt. Kasper sind Glaubenssätze nicht bloß
sinnlos und wertlos, sondern regelrecht gefährlich, denn sie sind
keineswegs wirklich sicher irrtumsfrei. Wenn man sie so glaubt, wie
man es muss, d.h. wie die Kirche sie verstanden hat und versteht,
dann kann man gerade eben deswegen und dadurch in Irrtum fallen.
"Dogmen können durchaus einseitig, oberflächlich, rechthaberisch,
dumm und voreilig sein." Also die von Gott geoffenbarte und von der
Kirche mit Glaubenspflicht verkündete Wahrheit kann "durchaus
einseitig, oberflächlich, rechthaberisch, dumm und voreilig sein."
Wer war jetzt eigentlich "oberflächlich, rechthaberisch, dumm" etc.?
Die von Gott eingesetzte kirchliche Obrigkeit bei der
Dogmenformulierung? Gott selbst bei der Offenbarung? Jedenfalls muss
jeder, der ein Dogma in richtiger Weise glaubt, d.h. jeder Katholik,
"durchaus einseitig, oberflächlich, rechthaberisch, dumm und
voreilig sein." Wäre er nämlich nicht "durmm" etc., dann würde er
solche gefährlichen unfehlbar wandelbaren Lehrsätze wie die Dogmen
unbedingt meiden wie der Teufel das Weihwasser.
Weiter: Wusste Jorge etwa nicht, was Kasper für einer ist? Dazu
O-Ton Jorge himself:
"Die Wahrheit hat in keiner Enzyklopädie Platz. Die Wahrheit ist
eine Begegnung" ("Evangelisierung bedeutet nicht Proselytismus, also
eine Abwerbung von Andersglaubenden. Das hat Papst Franziskus diesem
Mittwochmorgen beim Gottesdienst in der Casa Santa Marta betont",
Radio Vatikan, 08.05.2013). Wieso beschränkt sich Jorge nicht
einfach aufs "Begegnen"? Mit welchem Recht macht Jorge überhaupt
noch den Mund auf, wenn er doch eh keine Wahrheit sagen kann? Und
wieso soll der Satz, dass es keine Wahrheit gibt, eigentlich wahr
sein? Warum soll Kaspers Dogma, dass Dogmen "dumm" sein können,
nicht dumm sein, nicht situationsbedingt sein und nicht ebenfalls
der Geschichtlichkeit, dem "Immer-wieder-neu" unterliegen? Warum
sollte Kaspers Dogma von der Sinnänderung der Dogmen nicht
immer wieder neu ausgelegt und in neue Situationen hinein übersetzt
werden müssen? Und selbst wenn Schüller - entgegen aller klaren
Beweise - nun doch noch ein V2-Dogma aus dem Hut zaubern könnte -
warum sollte dieses V2-Dogma dann nicht ebenso zeitbedingt und somit
gefährlich sein wie die kirchlichen Dogmen? Festzuhalten bleibt bei
dem ganzen V2-Wirrwarr eigentlich nur, dass die Wahrheit in der
V2-Gruppe keinen Platz hat, d.h. dass die V2-Gruppe die Wahrheit
verbannt hat.
Soviel zum V2-Shooting-Star Walter Kasper, dem Hauptautor des
"Katholischen Erwachsenen-Katechismus" der "Deutschen
Bischofskonferenz", der gem. unanfechtbarem Zwangsbeschluss des
Bundesverfassungsgericht die einzig wahre Lehre enthält. Also selbst
wer sich weigert, in den "Katechismus" hineinzuschauen, muss
unausweichlich davon ausgehen, dass dieses Machwerk radikal
antichristlich ist.
Zudem wurde dieses Machwerk auch bereits direkt nach seinem
Erscheinen öffentlich klar als antichristlich entlarvt. Das BVerfG
konnte und musste also unweigerlich wissen, dass sein
"unanfechtbarer Beschluss" rechtswidrig und rechtsunwirksam und
seine Umsetzung strafbar ist. S. z.B. Dr. phil. Diether Wendland
[u.a. Autor für die Enzyklopädie "Der Christ in der Welt"], Das
»Credo« der Bischöfe der Deutschen Bischofskonferenz. Erläuterungen
- Hinweise - Warnungen zum sogenannten "Katholischen
Erwachsenen-Katechismus", Losheim 1986, S. 46.68:
»Wie nun aber kommen wohl die Bischöfe darauf, jene abgrundtief
unwahre und perverse Lehre zu verkünden: "Jesus wagt im Gespräch mit
Gott sogar die traut-familiäre Anrede 'abba', der im übrigen zu Gott
in keinem Familienverhältnis gestanden hat? So etwas kann nämlich
bestenfalls nur jemand wagen, der selbst nicht der Sohn Gottes ist,
sonst wird die ganze Sache sinnlos. In diesem Satz wird wieder
einmal die Leugnung der Gottheit Jesu Christi evident. Außerdem hat
Christus, wenn er vom Vater sprach, niemals Gott "in ganz einmaliger
Weise als Vater" angeredet, sondern immer nur "erstaunlicherweise"
ganz eindeutig von "meinem Vater" gesprochen, angefangen, wie uns
überliefert ist, mit zwölf Jahren und zudem noch gegenüber seinen
"Eltern", und er hat wiederum niemals von "unserem Vater" geredet,
sondern eindeutig von "euerm Vater". [...] Zudem folgt aus der
lrrlehre der Bischöfe, daß, wenn der liebe "Jesus" es "sogar gewagt"
hat, traut-familiär und sich somit anbiedernd "abba" zu sagen, er
dann nicht einmal als Adoptivsohn bezeichnet werden kann, sondern
als jemand, der sich selbst dazu gemacht oder ernannt hat, was den
lieben Vater im Himmel ganz gewiß nicht erfreut haben dürfte, trotz
traut-familiärer oder ganz intimer "personaler Beziehungen" im "Du
zu Du" oder "Du auf Du". Kann man in Ansehung solchen wahnhaften
Unsinns eigentlich noch darüber lachen? Oder sollte man nicht besser
jetzt schon die Psychiatrie oder die Psychoanalyse vorsorglich
bemühen? Schade, daß Sigmund Freud schon tot ist; er hätte ein
ergiebiges Arbeitsfeld gefunden (nicht bloß in Wien, Rom und Paris,
sondern auch am Sitz der Deutschen Bischofskonferenz). [...] Alles,
was die Bischöfe [d.h. die V2-Funktionäre] mit Hilfe eines
katholisch klingenden Vokabulars lehren, ist eine Verdrehung und
Verfälschung der Wirklichkeit unter Prinzipien eines häretischen und
apostatischen 'neuen Glaubens', in dem kein Wort mehr seinen
ursprünglichen Bedeutungsgehalt mehr besitzt. Wer das nicht erkennt,
sollte sich nicht einbilden, Waffen zu besitzen, um 'alle feurigen
Geschosse des Bösen auszulöschen' (Eph 6,16)".«
Es steht also unumstößlich fest und musste dem BVerfG absolut
bekanntsein, dass der Katechismus ein Sammelsurium wahnhaften
Unsinns ist.
Doch warum stört sich das BVerfG nicht an der offenkundigen
Realität? Nun, zur sonstigen "christlichen Orientierung" des
Bundesverfassungsgericht s. z.B. seine anderen Meisterleistungen wie
Kruzifixverbot und Abtreibungserlaubnis. S. insbesondere die
kirchenrechtlichen Feststellungen zum vom BVerfG 1957 beschlossenen
großen Konkordatsbruch. 1959 kommentierte der damals bedeutendste
deutsche katholische Kirchenrechtler, i.e. Klaus Mörsdorf
(1909-1989; Lehrbuch des Kirchenrechts, I. Band, München (10)1959,
69f):
"Durch das im niedersächsischen Schulstreit ergangene
Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. März 1957
ist mit innerstaatlicher Wirkung die rechtliche Fortgeltung des RK
anerkannt, die praktische Durchführung der Schulbestimmungen des RK
aber in nebelhafte Ferne gerückt, weil nach der Meinung des Gerichts
keine verfassungsrechtliche Pflicht der Länder bestehe, das RK bei
ihrer Schulgesetzgebung zu beachten. In diesem Ja und Nein zeigt
sich eine innere Widersprüchlichkeit des Urteils. [...] In den
Ausführungen über die Bundestreue (III) kommt das Gericht
abschließend zu der Feststellung, daß rechtliche Folgen aus einem
den Bundesstaat verpflichtenden völkerrechtlichen Vertrag für die
Gliedstaaten ausschließlich nach Maßgabe des Verfassungsrechtes
entstehen. Das Gericht mißachtet dabei die anerkannte Lehre, daß
sich kein Staat auf seine Verfassung berufen kann, um sich der
Bindungen eines gültigen völkerrechtlichen Vertrages zu entledigen,
wobei es keinen Unterschied zwischen übernommenen und überkommenen
Bindungen geben kann. Die von dem Gericht unterstellte 'Dreiteilung
des Bundesstaates', wonach Bund und Länder gleichsam Glieder eines
imaginären Gesamtstaates sind, 'denaturiert den Bundesstaat zu einem
schizophrenen Partner völkerrechtlicher Verträge', der nach innen
nicht die Erfüllung der nach außen übernommenen Pflichten zu
gewährleisten vermag. Das Gericht hat diese Zwiespältigkeit bewußt
in Kauf genommen und den Ländern die verfassungsrechtliche Freiheit
zum Konkordatsbruch eingeräumt [FN: W. Wengler, NJW 1957, S.
1421, stellt mit Recht fest, das Urteil habe 'eine
verfassungsrechtlich gesicherte Freiheit zur Aufrechterhaltung der
bereits vollzogenen Konkordatsbrüche und zur weiteren
Nichtbeobachtung des Konkordats' angenommen.]. Es ist damit über das
Verhältnis von Kirche und Staat hinaus eine ernste Lage geschaffen,
weil das Vertrauen auf die Vertragstreue in seiner rechtlichen
Grundlage erschüttert ist."
Also: Die BRD, u.z. ganz konkret das BVerfG, hat "das Vertrauen auf
die Vertragstreue in seiner rechtlichen Grundlage erschüttert". Muss
man, darf man einem Gericht vertrauen, das im Umgang mit der Kirche
definitiv "rechtsbrecherisch", "innerlich widersprüchlich",
"schizophren" entscheidet? Darf man einem Staat blind vertrauen, der
"denaturiert" ist?
Und zur in der BRD herrschenden Zwangszivilehe s. wiederum Mörsdorf,
II. Bd., II. Band, München (9)1958, 147:
"Die Zwangszivilehe widerspricht in zweifacher Hinsicht den in Art.
4 des GG gewährleisteten Grundrechten: a) Der Anspruch des Staates
auf Alleinherrschaft der standesamtlichen Eheschließung verletzt die
Glaubens- und Gewissensfreiheit (GG Art. 4,I). Der katholische
Christ kann nämlich eine wirkliche Ehewillenserklärung allein vor
der Kirche abgeben; er kommt daher, wenn er sich notgedrungen dem
Staatsgesetz beugt, in die Zwangslage, gegen seine religiöse
Überzeugung zu handeln oder rein äußerlich eine leere Erklärung
abzugeben. [...] b) Der Anspruch auf Priorität der standesamtlichen
Eheschließung vor der kirchlichen Trauung verletzt das Recht auf
ungestörte Religionsausübung (GG Art. 4,II). Indem der Staat die
durch Ge1dbußdrohung unterstützte Forderung erhebt, daß die
kirchliche Trauung erst stattfinden darf, wenn die Ehe vor dem
Standesbeamten geschlossen ist, hindert er die Geistlichen an der
freien Vornahme der kirchlichen Trauung und verlegt dadurch den
Verlobten den Weg zu einer religiösen Handlung. Das bedeutet für den
katholischen Christen, dass ihm der Staat den Zugang zu dem
Sakrament versperrt."
Cf. A. Perathoner, Das kirchliche Gesetzbuch, Brixen (4)1926, 362f:
"Die Kirche muß schon aus dogmatischen Gründen die Zivilehe
ablehnen. Die Ehe gehört ihrem inneren Wesen nach und unter Christen
auch der Sakramentalität nach in den Rechtsbereich der Kirche. Die
Zivilehe ist also ein Eingriff in die Jurisdiktion der Kirche und
darum protestiert diese gegen jede Form der Zivilehe, namentlich,
soweit Katholiken in Betracht kommen. FN: Die Päpste haben sich
wiederholt über die Zivilehe in der schärfsten Weise ausgesprochen
und sie als Konkubinat bezeichnet. So sagt Pius IX. in seiner
Allokution vom 27. Sept. 1852: «Kein Katholik kann darüber in
Unwissenheit sein, daß die Ehe in Wahrheit und Wirklichkeit eines
der sieben Sakramente ist, auf Christi Einsetzung beruhend, und daß
deshalb jede andere Verbindung zwischen Mann und Weib unter
Christen, die nicht Sakrament ist, mag sie noch so sehr nach
Zivilgesetzen geschlossen sein (vom kirchlichen Standpunkte aus), an
sich nichts anderes ist als ein schmählicher und fluchwürdiger
Konkubinat (turpis atque exitialis concubinatus»). Nicht minder
scharf verurteilt Leo XIII. die Zivilehe und nennt sie einen
gesetzlichen Konkubinat («legalis concubinatus»), Konst.
«Inscrutabili» vom 21. April 1878) und sagt (Konst. «Arcanum» vom
10. Februar 1880), daß die Zivilehe nichts mehr sei als eine durch
das bürgerliche Recht eingeführte Zeremonie («pluris esse non posse,
quam ritum aut morem jure civili introductum»). In ähnlich scharfer
Weise wird in verschiedenen Erklärungen der Pönitentiarie und
Konzilskongregation gegen die Zivilehe Stellung genommen."
Ein Staat, der permanent eklatant die Glaubens- und
Gewissensfreiheit verletzt, der die Bürger zur Heuchelei zwingt, der
den Bürgern den Zugang zum Sakrament versperrt, der skrupellos einen
Konkubinats-Fetischismus propagiert - so ein Staat soll also gem.
BVerfG das allerletzte Wort haben, wenn es um die göttliche Wahrheit
geht. Einem solchen Staat muss man sich blind unterwerfen, wenn um
ewige Seligkeit oder ewige Verdammnis geht.
Und wiederum: Das absolut einzige, was Schüller zu seiner
"Rechtfertigung" vorbringen kann, ist der Zirkelschluss, d.h. den
Verweis auf eine Organisation, die bereits rein objektiv schon gar
nichts zu kirchlichen Interna sagen kann, die aber obendrein auch
noch durch ärgste Kompetenzüberschreitungen und Rechtsbrüche
aufgefallen ist. Hier stützen sich Heuchler gegenseitig. Die BRD
zwingt zur Heuchelei - das ist auch die treffende Überschrift für
den Strafprozess, in dessen Mittelpunkt das Pseudo-Gutachten von
Schüller steht.
Bei der Gelegenheit auch ein Blick in die Geschichte: Was kann
passieren, wenn der Staat sich das Recht anmaßt, über die Frage nach
der wahren Kirche zu entscheiden?
S. z.B. Kaiser Constantius II., der die Irrlehre des Arianismus
(Leugnung der Gottheit Christi) unterstützte:
»Ihren Höhepunkt erreichte die Häresie unter Kaiser Konstantius, so
daß mit Rücksicht auf jene Zeit der hl. Hieronymus in die Klage
ausbrach: "Der ganze Erdkreis seufzte und erstaunte, daß er
arianisch geworden." Es gibt außer dem Protestantismus keine
Irrlehre, die solche Verbreigung gewonnen, so viel Unheil gestiftet
und solche Verwirrung der Geister angerichtet hat wie die der
Arianer. Selbst fromme Männer ließen sich täuschen, heilige Bischöfe
schwankten, eigene Synoden wurden im Osten und Westen dafür und
dagegen abgehalten, sogar ein Papst (Liberius) kam, wenn auch
unbegründet, in den Verdacht der Häresie« (M. Bader, Lehrbuch der
Kirchengeschichte, Innsbruck (10)1925, S. 55).
Weil Papst Liberius die arianische Irrlehre nicht unterstützte,
wurde auf Betreiben des Kaisers ein Gegenpapst (Felix II.) gewählt
und von drei arianischen Bischöfen geweiht. Hingegen der
glaubenstreue und von der Kirche später heiliggesprochene und zum
Kirchenlehrer erhobene Bischof Athanasius wurde mehrfach verbannt.
S. auch Kaiser Ludwig der Bayer: Dieser bestimmte den schismatischen
Minoriten Peter von Corvara (Pietro Rainalducci) zum Gegen-"Papst
Nikolaus V." - und das sogar "nach Befragen des Volkes" (J. Marx,
Lehrbuch der Kirchengeschichte, Trier (8)1922, 479). Aber trotz
Kaiser und Volk war Rainalducci niemals Papst. Die katholische
Kirche erkennt also selbst Kaisern kein Recht zu, gegen den
katholischen Glauben zu entscheiden.
Laut Dogma ist die wahre Kirche Christi sichtbar und als solche,
d.h. als die wahre Kirche Christi erkennbar, namentlich an den ihr
eigentümlichen Merkmalen einig, heilig, katholisch und apostolisch
(cf. M. Premm, Katholisch Glaubenskunde, Bd. 2, Wien 1952, 480f).
Diese Erkennbarkeit hängt also nicht an wankelmütigen Menschen, die
ja - wie z.B. die arianischen Bischöfe - vom Glauben abfallen können
und sich damit von der wahren Kirche trennen. Die Kirche ist nicht
definiert durch die weiße Soutane im Vatikan, sondern durch die -
zwangsläufig unwandelbare - Wahrheit. S. Paulus, Galaterbrief 1,8f:
"Aber selbst wenn wir oder ein Engel vom Himmel euch ein anderes
Evangelium verkündeten, als wir euch verkündet haben: er sei
verflucht! Wie wir es schon früher gesagt haben, so wiederhole ich
es jetzt: Wenn jemand euch ein anderes Evangelium verkündet, als ihr
empfangen habt: er sei verflucht!"
Zu der Häresie, dass einzig und allein der Staat bestimmen kann und
darf, wer katholisch ist, s. im Neuen Testament:
"Nehmt euch in acht vor den Menschen! Denn sie werden euch den
Gerichten ausliefern und in den Synagogen euch geißeln. Ja, um
meinetwillen werdet ihr vor Statthalter und Könige geführt werden,
um Zeugnis zu geben vor ihnen und vor den Heiden" (Mt 10,17f). Und:
"Man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen" (Apg 5,29).
S. zudem Papst Pius IX., Enzyklika »Quanta cura«, 08.12.1864:
"Andere hingegen wagen es, die ruchlosen und oft verurteilten Lügen
der Erneuerer wieder aufzugreifen und mit einer besonderen
Unverschämtheit die höchste Gewalt der Kirche und des Heiligen
Stuhles, die ihr von Christus dem Herrn übertragen wurde, der
Willkür der staatlichen Macht zu unterwerfen und alle Rechte dieser
Kirche und des Heiligen Stuhles zu leugnen, welche zur äußeren
Ordnung gehören. Sie schämen sich nicht zu behaupten: Die Gesetze
der Kirche verpflichteten nur dann im Gewissen, wenn sie durch die
staatliche Behörde veröffentlicht würden. Die Verfügungen und
Dekrete der Römischen Päpste, welche die Religion und die Kirche
betreffen, bedürften der Bestätigung und Billigung, zumindest aber
der Zustimmung der Staatsgewalt. Die Apostolischen Konstitutionen,
durch welche die geheimen Gesellschaften, ganz gleich, ob von ihnen
der Eid auf Geheimhaltung verlangt wird oder nicht, und deren
Anhänger und Begünstiger mit dem Ausschluß aus der Kirche bestraft
werden, hätten keine bindende Kraft in den Ländern des Erdkreises,
wo solche Vereinigungen von der staatlichen Regierung geduldet
werden. Die Exkommunikation, die vom Konzil von Trient und von den
Römischen Päpsten über diejenigen verhängt wurde, die gegen die
Rechte und Besitztümer der Kirche vorgehen und an sich reißen,
beruhe auf einer Vermischung der geistlichen Ordnung mit der
politischen und staatlichen Ordnung zur Verfolgung eines rein
weltlichen Gewissens. Die Kirche dürfe nichts verfügen und
entscheiden, was die Gewissen der Gläubigen im Hinblick auf den
Gebrauch der zeitlichen Dinge binden könnte. Der Kirche stehe nicht
das Recht zu, die Verletzer ihrer Gesetze mit zeitlichen Strafen zu
bedrohen. Es entspreche den Grundsätzen der heiligen Theologie und
des öffentlichen Rechts, das Eigentumsrecht an Gütern, welche sich
im Besitz der Kirche, der Ordensgemeinschaften und anderen frommen
Institutionen befinden, der Staatsregierung zuzuerkennen und für sie
in Anspruch zu nehmen. Sie schämen sich nicht, sich offen und vor
der ganzen Welt zu dem Ausspruch und Grundsatz der Irrlehrer zu
bekennen, aus dem so viele verkehrte Meinungen und Irrtümer
hervorgehen. Sie erklären nachdrücklich: Die Gewalt der Kirche sei
nicht kraft göttlichen Rechtes getrennt und unabhängig von der
staatlichen Gewalt. Eine solche Trennung und Unabhängigkeit könne
nicht aufrechterhalten werden, ohne daß die Kirche in wesentliche
Rechte der staatlichen Gewalt eingreifen und dieselbe an sich reißen
würde. [...] Inmitten einer so großen Anzahl von verkehrten und
entarteten Meinungen haben Wir, im vollen Bewußtsein Unserer
Apostolischen Pflicht und in Unserer höchsten Sorge um unsere
heilige Religion, die gesunde Lehre und das Uns von Gott anvertraute
Heil der Seelen sowie für das Wohl der menschlichen Gesellschaft
selbst, erneut Unsere Apostolische Stimme erhoben. Deshalb
verwerfen, verbieten und verurteilen Wir, kraft Unserer
Apostolischen Autorität, alle und jede in diesem Schreiben einzeln
erwähnten verkehrten Meinungen und Lehren. Wir wünschen und
befehlen, daß dieselben von allen Kindern der katholischen Kirche
als verworfen, verboten und verurteilt betrachtet werden."
Es ist also absolut unleugbar: Wer sich - wie die V2-Gruppe und die
BRD - zu der Ansicht bekennt, die Kirche sei dem Staat unterworfen,
der ist ein Häretiker und damit aus der Kirche ausgeschlossen. Jede
Befolgung oder gar Durchsetzung dieser Häresie wäre rechtswidrig.
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16. »Falls er [der Angeklagte] katholisch getauft wurde, ist er
Straftäter in der Kirche, dessen Strafe u. U. noch von der
zuständigen kirchlichen Autorität festgestellt werden muss« (SPG
5,7-9).
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Wie Schüller wusste, wurde der Angeklagte 1967 in einer V2-Pfarre
getauft - aber noch vor dem "Novus ordo" und noch immer gültig. Die
Problematik der V2-Taufen, die erst 1969 eingeführt wruden, ergibt
sich zudem vornehmlich wegen der fragwürdigen V2-Intention als auch
wegen der in der V2-Gruppe beliebten Benetzungstaufe. Auch dies
braucht hier nicht entfaltet zu werden.
Aber trotz der Taufe in einer V2-Pfarrei bleibt ja die Tatsache,
dass die V2-Gruppe eben nicht die Kirche ist und rein gar nichts zu
melden hat. Dass eine V2-Pfarre gewählt wurde, lag zudem einzig und
allein an dem von der V2-Gruppe permanent manifest eklatant
verbrochenen Missbrauch von Titeln / Amtsanmaßung. Es ist schon seit
Jahrzehnten allerhöchste Zeit, dass der V2-Gruppe das ihr illegal
angedichtete Namensrecht nun auch faktisch entzogen wird und sie für
ihren gigantischen Betrug mit der ganzen Härte des Gesetzes bestraft
und zur Restitution gezwungen wird.
Und schließlich: Zu einer Straftat gehört der Nachweis, dass ein
bestimmter Sachverhalt vorliegt, der einen bestimmten
Straftatbestand erfüllt. Weder zum Sachverhalt noch zum Tatbestand
liefert Schüller in seinem umfangreichen Wust irgendetwas
Vernünftiges. Er verdreht eifrig die Fakten, verliert sich in
unlösbare Widersprüche, fabuliert grundlos und gerne auch mit
falschen Ergebnissen und verkauft das ganze lügnerisch als
entsprechend den "geltenden Bestimmungen des Kanonischen Rechts".
Dass er den Begriff "Straftäter" pointiert im Schlusssatz nutzt,
u.z. in einem so überaus bedeutungsvollen Strafprozess, ist mit der
Klassifizierung als Verleumdung nur unzureichend gewürdigt.
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Schluss: Die Autorität des Schüller-Textes
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Bereits vor über zwei Monaten, am 07.04.2014, wurde folgendes
Schreiben an zahlreiche Stellen verschickt (deutschsprachige
V2-"Diözesen", "Wir sind Kirche" / "KirchenVolksBewegung",
Staatsanwaltschaft Essen etc.):
»In der Sache Thomas Schüller www.kirchenlehre.com/schueller.htm
sieht es derzeit gar nicht gut aus - für Schüller.
Schüller wird dabei beurteilt als Repräsentant der V2-Sekte, m.a.W.
seine o.g. Lügen-Orgie ist in Verantwortung der V2-Sekte entstanden
und muss auch von der V2-Sekte vollumfänglich verantwortet werden.
Fairerweise wird den angeschriebenen V2-"Diözesen" hiermit die
Möglichkeit zur Beantwortung einiger Fragen eingeräumt. Die
Aktivisten von "KirchenVolksBewegung" / "Wir sind Kirche" dürfen
natürlich auch antworten. Diese Gelegenheit wird ihnen eingeräumt
speziell wegen ihrer Aktivitäten in Sachen "Memorandum", aber auch
wegen des exzessiven V2-Fetischismus.
Und "Staatsanwaltschaft Essen" darf sprachlos zusehen, wie das von
ihr selbst zusammengepanschte Lügengebäude immer schneller und
umfangreicher zusammenstürzt. Die Fragen:
1. Müssen die Beschlüsse von "Vatikanum 2" mit göttlichem und
katholischem Glauben geglaubt werden?
2. Hat einer der angeschriebenen V2-"Diözesen" das o.g.
Schüller-Gutachten verworfen, resp. tut er es jetzt? Hinweis: Wenn
das Gutachten nur teilweise verworfen wird, müssen die jeweils
verworfenen Passagen genau bezeichnet werden. Alles, was nicht
ausdrücklich verworfen ist, steht also ganz in der Verantwortung der
V2-Sekte. D.h. wird diese Frage nicht oder negativ beantwortet, ist
dies eine positive Erklärung, dass die angeschriebenen V2-"Diözesen"
vollumfänglich zu diesem Gutachten stehen und vollumfänglich die
Verantwortung für alle darin enthalteten Aussagen tragen.
3. Hat einer der angeschriebenen V2-"Diözesen" Maßnahmen gegen
Schüller eingeleitet wegen des "Memorandum Kirche 2011", resp. tut
er es jetzt? Hier gilt das zu 2. Gesagte analog.«
Keine einzige Stelle hat geantwortet. Die Schüller-Behauptungen,
z.B. dass in der V2-Gruppe niemand etwas von der Taufe oder dem
Studium des Angeklagten weiß, sind also ganz und gar und restlos von
der V2-Gruppe getragen. Wollte sich der Angeklagte mit der V2-Gruppe
versöhnen und aktives eifriges Mitglied in der sog.
"Kinderficker-Sekte" werden, dann müsste er z.B. auch die
V2-Häresie-Schizophrenie rückhaltlos bekennen (wie immer das
geschehen soll) und erklären, dass auch er selbst treu und gläubig
annimmt, kein "Diplom katholische Theologie" zu besitzen.
Das wird nicht geschehen!
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Zirkelschlüsse in der Justiz
- Pressemeldung: Hinweise zum katholischen Namensrecht -
Begriffsbestimmung
Wikipedia liefert am 24.10.2011 folgende Begriffserklärungen: "Ein
Zirkelschluss, auch Zirkelbeweis, logischer Zirkel, Diallele oder
hysteron proteron (altgriechisch, wörtlich das Spätere vor dem
Früheren), ist ein Beweisfehler, bei dem die beweisenden
Behauptungen das erst noch zu Beweisende schon enthalten. Der
Zirkelschluss ist also der Versuch, eine Aussage durch Deduktion zu
beweisen, indem die Aussage selbst als Voraussetzung verwendet
wird." "Eine Petitio principii (lat. „Inanspruchnahme des
Beweisgrundes“; engl. „begging the question“), auch circulus in
demonstrando und circulus in probando ist ein Scheinbeweis, bei dem
eine Behauptung durch Aussagen begründet wird, welche die zu
beweisende Behauptung schon als wahr voraussetzen."
Vatikanum 2 contra katholische Kirche
Die Gruppe des Zweiten Vatikanischen Konzils (V2) ist eine
Gegenbewegung zur katholischen Kirche. Unleugbar unübersehbar
symptomatisch für den antikirchlichen V2-Charakter ist die Leugnung
des Dogmas von der Heilsnotwendigkeit der Kirche im V2-Text
"Unitatis Redintegratio" I,3, was sich in den verschiedensten
"ökumenischen" / "interreligiösen" Veranstaltungen niederschlägt.
Zur Tatsache, dass der Stuhl (sedes) Petri also derzeit nicht
rechtmäßig besetzt, sondern vakant ist, s. die zahlreichen,
logischerweise unwiderlegt gebliebenen Studien des
"Sedisvakantismus" (engl. "sedevacantism").
Beweisstruktur - Übersicht
Der Verf. war 1995, noch als sog. "Priesterkandidat" der V2-Gruppe,
"Sedisvakantist" geworden.
1.Zu Beginn seiner publizistischen Tätigkeit registrierte er für
seinen katholischen Informationsdienst "KzM - Kirche zum Mitreden"
die Domain katholisch.de und bot der V2-Gruppe an, ihr diese Domain
sofort zu überlassen. Die V2-Gruppe brauchte lediglich den Nachweis
zu erbringen, die katholische Kirche zu sein. Dieser Nachweis ist
absolut zwingend erforderlich, um einen Domain-Anspruch zu haben.
Die V2-Gruppe sperrte sich allerdings hartnäckig gegen dieses
Angebot und klagte statt dessen vor einem BRD-Gericht auf Herausgabe
dieser Domain. Die komplette Begründung der V2-Klageschrift:
»Der durch den Kläger vertretenen Katholischen Kirche steht das
alleinige Entscheidungsrecht über die Verwendungswörter "katholisch"
und "katholisch.notrix" zu. Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten ergibt sich aus §§ 823
i.V.m. 12 BGB. a) Der als Körperschaft des Öffentlichen Rechts
organisierte klägerische Verband der Bistümer ist hinsichtlich des
Namensschutzes der katholischen Kirche aus § 12 BGB
aktivlegitimiert. b) Die Bezeichnung "katholisch" benennt die
römische-katholische Amtskirche und unterscheidet sie in der
Öffentlichkeit von anderen Religionsgemeinschaften,
Glaubensrichtungen oder Sekten. Dem Wort "katholisch" kommt eine
namensmäßige Kennzeichnungskraft für die Katholische Kirche im
Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften zu. Der BGH hat dies
zutreffend in seinem Urteil vom 24.11.1993 herausgestellt, das als
Anlage K 3 (dort Blatt 9 ff. des Entscheidungsabdrucks) beigefügt
wird.«
2. Derzeit ist bei Amtsgericht Dorsten ein Strafverfahren gegen den
Verf. anhängig, u.z. beim Schöffengericht, d.h. die Straferwartung
liegt bei unbedingter Gefängnisstrafe von zwei bis vier Jahren. Die
Staatsanwaltschaft Essen klagt den Verf. an, sich unrechtmäßig als
katholischer Priester zu bezeichnen. Zur Stützung der Anklage hat
das Gericht von der V2-Gruppe ein sog. "Gutachten" (17.08.2011)
eingeholt, worin wiederum der V2-Anspruch auf den Titel katholische
Kirche begründet wird, u.z. folgendermaßen:
»Wer sich in Deutschland "katholisch" oder "römisch-katholisch"
nennen darf, darüber befinden die Diözesanbischöfe (vergl. BVerfG 1
BvR 573/92«.
Kurz: Über 15 Jahre lang hat der Verf. immer wieder die V2-Gruppe um
einen Nachweis gebeten, mit welchem Recht sie sich als "katholische
Kirche" bezeichnet. Diese zahlreichen Anfragen wurden einzig und
allein mit Verweis auf rein weltliche BRD-Gerichte beantwortet, und
obendrein wurde der Verf. von BRD-Gerichten gezwungen, der V2-Gruppe
das katholische Namensrecht zuzubilligen. In den vorgebrachten
BRD-Urteilen wird allerdings auch nichts bewiesen, sondern eben nur
grundlos, d.h. v.a. widervernünftig, somit illegal und nichtig der
V2-Gruppe das Namensrecht zugesprochen. Damit ist die petitio
principii bereits perfekt.
Zur Verdeutlichung hat der Verf. am 08.05.2009 eine Petition
eingereicht: »Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... dass die
Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) nicht mehr
fälschlich als "katholische Kirche" ausgegeben wird.« Die Petition
wurde vom Petitionsausschuss am 17.06.2009 abgelehnt mit der
Begründung: "Die Bewertung des Zweiten Vatikanischen Konzils ist vor
dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten Trennung von Staat
und Kirche eine Angelegenheit der katholischen Kirche."
Beweisstruktur - Zusammenfassung
1. Die V2-Gruppe verweist als einzige Begründung auf die BRD.
2. Die BRD verweist als einzige Begründung auf die V2-Gruppe.
Schutzwürdigkeit des Zirkelschlusses
Nachdem die V2-Gruppe die katholisch-Domain vom Verf. erfolgreich
freigeklagt hatte, erinnerte der Verf. daran, dass KzM die
ursprüngliche Seite der Domain katholisch.de ist. Dies kann jeder
bei der Denic bestätigen lassen und sofort anhand der WayBackMachine
von archive.org überprüfen (http://www.webcitation.org/62g7q9PXu).
Für diesen Hinweis auf eine öffentliche Tatsache beantragte die
V2-Gruppe erfolgreich eine Bestrafung: Der Verf. wurde dafür zu
Gefängnis verurteilt.
In dem aktuellen Strafprozess wiederum wurde dem Verf. nachdrücklich
seine Verpflichtung eingeschärft, das sog. "Gutachten" als
unfehlbare Lehre anzunehmen. D.h. wenn der Verf. sich dem Gutachten
nicht in allem absolut bedingungslos unterwirft, macht er sich
strafbar. Konkrete Beispiele: Laut V2-"Gutachten" liegt kein
Nachweis vor, dass der Verf. die Studien der V2-"Theologie"
geleistet hat, so dass anzunehmen sei, dass diese Studien auch nicht
geleistet wurden. Das Problem: Die V2-Gruppe hat höchstselbst den
Verf. jahrelang als "Priesterkandidat" geführt, u.z. an der Uni
Bochum und der "Theologischen Hochschule Chur". Schließlich hat sie
dem Verf. ein "Diplom katholische Theologie" mit dem Prädikat "sehr
gut" ausgestellt. Der Verf. muss nun gem. V2-Gutachten annehmen,
diese Studien nicht geleistet zu haben. Insbesondere wäre es
strafbar, wenn er auf sein V2-"Diplom" hinweist. Ein anderes
Beispiel: Laut "Gutachten" sind die V2-Texte allesamt Dogmen. Das
Problem: Sogar Joseph Ratzinger (seit 19.04.2005 sog. "Papst
Benedikt XVI.") höchstselbst hat am 13.07.1988 zu V2 erklärt:
"Die Wahrheit ist, daß dieses besondere Konzil kein Dogma definiert
hat und es bewußt vorgezogen hat, als bloß pastorales Konzil auf
einer bescheideneren Ebene zu bleiben. Aber viele behandeln es, als
ob es sich in eine Art Superdogma verwandelt hätte, das allem
anderen die Bedeutung raubt."
Würde der Verf. diese Ratzinger-Rede zitieren, machte er sich
strafbar. Das "Gutachten" wimmelt nur so von derlei Problemen.
Das schützenswerte Gut
Die rigorosen Bestrafungen des Verf. ergeben sich aus dem Schutz des
eigentlichen Rechtsguts, i.e. der absolut vollkommen
uneingeschränkten Handlungsfreiheit der BRD-Machthaber
(Fachbezeichnung: "freiheitlich-demokratische Grundordnung"). Damit
also niemand es wagen kann, Entscheidungen der Machthaber in Frage
zu stellen, geschweige denn als falsch aufzuzeigen, greift die BRD
zu schwersten Zwangsmaßnahmen, um das Bekanntwerden elementar
wichtiger Tatsachen zu unterdrücken. Entsprechende Forderungen
seitens der V2-Gruppe werden also sehr schnell und großzügig
bewilligt.
Fairerweise ist einzuräumen, dass diese Politik keinesfalls auf
Kirchenfragen beschränkt ist. Man denke an die aktuelle Debatte um
den Bundestrojaner "Ozapftis". Zum Funktionsumfang gehört die
Übertragung strafbaren Materials wie z.B. Kinderpornos auf die
Computer von Unschuldigen. Die BRD kann strafbares Material auf
einen fremden Rechner laden, den fremden Rechner dann
beschlagnahmen, dort dieses strafbare Material nachweisen und dafür
den Computerbesitzer verurteilen. So lässt sich die "freiheitlich
demokratische Grundordnung" besonders leicht und effektiv
durchsetzen. Der Chaos Computer Club (CCC) hat diese
Anwendungsmöglichkeit offengelegt. Daraufhin verfasste der
Wissenschaftliche Dienst des Bundestages ein Gutachten, dass die
Veröffentlichung durch den CCC eine Straftat gewesen sein könnte,
namentlich Strafvereitelung gem. § 258 StGB. Damit schließt sich
dann wieder der Zirkel.
Die Bedeutung der Entscheidung
Doch zurück zur katholischen Kirche: Bevor man sich den klaren
Vorschriften von V2-Gruppe und BRD zum katholisch-Namensrecht
unterwirft, sollte man bedenken, dass es hier um die Frage nach der
wahren Kirche geht, d.h. angesichts des Dogmas von der
Heilsnotwendigkeit der Kirche geht es um ewige Seligkeit oder ewige
Verdammnis. Cf. A. Lang (Fundamentaltheologie, Bd. 2, München 1954,
4): "Gegenüber der Forderung der Kirche auf unbedingten Glauben,
unentwegte Gefolgschaft, vertrauensvolle Hingabe hat jeder
vernünftige Mensch das Recht, ja die Pflicht, die Legitimation für
diese Forderung zu verlangen. Besonders muß die Theologie
Rechenschaft geben können darüber, daß die Kirche göttliche
Autorität besitzt als das von Gott bestellte Organ für die
Vermittlung der Offenbarung und der Heilsgnaden Christi."
Die Situation des Verf.
Ob konkret der Verf. berechtigt ist, die erzwungene Unterwerfung
unter V2-Gruppe / BRD zu leisten, lässt sich z.B. anhand der
Enzyklika "Mit brennender Sorge" beantworten (Papst Pius XI.,
14.03.1937): "Die erste, die selbstverständlichste Liebesgabe des
Priesters an seine Umwelt ist der Dienst an der Wahrheit und zwar
der ganzen Wahrheit, die Entlarvung und Widerlegung des Irrtums,
gleich in welcher Form, in welcher Verkleidung, in welcher Schminke
er einherschreiten mag. Der Verzicht hierauf wäre nicht nur ein
Verrat an Gott und Eurem heiligen Beruf, er wäre auch eine Sünde an
der wahren Wohlfahrt Eures Volkes und Vaterlandes."
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Zur Heiligsprechung von Johannes Paul II. und
Assisi
Pressemeldung: Zu Johannes Dörmann, "Assisi: Anfang einer neuen
Zeit"
Am 27.04.2014 soll der Koranküsser Karol Wojtyla ("Papst
Johannes Paul II.") von Jorge Bergoglio ("Papst Franziskus I.")
angeblich "heiliggesprochen" werden. Deshalb sei hier an eine
Aufsatzreihe von Johannes Dörmann erinnert: "Die eine Wahrheit und
die vielen Religionen. Assisi: Anfang einer neuen Zeit": Respondeo
8, Abensberg 1988 (aus "Theologisches" 2/1986 - 9/1987; hinfort
"R8").
Wie Dörmann einleitend bemerkt, wird der Vortrag von Karl Rahner
"Das Christentum und die nichtchristlichen Religionen" (1961) mit
seinem Schlagwort vom "anonymen Christen" (jeder ist Christ - ob
bewusst oder unbewusst / "anonym") von einigen als "kopernikanische
Wende" (R8, 17) mit "epochaler Wirkung" (R8, 22) aufgefasst. Lt.
Rahner besteht bei einem Nichtchristen bereits eine "nicht bekannte
und nicht bewusste Beziehung zum Erlöser des Menschengeschlechts"
(R8, 22). Und gem. Rahners eigenen Worten (zit. ebd.) gilt, dass ein
"Mensch außerchristlicher Religion ... durchaus schon als anonymer
Christ ... betrachtet werden kann und muß". Dörmann erklärt sachlich
unumstößlich richtig, dass Rahners Ideologie häretisch ist. Denn:
"Glaube und Taufe werden gegenstandslos. Der Übergang vom
Nichtchristen (= "anonymen Christen") zum Christen (= "der um sein
Christsein kategorial-reflex" Bescheid weiß) ist ein reiner
Bewusstseinsvorgang. Es dürfte kein Zweifel möglich sein, daß die
Heilslehre Rahners im Widerspruch steht zur Erlösungs-,
Rechtfertigungs- und Gnadenlehre des Neuen Testaments, der Tradition
und der Lehre der Kirche. Dieser Widerspruch ist fundamental" (R8,
25). Rahner macht sich schuldig der "Häresie, indem er die
nichtchristlichen Religionen zum Heilsweg erklärt" (ebd.).
Hierzu ein Exkurs: Die Ideologie vom anonymen Christen ist auch
Kernbestandteil von Rahners Standardwerk "Grundkurs des Glaubens"
(1976). Darüber schwärmte "Kardinal" Joseph Ratzinger, der spätere
"Papst Benedikt XVI." (zit. nach Buchrücken): "Ein großes Buch ...
Man muß dankbar sein, daß Rahner als Frucht seiner Bemühungen diese
imponierende Synthese geschaffen hat, die eine Quelle der
Inspiration bleiben wird, wenn einmal ein Großteil der heutigen
theologischen Produktion vergessen ist." Derselbe Ratzinger erklärte
2004 gegenüber stephanscom.at: "Man muss Rahner in der Ganzheit
seines Wollens und Denkens begreifen und schlichtweg erkennen, dass
es sein Wille war, nicht gegen den Glauben der Kirche zu verstoßen.
... Rahner war kein Häretiker." N.b.: Wie erst 2012 bekannt wurde,
schrieb Karl Rahner am 02.11.1963, d.h. während "Vatikanum 2" (wo
Rahner und Ratzinger als "Experten" tätig waren), an seinen Bruder
Hugo Rahner, Ratzinger und er würden "gräulich beschimpft" und als
"Herätiker [sic!] abgekanzelt, die die Hölle leugnen" (Unbekannter
Rahner-Brief enthüllt. Benedikt galt als "Häretiker, der die Hölle
leugnet", focus.de, 06.10.2012).
Zurück zu Dörmann: Dieser äußert sich nicht zufrieden über die
"Declaratio Nostra Aetate" (V2-Erklärung über das Verhältnis zu den
nicht-christlichen Religionen), in der Rahners
Bewusstseins-Ideologie besonderen Niederschlag gefunden hat: »Indem
die Declaratio die Aufgabe der Kirche darin erblickt, "Einheit und
Liebe unter den Menschen zu fördern", abstrahiert sie bewußt von
*DER* Aufgabe der Kirche: von der Mission! Das bedeutet, daß durch
den leitenden Gesichtspunkt von Nostra Aetate sowohl das Wesen als
auch die Aufgabe der Kirche, die nach dem Dekret Ad Gentes natura
sua missionarisch ist, denaturiert werden" (R8, 56). Dörmann hat
Recht: Das V2-Gebilde ist "denaturiert", es hat ein anderes "Wesen"
als die katholische Kirche, es ist etwas wesentlich anderes. Und
bzgl. des Weltgebetstreffens 1986 in Assisi stellt Dörmann deshalb
heraus (passim), dass eigentlich nicht erst Assisi "Anfang einer
neuen Zeit" ist. Im Grunde fällt dieser "Anfang einer neuen Zeit"
nahezu zusammen mit dem Tod von Papst Pius XII. (1958), als nämlich
Rahner ungestraft seine "epochale" Bewusstseins-Ideologie vom
"anonymen Christen" verbreiten konnte. Rahner wurde dann zum "Geist
des Konzils", cf. Ralph M. Wiltgen, "Der Rhein fließt in den Tiber",
Feldkirch (2)1988, 82.
Dörmann kritisiert auch ausführlich das Dokument "Dialog und
Mission" (1984) vom V2-"Sekretariat für die Nichtchristen". Dieses
Dialog-Dokument wiederum enthält auch einen Verweis auf die
"Antrittsenzyklika Redemptor Hominis" (Erlöser des Menschen) von
Karol Wojtyła ("Papst Johannes Paul II."), 1979: "der Mensch - und
zwar jeder Mensch ohne jede Ausnahme - ist von Christus erlöst
worden. Christus ist mit jedem Menschen, ohne Ausnahme, in
irgendeiner Weise verbunden, auch wenn sich der Mensch dessen nicht
bewußt ist" (Nr. 14).
Für seine häretische Bewusstseins-Ideologie beruft sich das
Nichtchristen-Sekretariat im Dialog-Dokument also berechtigterweise
ausdrücklich auf "das Konzil". Doch Dörmann meint: "Völlig zu
Unrecht! Die theologisch gewichtigen Konzilsdokumente sprechen eine
andere Sprache" (R8, 71). Zugegeben: Gewisse V2-Formulierungen sind
widersprüchlich. Aber das Nebeneinanderstellen von Widersprüchen ist
geradezu das Markenzeichen der sog. "Modernisten", cf. Papst Pius
X., Enzklika "Pascendi" (1907): "Manche Ausführungen in ihren
Büchern könnte ein Katholik vollständig unterschreiben. Wenn man
jedoch das Blatt wendet, könnte man glauben, ein Rationalist führt
die Feder. Schreiben sie Geschichte, ist von der Gottheit Jesu
Christi nicht die Rede. Steigen sie jedoch auf die Kanzel, dann
bekennen sie dieselbe ohne Bedenken. Schreiben sie Geschichte, dann
gelten für sie Konzilien und Väter gar nichts. Dahingegen werden in
der Katechese beide wieder mit Ehrfurcht zitiert." Dieses
Verwirrspiel darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass eben doch
häretische Aussagen in V2 vorhanden sind. Dörmann hat also Recht mit
seiner Feststellung über das Dialog-Dokument: "Die Kirche des
vatikanischen Dokumentes ist nicht die Kirche unseres Credo, die
geschichtlich-konkrete heilsvermittelnde Stiftung Christi: die una,
sancta, catholica und apostolica Ecclesia" (R8, 77). Ebenso richtig:
"In verschiedensten Abwandlungen bildet die These der Allerlösung
die theologische Grundlage der gesamten Mission" (R8, 116).
Angesichts der V2-Widersprüchlichkeit hilft es nichts, dass Dörmann
hartnäckig das "Missionsdekret Ad Gentes" verteidigt: »Der damals
schon bekannte "anonyme Christ" taucht im Konzilstext nicht auf,
auch nicht die These von den nichtchristlichen Religionen als
"legitimen Heilswegen." ... Wir können keinen radikalen Bruch des
Konzils mit der substantiellen Missionslehre der Kirche vor dem
Konzil feststellen, sondern nur Kontinuität und organische
Entfaltung« (R8, 121 u. 123). Nochmals: Man muss die gesamten, d.h.
auch die explizit häretischen V2-Texte berücksichtigen, wenn man
über "das Konzil" als ganzes urteilen will. Und es heißt nun einmal
im V2-"Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio" bzgl. der
"getrennten Kirchen und Gemeinschaften": "der Geist Christi hat sich
gewürdigt, sie als Mittel des Heiles zu gebrauchen" (I,3). Also gibt
es lt. V2 doch legitime Heilswege außerhalb der katholischen Kirche!
Damit ist das Dogma von der Heilsnotwendigkeit der Kirche explizit
geleugnet.
Man bedenke zudem die Bedeutung des Begriffs "Christ": "Ein Christ
heißt und ist, wer das Sakrament der Taufe empfangen hat, das die
Eingangspforte zur Kirche Christi ist. Im engeren und vollen Sinne
ist ein Christ, wer getauft ist und zugleich den wahren Glauben
Christ voll und ganz bekennt, d.h. der Katholik" (Petrus Kardinal
Gasparri, Katholischer Katechismus, München 1932, III,I,2 u. 3.).
Und das Dogma lautet: "Mag einer noch so viele Almosen geben, ja
selbst sein Blut für den Namen Christi vergießen, so kann er doch
nicht gerettet werden, wenn er nicht im Schoß und in der Einheit der
katholischen Kirche bleibt" (DS 1351, zit. nach NR 1938, 350).
Zuletzt skizziert Dörmann einige Vorgänge beim Assisi-Gebetstreffen
und zitiert dabei die diesbzgl. Forderung von Wojtyla am 21.09.1986,
dass die verschiedenen religiösen Gemeinschaften "radikale Treue" zu
ihren eigenen Traditionen beweisen sollen: "Diese gemeinsame
radikale Treue zu den jeweiligen religiösen Traditionen ist mehr
denn je ein Erfordernis des Friedens" (R8, 129; Quelle: Osservatore
Romano deutsch, 26.09.1986). Kann das eine päpstliche Botschaft
sein: Gerade nicht Treue zu Christus, sondern stattdessen "radikale
Treue zu den jeweiligen religiösen Traditionen"? Zudem zitiert
Dörmann einen Bericht aus dem Rheinischen Merkur (31.10.1986) über
das Assisitreffen: "Da wehten neben dem Kreuz in der alten Kirche
Sankt Peter buddhistische Gebetsfahnen, da stand auf dem Altar neben
dem Tabernakel eine Buddha-Statue, neben den Kerzen brannten
Räucherstäbchen, statt der Glocke ertönte der Gong, und es wurde
nicht gregorianischer Choral, sondern buddhistische Suren gesungen"
(R8, 150). Und Dörmann erwähnt Reaktionen auf Assisi: "Synkretismus
und Apostasie waren die schwersten Vorwürfe" (ebd.). Synkretismus
ist die Vermischung unterschiedlicher Anschauungen, Apostasie der
radikale Abfall von Glauben. Ja, Assisi ist öffentlicher
Synkretismus und öffentliche Apostasie. Und natürlich setzte
keineswegs nur Wojtyla diesen öffentlichen Akt der Apostasie,
sondern jeder, der sich an Assisi beteiligte. Ja, jeder der sich zu
dieser "Kirche" bekennt, bekennt sich zu ihrer Apostasie.
Dementsprechend ist bei Dörmann auch immer vom "Modell Assisi" die
Rede. Mit der "Heiligsprechung" Wojtylas wird durchaus auch dieses
"Modell Assisi" "heiliggesprochen, d.h. die radikale Apostasie mit
"Greuel an heiliger Stätte" (R8, 152; cf. Daniel 9,27).
Zur späteren Buchreihe Dörmanns "Der theologische Weg Johannes Pauls
II. zum Weltgebetstag der Religionen in Assisi" erklärte Walter
Hoeres: "Jedenfalls lässt sich nicht bestreiten, dass der Gott von
Assisi nicht der der Bibel ist" ("Theologisches", 6/1994). Dieses
unbiblische "Modell" ist ein permanentes Kennzeichen der V2-Gruppe,
ob beim "Weltfriedenstreffen der Religionen" in Assisi 2011 unter
Ratzinger / "Benedikt XVI." oder bei unzähligen "ökumenischen
Veranstaltungen" selbst in den kleinsten V2-"Pfarreien".
Die zwingend notwendige Konsequenz, i.e. der "Sedisvakantismus" (die
Anerkennung, dass der Stuhl Petri derzeit nicht rechtmäßig besetzt
ist), wurde allerdings von nahezu niemanden gezogen. Besonders fatal
war dabei die hartnäckige Behauptung der "Piusbruderschaft" von
Marcel Lefebvre, diese "schismatische Kirche" mit dem "Geist von
Assisi" sei dennoch die katholische Kirche.
Die jetzige "Heiligsprechung" des Koranküssers Wojtyla kann für
viele ein Anlass sein, ernsthaft über das "Modell Assisi" und
allgemein über die V2-Gemeinschaft nachzudenken.
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Das Zweite Vatikanische Konzil - Übersicht
- Der Geist des Konzils - Was wollte Vatikanum 2 / Extra ecclesiam
nulla salus -
Der Kern des gesamten sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2)
ist zusammengefasst im "Dekret über den Ökumenismus" "Unitatis
redintegratio". Dort heißt es bzgl. der von der katholischen Kirche
"getrennten Kirchen und Gemeinschaften": "der Geist Christi hat sich
gewürdigt, sie als Mittel des Heiles zu gebrauchen" (UR 3).
Zur Richtigstellung:
1) Katholischer Katechismus der Bistümer Deutschlands, Freiburg
1955, 105: "Die wahre Kirche kann man an bestimmten Eigenschaften
erkennen, die Christus ihr gegeben hat. [...] Nur die
römisch-katholische Kirche hat diese vier Kennzeichen. Sie ist
einig: sie hat überall denselben Glauben, dieselben Sakramente und
dasselbe Oberhaupt. Sie ist heilig; das zeigt sich an ihrer heiligen
Lehre und ihrem heiligen Wirken, vor allem aber an ihren Heiligen,
von denen Gott viele durch Wunder verherrlicht hat. Sie ist
katholisch, weil sie die ganze Wahrheit und alle Sakramente bewahrt,
von Christus an durch alle Zeiten bestanden hat und sich über die
ganze Welt verbreitet. Sie ist apostolisch, weil sie bis auf die
Apostel zurückgeht: ihre Bischöfe sind rechtmäßige Nachfolger der
Apostel, und ihr Oberhaupt ist der Nachfolger des heiligen Petrus;
das zeigt am klarsten, daß sie die wahre Kirche Christi ist."
Ebd. 106, Frage 108: "Die katholische Kirche wird die
alleinseligmachende genannt, weil sie allein von Christus den
Auftrag und die Mittel empfangen hat, die Menschen zur ewigen
Seligkeit zu führen."
2) Konzil von Florenz, 1442: [Die heilige römische Kirche ...]
"glaubt fest, bekennt und verkündet, daß niemand außerhalb der
katholischen Kirche, weder Heide noch Jude noch Ungläubiger oder ein
von der Einheit Getrennter - des ewigen Lebens teilhaftig wird,
vielmehr dem ewigen Feuer verfällt, das dem Teufel und seinen Engeln
bereitet ist, wenn er sich nicht vor dem Tod ihr [der Kirche]
anschließt. So viel bedeutet die Einheit des Leibes der Kirche, daß
die kirchlichen Sakramente nur denen zum Heile gereichen, die in ihr
bleiben, und daß nur ihnen Fasten, Almosen, andere fromme Werke und
der Kriegsdienst des Christenlebens den ewigen Lohn erwirbt. Mag
einer noch so viele Almosen geben, ja selbst sein Blut für den Namen
Christi vergießen, so kann er doch nicht gerettet werden, wenn er
nicht im Schoß und in der Einheit der katholischen Kirche bleibt"
(DS 1351, NR (1)1938, 350).
3) Brief des Heiligen Offiziums an Erzbischof Cushing, 1949
(Häresie-Fall Leonhard Feeney / Boston College; DS 3866-8, NR
(5)1958, 398g): "Zu den Gegenständen, die die Kirche immer verkündet
hat und nie zu verkünden aufhören wird, gehört auch jener unfehlbare
Satz, der uns belehrt, daß außerhalb der Kirche kein Heil ist.
Dieses Dogma ist aber in dem Sinn zu verstehen, in dem es die Kirche
selbst versteht ... Die Kirche aber lehrt zunächst einmal, daß es
sich in dieser Sache um ein strengstes Gebot Jesu Christi handelt
... Zu den Geboten Christi aber gehört der Befehl an uns, durch die
Taufe sich in den mystischen Leib Christi eingliedern zu lassen, der
die Kirche ist, und Christo und seinem Stellvertreter anzuhängen,
durch den Er selbst auf Erden in sichtbarer Weise die Kirche
regiert. Darum kann der nicht das Heil erlangen, der trotz seines
Wissens, daß die Kirche von Christus in göttlicher Weise gestiftet
wurde, sich weigert, sich der Kirche zu unterwerfen, oder dem
Römischen Papst, dem Stellvertreter Christi auf Erden, den Gehorsam
verweigert. Doch gab der Erlöser nicht nur das Gebot, daß alle
Völker in die Kirche eintreten sollen , sondern er bestimmte auch ,
daß die Kirche ein Heilsmittel sei, ohne das niemand in das Reich
der himmlischen Glorie eintreten kann."
Und die lateinischen Originaltexte:
a) Katholisches Dogma: "Ecclesiam medium esse salutis, sine quo nemo
intrare valeat regnum gloriae caelestis."
b) V2-Häresie über die "communitates seiunctae": "Iis enim Spiritus
Christi uti non renuit tamquam salutis mediis."
Die V2-Gruppe hat nicht die Wahrheit bewahrt. Ihre Lehre ist nicht
katholisch. Die V2-Gruppe besitzt nicht die Kennzeichen der wahren
Kirche Christi und ist dementsprechend auch nicht die wahre Kirche
Christi. Wer eingetragenes Mitglied der V2-Gruppe ist, steht somit
außerhalb der wahren Kirche Christi.
S. Pius XII., Enzyklika Mystici Corporis, 1943: "Den Gliedern der
Kirche aber sind in Wirklichkeit nur jene zuzuzählen, die das Bad
der Wiedergeburt empfingen, sich zum wahren Glauben bekennen und
sich weder selbst zu ihrem Unsegen vom Zusammenhang des Leibes
getrennt haben, noch wegen schwerer Verstöße durch die rechtmäßige
kirchliche Obrigkeit davon ausgeschlossen worden sind" (DS 3802, NR
(8)1971, 403).
Video: http://youtu.be/Z_NemYlXc-4
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