Bund für das Recht,
Coburg
- Illegale Beleidigungsjustiz, fehlende richterliche Unterschrift
und andere Offenkundigkeiten -
(Kirche zum Mitreden, 27.06.2008)
Der Bund für das Recht, Rodacher Str.84a, 96450 Coburg, Vorstand:
Karin Leffer, Manfred Heinemann, Beowulf von Prince, ist zwar keine
kirchliche Gruppe, verfolgt aber mehrere Ziele, die auch von
Christen verfolgt
werden könnten und sollten. In der allgemeinen und ggf. von der
Obrigkeit gewaltsam aufgezwungenen Lethargie mit
Massenarbeitslosigkeit, Massenarmut etc. pp.
sollte sich jeder die Frage stellen, inwieweit er an dem wachsenden
Elend eine Mitschuld trägt. Es wird empfohlen, die vom Bund
für das Recht verbreiteten Informationen zu prüfen und ggf.
notwendige Maßnahmen zu ergreifen.
Zum Copyright der "Bund
für das Recht"-Texte steht auf der
Homepage
(www.bund-fuer-das-recht.de): "Weiterverbreitung ausdrücklich
erwünscht!" Sicherheitshalber wurde aber zusätzlich vom
Vorstand
eine Erlaubnis für diesen Text eingeholt.
Ziele
Auf der
Homepage sind zehn Ziele genannt:
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1. Vollständige und wortgetreue Zeugenaussagen in den
Gerichtsprotokollen auf der Basis vollständiger
Tonbandaufzeichnungen von Verhandlungen, um der
Protokollfälschung durch Richter die Grundlage zu entziehen.
Bestrafung von Richtern, die Protokolle fälschen.
2. Rechtsgültige Unterschriften durch die Richter oder
Staatsanwälte auf deren Urteilen, Beschlüssen und
Haftbefehlen.
3. Aufhebung des nationalsozialistischen Rechtsberatungsgesetzes vom
13.12.1935 und Wiedereinführung der freien Rechtsberatung, wie es
sie bis dahin gab und wie es sie auch heute in allen demokratischen
Staaten der Welt gibt. Freie Honorarvereinbarung statt "Rechtsanwalts -
gebührenordnung" und "Streitwert".
4. Bestrafung der Richter, wenn sie den Beschuldigten die Akteneinsicht
in die eigenen Ermittlungsakten verweigern.
5. Zweite Instanz auch am Landgericht
6. Strikte Einhaltung und Kontrolle der Gewaltentrennung zwischen den 3
Staatsgewalten:
* Legislative: gesetzgebende Staatsgewalt
(Parlament) - Gesetzgebung auf der Basis der Verfassung
* Judikative: richterliche Staatsgewalt (Richter) -
Rechtsprechung auf der Basis der Verfassung und der geltenden Gesetze)
* Exekutive: vollziehende Staatsgewalt (Polizei und
Staatsanwaltschaft) - Vollzug von Rechtsakten, die Legislative und
Judikative auf der Basis der Verfassung und der geltenden Gesetze
beschlossen haben
7. Die Schöffen sollen tatsächliche Laienrichter sein und
nicht durch die Richter beeinflusst werden.
8. Verbot des juristischen Standes"rechtes" als Quelle aller
Justizwillkür.
9. Abschaffung überflüssiger oder illegaler Paragraphen
10. Freie Abstimmung des deutschen Volkes über eine Verfassung
nach Art. 146 GG und die Wiedererlangung der Gültigkeit unserer
Gesetze
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"Beleidigung"
Als Beispiel für einen illegalen Paragraphen (Ziel Nr. 9) wird der
"Beleidigungsparagraph" (§ 185StGB) genannt; dazu heißt es:
a****
Andere Länder kommen tatsächlich ohne einen
Beleidigungsparagraphen aus, so z.B. Großbritannien. Der
Beleidigungsparagraph ist deshalb illegal, weil er nicht beschreibt,
was letztendlich eine Beleidigung darstellt. Das erfährt der
"Täter" erst im Gerichtssaal durch die Meinung des Richters. Es
darf aber im Recht nicht sein, dass ich erst im Gerichtssaal erfahre,
ob ich eine Straftat begangen habe oder nicht. Es muss bereits vor der
Tat durch das entsprechende Gesetz klar ersichtlich sein, dass ich eine
Gesetzesübertretung begehe. Wegen fehlender Definition in dem
Beleidigungsparagraphen, was eine Beleidigung ist, fehlt diesem
Paragraphen ein wesentliches Merkmal, um überhaupt legal zu sein.
Die Justiz nutzt diesen Paragraphen sehr häufig für sich.
Nimmt ein Angeklagter sein legales Recht wahr, einen Antrag auf
Befangenheit des Richters zu stellen, kann es passieren, dass der
Staatsanwalt den Angeklagten wegen Beleidigung anzeigt und eine
Geldstrafe verhängt wird. Allein in den Jahren 2003 bis 2005 gab
es in Deutschland weit über eine halbe Million
"Beleidigungsprozesse"; zum Vergleich: In Großbritannien gab es
in demselben Zeitraum nur einen einzigen "Beleidigungsprozess".
****e
Hier soll dieser Hinweis genügen, weil es an anderer Stelle noch mehr Material zum
Phantomdelikt "Beleidigung" gibt.
Richterliche Unterschrift
Der Bund für das Recht weist nachdrücklich auf das Problem
der rechtsgültigen Unterschriften hin (Ziel Nr. 2); wegen der
besonderen Wichtigkeit dieses Themas hier ein längerer Ausschnitt
aus dem "Extrablatt Nr. 2", Juni 2007:
a****
Ein nicht rechtsgültig unterschriebener Haftbefehl
Sie haben sich nie etwas zuschulden kommen lassen. Aber plötzlich
steht eines Tages die Polizei vor Ihrer Tür und legt Ihnen einen
Haftbefehl vor, um Sie zu verhaften. Ihnen kann das nicht passieren?
Die Realität sieht leider anders aus und Ursachen wegen einer
falschen Anzeige unschuldig hinter Gitter zu kommen, könnten auch
Ihr bis dahin ruhiges Leben von einer Sekunde auf die andere
völlig verändern. (Beispiele dafür gibt es leider genug:
Man beschuldigt Sie einen Polizisten tätlich angegriffen zu haben,
jemanden sexuell belästigt zu haben, einen Betrug begangen zu
haben....) Ab jetzt wird Ihr verzweifelter Kampf um den Beweis Ihrer
Unschuld beginnen.
Bei genauerem Hinsehen stellen Sie fest, dass der Haftbefehl von keinem
Richter unterschrieben wurde, sondern lediglich von einer
Justizangestellten beglaubigt wurde. Sie wissen, ein Haftbefehl muss
von einem Richter ausgestellt sein. Einen Richter haben Sie aber nie zu
Gesicht bekommen, sonst wäre dieser Haftbefehl auch nie
ausgestellt worden, denn dann wäre die Sache sicherlich
aufgeklärt worden. Sie sehen, die richterliche Unterschrift fehlt.
Die Beglaubigung beglaubigt aber nur, dass der Text mit dem Original
übereinstimmt. Die Unterschrift des Richters wird nirgends
bestätigt, denn für die Beglaubigung von Unterschriften gibt
es einen extra Paragraphen: VwVfG § 34 (Beglaubigung von
Unterschriften)
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die
beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten:
1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt
wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung
zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person
verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen
oder anerkannt worden ist,
3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur
Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
4. den Ort und den Tag
der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung
zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
Sie weisen die Polizisten daraufhin, dass dieser Haftbefehl nicht
gültig ist, da eigentlich bestätigt wird, dass der angebliche
Richter diesen angeblichen Haftbefehl nicht unterschrieben hat. Die
Polizisten beharren jedoch auf die Rechtsgültigkeit dieses
angeblichen Haftbefehls. Sie beharren darauf, den angeblichen Richter
zu sprechen oder zumindest per Fax eine Unterschrift des Richters unter
diesen Haftbefehl zu bekommen. Die Polizei verweigert die Vorlage
einer richterlichen Unterschrift bzw. Bestätigung und fordert
unter Gewaltandrohung Ihre Verhaftung.
Nun tritt eigentlich StGB § 113 (Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte) in Kraft:
(1)Wer einem Amtsträger ... bei der Vornahme einer Diensthandlung
mit Gewalt... Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die
Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.
Ein Polizist tritt hinter Sie, um Ihnen mit Gewalt Handschellen
anzulegen. Werden Sie sich wehren? Nach dem Gesetz hätten Sie das
Recht dazu. Die Polizisten aber haben die Waffengewalt auf ihrer Seite.
Wer trägt für diese illegale Verhaftung nun die Verantwortung?
Der Richter?
Dieser hat nicht unterschrieben und kann deshalb nicht dafür
verantwortlich gemacht werden.
Die beglaubigende Justizangestellte?
Sie hat zwar den Text des Haftbefehls beglaubigt, aber nicht die
fehlende Unterschrift. Außerdem darf nach dem Gesetz nur ein
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle eine Beglaubigung vornehmen,
keinesfalls eine Justizangestellte, denn eine Angestellte unterliegt
nicht dem Beamtengesetz. In diesem Gesetz steht nämlich z.B., dass
ein Beamter Anzeige erstatten muss, wenn ihm eine Straftat zu Ohren
kommt (vielleicht werden ja deshalb Justizangestellte vorgeschickt).
Die ausführenden Polizisten?
Sie sind eigentlich diejenigen, die sich vergewissern müssten,
dass der Haftbefehl auch ordnungsgemäß ausgestellt ist und
die volle Unterschrift des verantwortenden Richters trägt. Tun sie
das nicht und führen einen Haftbefehl aus, der nach den
gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtsgültig ist, handeln sie in
Eigenverantwortung und können persönlich für die Folgen
(z.B. Schadensersatz) haftbar gemacht werden. Und die Folgen einer
Verhaftung können z.B. bei einem Geschäftsmann innerhalb
kürzester Zeit erheblichen Schaden anrichten.
Aber auch Urkunden des Bundesverfassungsgerichts oder des
Bundesgerichtshofs tragen keine Unterschriften mehr von den Richtern.
Die Staatsanwaltschaft verschickt nur noch Schreiben, die angeblich
elektronisch erstellt sind und deshalb keine Unterschriften tragen.
Jedoch gibt es für elektronisch erstellte Schreiben ein eigenes
Signaturgesetz, dass vorschreibt, dass diese Schreiben einen Strichcode
zu tragen haben anhand dessen zurückverfolgt werden kann, wer
für dieses Schreiben verantwortlich ist. Auch diese Schreiben sind
demnach rechtsungültig.
Es stellt sich die Frage, warum in der Justiz keiner mehr die
Verantwortung für seine Schreiben übernimmt!
Weitere Gesetze zu Unterschriften: BGB § 126, ZPO 315, Beweiskraft
ZPO §§ §355, Signaturgesetz
****e
Feststellung offenkundiger Tatsachen bzgl. der BRD
Im Zusammenhang mit dem Fall von M.-Selim
Sürmeli, Urteil vom 08.06.2006, Aktenzeichen: EGMR 75529/01
stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
endgültig fest, dass die BRD kein Rechtsstaat ist. Diese und
andere Offenkundigkeiten hat der Bund für das Recht in einem
Flugblatt "Feststellung offenkundiger Tatsachen, die BRD und die in
ihrem Namen Handelnden betreffend" zusammengefasst:
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Es ist eine offenkundige Tatsache, dass
1. die BRD kein wirksamer Rechtstaat ist. Das hat der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 08.06.2006,
Aktenzeichen: EGMR 75529/01 festgestellt.
2. nach J. Isensee, Das legalisierte Widerstandsrecht, Seite 1, gilt:
„Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz … .“
und „Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der
Selbsthilfe bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche
Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Bürgers lebt deshalb
in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche
Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer
Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist.“
3. das „Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“, kurz:
das Zweite Bereinigungsgesetz, vom 23.11.2007 am 30.11.2007 in Kraft
getreten ist.
4. dieses zweite „Bereinigungsgesetz“ ohne Abstimmung durch das
Parlament (Bundestag) der BRD Gesetzeskraft erlangt hat und damit
offenkundig geworden ist, dass die oberste Gewalt beim Erlass von
Gesetzen in der BRD nicht beim Parlament liegt, sondern bei den
Besatzungsmächten!
5. das Parlament (Bundestag) der BRD nicht berechtigt ist,
Besatzungsrecht aufzuheben oder einzuführen bzw. aufleben zu
lassen, wie in Art. 4 (Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts) des
zweiten Bereinigungsgesetzes, geschehen.
6. das Grundgesetz nun auch
ganz offiziell weitestgehend aufgehoben ist, da durch das
„Bereinigungsgesetz“ vom 23.11.2007, Art. 4 § 1 (Aufhebung von
Besatzungsrecht), verfügt wird, das Bundes- oder Landesrecht, dass
nicht den Artikeln 73, 74 und 75 GG zuzuordnen war, aufgehoben ist.
7. damit auch Art. 34 GG (Amtshaftung/Staatshaftung) aufgehoben ist.
Durch diesen Art. 4 des zweiten Bereinigungsgesetzes darf auch Art. 34
GG nicht mehr angewendet werden!
8. mit dem zweiten Bereinigungsgesetz vom 23.11.2007, Art. 3 (Folgen
der Aufhebung), auch das Recht der Länder auf Erlass eines
Staatshaftungsgesetzes, erloschen ist.
9. das vom Parlament (Bundestag) der BRD beschlossene
Staatshaftungsgesetz, das von der Justiz 1982 eingezogen wurde, keine
Gültigkeit mehr hat.
10. aus den vorgenannten Gründen ein Schadensersatzanspruch gegen
die Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen ist, ebenso gegen ein
Land der BRD oder gegen eine öffentlich rechtliche
Körperschaft, die mit Ihrer Satzung nicht vom Rahmenrecht der BRD
abweichen kann und darf.
11. aus den genannten Gründen die Personen, die Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland als Richter, Staatsanwälte,
Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Polizisten, Finanzamt-Bedienstete
oder in anderer Funktion anwenden, nicht in einem
verfassungsmäßigen Auftrag oder in Vertretung einer
verfassungsmäßigen Organisation handeln!
12. für die unter 11. genannte Personengruppe eine Haftung nach
§ 89 BGB (Haftung für Organe) in Verbindung mit § 31 BGB
(Haftung des Vereins für verfassungsmäßig berufene
Vertreter) nicht zutrifft.
13. aus obigen Gründen die unter 11. genannten Personen
persönlich und gesamtschuldnerisch haften, auch bei
Fahrlässigkeit nach § 839 BGB. 14. zum Nachweis, dass eine
verantwortliche Willenserklärung (Urteil, Beschluß,
Haftbefehl, Zahlungsaufforderung, etc.) eines Richters, Staatsanwalts,
Rechtspflegers, Gerichtsvollziehers, Polizisten, Finanzamt-Bediensteten
oder in anderer Funktion für die BRD Handelnden vorliegt, diese
immer mit der Originalunterschrift nach BGB § 126 des Handelnden
an den Betreffenden ausgehändigt werden muss.
15. Amtshilfe durch die vollziehende Gewalt (z.B. Polizei) nur dann
gefordert werden kann, wenn das Amtshilfeersuchen nach BGB § 126
rechtsgültig unterschrieben ist oder zumindest das Vorhandensein
einer Originalunterschrift nach § 34 (3) VwVfG korrekt beglaubigt
wurde. Ohne rechtsgültige Unterschrift oder rechtsgültige
Beglaubigung liegt nur ein nichtiges Amtshilfeersuchen vor, dass
deshalb unbeachtlich ist (§ 44 VwVfG).
16. die Alliierten für rechtswidrige und gegen die
freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Handlungen deutscher
Beamter keinerlei Haftung übernehmen, wie aus Artikel 51 des
zweiten Bereinigungsgesetzes vom 23.11.2007
unmißverständlich hervorgeht.
17. ein Stillstand der Rechtspflege in der BRD eingetreten ist, weil –
neben den bereits genannten Gründen - es in dieser keinen
gesetzlichen Richter geben kann, weder nach dem Grundgesetz noch nach
anderen rechtsstaatskonformen Rechtsgrundlagen.
Begründung und Folgen:
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen),
Rn 1, ist eine Tatsache offenkundig, wenn sie zumindest am Gerichtsort
der Allgemeinheit bekannt oder - ohne besondere Fachkunde - auch durch
Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen
wahrnehmbar ist.
Nach ZPO § 291 bedürfen offenkundige Tatsachen keines
Beweises:
ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen. Tatsachen, die bei dem Gericht
offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen),
Rn 2, darf das Gericht gegenteiliges Klagevorbringen nicht verwerten.
Damit schließt die festgestellte Offenkundigkeit ein versuchtes
Ignorieren von bestehenden, unwiderlegbaren Tatsachen nach ZPO §
291 aus.
****e
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