Bund für das Recht, Coburg

- Illegale Beleidigungsjustiz, fehlende richterliche Unterschrift und andere Offenkundigkeiten -
(Kirche zum Mitreden, 27.06.2008)
Der Bund für das Recht, Rodacher Str.84a, 96450 Coburg, Vorstand: Karin Leffer, Manfred Heinemann, Beowulf von Prince, ist zwar keine kirchliche Gruppe, verfolgt aber mehrere Ziele, die auch von Christen verfolgt werden könnten und sollten. In der allgemeinen und ggf. von der Obrigkeit gewaltsam aufgezwungenen Lethargie mit Massenarbeitslosigkeit, Massenarmut etc. pp. sollte sich jeder die Frage stellen, inwieweit er an dem wachsenden Elend eine Mitschuld trägt. Es wird empfohlen, die vom Bund für das Recht verbreiteten Informationen zu prüfen und ggf. notwendige Maßnahmen zu ergreifen.
Zum Copyright der "Bund für das Recht"-Texte steht auf der Homepage (www.bund-fuer-das-recht.de): "Weiterverbreitung ausdrücklich erwünscht!" Sicherheitshalber wurde aber zusätzlich vom Vorstand eine Erlaubnis für diesen Text eingeholt.

Ziele

Auf der Homepage sind zehn Ziele genannt:
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1. Vollständige und wortgetreue Zeugenaussagen in den Gerichtsprotokollen auf der Basis vollständiger Tonbandaufzeichnungen von Verhandlungen, um der Protokollfälschung durch Richter die Grundlage zu entziehen. Bestrafung von Richtern, die Protokolle fälschen.
2. Rechtsgültige Unterschriften durch die Richter oder Staatsanwälte auf deren Urteilen, Beschlüssen und Haftbefehlen.
3. Aufhebung des nationalsozialistischen Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935 und Wiedereinführung der freien Rechtsberatung, wie es sie bis dahin gab und wie es sie auch heute in allen demokratischen Staaten der Welt gibt. Freie Honorarvereinbarung statt "Rechtsanwalts - gebührenordnung" und "Streitwert".
4. Bestrafung der Richter, wenn sie den Beschuldigten die Akteneinsicht in die eigenen Ermittlungsakten verweigern.
5. Zweite Instanz auch am Landgericht
6. Strikte Einhaltung und Kontrolle der Gewaltentrennung zwischen den 3 Staatsgewalten:
* Legislative: gesetzgebende Staatsgewalt (Parlament) - Gesetzgebung auf der Basis der Verfassung
* Judikative: richterliche Staatsgewalt (Richter) - Rechtsprechung auf der Basis der Verfassung und der geltenden Gesetze)
* Exekutive: vollziehende Staatsgewalt (Polizei und Staatsanwaltschaft) - Vollzug von Rechtsakten, die Legislative und Judikative auf der Basis der Verfassung und der geltenden Gesetze beschlossen haben
7. Die Schöffen sollen tatsächliche Laienrichter sein und nicht durch die Richter beeinflusst werden.
8. Verbot des juristischen Standes"rechtes" als Quelle aller Justizwillkür.
9. Abschaffung überflüssiger oder illegaler Paragraphen
10. Freie Abstimmung des deutschen Volkes über eine Verfassung nach Art. 146 GG und die Wiedererlangung der Gültigkeit unserer Gesetze
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"Beleidigung"

Als Beispiel für einen illegalen Paragraphen (Ziel Nr. 9) wird der "Beleidigungsparagraph" (§ 185StGB) genannt; dazu heißt es:
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Andere Länder kommen tatsächlich ohne einen Beleidigungsparagraphen aus, so z.B. Großbritannien. Der Beleidigungsparagraph ist deshalb illegal, weil er nicht beschreibt, was letztendlich eine Beleidigung darstellt. Das erfährt der "Täter" erst im Gerichtssaal durch die Meinung des Richters. Es darf aber im Recht nicht sein, dass ich erst im Gerichtssaal erfahre, ob ich eine Straftat begangen habe oder nicht. Es muss bereits vor der Tat durch das entsprechende Gesetz klar ersichtlich sein, dass ich eine Gesetzesübertretung begehe. Wegen fehlender Definition in dem Beleidigungsparagraphen, was eine Beleidigung ist, fehlt diesem Paragraphen ein wesentliches Merkmal, um überhaupt legal zu sein. Die Justiz nutzt diesen Paragraphen sehr häufig für sich. Nimmt ein Angeklagter sein legales Recht wahr, einen Antrag auf Befangenheit des Richters zu stellen, kann es passieren, dass der Staatsanwalt den Angeklagten wegen Beleidigung anzeigt und eine Geldstrafe verhängt wird. Allein in den Jahren 2003 bis 2005 gab es in Deutschland weit über eine halbe Million "Beleidigungsprozesse"; zum Vergleich: In Großbritannien gab es in demselben Zeitraum nur einen einzigen "Beleidigungsprozess".
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Hier soll dieser Hinweis genügen, weil es an anderer Stelle noch mehr Material zum Phantomdelikt "Beleidigung" gibt.

Richterliche Unterschrift

Der Bund für das Recht weist nachdrücklich auf das Problem der rechtsgültigen Unterschriften hin (Ziel Nr. 2); wegen der besonderen Wichtigkeit dieses Themas hier ein längerer Ausschnitt aus dem "Extrablatt Nr. 2", Juni 2007:
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Ein nicht rechtsgültig unterschriebener Haftbefehl
Sie haben sich nie etwas zuschulden kommen lassen. Aber plötzlich steht eines Tages die Polizei vor Ihrer Tür und legt Ihnen einen Haftbefehl vor, um Sie zu verhaften. Ihnen kann das nicht passieren? Die Realität sieht leider anders aus und Ursachen wegen einer falschen Anzeige unschuldig hinter Gitter zu kommen, könnten auch Ihr bis dahin ruhiges Leben von einer Sekunde auf die andere völlig verändern. (Beispiele dafür gibt es leider genug: Man beschuldigt Sie einen Polizisten tätlich angegriffen zu haben, jemanden sexuell belästigt zu haben, einen Betrug begangen zu haben....) Ab jetzt wird Ihr verzweifelter Kampf um den Beweis Ihrer Unschuld beginnen.
Bei genauerem Hinsehen stellen Sie fest, dass der Haftbefehl von keinem Richter unterschrieben wurde, sondern lediglich von einer Justizangestellten beglaubigt wurde. Sie wissen, ein Haftbefehl muss von einem Richter ausgestellt sein. Einen Richter haben Sie aber nie zu Gesicht bekommen, sonst wäre dieser Haftbefehl auch nie ausgestellt worden, denn dann wäre die Sache sicherlich aufgeklärt worden. Sie sehen, die richterliche Unterschrift fehlt. Die Beglaubigung beglaubigt aber nur, dass der Text mit dem Original übereinstimmt. Die Unterschrift des Richters wird nirgends bestätigt, denn für die Beglaubigung von Unterschriften gibt es einen extra Paragraphen: VwVfG § 34 (Beglaubigung von Unterschriften)
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten:
1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
Sie weisen die Polizisten daraufhin, dass dieser Haftbefehl nicht gültig ist, da eigentlich bestätigt wird, dass der angebliche Richter diesen angeblichen Haftbefehl nicht unterschrieben hat. Die Polizisten beharren jedoch auf die Rechtsgültigkeit dieses angeblichen Haftbefehls. Sie beharren darauf, den angeblichen Richter zu sprechen oder zumindest per Fax eine Unterschrift des Richters unter diesen Haftbefehl zu bekommen.  Die Polizei verweigert die Vorlage einer richterlichen Unterschrift bzw. Bestätigung und fordert unter Gewaltandrohung Ihre Verhaftung.
Nun tritt eigentlich StGB § 113 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) in Kraft:
(1)Wer einem Amtsträger ... bei der Vornahme einer Diensthandlung mit Gewalt... Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.
Ein Polizist tritt hinter Sie, um Ihnen mit Gewalt Handschellen anzulegen. Werden Sie sich wehren? Nach dem Gesetz hätten Sie das Recht dazu. Die Polizisten aber haben die Waffengewalt auf ihrer Seite.
Wer trägt für diese illegale Verhaftung nun die Verantwortung?
Der Richter?
Dieser hat nicht unterschrieben und kann deshalb nicht dafür verantwortlich gemacht werden.
Die beglaubigende Justizangestellte?
Sie hat zwar den Text des Haftbefehls beglaubigt, aber nicht die fehlende Unterschrift. Außerdem darf nach dem Gesetz nur ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle eine Beglaubigung vornehmen, keinesfalls eine Justizangestellte, denn eine Angestellte unterliegt nicht dem Beamtengesetz. In diesem Gesetz steht nämlich z.B., dass ein Beamter Anzeige erstatten muss, wenn ihm eine Straftat zu Ohren kommt (vielleicht werden ja deshalb Justizangestellte vorgeschickt).
Die ausführenden Polizisten?
Sie sind eigentlich diejenigen, die sich vergewissern müssten, dass der Haftbefehl auch ordnungsgemäß ausgestellt ist und die volle Unterschrift des verantwortenden Richters trägt. Tun sie das nicht und führen einen Haftbefehl aus, der nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtsgültig ist, handeln sie in Eigenverantwortung und können persönlich für die Folgen (z.B. Schadensersatz) haftbar gemacht werden. Und die Folgen einer Verhaftung können z.B. bei einem Geschäftsmann innerhalb kürzester Zeit erheblichen Schaden anrichten.
Aber auch Urkunden des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesgerichtshofs tragen keine Unterschriften mehr von den Richtern. Die Staatsanwaltschaft verschickt nur noch Schreiben, die angeblich elektronisch erstellt sind und deshalb keine Unterschriften tragen. Jedoch gibt es für elektronisch erstellte Schreiben ein eigenes Signaturgesetz, dass vorschreibt, dass diese Schreiben einen Strichcode zu tragen haben anhand dessen zurückverfolgt werden kann, wer für dieses Schreiben verantwortlich ist. Auch diese Schreiben sind demnach rechtsungültig.
Es stellt sich die Frage, warum in der Justiz keiner mehr die Verantwortung für seine Schreiben übernimmt!
Weitere Gesetze zu Unterschriften: BGB § 126, ZPO 315, Beweiskraft ZPO §§ §355, Signaturgesetz
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Feststellung offenkundiger Tatsachen bzgl. der BRD

Im Zusammenhang mit dem Fall von M.-Selim Sürmeli, Urteil vom 08.06.2006, Aktenzeichen: EGMR 75529/01 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte endgültig fest, dass die BRD kein Rechtsstaat ist. Diese und andere Offenkundigkeiten hat der Bund für das Recht in einem Flugblatt "Feststellung offenkundiger Tatsachen, die BRD und die in ihrem Namen Handelnden betreffend" zusammengefasst:
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Es ist eine offenkundige Tatsache, dass
1. die BRD kein wirksamer Rechtstaat ist. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 08.06.2006, Aktenzeichen: EGMR 75529/01 festgestellt.
2. nach J. Isensee, Das legalisierte Widerstandsrecht, Seite 1, gilt: „Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz … .“ und „Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist.“
3. das „Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“, kurz: das Zweite Bereinigungsgesetz, vom 23.11.2007 am 30.11.2007 in Kraft getreten ist.
4. dieses zweite „Bereinigungsgesetz“ ohne Abstimmung durch das Parlament (Bundestag) der BRD Gesetzeskraft erlangt hat und damit offenkundig geworden ist, dass die oberste Gewalt beim Erlass von Gesetzen in der BRD nicht beim Parlament liegt, sondern bei den Besatzungsmächten!
5. das Parlament (Bundestag) der BRD nicht berechtigt ist, Besatzungsrecht aufzuheben oder einzuführen bzw. aufleben zu lassen, wie in Art. 4 (Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts) des zweiten Bereinigungsgesetzes, geschehen.
6. das Grundgesetz nun auch ganz offiziell weitestgehend aufgehoben ist, da durch das „Bereinigungsgesetz“ vom 23.11.2007, Art. 4 § 1 (Aufhebung von Besatzungsrecht), verfügt wird, das Bundes- oder Landesrecht, dass nicht den Artikeln 73, 74 und 75 GG zuzuordnen war, aufgehoben ist.
7. damit auch Art. 34 GG (Amtshaftung/Staatshaftung) aufgehoben ist. Durch diesen Art. 4 des zweiten Bereinigungsgesetzes darf auch Art. 34 GG nicht mehr angewendet werden!
8. mit dem zweiten Bereinigungsgesetz vom 23.11.2007, Art. 3 (Folgen der Aufhebung), auch das Recht der Länder auf Erlass eines Staatshaftungsgesetzes, erloschen ist.
9. das vom Parlament (Bundestag) der BRD beschlossene Staatshaftungsgesetz, das von der Justiz 1982 eingezogen wurde, keine Gültigkeit mehr hat.
10. aus den vorgenannten Gründen ein Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen ist, ebenso gegen ein Land der BRD oder gegen eine öffentlich rechtliche Körperschaft, die mit Ihrer Satzung nicht vom Rahmenrecht der BRD abweichen kann und darf.
11. aus den genannten Gründen die Personen, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland als Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Polizisten, Finanzamt-Bedienstete oder in anderer Funktion anwenden, nicht in einem verfassungsmäßigen Auftrag oder in Vertretung einer verfassungsmäßigen Organisation handeln!
12. für die unter 11. genannte Personengruppe eine Haftung nach § 89 BGB (Haftung für Organe) in Verbindung mit § 31 BGB (Haftung des Vereins für verfassungsmäßig berufene Vertreter) nicht zutrifft.
13. aus obigen Gründen die unter 11. genannten Personen persönlich und gesamtschuldnerisch haften, auch bei Fahrlässigkeit nach § 839 BGB. 14. zum Nachweis, dass eine verantwortliche Willenserklärung (Urteil, Beschluß, Haftbefehl, Zahlungsaufforderung, etc.) eines Richters, Staatsanwalts, Rechtspflegers, Gerichtsvollziehers, Polizisten, Finanzamt-Bediensteten oder in anderer Funktion für die BRD Handelnden vorliegt, diese immer mit der Originalunterschrift nach BGB § 126 des Handelnden an den Betreffenden ausgehändigt werden muss.
15. Amtshilfe durch die vollziehende Gewalt (z.B. Polizei) nur dann gefordert werden kann, wenn das Amtshilfeersuchen nach BGB § 126 rechtsgültig unterschrieben ist oder zumindest das Vorhandensein einer Originalunterschrift nach § 34 (3) VwVfG korrekt beglaubigt wurde. Ohne rechtsgültige Unterschrift oder rechtsgültige Beglaubigung liegt nur ein nichtiges Amtshilfeersuchen vor, dass deshalb unbeachtlich ist (§ 44 VwVfG).
16. die Alliierten für rechtswidrige und gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Handlungen deutscher Beamter keinerlei Haftung übernehmen, wie aus Artikel 51 des zweiten Bereinigungsgesetzes vom 23.11.2007 unmißverständlich hervorgeht.
17. ein Stillstand der Rechtspflege in der BRD eingetreten ist, weil – neben den bereits genannten Gründen - es in dieser keinen gesetzlichen Richter geben kann, weder nach dem Grundgesetz noch nach anderen rechtsstaatskonformen Rechtsgrundlagen.
Begründung und Folgen:
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1, ist eine Tatsache offenkundig, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder - ohne besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen wahrnehmbar ist.
Nach ZPO § 291 bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises:
ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen. Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2, darf das Gericht gegenteiliges Klagevorbringen nicht verwerten. Damit schließt die festgestellte Offenkundigkeit ein versuchtes Ignorieren von bestehenden, unwiderlegbaren Tatsachen nach ZPO § 291 aus.
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