Liebe Bürger
und Mitbürger Deutschlands,
mein Name
ist SÜRMELI. Gegen die Bundesrepublik Deutschland [BRD] habe ich
persönlich
einen Insolvenzantrag vor 14 Tagen aus einem Urteil des EGMR gestellt,
nachdem
ich erfolglos die Rehabilitation des UNRECHTS angestrengt hatte. Am
heutigen
Tag, 31.07.2007 um 00:00 Uhr ist die BRD-GmbH insolvent. Die
vollständige
Version des Vorganges ergibt sich aus den Anlagen.
Am
30.07.2007 ging der Schriftsatz des Insolvenzgerichts vom 18.07.2007
bei mir
ein. In diesem Schriftsatz des Insolvenzgerichts wurden Mängel,
Rügen und
Unterstellungen aufgeführt, u.a. die Bezeichnung des
Antraggegners, die auf
Seite 32 des Insolvenzantrages vom 16.07.2006 vollständig
einkopiert worden
sind. Das Insolvenzgericht ist handlungsunfähig geworden.
Das
Vermögen der BRD-"Wirtschafts- und Verwaltungszone" wird
gemäß Art.
133 GG von der BRD-GmbH verwaltet. Wie kam es dazu, daß diese
Firma in die
Insolvenz gebracht werden konnte?
Der EGMR hat im Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI
/ GERMANY am
08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK in der
BRD
festgestellt. Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im
Tenor, daß
ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und
Billigkeitsrecht für die
Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD
nicht
gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies,
daß
die
Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine
Illusion
ist.
Bei diesem
Urteil handelt es sich nicht um ein Urteil von unten national, sondern
von oben
international her. Es ist innerhalb der BRD nicht möglich
eine Amtshaftung
zu erreichen, um dann mit dem Urteil eine Vollstreckung
herbeizuführen. Alles
wird innerstaatlich blockiert. Ein internationales Urteil wegen
Menschenrechtsverletzung
aber verlangt, daß die festgestellte Menschenrechtsverletzung,
-(die zu
Tausenden am Tag in der BRD durch die JUSTIZ ohne Abhilfe begangen
wird-),
gestoppt und rehabilitiert wird. In meinem Fall wird die
Menschenrechtsverletzung gestoppt und rehabilitiert, wenn der Schaden
bezahlt
wird, denn hier handelt es sich um den Vollzug der Menschenrechte mit
der
Insolvenz.
Ich habe
eine sehr lange Zeit nach dem Urteil wegen fortgesetzter
Menschenrechtsverletzung eine Möglichkeit gesucht, daß der
Schaden durch
Entschädigung und somit Rehabilitation gestoppt und rehabilitiert
wird. Da ich
in der ganzen BRD niemanden gefunden habe, der für die
Schadensregulierung
zuständig ist, habe ich einen Mahnbescheid erlassen, denn darauf
mußte nunmehr
irgend jemand reagieren.
Ich habe
einen Mahnbescheid in Niedersachsen gegen den Ministerpräsidenten
erlassen, den
ein Staatsanwalt im Grunde nach widersprochen hat. Der Staatsanwalt ist
kein
Ministerpräsident.
Trotzdem
hat der Staatsanwalt offensichtlich für das
Land Niedersachsen bekundet, daß er dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs
nicht folgen wird. Dies bedeutet aber in der Umsetzung, daß er
Volksverhetzung,
unterlassene Hilfe, Belohnung und Billigung von Straftaten damit
begangen hat,
indem er der völkerrechtlichen Entscheidung widerspricht, um die
Menschenrechtsverletzung weiterhin zu begehen oder begehen zu lassen.
Der
Widerspruch ist in solchen zugrundeliegenden Urteilen technisch nur zum
Teil
zulässig, nicht im Grunde nach!
Damit
wurde der Widerspruch rechtswidrig und somit nichtig, als ob der
Widerspruch
nicht erhoben worden wäre. Daraufhin habe ich den
Vollstreckungsbescheid beim
ZeMa beantragt. Die Rechtspflegerin hat sich geweigert den
Vollstreckungsbescheid auszustellen, denn Sie ist nach §41 ZPO
kraft Amts
abhängig und somit ausgeschlossen. Sie wollte dann die Sache dem
Amtsgericht
vorlegen, damit die Justiz die Straftaten aus der Amtshaftung
legalisieren
kann. Nach §41 ZPO wären die Richter kraft Amts ebenfalls
ausgeschlossen, doch
auf die eine oder andere Straftat und Menschenrechtsverletzung kommt es
in der
BRD nicht an.
Das
Bundesverfassungsgericht segnet solche Straftaten und
Menschenrechtsverletzungen im Amt regelmäßig zu 99,8% ab,
wer die Statistik
kennt.
Deswegen ist das Bundesverfassungsgericht keine wirksame Beschwerdemöglichkeit nach Art. 6, 13 EMRK, wenn es erklärt,
„...Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die
Feststellung und
Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder
seine Anwendung
auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies
für sich
allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung…..“.
Beweis: Merkblatt zur Bundesverfassungsbeschwerde
http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb_merkblatt.html
Somit können die unteren Gerichte ohne Verfassungskontrolle machen was sie wollen.
Ich bin
also nicht in die Verhandlungsebene, sondern in die
Vollstreckungsebene der JUSTIZ gegangen, weil ein internatonales
Urteil
nicht national aufgehoben werden kann! Auf der Verhandlungsebene
können
die Richter willkürlich entscheiden wie und was sie wollen.
Deswegen ist der
Weg über die Verhandlungsebene vor Gericht in der BRD nicht
möglich, weil eine
Haftung vom Zugang her ausgeschlossen ist. Also habe ich darauf
gedrängt, daß
die Menschenrechtsverletzung gestoppt und rehabilitiert wird, wobei
eine
Menschenrechtsverletzung eine besondere Straftat ist.
Menschenrechtsverletzungen sind permanent-fortgesetzte Straftaten im Amt, die in letzter Konsequenz durch Fehler, Mängel und Straftaten in der und durch die Justiz verübt werden.
Die Opfer und deren Familien erleiden schwerste
Schäden auf Dauer!
Die Regeßansprüche der
Opfer entfalten daher volle Rechtskraft in der Vollstreckung, wenn
negatives Interesse die völkerrechtlich festgestellte
Menschenrechtsverletzung
in Folge der Remonstrationspflicht nicht verhindert. Die
Urteile
stehen nach Art. 25 GG vor RECHT und GESETZ (Art. 20 GG) und
verpflichtet die Remonstration
(§ 38 BRRG [Beamtenrechtsrahmengesetz]).
Nun habe
ich einen anderen Trick angewandt, indem ich den Kommissar für
Menschenrechte in
Europa als Menschenrechtler zur Lösung des Problems aufgefordert
habe, wie
Menschenrechtsverletzungen verhindert, gestoppt und rehabilitiert
werden
sollen. Dabei habe ich ihm das Projekt des Europäischen Zentrums
für
Menschenrechte als Lösung angeboten. Tatsächlich ist er auf
Grund des
Protokolls Nr. 14 des Lenkungsausschusses des Europarats letzte Woche
öffentlich zu folgendem Schluß gekommen:
Verfügung des
Kommissars für
Menschenrechte
in Sachen
Menschenrechtsverletzungen
EGMR-Urteile
Thomas Hammarberg: ''Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben besseres verdient''
[23/07/2007 09:00:00]
In einem am 23. Juli
veröffentlichten Meinungsartikel ohne Urheberrechte erklärt
Thomas
Hammarberg,
Opfern von Menschenrechtsverletzungen sollte voller Anspruch auf
Wiedergutmachung gewährt werden. Neben einer einfachen
finanziellen
Entschädigung gebe es auch andere Arten von Entschädigungen.
(http://www.coe.int/t/dc/press/NoteRedac2007/20070723_commdh_en.asp)
„…Menschenrechtsverletzer müssen zur Verantwortung gezogen werden
- gleichzeitig, sollten wir nicht die Opfer vergessen. Was sie durchgemacht haben, zieht in vielen Fällen ein Streß-Trauma nach sich, was zuzüglich der Unterbrechung des täglichen Lebens und die Zerstörung der Zukunft zu verursacht. Gerechtigkeit erfordert, daß Regreßansprüche für die Opfer erzielt werden. Das Recht zur Hilfe und zu einem seelischen Wiederaufbau, ist in der Tat ein grundlegendes menschliches Recht. Es wird in den zahlreichen internationalen Instrumenten und in den Tribunalen der Menschenrechte, einschließlich Artikel 13 der europäischen Versammlung über menschliche Rechte eingeschlossen. Opfer des Menschenrechtsmißbrauchs und der humanitären Gesetze, haben ein Abhilferecht für ihr Leiden und den Schaden, der ihnen zugefügt wurde. Hilfe, bzw Abhilfe, ist der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte. Erstens sollten Verletzungen der menschlichen Rechte verhindert werden. Zweitens, wenn eine Verletzung stattfindet, muß sie durch die zuständigen Behörden erforscht werden (sofort, gänzlich und unvoreingenommen). Drittens sollten Opfer Zugang zur Justiz haben. Und schließlich, haben Opfer das Recht, ausreichende Reparationen/Zuwendungen, zu empfangen. Die Tatsache, daß Reparation der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte ist, könnte ein Grund sein, warum so wenig Fokus auf diese Punkte bis jetzt gesetzt worden ist……“
Volltext in englisch
unter http://www.coe.int/t/commissioner/Viewpoints/Default_en.asp
Schriftsatz an die Exekutivabteilung des Europarats
Jede(r) Beamte und Justizangestellte (r) haftet somit persönlich mit seinem Eigentum für den Schaden auch auf folgende Generationen, da es sich um eine Regierungsstraftat bei Menschenrechtsverletzungen handelt, damit die Straftaten wirklich und wirksam gestoppt und rehabilitiert werden (Art. 13 EGMR). Das Urteil des EGMR 75529/01 besagt im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, daß
die
Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine
Illusion
ist.
Das angebliche Versprechen der deutschen Bundesregierung durch das Bundesjustizministerium (IV M-9470/2 – 4E(2126) – 4C 90/2002) hat mit Schriftsatz vom 14.06.2005 in Randziffer 118-120 (RZ) in diesem Verfahren gegenüber dem EGMR erklärt, daß ein geplanter Rechtsbehelf gegen überlanger Verfahrensdauer ermöglicht werden soll, wenn gleichzeitig in RZ 87 erklärt worden ist, daß der Bundesgerichtshof (BGH) VI ZB 74/02 die Voraussetzungen ausdrücklich offen gelassen hat, unter welchen Voraussetzungen eine Untätigkeitsbeschwerde in Betracht kommt. Die Bundesrepublik Deutschland hat zugegeben, daß Staatsaufbaumängel vorliegen. Es ist daher richtig und angemessen, daß der Schaden nach §249 BGB dem nationalem Recht entschädigt wird,
„...
wer zum
Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand wieder herzustellen,
der
bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht
eingetreten
wäre“.
Dies steht nach dem internationalen Recht im Einklang Schadensersatz und Entschädigung zu fordern. Es ist nicht nur die Untätigkeit und die Verweigerung eines wirksamen Rechtsmittels, sondern insbesondere die Methodik der Rechtswidrigkeit, die den Schaden begründen (LLAMS-Model). Wie die BRD vor dem EGMR selbst erklärt hatte, verlange ich im vorliegenden Fall den Zuspruch für die gesamte Entschädigung,
„...
wie er
stünde, wenn er das der Beschwerde zugrunde liegende
innerstaatliche Verfahren
(bereits) gewonnen hätte“.
Das alles ist nunmehr auch aktuelle durch den Kommissar für Menschenrechte bestätigt, ''Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben besseres verdient'' . Nun behauptet die Exekutivabteilung des EGMR, daß ich den Schaden in der BRD geltend machen soll, obwohl das Urteil besagt, ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren ist in der BRD nicht gegeben.
Das Urteil des EGMR als festgestellte Menschenrechtsverletzung setzt also voraus, daß die festgestellte Menschenrechtsverletzung beendet wird. Die Menschenrechtsverletzung ist aber nur dann beendet, wenn die Rehabilitation abgeschlossen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schaden in voller HÖHE gezahlt worden ist. Ich habe inzwischen ein Titel in Höhe von 18.000.000,00 € gegen die BRD.
Der Begriff „Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe“ muß in dieser Zeit aktualisiert werden, wenn der Verlust der objektiven Rechtserlangungsmöglichkeiten zur Einschränkung des Rechts führt, weil durch den Stillstand der objektiven Rechtspflege auf Grund dieses Staatsaufbaumangels kommt zu Schäden und Schadensersatz durch Beschädigung des Eigentums und des Vermögens der Opfer. Die Eigentums- und Vermögensschäden führen dann zur unmittelbaren Einschränkung der Freiheit der Opfer. Die Einschränkung der Freiheit führt zur Freiheitsberaubung und Abwertung der Menschenrechte und Menschenwürde. In Massen entstehen Unruhen, im Übermaß entsteht Terrorismus, im Mix entsteht Krieg.
Die Opfer und deren Familien werden dann auf der Recht(s)suche
ruiniert,
demoralisiert, psychiatrisiert und kriminalisiert und
und erleiden schwerwiegende
Verletzungen und Schäden auf Dauer (Generation)!
Die Exekutivabteilung des
Europäischen
Gerichtshofs setzt Urteile falsch um, in dem es unter Vorsatz die
Menschen der
festgestellten Verletzungen in Stich läßt, weil dort die BRD
alle Finger im
Spiel hat. Auf massiven Druck vom Zentralrat Europäischer
Bürger mußte der
Europarat erkennen, daß die Feststellung der
Menschenrechtsverletzung die
Straftat der Menschenrechtsverletzung nicht stoppen oder rehabilitieren
kann,
denn die Opfer wurden wieder für die Rehabilitation wieder auf
den innerstaatlichen Rechtsweg verwiesen. Doch ich hatte
bereits mit
Urteil bewiesen, die Bundesrepublik Deutschland ist kein
wirksamer
Rechtsstaat, sondern eine Illusion.
In Folge,
daß ich ohne die Einhaltung des Instanzenweges gegen die BRD mit
der Feststellung
der Rechtillusion gewonnen hatte, ist die Vollstreckung des Urteiles
des
Europäischen Gerichts vor dem Insolvenzgericht der Stop und die
Rehabilitation
der Menschenrechtsverletzung im Sinne von Notstand und Notwehr
nach Art.
20 IV GG. Dazu benötigte ich aber die Bezifferung des
Schadens, der mit
dem sittenwidrigen Verhalten im Mahnverfahren in voller Höhe
rechtskräftig
wurde.
Denn es
ist unmöglich nach Recht und Gesetz (Art,. 20 III GG) ein
Insolvenzverfahren
durchzuführen, wenn die Straftat der Menschenrechtsverletzung zwar
auf
völkerrechtlicher Ebene nach Art. 25 GG festgestellt worden ist,
weil
Völkerrecht vor Bundesrecht geht und Art. 1 GG den Stop und die
Rehabilitation
der Menschenrechte ausdrücklich von allen Staatsorganen verlangt,
in der Praxis
dies verweigert wird, weil keiner zuständig ist. Das
Insolvenzverfahren ist
also auch nach den völkerrechtlichen Grundsätzen in diesem
Fall der Stop und
die Rehabilitation einer fortsetzten Menschenrechtsverletzung in Einem.
Es wird
sich jetzt jeder Fragen, was diese Situation in der Rechtspraxis
für den
einzelnen Bürger und Mitbürger bedeutet. Das Insolvenzgericht
kann auf Grund
des §41 ZPO nicht durch eine gerichtliche Entscheidung die
Insolvenz durch
Rechtsbeugung abwenden, denn die Richter sind kraft Amts ausgeschlossen
und
damit würden sie auch gegen das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs verstoßen.
Weil im einstweiligen Verfahren die Richter kraft Amts
ausgeschlossen
sind, gilt dies auch für ein Hauptverfahren. Somit ist der
Rechtsweg für
die Insolvenz der BRD-GmbH als Einbahnstraße voll erschöpft.
Das
Insolvenzgericht darf und muß also nur noch im Bundesanzeiger
die Insolvenz der BRD-GmbH veröffentlichen, wozu sie
verpflichtet ist.
Den Antrag werde ich am nächsten Tag stellen, damit das
Justiz merkt, wo
sie gelandet ist
Der
Fehler der BRD war, daß der Vermögensverwalter zu einer
GmbH
zusammengefaßt wurde. Dies zeigt die illegale Konstruktion der
Besatzung dieses
Gebiets nach 1990. 1990 wurde der Geltungsbereich der BRD und DDR mit
Art. 23
GG a.F. aufgehoben, somit starben diese. Kurz darauf heirateten diese
Toten und
tanzten mit den Geldern der Rentner auf ihrer eigenen
Hochzeit...... Nun
ist der Tod durch die Insolvenz bestätigt, weil pleite. Jetzt wird
sich jeder
Fragen, was nun passiert.
Meine
Ansprüche wegen Menschenrechtsverletzungen bleiben auch dann
bestehen, wenn die
BRD pleite sein sollte.
Wenn zwei
Tote 1990 heiraten können, warum ist der im künstlichen Koma
gehaltene Patient
DR nicht wieder ins Leben geholt worden?
(2Bvf1/73,
BVerfGE 36, 1): „Das Grundgesetz - nicht nur eine These der
Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus,
daß das Deutsche
Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der
Kapitulation noch
durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die
alliierten
Okkupationsmächte noch später untergegangen ist, das ergibt
sich aus der
Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das
entspricht auch
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der
der Senat
festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277];
3, 288 [319
f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor
Rechtsfähigkeit, ist
allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels
institutionalisierter
Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die
Auffassung vom
gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt
"verankert" (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für
"Deutschland als Ganzes" tragen - auch - die vier Mächte (BVerfGE
1,
351 [362 f., 367])."
Auf der
einen Seite müssen wie in jedem ordentlichen Insolvenzverfahren
alle Gläubiger
ihre Ansprüche gegen die BRD geltend machen. Dazu dienen die
Erfassungsblätter
wegen Regierungskriminalität, in den vermerkt und belegt werden
muß, welche
Staatsdiener welchen Schäden angerichtet haben.
Auf der
anderen Seite muß ein Insolvenzverwalter eingesetzt werden, der
für den
Koma-Patienten DR nunmehr helfen muß, der die Interessen des
Volkes, also der
Gläubiger zu übernehmen.
Der
Vertreter des Koma-Patienten kann auch Straf- und Haftbefehle vor dem
internationalen Gerichtshof wegen Völkerstrafrecht beantragen, um
die Täter
dieses Riesenschwindels BRD zu verfolgen und zu bestrafen. Insbesondere
sind
die Umstände und die Täter zu ermitteln, die eine GmbH
gegründet und gebilligt
haben, um das Volksvermögen von Anfang an durch Insolvenzbetrug zu
veruntreuen.
Die Zeit des
Aufwachens ist für den
Koma-Patienten gekommen, durch eine neue Verfassung nach dem
EZMR-Vorbild - Volkskontrolle
der Behörden durch NGO´s-, mit dem Ziel
Transparenz, keine Lügen, keine Geheimnisse und kein
Unrecht im Namen
des Volkes mehr.
Jeder,
der Opfer des Systems geworden ist,
soll seine Ansprüche zum Aktenzeichen AG-FFM 810 IN 845/07
anmelden. Bitte
benutzen Sie das Erfassungsblatt, das in den nächsten Tagen mit
Anleitung
veröffentlicht wird.
Spenden an
die BRD-Opfer und für die Arbeit der angeschlossenen
Menschenrechtsorganisationen bitte ich auf das Konto [Nr.] zu
leisten. Jede Mithilfe für Menschenrechte ist willkommen.