"Kirchenrechtler" Thomas Schüller, Universität Münster, als Gutachter im Strafprozess

- Zeilenkommentar für die Gerichtsverhandlung -
(Kirche zum Mitreden, 23.06.2014)
Zur Vorgeschichte

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Einleitung
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Dürfen / müssen gerichtliche Gutachter lügen?
Darf / muss die Justiz die offenkundige Wahrheit unterdrücken?
Darf / muss der Staat die katholische Kirche zerstören?
Um diese Fragen nun endgültig zu klären, wird eine Klage geführt gegen den bei der Universität Münster angestellten angeblichen "Kirchenrechtler" Thomas Schüller aus der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2), also aus dem Verein, der lt. Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen der bekannten dortigen Kinderschändungen auch als "Kinderficker-Sekte" bezeichnet werden darf (Aktenzeichen: (263b Ds) 224 Js 3745/11 (228/11) zu Jörg Kantel im Blog "Schockwellenreiter").
Schüller hatte am 17.08.2011 auf gerichtliche Anordnung hin ein angebliches "Gutachten" erstellt anlässlich eines Strafprozesses seitens des Amtsgerichts Dorsten, 7 Ls-29 Js 74/08-43/11. Ein katholischer Priester war angeklagt worden wegen seines öffentlichen Bekenntnisses des katholischen Glaubens. Als Mindeststrafe waren zwei Jahren Gefängnis vorgesehen, de facto bestand das Ziel aber in der lebenslänglichen Wegsperrung des Angeklagten, ob nun ins Gefängnis oder in die forensische Psychiatrie.
Das Besondere an diesem "Gutachten": Es besteht aus lauter Falschaussagen, von denen wiederum sehr viele sogar bereits vollkommen ohne jeden theologischen Hintergrund unleugbar evident sind: Thema verfehlt! Note: Ungenügend! Null Punkte! Setzen, sechs!
Daraus wiederum ergeben sich Rückschlüsse auf das Niveau resp. die Niveaulosigkeit der Universität Münster. Zudem: Das Gutachten ist von der Autorität und Gutheißung der V2-"Bischöfe" getragen und bestätigt. Deshalb richtet sich die Klage nicht nur gegen den "Gutachter" Thomas Schüller, sondern eigentlich gegen diese vermeintlichen "Bischöfe" und überhaupt gegen die gesamte V2-Gruppe, vulgo "Kinderficker-Sekte", sowie gegen den Staat als Komplizen der V2-Gruppe.
Das Gutachten und überhaupt der Prozess basieren vollkommen auf der unfehlbar verurteilten vollkommen absurden Irrlehre (Häresie), dass einzig und allein der Staat bestimmen kann und darf, wer katholisch ist - ohne jedes Argument und gegen jedes Argument. Aber schon ganz grundsätzlich gilt: Kann oder will jemand sich über irgendeine Sache keine Klarheit verschaffen, dann muss er auf ein Urteil verzichten. Ergo: Wenn die Justiz nichts von der Kirche weiß oder wissen will, dann hat sie auch schlichtweg keinerlei Recht, in kirchlichen Dingen "Recht zu erkennen" oder gar ein Pseudo-Recht mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Fairerweise ist jedoch zuzugeben, dass die Justiz über die Kirchenverhältnisse, also über die wahre Kirche Christi nachweislich objektiv bestens Bescheid weiß, s. z.B. den berühmten Fall der notorisch antichristlichen "katholischen Hochschule St. Georgen": Ein V2-Student namens Giselbert Grohe hatte vor Gericht bewiesen, dass in St. Georgen vom Lehrkörper, d.h. ganz ausdrücklich auch im Namen und im Auftrag des "Bischofs", Häresien verbreitet werden. Dazu später mehr.
Der angeklagte Priester, i.e. Pater Rolf Hermann Lingen (der Verf. dieser Zeilen und sog. "Sedisvakantist", d.h. kein Mitglied der V2-Gruppe), wurde schon früher oft gerichtlich verfolgt, verurteilt und bestraft mit "Strafbefehl", "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss", "Ladung zum Haftantritt" usw. usf. Bei aller Verschiedenheit dieser Prozesse war dennoch ihre Beweisstruktur grundsätzlich immer dieselbe - i.d. der Zirkelschluss, s. im Anhang die Pressemeldung "Zirkelschlüsse in der BRD-Justiz": Die Justiz verweist zu ihrer Rechtfertigung nur auf die V2-Gruppe, und die V2-Gruppe wiederum verweist nur auf die Justiz. Die Justiz behauptet zwar hartnäckig, sich aus theologischen Fragen herauszuhalten und die Religionsfreiheit unverletzlich zu schützen. In Wahrheit aber meint sie damit, dass sich sich vor Beweisen verschließt und selbst auch keine Beweise vorbringt. Sie agiert ohne jedes Argument und gegen jedes Argument. Entsprechend erklärte der Vorsitzende Richter im o.g. Strafprozess Wolfhart Timm ganz unbefangen:
"Für die Entscheidung des Verfahrens ist es völlig unerheblich, ob der Angeklagte in Glaubensfragen Unrecht hat oder nicht, ob er die richtige katholische Kirche vertritt und die anderen nicht. Es geht darum, dass die römisch-katholische Kirche, deren Mitglied der Angeklagte ausdrücklich nicht sein will diejenige ist, die nach Artikel 140 Grundgesetz, 137 Weimarer Verfassung die verfasste Kirche ist und die daher den verstärkten grundrechtlichen Schutz genießt. Das aus § 12 BGB sich ergebende Namensrecht und insofern bestehende Recht zum Schutz des Namens steht dieser Kirche zu."
Kurz: Der Staat muss rein gar nichts begründen, und jede Argumentation, erst recht Wahrheitsfindung ist ausdrücklich verboten. S. dagegen A. Lang, Fundamentaltheologie, Bd. 2, München 1954, S. 4: "Gegenüber der Forderung der Kirche auf unbedingten Glauben, unentwegte Gefolgschaft, vertrauensvolle Hingabe hat jeder vernünftige Mensch das Recht, ja die Pflicht, die Legitimation für diese Forderung zu verlangen. Besonders muß die Theologie Rechenschaft geben können darüber, daß die Kirche göttliche Autorität besitzt als das von Gott bestellte Organ für die Vermittlung der Offenbarung und der Heilsgnaden Christi."
Damit nun einige konkrete Anmerkungen zu Schüllers Pseudo-Gutachten (SPG). Die Fragestellung des Gerichts lautete:
"Ist der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Priesterweihe (vgl. Bescheinigung vom 2. III. 1996, Bl. 292 d. A.) wirksam durch einen dazu berufenen und befähigten Geistlichen zu einem auch von der katholischen Amtskirche anzuerkennenden Priester geweiht worden?"


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1. »Der Angeklagte ist nach den geltenden Bestimmungen des Kanonischen Rechts dann als "anzuerkennender" Priester zu betrachten, wenn er gültig und erlaubt geweiht wurde, einem der katholischen Kirche zuzuzählenden Inkardinationsverband angehört und nicht durch kirchliche Strafbestimmung an der Ausübung seines Amtes sowie an der Titelführung gehindert ist« (SPG 1,10-14).
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Würde Schüller seine Eingangsbehauptung wirklich glauben, würde er - mangels Notwendigkeit - für das Gutachten nichts weiter benennen als eben die allgemein bekannte und niemals bestrittene, sondern immer nachdrücklich betonte Tatsache, dass der Angeklagte kein V2-Mitglied und somit kein "erlaubter Priester" ist. Jede weitere Silbe ist nur verwirrende Aufblähung. Ergo hat sich mit diesem absoluten Fehlstart das Gutachten objektiv bereits jetzt als ganzes rettungslos erledigt.
Unübersehbar findet sich hier - wie auch überhaupt im gesamten SPG - kein einziger Hinweis, geschweige denn ein Beleg für diese angeblichen "geltenden Bestimmungen des Kanonischen Rechts". Kein Canon des "Codex Iuris Canonici" (CIC), d.h. des V2-"Kirchenrechts", kein päpstliches oder sonstiges autoritativ definierendes Dokument - nichts, rein gar nichts wird zur Stützung dieser fundamentalen These vorgebracht. Der einfache Grund für dieses beredte Schweigen:
Bereits diese Eingangsbehauptung ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Und erst recht zeigt sich diese Behauptung als vollkommen widersprüchlich und absurd, wenn man die späteren Ausführungen Schüllers über den Begriff "anerkennen" betrachtet. Schüller gesteht später noch ganz ausdrücklich selbst, dass die V2-Gruppe auch "unerlaubt Geweihte" als "Priester anerkennt" und den Sakramentenempfang bei "unerlaubten Priestern" als gültig, ja sogar ggf. als erlaubt anerkennt - eben weil diese "unerlaubten Priester" trotzdem eindeutig "anerkannte Priester" sind.
Nochmals: Es geht in der Fragestellung des Gerichts einzig und allein darum, ob der Angeklagte "anzuerkennender Priester" ist. Es heißt *nicht*: "anzuerkennender V2-Priester". Und würde es um die Frage der Erlaubtheit gehen, dann müsste zudem erst begründeterweise geklärt werden, wer mit welchem Recht diese Weihe "erlauben" sollte. Die Frage des Gerichts stellt also nur darauf ab: Anerkennt die V2-Gruppe, dass der Geweihte die priesterliche Gewalt besitzt, d.h. kann er auch nach Ansicht der V2-Gruppe z.B. das Messopfer gültig darbringen.
Auch die Frage nach dem "berufenen und befähigten Geistlichen" enthält keine Bestimmung à la "von der V2-Gruppe berufen". Diese Frage wäre ohnehin erst recht heillos unsinnig, weil der Angeklagte ja auch immer größten Wert sowohl auf die Tatsache selbst als auch auf die Bekanntheit dieser Tatsache gelegt hat, dass er nicht von einem V2-Mitglied geweiht wurde. Über die Epikie später mehr.
Schüller aber verdreht die Fragestellung in dieses vollkommen andere Thema, i.e. in die Frage, ob der Angeklagte ein V2-Mitglied ist. Und über dieses absolut gegenstandslose Thema fabuliert Schüller dann hemmungslos ausschweifend, obwohl es doch dem Gericht bewiesenermaßen glasklar bekannt ist, dass der Angeklagte gar kein Mitglied der V2-Gruppe ist. Denn zum einen hatte das Amtsgericht höchstselbst den Austritt des Angeklagten aus der V2-Gruppe bereits am 19.09.1995 protokolliert. Und zum anderen hatte, wie bereits oben zitiert, einige Monate nach dem SPG der Vorsitzende Richter im Strafprozess Wolfhart Timm gem. Beschluss v. Irena Bartoszek-Schlüter am 02.05.2012 schriftlich zu Protokoll gegeben, dass der Angeklagte ein Mitglied der V2-Gruppe "ausdrücklich nicht sein will".


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2. "Über seine [des Angeklagten] gültige Taufe ist den Akten nichts zu entnehmen" (SPG 1,17).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Den Akten ist der Name des Angeklagten zu entnehmen. Jeder kann - und das gilt eminent für Schüller als Repräsentanten der V2-Gruppe in Münster - anhand des Namens sich selbst sofort definitive Gewissheit verschaffen, dass der Angeklagte gültig getauft ist.
Exemplarisch als Beweis: Aus dem Schreiben der V2-Gemeinde "St. Agatha" in Dorsten v. 11.09.1995 geht eindeutig hervor, dass die (im Bistum Essen gespendete) Taufe des Angeklagten auch der V2-Gruppe Münster bekannt war.
Außerdem konnte anhand des Namens auch vom Angeklagten selbst eine Taufbescheinigung angefordert werden.
Außerdem war der Angeklagte bekanntlich lange Jahre sehr aktives, sogar "gefirmtes", Mitglied in der V2-Gruppe, darunter als "Ministrant" an der V2-"Klosterschule", wo er 1986 das Abitur (Durchschnitt 1,6) gemacht hat, sowie als "Priesterkandidat" in mehreren V2-"Priesterseminaren", zuletzt in Chur, wo er 1994 eine V2-"Lektor-Beauftragung" (Verballhornung der katholischen niederen Weihe) verpasst bekommen hat, was ebenfalls nur nach bewiesener gültiger Taufe möglich war. All dass war bereits anhand des Namens des Angeklagten nachprüfbar, und erst recht bei Beachtung der Prozessunterlagen mit den entsprechenden Erklärungen auf der Homepage des Angeklagten sowie in seiner Verteidigungsrede bei der ersten Hauptverhandlung bereits am 26.05.2011.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein Gutachter seiner äußerst schweren Verpflichtung der Wahrheitsfindung ganz einfach deshalb nicht nachkommt, nur weil er sich grundlos und stur weigert, den Angeklagten zu kontaktieren oder die vom Angeklagten benannte Quelle (i.e. die V2-Gruppe) zu befragen, insbesondere dann, wenn man - wie Schüller - ja selbst hochrangiger aktiver Mitarbeiter eben derselben Quelle ist.
Immerhin: Der Angeklagte selbst bei der V2-Gruppe nachgefragt per Mail an urbanus-buer.de, 18.06.2014:
»Vor fast einem Jahr, am 10.07.2013, hatte ich bereits eine Mail an urbanus-buer.de geschickt:
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Am 09.09.1967 wurde ich von einem Peter M. Rookey in "Maria Himmelfahrt" in Gelsenkirchen-Buer getauft.
Gibt es dort noch Unterlagen zu meiner Taufe?
Wenn ja, ist auch folgendes dort vermerkt?
- V2-"Firmung"
- katholische Firmung
- katholische Priesterweihe
*********
Bislang habe ich keine Antwort darauf erhalten. Wenn mir bis zum 22.06.2014 noch immer keine schriftliche Beantwortung vorliegt, werde ich vor Gericht erklären, dass auch diese Nicht-Reaktion bestätigt, dass Schüller ein Lügner ist - und die gesamte V2-Gruppe die Lüge deckt.«
Die V2-Gruppe hat also mehrere, über einen langen Zeitraum eingeräumte Gelegenheiten ungenutzt gelassen, die Dokumente des Angeklagten bzgl. Taufe etc. für Fälschungen zu erklären. Ergo weiß sie um die Authentizität dieser Dokumente.


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3. "sie [die Taufe des Angeklagten] ist aber anzunehmen. Mithin ist der Angeklagte gemäß can. 1024 CIC befähigt, eine Weihe zu empfangen" (SPG 1,18f).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Es ist auch ein offenkundiger direkter Widerspruch.
Wie Schüller ja selbst zugibt, verlangt can. 1024 des V2-CIC eine gültige Taufe des Weiheempfängers. Eine bloß "angenommene" Taufe reicht nicht, jedenfalls nicht dafür, dass Schüller nun einfachhin die Befähigung des Angeklagten zum Weiheempfang vermutet.
Und überhaupt ist auch diese Annahme der gültigen Taufe ja mit keiner Silbe begründet und auch nicht begründbar. Es ist schlichtweg eine unleugbare Tatsache, dass es Taufen gibt, deren sakramentale Gültigkeit zweifelhaft oder definitiv ausgeschlossen ist. Schüller gibt ja vor, rein gar nichts über irgendeine Taufe des Angeklagten wissen zu können. D.h. er weiß nicht nur nicht, welche Art von Taufe, sondern ob überhaupt irgendeine Taufe dem Angeklagten gespendet wurde. Eine solche Leichtfertigkeit ausgerechnet bei dem absolut grundlegenden Sakrament der Taufe ist vollkommen erschütternd, und das sogar selbst völlig ungeachtet der Tatsache, dass das Gericht das SPG zum letztlich entscheidenden Beweismittel in einem zuhöchst bedeutungsvollen Strafprozess bestimmt hatte.


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4. "Abgesehen davon, dass diesseits aus den Akten kein gerichtsfestes Gutachten über den psychischen Zustand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Weihe erstellt werden kann" (SPG 2,11-13).
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An diesem Psycho-Schlenker im Vorbeigehen darf man keinesfalls vorbeigehen, weil er ja offenkundig die Möglichkeit einer Geistesstörung beim Angeklagten in den Raum stellt. Wichtig ist dabei auch die Absurdität dieses Psycho-Schlenkers, was wiederum generell über den Wert des SPG Auskunft gibt.
Wie Schüller unmöglich erlaubterweise ignorieren konnte, ist der Angeklagte bekanntermaßen und endgültig ausdrücklich geklärt, bei bester geistiger Gesundheit.
Nach einer sehr langen und umfangreichen Untersuchung des Angeklagten durch einen promovierten Facharzt für Psychiatrie am 15.11.2004 wurde im entsprechenden Psycho-Gutachten v. 14.01.2005 endgültig erklärt:
"Bei Herrn L.lassen sich keine sicheren Hinweise eruieren oder wahrscheinlich machen, dass bei ihm eine paranoide Persönlichkeitsstörung vorliegt. [...] Eine Prozessunfähigkeit ist somit bei Herrn L. nicht anzunehmen, auch nicht partiell."
Und am 27. Januar 2005 sekundierte Amtsgericht Dorsten in einem endgültigen Beschluss:
"Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. Kivi vom 14.01.2005 ist bei Herrn Lingen eine manifeste seelische Erkrankung nicht feststellbar. Das gilt gleichfalls für eine geistige oder seelische Behinderung. Auch lassen sich seine in zahlreichen Schreiben vertretenen Äußerungen, die auch beleidigenden Charakter gegenüber Dritten haben, diagnostisch nicht einer zum Beispiel paranoiden seelischen Gestörtheit zuordnen."
Die Psycho-Verleumdung wurde n.b. übrigens erst am 10.02.2004 überhaupt aufgetischt, d.h. als der Verf. bereits 36 Jahre alt war, u.z. auch nur vom Landgericht Bonn.
Hintergrund war, dass die V2-Gruppe den Verf. bereits seit 1999 mit aller Gewalt, d.h. auch mit gerichtlicher Hilfe zum Abschwören vom katholischen Glauben gezwungen hat. Weil der Verf. aber trotz aller illegalen staatlichen Gewalt- und Willkürmaßnahmen auch nach fünf Jahren den katholischen Glauben vertrat, griff das Gericht zur Psycho-Keule, wie sie ja immer wieder in vielen Fällen sehr erfolgreich von der Justiz eingesetzt wird. S. z.B. Prof. Joachim Hellmer, Gutachten als Waffe gegen "Querulanten",  Süddeutsche Zeitung v. 16./17.08.80, S. 9, erwähnt im ZPO-Kommentar, Baumbach-Lauterbach, 56. Aufl., Einl III, Rn 67. Dass die Psycho-Waffe gelegentlich - wie bei Gustl Mollath - nicht bis zuletzt wirkt, ist eine praktisch gegenstandslose Ausnahme, zumal selbst dann der Psychiatrie-Missbrauch niemals bestraft wird. Und hier, i.e. beim religiösen Bekenntnis, hatte das Gericht ohnehin die allerbesten Karten, denn Religion wird oft als Geistesstörung hingestellt, z.B. bei Johannes dem Täufer (Mt 11,18), Christus (Joh 10,21) und Paulus (Apg 26,24).
Lustigerweise hatte die V2-Gruppe damals, bereits am 05.02.2004, über ihren Rechtsanwalt Andreas Okonek von der Sozietät Redeker, Bonn, noch geschrieben:
"Der Schuldner hält es daher nicht ansatzweise für nötig, das gerichtliche Verbot zu beachten. Der Schuldner kann offensichtlich nur durch Ausschöpfung des gesetzlichen Ordnungsmittelrahmens zu einem rechtstreuen Verhalten veranlaßt werden. Zweifel an der Prozeß- und Geschäftsfähigkeit des Schuldners bestehen dabei aus Sicht der Gläubigerin nicht."
Diese Zurückhaltung der V2-Gruppe ist insofern verständlich, da ja der Schuldner, i.e. der jetzige Angeklagte, ja eben langjähriger V2-"Klosterschüler" und V2-"Priesterkandidat" war, dem, wie erwähnt, einerseits hervorragende Zeugnisse ausgestellt wurden (Abitur 1,6; Diplom "sehr gut"), der aber auch anderseits in der V2-Gruppe sehr beliebt war. S. z.B. das persönliche Schreiben des "Regens" Peter Rutz (Opus Dei) vom "Priesterseminar St. Luzi"v. 02.07.1995, nachdem der Angeklagte sich geweigert hatte, in der V2-Gruppe die (dort ohnehin sakramental ungültige) Priesterweihe zu empfangen:
"Auf alle Fälle möchte ich Ihnen nochmals danken für so vieles, was Sie der Seminargemeinschaft (mir inkl.) gegeben haben: Orgel, Klavier & Gitarre! Kraftraum & Turnhalle (Vorturner!), Anregungen, Mitarbeit, Mittragen, Pfortendienst, ... Gebet. u.s.w. Herzlich verbunden im Herrn. Peter Rutz."
Das war acht Monate vor der Priesterweihe. Während der ganzen langen Jahre an einer V2-Klosterschule und in V2-Priesterseminaren fällt niemandem irgendeine Störung beim Angeklagten auf, und dann soll plötzlich in den acht Monaten bis zur Priesterweihe etwas so Unfassbares passiert sein, das die geistige Gesundheit des Angeklagten in Frage stellt oder gar ausschließt. So lächerlich wollte sich die V2-Gruppe jedenfalls im ersten Moment doch nicht machen - etwas später aber dann doch: Dieselbe V2-Gruppe, die diese Psycho-Nummer des Landgerichts zunächst abgelehnt hatte, wurde dann in vollendeter Schizophrenie resp. nach vollständiger Amnesie wiederum selbst zur glühendsten Verfechterin derselben. Am 24.09.2004 schrieb derselbe  Rechtsanwalt Andreas Okonek von der Sozietät Redeker, Bonn, an das Amtsgericht Dorsten, Überschrift: "Anordnung einer Betreuung für Rolf Lingen"
"Im Zuge der Zwangsvollstreckung aus diesem sowie einem weiteren Urteil vom 07.06.1999 (LG Bonn - 7 O 154/99), hat das Landgericht Bonn Bedenken hinsichtlich der Prozeßfähigkeit des Herrn Lingen aufgeworfen und durch Beschluß vom 10.02.2004 eine Beweisanordnung über die Frage getroffen, ob sich Herr Lingen nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und daher prozeßähig ist. Das Gutachten wurde von Herrn Prof. Dr. Leygraf und Herrn Dr. Dipl.-Psych. S. Kutscher von den Rheinischen Klinken Essen unter dem 24.08.2004 erstattet. Hinsichtlich der Grundlagen der Begutachtung wird die Beiziehung der vorerwähnten Gerichtsakten angeregt. Nach der gutachterlichen Stellungnahme bestehen aus der Sicht des Landgerichts Bonn verstärkt Bedenken hinsichtlich der Prozeßfähigkeit des Beklagten. Nachdem unsere Mandantin nichts vorbringen kann, was geeignet wäre, die Bedenken des Gerichts auszuräumen, wird darum gebeten, ein Betreuungsverfahren gegen Herrn Lingen einzuleiten, mit dem Ziel, abschließend festzustellen, ob sich Herr Lingen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet oder nicht."
Die "Betreuung für" den Angeklagten soll nach einem "Betreuungsverfahren gegen" den Angeklagten erfolgen. Für oder gegen, das ist hier die Frage. Jedenfalls schreibt Andreas Okonek auch hier wieder im V2-Auftrag die Unwahrheit. Denn bekanntlich gab es niemals ein Gutachten von Norbert Leygraf und Sven Kutscher. Das Pseudo-Gutachten von Leygraf / Kutscher gipfelt in der Aussage:
"Ohne eine eigene psychiatrische Untersuchung des Herrn L. kann das Ausmaß der von ihm dargebotenen Auffälligkeiten aber weder einer psychiatrischen Erkrankung (z.B. einer Schizophrenie, einer wahnhaften Störung oder einer paranoiden Persönlichkeitsstörung) zugeordnet werden, noch kann eine Zuordnung einer möglichen psychischen Störung zum juristischen Begriff der 'krankhaften Störung der Geistestätigkeit' im Sinne des § 104 Ziff. 2 BGB erfolgen."
S. dementsprechend die Analyse von Dr. Dr. habil. Richard Albrecht von rechtskultur.de (http://archive.today/1XkqB):
»Der vorliegende Text von L/K ist, dies meine erste Feststellung, kein (fach-) psychologisches Gutachten. Dieses nämlich setzt als Grundvoraussetzung (conditio sine qua non) im Sinne einer Minimalsterfordernis  Ihre "persönliche Untersuchung"  voraus. Ohne diese kann die Fragestellung (Ihrer Prozess[un]fähigkeit) grundsätzlich nicht beurteilt werden. Dies wissen L/K und schreiben´s auch (Bl. 6; 7; 8). (Deshalb fehlt auch die Bezeichnung ´Gutachten´ oder ´Gutachterliche Stellungnahme´ als Überschrift auf Blatt 1 des Textes und wird der Text im Text (Bl. 1-2) als - sowohl wissenschaftlich als auch rechtlich bedeutungslose - "gutachterliche Stellungnahme [...] nach Aktenlage" autocharakterisiert.) [... Es] "wäre zu prüfen, ob sie, auch wenn sie, wie sie selbst erkannten (Bl. 6, 7, 8), kein (fach-psychologisches Gutachten erstatteten, gleichwohl ihren Text wie ein entsprechendes Gutachten abrechneten/honoriert erhielten. Dies könnte möglicherweise, da L/ K nicht als Privat-, sondern als Amtspersonen mit entsprechender dienstrechtlicher Genehmigung handelten, als Amtsstraftat (§ 352 Strafgesetzbuch/StGB: Gebührenübererhebung) angesehen werden.«
Leygraf erlangte einen gewissen Bekanntsheitsgrad wegen Gert Postel, dem zeitweiligen Leiter der Forensik in Dresden. Über Leygrafs Respekt vor Unschuldigen und Leygrafs Einschätzung der Zuverlässigkeit psychiatrischer Expertisen s. sein berühmtes Verdikt: "Man muss mindestens zehn Menschen unnötig einsperren, um auch einen wirklich gefährlichen festzuhalten." Also wenn Leygraf ein Urteil abgibt, dann wird man wohl ganz beruhigt damit rechnen dürfen, dass das Urteil zu mindestens neunzig Prozent falsch ist - und dass sich Leygraf an seiner Falschdiagnose nicht im mindesten stört.
Hier noch andere Quellen zur mutmaßlichen Geistesstörung des Angeklagten: Der Angeklagte hat sein Studium in Teilen selbst finanziert, u.z. durch diverse Jobs, für die er auch Arbeitszeugnisse erhalten hat, z.B. als "Deutschlehrer" für ausländische Schüler bei einem Studentenheim des "Opus Dei". Ein Studienassessor schrieb dazu folgendes Arbeitszeugnis:
»Hiermit bestätigen wir, daß Herr Rolf Lingen, geb. am 19.8.1968, in der Zeit vom 20. Juli 1990 bis zum 10. August 1990 im Fach "Deutsch als Fremdsprache" als Lehrer tätig war. Der Unterricht umfaßte 25 Wochenstunden. Zur Lerngruppe gehörten 8 Schüler im Alter von 15 bis 19 Jahren. In dieser Zeit bewältigte er alle fachlichen und pädagogischen Anforderungen zu unserer vollen Zufriedenheit. Zur Lehrtätigkeit gehörte auch die Vorbereitung, Durchführung und Beurteilung einer Abschlußklausur.«
Ferner war der Angeklagte über fünfzehn Monate Angestellter einer Großbank; aus dem Arbeitszeugnis v. 31.12.1992:
"Wir haben Herrn Lingen als einen Mitarbeiter kennengelernt. der alle ihm übertragenen Aufgaben mit beständiger Einsatzbereitschaft und Arbeitsfreude zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte. Mit seiner höflichen und verbindlichen Art harmonierte er im Team. Führung und Verhalten waren stets einwandfrei. wir danken Herrn Lingen für die geleistete Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."
Auch wenn der Angeklagte am Tage seiner Priesterweihe tatsächlich nicht vom einem Psychiater begutachtet wurde: Es ist gerichtsfest eindeutig, dass er zu keinem Zeitpunkt an irgendeiner psychischen Störung gelitten hat, auch nicht am Tage seiner Priesterweihe.


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5. "In seiner Sukzessionslinie, die der Angeklagte vorgelegt hat, schließt er aus dem erteilten Verbot des HI. Stuhls für Josef-Maria Thiesen auf die Gültigkeit der Weihe. Dieser Kurzschluss übersieht, dass das Hl. Offizium (heute: Kongregation für die Glaubenslehre) dies auch aus klarstellenden Gründen getan haben kann, um einen Rechtsschein zu beseitigen. Letztlich sind diese Sachverhalte nicht zweifelsfrei aufzuklären" (SPG 2,24-28).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Hier gibt es gar keinen "Kurzschluss", ganz im Gegenteil: Die Verhältnisse sind bereits zweifelsfrei aufgeklärt, u.z. auch von der V2-Gruppe höchstselbst.
Hier ist man quasi beim Herzstück des "Gutachtens", weil es hier wirklich um die eigentliche Frage geht: Muss der Angeklagte auch von der V2-Gruppe als gültig geweihter Priester anerkannt werden. Haargenau diese Untersuchungen, und einzig und allein diese Untersuchungen waren Schüllers ureigentliche Aufgabe als "Gutachter", und dabei ist er radikal grandios gescheitert.
Nun: Bzgl. der Sukzession von Stumpfl und Thiesen - und damit in Konsequenz dann auch von Schmitz und des Angeklagten - hat eben die katholische Kirche klar entschieden, dass Thiesen a) seine Weihe nicht ausüben darf, er aber b) für die Eheschließung trotzdem eine Dispens vom Hl. Stuhl benötigte, eben weil er ja gültig geweihter Priester war. Die einschlägige Standardliteratur, die bei jedem, der sich mit dieser Frage beschäftigt, zwingend als bekannt vorausgesetzt werden muss, gibt Auskunft. S. z.B.
a) P. Anson, Bishops at Large, London 1964, 320:
»Mit Reskript des Heiligen Offiziums, datiert 09.11.1926, wurde Joseph Thiesen, der zum Priestertum erhoben worden war von Mar Timotheos, mit der römischen Kirche versöhnt durch den Erzbischof von Köln am 18.11.1926. Seine Urkunde der Weihe durch Mar Timotheos wurde bestätigt vom Generalvikar von Köln, versiegelt mit der Feststellung, dass er "die heiligen Weihen empfangen hat aus den Händen eines schismatischen Bischofs." Herr Thiesen wurde gewarnt, dass eine Genehmigung, die Weihe auszuüben, ihm nicht gegeben werden könne.«
"By a Rescript of the Holy Office, dated November 9, 1926, Joseph Thiesen, who had been raised to the priesthood by Mar Timotheos Stumpfl, was reconciled with the Roman Church by the Archbishop of Cologne on November 18, 1926. His letters of orders from Mar Timotheos were endorsed by the Vicar-General of Cologne, under seal with the statement that he 'had received Holy Orders at the hands of a schismatic bishop'. Herr Thiesen was warned that an authorization to exercise the priesthood could not he given to him."
b) F.-W. Haack, Gottes 5. Kolonne, Augsburg 1976, 28f:
"Als Rom-Katholik vermählte sich Thiesen am 3.Juni 1942 mit Regina Kaysers, geb. Hendt. Nach der Befreiung vom Zölibat durch den Apostolischen Stuhl in Rom empfing Thiesen am 26.Juni 1942 das Sekrament der Ehe in St. Robert durch den Rektor Peter Bröcker."
Zudem gibt es noch eine umfangreiche Korrespondenz zwischen Schmitz und der V2-Gruppe. Einige dieser Schreiben wurden vom Angeklagten bereits 2005 auf seiner Homepage veröffentlicht. V.a. aber konnte und v.a. musste Schüller - als eben Teil der Quelle, i.e. der V2-Gruppe - selbst die Authentizität dieser V2-Schreiben bestätigen.
S. z.B. Paul Burschel vom "Bischöflichen Generalvikariat Fulda", 13.08.1975:
"Sehr geehrter Herr Weihbischof! Gern gestatten wir Ihnen, am Samstag, dem 23. August 1975, gegen 10.00 Uhr, am Grabe des heiligen Bonifatius eine Stille Messe zu lesen. Wir sehen in dieser vorgesehenen Meßfeier den Ausdruck Ihrer besonderen Verehrung gegenüber unserem Glaubensvater Bonifatius und danken Ihnen dafür. Mit freundlicher Begrüßung - Unterschrift von Paul Burschel - Generalvikar"
Außerdem: Der Weihbischof Karl Gnädinger, Freiburg, hatte eine Untersuchung zur Gültigkeit der Bischofsweihe von Schmitz durchgeführt und stand lange Jahre in Briefkontakt zu Schmitz. Aus dem Brief v. 12.08.1989:
»Verehrter, lieber Herr Bischof, am 15. August, dem Hochfest der Aufnahme Mariens in den Himmel, können Sie auf 25 Jahre priesterlichen Wirkens zurückschauen und das Silberne Priesterjubiläum feiern. Ich beglückwünsche Sie dazu von Herzen und nehme an Ihrem Festtag freudigen Anteil. Sie dürfen an diesem Tag sicher die Dankbarkeit vieler Menschen erfahren, denen Sie als "Knecht Jesu Christi" in Treue gedient haben.«
S. auch die beiden Briefe von Erzbischöfl. Pfarramt Welschingen - Landkreis Konstanz - an Schmitz; daraus:
a) 10.10.1975:
»Ihre "Aussöhnung" mit der röm.kath.Kirche ist durchaus möglich. Ihrer Bitte um Zulassung zu priesterlichen Funktionen (selbstverständlich nicht zu bischöflichen Diensten) dürfte kein Hindernis entgegenstehen und zwar in dem Rahmen, wie wir in bei unseren Gesprächen abgesteckt haben. [...] Man sprach von einem Dienst als Krankenhausseelsorger.«
b) 29.01.1977:
»Sollten Sie nicht aus der Situation den Willen und den Weg Gottes erkennen... und doch "in unsere Reihen eintreten" in der Weise, wie es Ihnen von Freiburg angedeutet wurde. Sie wären dann von den finanziellen Problemen und könnten Ihre Fähigkeiten einem größeren Kreis von Menschen zukommen lassen. Daß wir heute jeden Priester nötig brauchen, bedarf keines Kommentars. Prälat Gabel von Freiburg hat mir ja gesagt, daß Sie eventuell in der r.-kath. Kírche als Seelsorger in einem Krankenhaus eingesetzt werden könnten.«
S. schließlich auch die Anrede seitens der V2-Pfarrei Heilig-Kreuz, Villingen, an Schmitz im Brief v. 17.10.1973:
"Sehr geehrter Hochwürdigster Herr Bischof".
Die ganzen V2-Briefe standen seit vielen Jahre völlig unbeanstandet auf der Homepage des Angeklagten; am 16.06.2014 hatte der Angeklagte zudem zwei Schreiben per Fax verschickt:
a) V2-Sekte Freiburg
»Prozess gegen Thomas Schüller
Laut einem Brief von Karl Gnädinger, Datum 2.April 1975, hatte Bischof Georg Schmitz "die Erlaubnis zur Zelebration in einer katholischen Kapelle im Stadtzentrum erhalten".
www.kirchenlehre.com/schmitz.htm
Wenn mir bis zum 22.06.2014 keine ausdrückliche schriftliche Erklärung seitens "Erzdiözese Freiburg" vorliegt, dass diese Behauptung der Zelebrationserlaubnis definitiv unwahr ist, werde ich vor Gericht erklären, dass Georg Schmitz auch von der V2-Gruppe uneingeschränkt und zweifelsfrei als gültig geweihter Bischof anerkannt wurde.«
b) V2-Sekte Fulda
»Prozess gegen Thomas Schüller 16. Juni 2014
Laut einem Brief eines "Domdechanten", Datum 12. Oktober 1977, hatte Bischof Georg Schmitz die "Möglichkeit, wie in den vergangenen Jahren am Samstag, dem 29. Oktober 1977, um 10.00 Uhr, am Grabaltar des hl. Bonifatius eine heilige Messe zu feiern." www.kirchenlehre.com/schmitz.htm Wenn mir bis zum 22.06.2014 keine ausdrückliche schriftliche Erklärung seitens "Bistum Fulda" vorliegt, dass diese Behauptung der Zelebrationserlaubnis definitiv unwahr ist, werde ich vor Gericht erklären, dass Georg Schmitz auch von der V2-Gruppe uneingeschränkt und zweifelsfrei als gültig geweihter Bischof anerkannt wurde.«
Beide Stellen haben diese Frist fruchtlos verstreichen lassen. Das ist eine explizite Bestätigung ex silentio.
S. schließlich Werner Riediger, Bischof werden ist nicht schwer. Heute lebende falsche Bischöfe, Amsterdam 1976, 20:
"'Pater' Schmitz hat einen guten Draht zur römisch-katholischen Kirche. Das beweist die Tatsache, daß ihm für eine Priesterweihe im August 1969 die katholische Kirche des St. Lioba-Heimes zur Verfügung gestellt wurde."
Also: Laut Schüller wird die Weihe von Schmitz "nicht anerkannt". Die V2-Gruppe lässt somit jemanden in ihren Kapellen und Kirchen Sakramente spenden wie Priesterweihe und Altarsakrament, beglückwünscht ihn zu seinem priesterlichen Wirken, stellt ihm eine seelsorgliche Arbeitsstelle in Aussicht, tituliert ihn mit "Hochwürdigster Herr Bischof" usw. usf. - jemanden, der als Bischof "nicht anerkannt" ist. Bei wem liegt der Kurzschluss?


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6. "Es ist somit davon auszugehen, dass der Angeklagte ein gültig geweihter Priester ist. Es ist gleichwohl nur dann Priester der Römisch-Katholischen Kirche, wenn seine Weihe erlaubt, er nicht an der Ausübung des Amtes gehindert und einem Inkardinationsverband zuzuordnen ist" (SPG 2,35-37).
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Nun wieder zurück zu Schüllers bereits zitierten Eingangsworten:
»Der Angeklagte ist nach den geltenden Bestimmungen des Kanonischen Rechts dann als "anzuerkennender" Priester zu betrachten, wenn er gültig und erlaubt geweiht wurde, einem der katholischen Kirche zuzuzählenden Inkardinationsverband angehört und nicht durch kirchliche Strafbestimmung an der Ausübung seines Amtes sowie an der Titelführung gehindert ist« (SPG 1,10-14).
Nach dem Berg absurder Unwahrheiten verpasst Schüller höchstselbst seiner fundamentalen Anfangslüge den Todesstoß. Denn nun gibt Schüller ja expressis verbis zu, zu welchem Thema er sich da gerade ausbreitet, also dass er gar nicht die vom Gericht gestellte Frage beantworten will (i.e. die Gültigkeit der Weihe), sondern dass er darüber fabuliert, ob der Angeklagte "Priester der Römisch-Katholischen Kirche", d.h. ein Angestellter der V2-Gruppe ist.
Nochmals: Thema verfehlt! Note: Ungenügend! Null Punkte! Setzen, sechs!


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7. "Die Römisch-Katholische Kirche anerkennt, dass es gültig geweihte Priester außerhalb ihrer selbst gibt. Dies war bei den Kirchen des Orients (Orthodoxe Kirchen) niemals streitig. Diese Priester aber sind zu keiner Amtsausübung innerhalb der katholischen Kirche befugt, sie dürfen die Sakramente, mit der”Ausnahme des can. 844 §1 CIC, grundsätzlich aber nicht den Katholiken spenden, sondern nur den Angehörigen ihrer Kirchen" (SPG 2,38-3,2).
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"Die Römisch-Katholische Kirche anerkennt, dass es gültig geweihte Priester außerhalb ihrer selbst gibt."
Was will man mehr? Schüllers Logik: Diese Nicht-V2-Mitglieder werden als Priester anerkannt, sie werden aber nicht als Priester anerkannt!
Hier der offizielle deutsche Text der ersten beiden Paragraphen des Can. 844 V2-CIC:
"§ 1. Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Canons sowie des can. 861, § 2.
§ 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden."
Also Schüller weiß definitiv ganz genau, dass seine zentrale "gutachterliche" Kernaussage vom "nicht anzuerkennenden" / "nicht anerkannten" Priester ein nicht nur nicht gedecktes, sondern sogar vom V2-"Gesetzbuch" ausdrücklich widerlegtes Phantasiegebilde und Verleumdungsinstrument ist. Denn die nichtkatholischen Spender werden hiermit ganz ausdrücklich als Priester anerkannt. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sogar erlaubterweise als Spender gültiger Sakramente wie Buße und Eucharistie eintreten können. Sie werden als Priester anerkannt - und genau das gilt ja auch für den Angeklagten -, obwohl sie selbst sogar nach ihrem eigenen öffentlichen Bekenntnis keine Mitglieder der V2-Gruppe sind und auch nicht sein wollen. Im Klartext: Gem. dem V2-eigenen "Gesetzbuch" (das aus kirchlicher Sicht selbstverständlich als häretisch und rechtlich gegenstandslos verurteilt ist!) kann praktisch jedes V2-Mitglied ggf. auch beim Angeklagten gültigerweise und erlaubterweise solche Sakramente empfangen, die beim Spender die gültige Priesterweihe voraussetzen. Das war die Frage des Gerichts, und dazu ist eben nur festzustellen: Die V2-Gruppe erkennt - wie sich aus der Sukzession Stumpfl-Thiesen-Schmitz zwangsläufig ergibt - folglich auch den Angeklagten ganz klar als Priester an, der zur gültigen resp. erlaubten Sakramentenspendung an V2-Mitglieder befähigt ist.


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8. "Der Angeklagte könnte ein Schisma begangen haben. Schisma ist gemäß can. 751 CIC die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst. Der Angeklagte leugnet beharrlich, dass der amtierende Papst rechtmäßiger Nachfolger des Apostels Petrus ist. Dieser abstruse Gedankengang mag ihn zu der Annahme verleiten, dass Benedikt XVI. nicht Papst ist und er also auch die Verweigerung der Unterordnung unter ihn nicht strafbar sein könne. Gleichwohl schützen Wahnvorstellungen nicht vor der Möglichkeit, eine Straftat zu begehen, möglicherweise ist aber die Zurechenbarkeit sowie die Schuldfälıigkeit hiervon berührt. Jedenfalls ist der objektive Tatbestand des Schismas auf Seiten des Angeklagten erfüllt" (SPG 3,10-18).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Objektiv ist die V2-Gruppe eben nicht die katholische Kirche (sog. "Sedisvakantismus"), also Schüller geht von notorisch falschen Tatsachen aus. Der Einfachheit s. die angefügten Texte:
a) 24.04.2014: Zur Heiligsprechung von Johannes Paul II. und Assisi. Zu Johannes Dörmann, "Assisi: Anfang einer neuen Zeit"
b) 01.06.2014: Das Zweite Vatikanische Konzil - Übersicht. Der Geist des Konzils - Was wollte Vatikanum 2 / Extra ecclesiam nulla salus
Sedisvakantistische Publikationen gibt es auf verschiedenen Internetseiten und in verschiedenen Sprachen. Der Sedisvakantismus ist nicht "abstrus", geschweige denn eine "Wahnvorstellung". Hingegen ist es eine Wahnvorstellung und v.a. eine Häresie, das häretische Gebilde von "Vatikanum 2" könnte die katholische Kirche sein. Die vereinzelt aufgetauchte theologische Debatte um die Möglichkeit eines "häretischen Papstes" ("papa haereticus") ist dafür irrelevant. Hier bleibt nur festzuhalten, dass Schüller sogar hier keinerlei Anhaltspunkt liefert, weswegen man die V2-Gruppe für die katholische Kirche halten dürfte. Mit dem Schlagwort "Wahnvorstellung" diskreditiert er sich nur wieder einmal selbst.


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9. »Gemäß can. 751 CIC ist Häresie„die nach Empfang der Taufe erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer Glaubenswahrheit.“ Was "Glaubenswahrheit" ist, definiert nach katholischer Lehre nicht Rolf-Hermann Lingen, sondern das Lehramt der Katholischen Kirche, dessen oberster Vertreter gemäß der Rechtsordnung des Codex der Papst in Rom und das Bischofskollegium zusammen mit dem Papst ist. Mithin erfüllt die beharrliche Leugnung der Lehren des II. Vatikanischen Konzils, das als Ökumenisches Konzil gemäß can. 337 § 1 i. V. m. can. 336 im Verbund mit dem Papst die höchste Gewalt im Hinblick auf die Gesamtkirche ausgeübt hat und dessen Lehren gemäß can. 749 § 2 CIC unfehlbar und gemäß can. 750 § 1 vom feierlichen Lehramt vorgelegt worden und kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glauben sind. Der Angeklagte bezeichnet die römisch-katholische Kirche beharrlich als „V2-Sekte“ und bringt damit und mit zahlreichen anderen Äußerungen zum Ausdruck, dass er die Kirche als durch die Lehren des Zweiten Vatikanischen Konzils vom Glauben abgefallen betrachtet. Abgesehen davon, dass bei einem "Abfällen" immer zwei Perspektiven entstehen, die eine unterschiedliche Beantwortung der Frage erlauben, wer von wem abgefallen ist, beharrt der Angeklagte auf einem selbstdefinierten Wahrheitsbegriff, der das Glaubensgut (depositum fidei) um die Lehren des II. Vaticanums verkürzt. Mithin ist der Angeklagte Häretiker, es liegt eine Irregularität vor« (SPG 3,19-37).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Hiermit macht sich Schüller unleugbar definitiv in eminenter Weise schuldig der böswilligen Verächtlichmachung einer religiösen Gemeinschaft, i.e. der römisch-katholischen Kirche. Dies geschieht als entscheidender "Gutachter" in einem Strafprozess, d.h. damit werden Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen ein notorisch unschuldiges Mitglied dieser Gruppe provoziert und unterstützt. Infolge dieser Gewalt- und Willkürhandlungen sollen u.a. auch die katholischen Gläubigen der Möglichkeit des Sakramentenempfangs beraubt werden sollen, also es wird auf Zerstörung dieser religiösen Gemeinschaft hingearbeitet.
Übrigens kann auch jeder, der keinerlei kirchlichen Dogmen resp. keinerlei V2-Häresien kennt, sich absolut sicher davon überzeugen, dass Schüller hiermit wieder einmal fundamental lügt.
Mit seinem Hinweis auf seinen eigenen V2-CIC, also auf das Buch, wofür Schüller sich als "Professor" aufspielt, spricht sich Schüller selbst sein Urteil. Can. 749 V2-CIC sagt ausdrücklich:
"§ 3. Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht."
Und es steht unbestreitbar offensichtlich fest, dass V2 ganz ausdrücklich gar kein Dogma verkündet hat.
Objektiv ist Schüller ohnehin in der Bringschuld: Er muss wenigstens ein einziges V2-Dogma nennen. Das tut er aber nicht, eben weil er es nicht kann, eben weil er weiß, dass er den Angeklagten in schlimmster Weise verleumdet.
Während einerseits weder Schüller noch sonst irgendjemand dazu in der Lage ist, ein V2-Dogma zu nennen, gibt es anderseits reihenweise ausdrückliche Erklärungen, dass V2 eben kein Dogma verkündet hat.
Giovanni Battista Montini hat als V2-"Papst Paul VI." am 07.12.1965 zum Abschluss von V2 in einer "Homilie" ausdrücklich und unmissverständlich erklärt (Acta Apostolicae Sedis (AAS) Nr. 58, 1966 , S. 57):
V2 wollte "kein einziges Lehrstück mit außerordentlichen dogmatischen Erklärungen definieren" ("nullum doctrinae caput sententiis dogmaticis extraordinariis definire"). Stattdessen wurden bloß Lehren vorgelegt, wodurch die "heutigen Menschen" gehalten sind, ihr Gewissen und ihr Handeln dementsprechend auszurichten (homines hodie tenentur conscientiam suam suamque agendi rationem conformare).
S. z.B. M. Lugmayr, "Dogmatisch oder pastoral? Zur Frage nach der Autorität des Zweiten Vatikanischen Konzils", Theologisches 12/2005, Sp. 785:
"Nun ist es hilfreich zu beachten, dass die Kirche durch ihr Lehramt, obwohl es kein Lehrkapitel mit außerordentlichen dogmatischen Sätzen definieren wollte, nichtsdestoweniger bezüglich sehr vieler Fragen mit Autorität ihre Lehre vorgelegt hat, an deren Norm heute ihr Gewissen und ihr Handlungsweise auszurichten die Menschen gehalten sind" [Fußnote: AAS 58 (1966) 57]«
Lugmayr (Sp. 786) verweist zusätzlich noch auf einen Artikel von Joseph Ratzinger (zum Zeitpunkt des Lugmayr-Artikels bereits seit einigen Monaten (19.04.2005) sog. "Papst Benedikt XVI.") im "Lexikon für Theologie und Kirche" (LThK2, Das Zweite Vatikanische Konzil, I, Freiburg i.Br. u.a. 1966, 350):
"Es gibt kein neues Dogma nach dem Konzil, in keinem Punkte."
Was kann man am unmissverständlich Eindeutigen eindeutig missverstehen?
Egal, was V2 gesagt hat: Alle entscheidenden Stellen sagen klipp und klar, dass bei V2 kein neues Dogma verkündet wurde. Nochmals: Die Bringschuld des Häresie-Vorwurfs liegt einzig und allein voll und ganz bei Schüller - und der bringt ganz und gar und restlos gar nichts!
Dass V2 als "Pastoralkonzil" undogmatisch war, steht aber nicht nur in verstaubten Akten und Lexika, sondern quasi an jeder Häuserwand: Die faktische absolute Standard-Quelle sämtlicher V2-Texte ist das "Kleine Konzilskompendium", hg. von Karl Rahner und Herbert Vorgrimler. Praktisch jeder V2-"Theologe" kennt das Konzilskompendium zwangsläufig.
Nur zwei V2-Texte tragen überhaupt die Bezeichnung "Dogmatische Konstitution"; die restlichen vierzehn Texte sind bloße "Konstitutionen", "Dekrete" oder "Erklärungen" - ohne jede Deklarierung als "dogmatisch". Rahner / Vorgrimler geben zu allen V2-Texten eine kurze Einführung. Was schreiben sie u diesen beiden "Dogmatischen Konstitutionen"?
1. "Lumen Gentium"
"Wenn auch ... kein neues Dogma definiert wurde, ..."
Konzilskompendium, S. 105, Absatz 2
2. "Dei Verbum"
"Das Konzil wollte zwar keine neuen Dogmen definieren, ..."
Konzilskompendium, S. 361, Absatz 2
Noch zur Bedeutung Rahners: Bei einer Umfrage in der Zeitschrift "Orientierung" an der "Päpstlichen Universität Gregoriana" i.J. 1981 bei den dortigen ca. tausend Theologiestudenten, wen sie für den bedeutendsten Theologen überhaupt hielten, nannten fast die Hälfte Karl Rahner und weniger als ein Drittel den hl. Thomas von Aquin. Eine Suche nach "Rahner bedeutendster Theologe" ergibt zahlreiche Fundstellen.
Man könnte noch sehr vieles zu Schüller Häresie-Lüge anführen, z.B. den Umgang von Montini und Wojtyla ("Papst Johannes Paul II.") mit dem "Konzilskritiker" Marcel Lefebvre. Zwar haben Montini und Wojtyla gegenüber und bzgl. Lefebvre permanent vehement betont, dass die V2-Texte die Autorität des kirchlichen Lehramtes besitzen und man dementsprechend die V2-Texte gehorsam annehmen müsse. Trotzdem wurde von der gesamten V2-"Obrigkeit" niemals irgendein V2-"Dogma" erwähnt, und dementsprechend wurde Lefebvre für seine Ablehnung von V2-Texten auch niemals als "Häretiker" bezeichnet. Die Exkommunikation wurde dann auch nur ausgesprochen wegen der "schismatischen Tat der unerlaubten Bischofsweihe".
Das unverbrüchliche und unverkürzte Festhalten des Angeklagten an allen katholischen Dogmen ist unwiderlegbar bewiesenermaßen nicht "selbstdefiniert". Hingegen ist Schüllers V2-"Unfehlbarkeit" unwiderlegbar bewiesenermaßen "selbstdefiniert", d.h. vollkommen radikal erlogen und exorbitant verleumderisch.
Die Schwere des Häresie-Vorwurfs ist kaum zu überschätzen. Keineswegs nur der Angeklagte, sondern tatsächlich jeder rechtgläubige Mensch wird von Schüller diffamiert als jemand, der es wagt, eine von Gott geoffenbarte und von der Kirche mit Glaubenspflicht vorgelegt Wahrheit zu bezweifeln oder zu bestreiten. Jeder Rechtgläubige wird - ohne jeden Beweis und gegen jeden Beweis! - quasi zum Größenwahnsinnigen abgestempelt, der sich über Gott und über die von Gott eingesetzte Kirche aufplustert. Solche zutiefst verletzenden und verleumderischen Anschuldigungen machen fassungslos.
Zu den Folgen der Häresie gehört der Verlust der kirchlichen Mitgliedschaft, s.:
a) Cat. Rom. I, 10,9: "Daher kommt es, dass nur drei Menschenklassen von ihr [der Kirche] ausgeschlossen werden: erstens die Ungläubigen, dann die Häretiker und Schismatiker, endlich die Exkommunizierten ... Es ist jedoch nicht zu leugnen, daß sie unter der Gewalt der Kirche stehen, um von ihr vor Gericht gerufen, bestraft und mit dem Bannfluche belegt zu werden ... Von den übrigen aber, wenn auch noch so gottlosen und verbrecherischen Menschen, ist gar kein Zweifel, dass sie noch in der Kirche verbleiben."
b) Papst Pius XII., Enzyklika "Mystici Corporis", 1943: »Daß die Kirche ein Leib ist, sagen die Heiligen Bücher des öfteren. "Christus ist das Haupt des Leibes der Kirche" (Col. l, 18.). Wenn aber die Kirche ein Leib ist, so muß sie etwas Einziges und Unteilbares sein nach dem Worte des heiligen Paulus: "Viele zwar, bilden wir doch nur einen Leib in Christus" (Rom. 12, 5.). Doch nicht bloß etwas Einziges und Unteilbares muß sie sein, sondern auch etwas Greifbares und Sichtbares, wie Unser Vorgänger sel. Anged. Leo XIII. in seinem Rundschreiben Satis cognitum feststellt: "Deshalb, weil sie ein Leib ist, wird die Kirche mit den Augen wahrgenommen" (A. S. S., XXVIII, p. 710.). Infolgedessen weicht von der göttlichen Wahrheit ab, wer die Kirche so darstellt, als ob sie weder erfaßt noch gesehen werden könnte; als ob sie, wie man behauptet, nur etwas "Pneumatisches" wäre, wodurch viele christliche Gemeinschaften, obgleich voneinander im Glauben getrennt, doch durch ein unsichtbares Band untereinander vereint wären. [...] Den Gliedern der Kirche aber sind in Wahrheit nur jene zuzuzählen, die das Bad der Wiedergeburt empfingen, sich zum wahren Glauben bekennen und sich weder selbst zu ihrem Unsegen vom Zusammenhang des Leibes getrennt haben, noch wegen schwerer Verstöße durch die rechtmäßige kirchliche Obrigkeit davon ausgeschlossen worden sind. "Denn - so sagt der Apostel - durch einen Geist wurden wir alle zu einem Leibe getauft, ob Juden oder Heiden, ob Sklaven oder Freie" (l. Cor. 12, 13.). Wie es also in der wahren Gemeinschaft der Christgläubigen nur einen Leib gibt, nur einen Geist, einen Herrn und eine Taufe, so kann es auch nur einen Glauben in ihr geben (Eph. 4, 5.); und deshalb ist, wer die Kirche zu hören sich weigert, nach dem Gebot des Herrn als Heide und öffentlicher Sünder zu betrachten (Matth. 18, 17.). Aus diesem Grunde können die, welche im Glauben oder in der Leitung voneinander getrennt sind, nicht in diesem einen Leib und aus seinem einen göttlichen Geiste leben.«
Bei der Gelegenheit wird nun etwas ausführlicher belegt, dass die V2-Gruppe völlig häretisch ist, und dass die Justiz und überhaupt die BRD sich der Nicht-Katholizität der V2-Gruppe vollkommen bewusst ist, es aber nicht wahrhaben, d.h. nicht konsequent zugeben möchte, sondern stattdessen eben nur mit aller Gewalt versucht, die Katholiken - darunter den Angeklagten - zum Schweigen zu bringen.
Eingangs wurde der Fall der häretischen "katholischen Hochschule St. Georgen" erwähnt. Das Gericht erkannte die Richtigkeit der gegen St. Georgen vorgebrachten Häresievorwürfe an, s. Urteil v. Landgericht Hanau/Main, Geschäftsnummer: 2 S 231/79, 11.12.1979 (zit. nach "Una Voce Korrespondenz" (UVK) Nr. 2,1980):
"Nach seinem detaillierten Sachvortrag, dem der Kläger nichts entgegenzusetzen hatte, hat der Beklagte das Studium an der Hochschule St. Georgen deswegen abgebrochen, weil einer der Dozenten, Pater Knauer, Thesen vertritt, die - insbesondere wegen Ablehnung gewisser katholischer Dogmen - aus der Sicht der Lehre der katholischen Kirche häretischen Inhalts sind. [...] Geht man davon aus, daß Pater Knauer häretische Thesen vertritt, ist er nach can. 1325 § 2 CIC ein Häretiker, der nach can. 2314 § 1 CIC der Exkommunikation verfällt. Wenn die Hochschule die Tätigkeit eines solchen Dozenten duldet, begeht sie nach can. 2316 CIC selbst einen Verstoß gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. Bei dieser Vorschrift gilt nämlich derjenige, der in irgendeiner Weise die Verbreitung der Häresie freiwillig und wissentlich unterstützt, als Häresie-Verdächtiger. Daß in der Zulassung der Lehre Knauers und gar ihrer Erhebung zum Pflichtstoff eine Unterstützung ihrer Verbreitung und damit vom Standpunkt der katholischen Theologie aus eine Verbreitung der Häresie zu sehen ist, bedarf keiner weiteren Darlegung. Nach dem geltenden Kirchenrecht wird mithin an der Hochschule St. Georgen keine katholische Theologie mehr gelehrt, so daß dem Beklagten der erstrebte Abschluß in katholischer Theologie so lange, als die Thesen Pater Knauers vertreten werden, nicht möglich ist."
Der V2-Pfarrer Hans Milch hatte zu diesem Grohe-Vorfall am 15.01.1980 Anzeigen in den Zeitungen "Die Welt" und "Frankfurter  Allgemeine Zeitung" veröffentlicht. Deshalb erklärte der zuständige "Bischof von Limburg", Wilhelm Kempf, direkt am Folgetag in einem Schreiben "An den Klerus irn Bistum Limburg AZ. 626/30/2", 16.01.1980:
»An der Hochschule St. Georgen lehrt niemand Theologie, der dazu nicht das "nihil obstat" seitens der zuständigen römischen Kongregation und die "missio canonica" des Jesuitengenerals hat. Ich werde diese Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen.«
Also Wilhelm Kempf gibt damit ganz ausdrücklich zu: Die "zuständige römische Kongregation" hat "nichts dagegen" (nihil obstat), dass die V2-Studenten zum Bekenntnis von Häresien gezwungen werden, und der "Jesuitengeneral" erteilt zu dieser Zwangshäresie noch den "Verkündigungs- und Lehrauftrag" ("missio canonica"). Und mit dem "Nicht-auf-sich-Beruhen-lassen" meinte Wilhelm Kempf dementsprechend auch keineswegs, dass er diese Zwangshäresie beenden wollte. Ganz im Gegenteil: Er wollte dem Staat das unantastbare Recht und die indispensable Pflicht absprechen, die offenkundige Wahrheit, hier bzgl. des Zustandes der V2-Gruppe, anzuerkennen. Denn jeder, sogar der Staat, hat das unantastbare Recht und die indispensable Pflicht, sich über die wahre Kirche Klarheit zu verschaffen, und jeder, sogar der Staat, hat auch das Recht und ggf. die Pflicht, einen Häretiker als solchen öffentlich zu brandmarken, selbst wenn es z.B. ein arianisch gewordener Bischof sein sollte.
Tatsächlich bestätigte das BVerfG die - von der V2-Gruppe selbst ja gar nicht bestrittene, sondern bestätigte - V2-Häresie durch Nichtannahme einer von der V2-Leitung eingelegten Beschwerde. Aber in vollendeter Schizophrenie bestätigte die Justiz damit auch unanfechtbar, dass eine unwiderlegbar notorisch nichtkatholische Gemeinschaft, eben die V2-Gruppe, doch die katholische Kirche sei, und dass nur solche Hochgrad-Häretiker, also manifeste Nichtkatholiken, das Namensrecht an "katholisch" besitzen.
Aber selbst wer den Fall Giselbert Grohe / St. Georgen ignorieren wollte: Schlichtweg alles bezeugt unausweichlich unübersehbar, dass die V2-Gruppe unmöglich die katholische Kirche sein kann. Nur eben weigert sich praktisch jeder, aus den unleugbaren Fakten auch die unleugbaren Konsequenzen zu ziehen.
Sogar der öffentlich vor einem Millionenpublikum zelebrierte radikale Glaubensabfall (Apostasie) führt zu keiner Reaktion, s. den Fall des sog. "Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz", http://gloria.tv/?media=25210:
»Am Karsamstag 2009 leugnete der Erzbischof von Freiburg und Vorsitzende der deutschen Bischofskonferenz, Mons. Robert Zollitsch, den Sühnetod Christi. Hier auf Video: http://www.gloria.tv/media/25131/embed/true/autostart/true/controls/false.swf
Damit hat er sich automatisch wegen Häresie selbst exkommuniziert.(excommunicatio latae sententiae). [...] Erzbischof Zollitsch leugnete die Wahrheit der Bibel und den Sühneopfertod: Erzbischof Zollitsch äußerte sich im Gespräch mit Meinhard Schmidt-Degenhard für die Sendung „Horizente“ des deutschen Fernsehsenders ‘Hessischer Rundfunk’. Christus sei „nicht deswegen für die Sünden der Menschen gestorben, weil Gott ein Sündopfer, einen Sündenbock gleichsam, gebraucht hätte“ – so der Erzbischof. Der Heiland habe sich einfach mit dem Leiden der Menschen bis zum Tod „solidarisiert“. Er habe gezeigt, daß auch das Leiden und der Schmerz von Gott angenommen seien. Das ist für Mons. Zollitsch „diese große Perspektive, diese gewaltige Solidarität“, die so weit gehe, daß er alles „mit“ mir leide. Schmidt-Degenhard hakte nach: „Sie würden es jetzt nicht mehr so formulieren, daß Gott quasi seinen eigenen Sohn hingegeben hat, weil wir Menschen so sündig waren? So würden sie es nicht mehr formulieren?“ Erzbischof Zollitsch bestätigte seinen Abfall vom katholischen Glauben mit einem klaren „Nein“« (Erzbischof Dr. Robert Zollitsch ist EXKOMMUNIZIERT, napierski.wordpress.com, 09.01.2011).


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10. "Es könnten darüber hinaus weitere Gründe zur Unerlaubtheit seiner Weihe vorliegen. Gemäß can. 1050 CIC n. 1 müsste er die gemäß can. 1032 § 1 erforderliche fünfjährige Studienzeit nachgewiesen haben. Hierzu ist nichts ersichtlich" (SPG 3,38-40).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Hier gilt mutatis mutandis das zur Taufe Gesagte: Der Angeklagte war Priesterkandidat in den Priesterseminaren der V2-Bistümer Essen (Theologenkonvikt Bochum) und Chur (St. Luzi), und besitzt ein "sehr gutes" Diplom der THC.
Die plötzliche und permanente Radikal-Amnesie der V2-Gruppe bzgl. des Angeklagten wurde oben (zu 2,11-13 / kein gerichtsfestes Gutachten über den psychischen Zustand des Angeklagten) bereits Material geboten.
Um der V2-Gruppe noch etwas auf die Sprünge zu helfen, hat der Angeklagte am 13.06.2014 zwei Faxe verschickt
a) V2-Seminar Chur, Alte Schanfiggerstr. 7, CH-7000 Chur, Fax: +41 (0)81 254 99 98
»Prozess gegen Thomas Schüller
Schicken Sie mir eine Bestätigung zu, dass ich 1993 als "Priesterkandidat für das Bistum Chur" im "Priesterseminar St. Luzi" aufgenommen wurde.
Bestätigen Sie mir in diesem Schreiben auch, dass Ihnen folgende Dokumente vorgelegen haben:
- Taufbescheinigung
- "Firmbescheinigung"
- Empfehlungsschreiben (Eignung als Priester) durch V2-"Geistlichen" (bei mir: "Pfarrer" Esters, D - Jülich).«
b) V2-Stützpunkt Essen, +492012204570
»Prozess gegen Thomas Schüller
Schicken Sie mir eine Bestätigung zu, dass ich 1987 als "Priesterkandidat für das Bistum Essen" im
Theologenkonvikt Bochum aufgenommen wurde.
Bestätigen Sie mir in diesem Schreiben auch, dass Ihnen folgende Dokumente vorgelegen haben:
- Taufbescheinigung
- "Firmbescheinigung"
- Empfehlungsschreiben (Eignung als Priester) durch zwei V2-"Geistliche" (bei mir: "Pfarrer" Jansen, Jülich, und "Pater" Lienhard, Haus Overbach).«
Beide Schreiben blieben unbeantwortet. Soll man, darf man der V2-Gruppe ihre totale Amnesie wirklich glauben? Jedenfalls hat die V2-Gruppe auch diese Chance nicht genutzt, den Aussagen des Angeklagten zu widersprechen.
Wie kann man nun Schüller, der V2-Gruppe oder der Justiz noch irgendetwas glauben?


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11. "Mithin ist anzunehmen, dass der Angeklagte die Studien nicht geleistet hat" (SPG 3,40-41).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Und wiederum gilt auch hier mutatis mutandis das zur Taufe Gesagte: Es ist nicht einsichtig, warum aus der Unkenntnis einer Tatsache die Existenz oder Nichtexistenz "anzunehmen" ist. Es ist vollkommen leicht möglich und durchaus wahrscheinlich, dass jemand nicht gültig getauft wurde. Ebenso ist vollkommen leicht möglich und durchaus wahrscheinlich, dass jemand das V2-"Diplom" nicht gemacht hat.
Die Absurdität dieser haltlosen, unsinnigen, unnötigen und v.a. in einem Strafprozess-Gutachten absolut höchstgradig verbotenen Spekulationen über Dinge, die nachgeprüft werden können und müssen, dient in diesem Fall der Diskreditierung des Angeklagten: Er erscheint als "zu faul" / "zu dumm" für ein Theologiestudium. Er hat sich an der notwendigen fachlichen Ausbildung vorbeigemogelt und ist in keiner Weise kompetent, sich über theologische Dinge irgendein Urteil zu erlauben: Sei es zur Unfehlbarkeit von V2, zur Gültigkeit seiner Priesterweihe oder zu sonst etwas.
Nochmals: Die Tatsache des  "sehr guten" V2-Studiums musste dem Gutachter absolut unausweichlich bekannt sein: Selbst wenn man sich weigert, einfach den "Begutachteten" selbst zu fragen, ist das Faktum eben absolut unübersehbar. Und wiederum: Angesichts eines so höchst schicksalhaften Strafprozesses ist hier jede Leichtfertigkeit strengstens verboten.


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12. "Er hätte zur erlaubten Weihe zudem ein Weiheentlass-Schreiben gemäß can. 1015 § 1 seines Inkardinationsordinarius vorlegen müssen. Dies ist erkennbar nicht geschehen" (SPG 4,1f).
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Schüller streckt seinen Text mit Belanglosigkeiten zur Frage, ob der Angeklagte V2-Mitglied ist. Setzen, sechs.


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13. "Die Spendung [der Priesterweihe an den Angeklagten] war Herrn Schmitz in jedem Falle verboten" (SPG 4,20).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Zugegebenermaßen war Bischof Schmitz außerhalb der katholischen Kirche geweiht worden. Er hat aber am 24.02.1978 öffentlich von seiner alt-römisch-katholischen Häresie abgeschworen. Bezeugt wurde das u.a. von Marcel Lefebvre und Franz Schmidberger. Damit schloss Schmitz sich zwar gleichzeitig der V2-Gruppe an (Lefebvre wurde zehn Jahre später "exkommuniziert", d.h. aus der V2-Gruppe ausgeschlossen), aber auch seine Lefebvre-Kollaboration widerrief Schmitz am 27.04.1981, indem er seinen Austritt aus und seine völlige Trennung von der Lefebvre-Gemeinschaft schriftlich erklärte:
"Obgleich ich mich jetzt und künftig auch weiterhin zu allen Glaubenssätzen der Katholischen Kirche bekenne, fühle ich mich an die disziplinären Einschränkungen des von Ihnen und mir am 24. Februar 1978 unterzeichneten Dokumentes nicht mehr gebunden."
Unbestreitbar ist, dass die Kirche zwar eine sichtbare Gemeinschaft ist (s.o. Pius XII., Mystici Corporis). Subjektiv kann es trotzdem manchen Menschen in manchen Situationen nicht sofort ganz leicht fallen, diese sichtbare Gemeinschaft genau zu erkennen. S. Seppelt-Löffler (Papstgeschichte, München 1933, 228f) zum großen abendländischen Schisma (1378-1417), "das so unendliches Unheil über die Kirche gebracht hat": "Eine trostlose Unsicherheit und Verwirrung erfaßte infolgedessen die Gemüter; es war ja für die Zeitgenossen fast unmöglich, zur Klarheit darüber zu kommen, wer denn der rechtmäßige Papst sei. So ist z. B. die hl. Katharina von Siena unermüdlich und energisch für Urban VI. eingetreten, während Vincenz Ferrer, der gewaltige Bußprediger aus dem Dominikanerorden, seinen großen Einfluß für die avignonesischen Päpste in die Waagschale warf."
Die jetzige Situation ist zwar um ein Vielfaches unheilvoller und trostloser als das damalige jahrzehntelange Schisma. Allerdings gibt es immerhin in einer Hinsicht keinerlei Unsicherheit und Verwirrung: Die V2-Gruppe ist definitiv nicht die katholische Kirche, weil sie eben ganz eindeutig nicht die dafür notwendigen Wesensmerkmale besitzt.
Richtig ist, dass der Austritt eines V2-Angehörigen aus der V2-Gruppe grundsätzlich erst dann moralisch zu verantworten ist, wenn man sich über das katholische Dogma und über die V2-Häresie wirklich sorgfältig Klarheit verschafft hat. Auch der Angeklagte selbst hat, nachdem er mit dem "Sedisvakantismus" konfrontiert wurde, sich noch mehrere Wochen für eine intensive Quellenforschung Zeit genommen, um ausführlich sachlich-argumentativ seine Weigerung zu begründen, sich eine (sakramental ungültige) "Priesterweihe" der V2-Gruppe verabreichen zu lassen. Insofern ist auch die Odyssee von Bischof Schmitz ein Symptom der V2-Verwirrung.
Richtig ist, dass gem. der kirchlichen Ordnung auch nach Abschwören von allen Irrtümern und nach Unterwerfung unter die rechtmäßige kirchliche Obrigkeit ein Exkommunizierter (wie Bischof Schmitz es eindeutig war) erst durch die rechtmäßige kirchliche Obrigkeit von der Exkommunikation formell losgesprochen werden muss, s. can. 2314 CIC der katholischen Kirche.
Schüllers zugrundeliegende Behauptung, dass die Lehre von der Epikie nicht existiert, ist aber offenkundig falsch. S. Art. "Situation" (W. Rauch (Hg.), Lexikon des katholischen Lebens, Freiburg 1952, 1105-07, zur Epikie (aequitas / Billigkeit):
"Die Epikie ist nicht nur ein Grundsatz der Auslegung hinsichtlich der Erfüllbarkeit eines Gesetzes in einer bestimmten Situation, sondern eine sittliche Haltung. die auf das sachlich Geforderte, das Situationsgerechte geht. Sie erlaubt ein Abweichen von der Forderung eines gegebenen Gesetzes, wenn dieses sinnlos oder unverhältnismäßig belastend würde."
Eben weil kein Beweis vorliegt, dass die Epikie heute verboten sein könnte, ist es auch eine offenkundige fundamentale Lüge, dass die Priesterweihe des Angeklagten durch Bischof Schmitz "in jedem Falle verboten" gewesen sein soll. Der Angeklagte hält auch heutzutage, trotz resp. wegen Unerfüllbarkeit des can. 2314 CIC, eine Versöhnung von Exkommunizierten mit der Kirche für möglich. Im Falle von Schmitz geschah dies durch ein öffentliches Abschwören und öffentliches Unterwerfen unter die Kirche. Ein solcher Akt müsste aber formell bestätigt werden oder ggf. als unerlaubt verworfen werden (wodurch sich wiederum andere kirchenrechtliche und moraltheologische Überlegungen ergäben), wenn wieder die reguläre kirchliche Ordnung besteht. Ähnliches gilt für die Weitergabe der Bischofsweihen selbst in Zeiten der Sedisvakanz, obwohl für die Bischofsweihe die päpstliche Erlaubnis erfordert ist.
Zudem stellt sogar der V2-CIC selbst in seinem Schlussparagraphen can. 1752 auf die Aequitas / Billigkeit sowie auf das Heil der Seelen ab:
"Bei Versetzungssachen sind die Vorschriften des can. 1747 anzuwenden, unter Wahrung der kanonischen Billigkeit und das Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß."
Wie auch immer, es ist und bleibt unumstößliche Tatsache: Die V2-Gruppe hat als antichristliches, kirchenzerstörendes Gebilde schlichtweg absolut gar keine Kompetenz, der Kirche Vorschriften zu machen, Verbote zu erlassen oder Strafen zu verhängen.


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14. "Die Weihe des Angeklagten zum Priester war also entgegen nahezu aller Verbotsnormen des Codex des Kanonischen Rechts erfolgt" (SPG 4,23f).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Wie bewiesen, hat Schüller lauter Falschspekulationen und Lügen präsentiert. Er hat nichts zur Stützung seiner eigenen Position vorgebracht und gleichzeitig die Beweise für die Richtigkeit der Position des Angeklagten ignoriert und verdreht. Setzen, sechs.


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15. »Wer sich in Deutschland "katholisch" oder "römisch-katholisch" nennen darf, darüber befinden die Diözesanbischöfe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.1994 - 1 BvR 573/92, in: KirchE Bd. 32, S. 129-133)« (SPG 4,39-5).
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Das ist eine offenkundige fundamentale Lüge.
Diese Schüller-Lüge wurde zwar vom BVerfG verbrochen, aber Schüller hat sie sich zu eigen gemacht.
Weil Schüller hier wieder einmal mit Lügen nachlegt, soll hier hingegen mit der Wahrheit nachgelegt werden.
Die Fälle BverfG / St. Georgen sowie Robert Zollitsch wurden bereits erwähnt. Absolut unverzichtbar für diesen BVerfG-Beschluss nun ist insbesondere das Buch von "Deutsche Bischofskonferenz", "Katholischer Erwachsenen-Katechismus. Das Glaubensbekenntms der Kirche", Bonn (2)1985. Im Vorwort schreibt der damalige Konferenz-Vorsitzende Joseph Höffner:
»Der Apostolische Stuhl hat mit Schreiben der Kleruskongregation vom 22. Dezember 1984 die Herausgabe und Verbreitung des Katechismus "Das Glaubensbekenntnis der Kirche" durch die Deutsche Bischofskonferenz gemäß can. 775 § 2 CIC genehmigt Ich danke der Katechismuskommission, die den Text erarbeitet hat. Mein besonderer Dank gilt Herrn Professor Dr. Walter Kasper, der bei der Erstellung des Textes die Hauptlast getragen hat Die deutschen Bischöfe übergeben diesen Katechismus der Öffentlichkeit, insbesondere denen, die im Dienst der Kirche mit der Verkündigung des Wortes Gottes und der Glaubensunterweisung beauftragt sind« (S. 8).
Walter Kasper, geb. 1933, ist heute "ein emeritierter Kurienkardinal und ehemaliger Präsident des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen" und war "bis zur Vollendung seines 80. Lebensjahres Mitglied der Glaubenskongregation, der Kongregation für die orientalischen Kirchen, der Apostolischen Signatur, des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte und des Päpstlichen Rates für die Kultur" (Wikipedia). Jorge Bergoglio, vulgo "Papst Franziskus I.", schrieb erst kürzlich, am 21.05.2014, einen Brief an Kasper:
"Du unser ehrwürdiger Bruder darfst, wie uns wohl bekannt ist, am 17. Juni dieses Jahres den fünfundzwanzigsten Gedenktag Deiner Bischofsweihe feiern. [...] Nach Vollendung der philosophischen und theologischen Studien wurdest Du im Jahre 1957 zum Priester geweiht. Nachdem Du Dich mit Doktorat und Habilitation akademisch qualifiziert hattest, lehrtest Du an den Universitäten von Münster und Tübingen. [...] Für Dein Wirken, das Du der Universalkirche hast angedeihen lassen, hegen auch wir selbst eine große Wertschätzung. Wurdest Du doch bereits im Jahre 1985 zum Spezialsekretär der Zweiten Außerordentlichen Generalversammlung der Bischofssynode ernannt. In der Folge hast Du, ob als Bischof oder als Kardinal, die Kongregationen und die anderen Dikasterien der Römischen Kurie überzeugend und klug mit Deinem Rat unterstützt. Überdies sei dem Herrn Dank gesagt für Dein Glaubenszeugnis, für Deine Hirtensorge zugunsten des Volkes Gottes, für Dein Geschick und Deine Energie in der Entwicklung der systematischen Theologie, habendoch all diese Eigenschaften dazu beigetragen, dass sich Deine theologische Sendung und Laufbahn aus Studium, Forschung und Gebet so organisch entwickelt hat."
Für welche "Theologie" steht Kaper? S. "Einführung in den Glauben", Mainz (7)1983 - d.h. kurz vor Veröffentlichung des "Katechismus" der "Deutschen Bischofskonferenz":
"Dogmen können durchaus einseitig, oberflächlich, rechthaberisch, dumm und voreilig sein. Es geht bei den unfehlbaren Sätzen auch nicht um Sätze, die apriori gar nicht falsch sein können, d. h. um Sätze, die losgelöst von der Situation und ihrem Gebrauch gar keinen Irrtum beinhalten können. Dogmen unterliegen der Geschichtlichkeit alles menschlichen Sprechens und sind konkret wahr nur in bezug auf den ihnen entsprechenden Kontext. Sie müssen deshalb immer wieder neu ausgelegt und in neue Situationen hinein übersetzt werden."
Es ist bereits logisch zwingend, dass die Wahrheit sich nicht ändern kann. Speziell zum Bedeutungswandel der Dogmen s. das Dogma: "Wer sagt, es sei möglich, daß man den von der Kirche vorgelegten Glaubenssätzen entsprechend dem Fortschritt der Wissenschaft gelegentlich einen anderen Sinn beilegen müsse als den, den die Kirche verstanden hat und versteht, der sei ausgeschlossen" (NR 61, cf. DS 3043).
Kasper ist also mit seiner "Situations- / Geschichtlichkeits- / Immer-wieder-neu-Dogmatik" manifest völlig vom Glauben abgefallen, d.h. er ist ein Apostat. Lt. Kasper sind Glaubenssätze nicht bloß sinnlos und wertlos, sondern regelrecht gefährlich, denn sie sind keineswegs wirklich sicher irrtumsfrei. Wenn man sie so glaubt, wie man es muss, d.h. wie die Kirche sie verstanden hat und versteht, dann kann man gerade eben deswegen und dadurch in Irrtum fallen. "Dogmen können durchaus einseitig, oberflächlich, rechthaberisch, dumm und voreilig sein." Also die von Gott geoffenbarte und von der Kirche mit Glaubenspflicht verkündete Wahrheit kann "durchaus einseitig, oberflächlich, rechthaberisch, dumm und voreilig sein." Wer war jetzt eigentlich "oberflächlich, rechthaberisch, dumm" etc.? Die von Gott eingesetzte kirchliche Obrigkeit bei der Dogmenformulierung? Gott selbst bei der Offenbarung? Jedenfalls muss jeder, der ein Dogma in richtiger Weise glaubt, d.h. jeder Katholik, "durchaus einseitig, oberflächlich, rechthaberisch, dumm und voreilig sein." Wäre er nämlich nicht "durmm" etc., dann würde er solche gefährlichen unfehlbar wandelbaren Lehrsätze wie die Dogmen unbedingt meiden wie der Teufel das Weihwasser.
Weiter: Wusste Jorge etwa nicht, was Kasper für einer ist? Dazu O-Ton Jorge himself:
"Die Wahrheit hat in keiner Enzyklopädie Platz. Die Wahrheit ist eine Begegnung" ("Evangelisierung bedeutet nicht Proselytismus, also eine Abwerbung von Andersglaubenden. Das hat Papst Franziskus diesem Mittwochmorgen beim Gottesdienst in der Casa Santa Marta betont", Radio Vatikan, 08.05.2013). Wieso beschränkt sich Jorge nicht einfach aufs "Begegnen"? Mit welchem Recht macht Jorge überhaupt noch den Mund auf, wenn er doch eh keine Wahrheit sagen kann? Und wieso soll der Satz, dass es keine Wahrheit gibt, eigentlich wahr sein? Warum soll Kaspers Dogma, dass Dogmen "dumm" sein können, nicht dumm sein, nicht situationsbedingt sein und nicht ebenfalls der Geschichtlichkeit, dem "Immer-wieder-neu" unterliegen? Warum sollte Kaspers Dogma von der Sinnänderung der Dogmen nicht  immer wieder neu ausgelegt und in neue Situationen hinein übersetzt werden müssen? Und selbst wenn Schüller - entgegen aller klaren Beweise - nun doch noch ein V2-Dogma aus dem Hut zaubern könnte - warum sollte dieses V2-Dogma dann nicht ebenso zeitbedingt und somit gefährlich sein wie die kirchlichen Dogmen? Festzuhalten bleibt bei dem ganzen V2-Wirrwarr eigentlich nur, dass die Wahrheit in der V2-Gruppe keinen Platz hat, d.h. dass die V2-Gruppe die Wahrheit verbannt hat.
Soviel zum V2-Shooting-Star Walter Kasper, dem Hauptautor des "Katholischen Erwachsenen-Katechismus" der "Deutschen Bischofskonferenz", der gem. unanfechtbarem Zwangsbeschluss des Bundesverfassungsgericht die einzig wahre Lehre enthält. Also selbst wer sich weigert, in den "Katechismus" hineinzuschauen, muss unausweichlich davon ausgehen, dass dieses Machwerk radikal antichristlich ist.
Zudem wurde dieses Machwerk auch bereits direkt nach seinem Erscheinen öffentlich klar als antichristlich entlarvt. Das BVerfG konnte und musste also unweigerlich wissen, dass sein "unanfechtbarer Beschluss" rechtswidrig und rechtsunwirksam und seine Umsetzung strafbar ist. S. z.B. Dr. phil. Diether Wendland [u.a. Autor für die Enzyklopädie "Der Christ in der Welt"], Das »Credo« der Bischöfe der Deutschen Bischofskonferenz. Erläuterungen - Hinweise - Warnungen zum sogenannten "Katholischen Erwachsenen-Katechismus", Losheim 1986, S. 46.68:
»Wie nun aber kommen wohl die Bischöfe darauf, jene abgrundtief unwahre und perverse Lehre zu verkünden: "Jesus wagt im Gespräch mit Gott sogar die traut-familiäre Anrede 'abba', der im übrigen zu Gott in keinem Familienverhältnis gestanden hat? So etwas kann nämlich bestenfalls nur jemand wagen, der selbst nicht der Sohn Gottes ist, sonst wird die ganze Sache sinnlos. In diesem Satz wird wieder einmal die Leugnung der Gottheit Jesu Christi evident. Außerdem hat Christus, wenn er vom Vater sprach, niemals Gott "in ganz einmaliger Weise als Vater" angeredet, sondern immer nur "erstaunlicherweise" ganz eindeutig von "meinem Vater" gesprochen, angefangen, wie uns überliefert ist, mit zwölf Jahren und zudem noch gegenüber seinen "Eltern", und er hat wiederum niemals von "unserem Vater" geredet, sondern eindeutig von "euerm Vater". [...] Zudem folgt aus der lrrlehre der Bischöfe, daß, wenn der liebe "Jesus" es "sogar gewagt" hat, traut-familiär und sich somit anbiedernd "abba" zu sagen, er dann nicht einmal als Adoptivsohn bezeichnet werden kann, sondern als jemand, der sich selbst dazu gemacht oder ernannt hat, was den lieben Vater im Himmel ganz gewiß nicht erfreut haben dürfte, trotz traut-familiärer oder ganz intimer "personaler Beziehungen" im "Du zu Du" oder "Du auf Du". Kann man in Ansehung solchen wahnhaften Unsinns eigentlich noch darüber lachen? Oder sollte man nicht besser jetzt schon die Psychiatrie oder die Psychoanalyse vorsorglich bemühen? Schade, daß Sigmund Freud schon tot ist; er hätte ein ergiebiges Arbeitsfeld gefunden (nicht bloß in Wien, Rom und Paris, sondern auch am Sitz der Deutschen Bischofskonferenz). [...] Alles, was die Bischöfe [d.h. die V2-Funktionäre] mit Hilfe eines katholisch klingenden Vokabulars lehren, ist eine Verdrehung und Verfälschung der Wirklichkeit unter Prinzipien eines häretischen und apostatischen 'neuen Glaubens', in dem kein Wort mehr seinen ursprünglichen Bedeutungsgehalt mehr besitzt. Wer das nicht erkennt, sollte sich nicht einbilden, Waffen zu besitzen, um 'alle feurigen Geschosse des Bösen auszulöschen' (Eph 6,16)".«
Es steht also unumstößlich fest und musste dem BVerfG absolut bekanntsein, dass der Katechismus ein Sammelsurium wahnhaften Unsinns ist.
Doch warum stört sich das BVerfG nicht an der offenkundigen Realität? Nun, zur sonstigen "christlichen Orientierung" des Bundesverfassungsgericht s. z.B. seine anderen Meisterleistungen wie Kruzifixverbot und Abtreibungserlaubnis. S. insbesondere die kirchenrechtlichen Feststellungen zum vom BVerfG 1957 beschlossenen großen Konkordatsbruch. 1959 kommentierte der damals bedeutendste deutsche katholische Kirchenrechtler, i.e. Klaus Mörsdorf (1909-1989; Lehrbuch des Kirchenrechts, I. Band, München (10)1959, 69f):
"Durch das im niedersächsischen Schulstreit ergangene Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. März 1957 ist mit innerstaatlicher Wirkung die rechtliche Fortgeltung des RK anerkannt, die praktische Durchführung der Schulbestimmungen des RK aber in nebelhafte Ferne gerückt, weil nach der Meinung des Gerichts keine verfassungsrechtliche Pflicht der Länder bestehe, das RK bei ihrer Schulgesetzgebung zu beachten. In diesem Ja und Nein zeigt sich eine innere Widersprüchlichkeit des Urteils. [...] In den Ausführungen über die Bundestreue (III) kommt das Gericht abschließend zu der Feststellung, daß rechtliche Folgen aus einem den Bundesstaat verpflichtenden völkerrechtlichen Vertrag für die Gliedstaaten ausschließlich nach Maßgabe des Verfassungsrechtes entstehen. Das Gericht mißachtet dabei die anerkannte Lehre, daß sich kein Staat auf seine Verfassung berufen kann, um sich der Bindungen eines gültigen völkerrechtlichen Vertrages zu entledigen, wobei es keinen Unterschied zwischen übernommenen und überkommenen Bindungen geben kann. Die von dem Gericht unterstellte 'Dreiteilung des Bundesstaates', wonach Bund und Länder gleichsam Glieder eines imaginären Gesamtstaates sind, 'denaturiert den Bundesstaat zu einem schizophrenen Partner völkerrechtlicher Verträge', der nach innen nicht die Erfüllung der nach außen übernommenen Pflichten zu gewährleisten vermag. Das Gericht hat diese Zwiespältigkeit bewußt in Kauf genommen und den Ländern die verfassungsrechtliche Freiheit zum  Konkordatsbruch eingeräumt [FN: W. Wengler, NJW 1957, S. 1421, stellt mit Recht fest, das Urteil habe 'eine verfassungsrechtlich gesicherte Freiheit zur Aufrechterhaltung der bereits vollzogenen Konkordatsbrüche und zur weiteren Nichtbeobachtung des Konkordats' angenommen.]. Es ist damit über das Verhältnis von Kirche und Staat hinaus eine ernste Lage geschaffen, weil das Vertrauen auf die Vertragstreue in seiner rechtlichen Grundlage erschüttert ist."
Also: Die BRD, u.z. ganz konkret das BVerfG, hat "das Vertrauen auf die Vertragstreue in seiner rechtlichen Grundlage erschüttert". Muss man, darf man einem Gericht vertrauen, das im Umgang mit der Kirche definitiv "rechtsbrecherisch", "innerlich widersprüchlich", "schizophren" entscheidet? Darf man einem Staat blind vertrauen, der "denaturiert" ist?
Und zur in der BRD herrschenden Zwangszivilehe s. wiederum Mörsdorf, II. Bd., II. Band, München (9)1958, 147:
"Die Zwangszivilehe widerspricht in zweifacher Hinsicht den in Art. 4 des GG gewährleisteten Grundrechten: a) Der Anspruch des Staates auf Alleinherrschaft der standesamtlichen Eheschließung verletzt die Glaubens- und Gewissensfreiheit (GG Art. 4,I). Der katholische Christ kann nämlich eine wirkliche Ehewillenserklärung allein vor der Kirche abgeben; er kommt daher, wenn er sich notgedrungen dem Staatsgesetz beugt, in die Zwangslage, gegen seine religiöse Überzeugung zu handeln oder rein äußerlich eine leere Erklärung abzugeben. [...] b) Der Anspruch auf Priorität der standesamtlichen Eheschließung vor der kirchlichen Trauung verletzt das Recht auf ungestörte Religionsausübung (GG Art. 4,II). Indem der Staat die durch Ge1dbußdrohung unterstützte Forderung erhebt, daß die kirchliche Trauung erst stattfinden darf, wenn die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen ist, hindert er die Geistlichen an der freien Vornahme der kirchlichen Trauung und verlegt dadurch den Verlobten den Weg zu einer religiösen Handlung. Das bedeutet für den katholischen Christen, dass ihm der Staat den Zugang zu dem Sakrament versperrt."
Cf. A. Perathoner, Das kirchliche Gesetzbuch, Brixen (4)1926, 362f:
"Die Kirche muß schon aus dogmatischen Gründen die Zivilehe ablehnen. Die Ehe gehört ihrem inneren Wesen nach und unter Christen auch der Sakramentalität nach in den Rechtsbereich der Kirche. Die Zivilehe ist also ein Eingriff in die Jurisdiktion der Kirche und darum protestiert diese gegen jede Form der Zivilehe, namentlich, soweit Katholiken in Betracht kommen. FN: Die Päpste haben sich wiederholt über die Zivilehe in der schärfsten Weise ausgesprochen und sie als Konkubinat bezeichnet. So sagt Pius IX. in seiner Allokution vom 27. Sept. 1852: «Kein Katholik kann darüber in Unwissenheit sein, daß die Ehe in Wahrheit und Wirklichkeit eines der sieben Sakramente ist, auf Christi Einsetzung beruhend, und daß deshalb jede andere Verbindung zwischen Mann und Weib unter Christen, die nicht Sakrament ist, mag sie noch so sehr nach Zivilgesetzen geschlossen sein (vom kirchlichen Standpunkte aus), an sich nichts anderes ist als ein schmählicher und fluchwürdiger Konkubinat (turpis atque exitialis concubinatus»). Nicht minder scharf verurteilt Leo XIII. die Zivilehe und nennt sie einen gesetzlichen Konkubinat («legalis concubinatus»), Konst. «Inscrutabili» vom 21. April 1878) und sagt (Konst. «Arcanum» vom 10. Februar 1880), daß die Zivilehe nichts mehr sei als eine durch das bürgerliche Recht eingeführte Zeremonie («pluris esse non posse, quam ritum aut morem jure civili introductum»). In ähnlich scharfer Weise wird in verschiedenen Erklärungen der Pönitentiarie und Konzilskongregation gegen die Zivilehe Stellung genommen."
Ein Staat, der permanent eklatant die Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt, der die Bürger zur Heuchelei zwingt, der den Bürgern den Zugang zum Sakrament versperrt, der skrupellos einen Konkubinats-Fetischismus propagiert - so ein Staat soll also gem. BVerfG das allerletzte Wort haben, wenn es um die göttliche Wahrheit geht. Einem solchen Staat muss man sich blind unterwerfen, wenn um ewige Seligkeit oder ewige Verdammnis geht.
Und wiederum: Das absolut einzige, was Schüller zu seiner "Rechtfertigung" vorbringen kann, ist der Zirkelschluss, d.h. den Verweis auf eine Organisation, die bereits rein objektiv schon gar nichts zu kirchlichen Interna sagen kann, die aber obendrein auch noch durch ärgste Kompetenzüberschreitungen und Rechtsbrüche aufgefallen ist. Hier stützen sich Heuchler gegenseitig. Die BRD zwingt zur Heuchelei - das ist auch die treffende Überschrift für den Strafprozess, in dessen Mittelpunkt das Pseudo-Gutachten von Schüller steht.
Bei der Gelegenheit auch ein Blick in die Geschichte: Was kann passieren, wenn der Staat sich das Recht anmaßt, über die Frage nach der wahren Kirche zu entscheiden?
S. z.B. Kaiser Constantius II., der die Irrlehre des Arianismus (Leugnung der Gottheit Christi) unterstützte:
»Ihren Höhepunkt erreichte die Häresie unter Kaiser Konstantius, so daß mit Rücksicht auf jene Zeit der hl. Hieronymus in die Klage ausbrach: "Der ganze Erdkreis seufzte und erstaunte, daß er arianisch geworden." Es gibt außer dem Protestantismus keine Irrlehre, die solche Verbreigung gewonnen, so viel Unheil gestiftet und solche Verwirrung der Geister angerichtet hat wie die der Arianer. Selbst fromme Männer ließen sich täuschen, heilige Bischöfe schwankten, eigene Synoden wurden im Osten und Westen dafür und dagegen abgehalten, sogar ein Papst (Liberius) kam, wenn auch unbegründet, in den Verdacht der Häresie« (M. Bader, Lehrbuch der Kirchengeschichte, Innsbruck (10)1925, S. 55).
Weil Papst Liberius die arianische Irrlehre nicht unterstützte, wurde auf Betreiben des Kaisers ein Gegenpapst (Felix II.) gewählt und von drei arianischen Bischöfen geweiht. Hingegen der glaubenstreue und von der Kirche später heiliggesprochene und zum Kirchenlehrer erhobene Bischof Athanasius wurde mehrfach verbannt.
S. auch Kaiser Ludwig der Bayer: Dieser bestimmte den schismatischen Minoriten Peter von Corvara (Pietro Rainalducci) zum Gegen-"Papst Nikolaus V." - und das sogar "nach Befragen des Volkes" (J. Marx, Lehrbuch der Kirchengeschichte, Trier (8)1922, 479). Aber trotz Kaiser und Volk war Rainalducci niemals Papst. Die katholische Kirche erkennt also selbst Kaisern kein Recht zu, gegen den katholischen Glauben zu entscheiden.
Laut Dogma ist die wahre Kirche Christi sichtbar und als solche, d.h. als die wahre Kirche Christi erkennbar, namentlich an den ihr eigentümlichen Merkmalen einig, heilig, katholisch und apostolisch (cf. M. Premm, Katholisch Glaubenskunde, Bd. 2, Wien 1952, 480f). Diese Erkennbarkeit hängt also nicht an wankelmütigen Menschen, die ja - wie z.B. die arianischen Bischöfe - vom Glauben abfallen können und sich damit von der wahren Kirche trennen. Die Kirche ist nicht definiert durch die weiße Soutane im Vatikan, sondern durch die - zwangsläufig unwandelbare - Wahrheit. S. Paulus, Galaterbrief 1,8f:
"Aber selbst wenn wir oder ein Engel vom Himmel euch ein anderes Evangelium verkündeten, als wir euch verkündet haben: er sei verflucht! Wie wir es schon früher gesagt haben, so wiederhole ich es jetzt: Wenn jemand euch ein anderes Evangelium verkündet, als ihr empfangen habt: er sei verflucht!"
Zu der Häresie, dass einzig und allein der Staat bestimmen kann und darf, wer katholisch ist, s. im Neuen Testament:
"Nehmt euch in acht vor den Menschen! Denn sie werden euch den Gerichten ausliefern und in den Synagogen euch geißeln. Ja, um meinetwillen werdet ihr vor Statthalter und Könige geführt werden, um Zeugnis zu geben vor ihnen und vor den Heiden" (Mt 10,17f). Und: "Man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen" (Apg 5,29).
S. zudem Papst Pius IX., Enzyklika »Quanta cura«, 08.12.1864:
"Andere hingegen wagen es, die ruchlosen und oft verurteilten Lügen der Erneuerer wieder aufzugreifen und mit einer besonderen Unverschämtheit die höchste Gewalt der Kirche und des Heiligen Stuhles, die ihr von Christus dem Herrn übertragen wurde, der Willkür der staatlichen Macht zu unterwerfen und alle Rechte dieser Kirche und des Heiligen Stuhles zu leugnen, welche zur äußeren Ordnung gehören. Sie schämen sich nicht zu behaupten: Die Gesetze der Kirche verpflichteten nur dann im Gewissen, wenn sie durch die staatliche Behörde veröffentlicht würden. Die Verfügungen und Dekrete der Römischen Päpste, welche die Religion und die Kirche betreffen, bedürften der Bestätigung und Billigung, zumindest aber der Zustimmung der Staatsgewalt. Die Apostolischen Konstitutionen, durch welche die geheimen Gesellschaften, ganz gleich, ob von ihnen der Eid auf Geheimhaltung verlangt wird oder nicht, und deren Anhänger und Begünstiger mit dem Ausschluß aus der Kirche bestraft werden, hätten keine bindende Kraft in den Ländern des Erdkreises, wo solche Vereinigungen von der staatlichen Regierung geduldet werden. Die Exkommunikation, die vom Konzil von Trient und von den Römischen Päpsten über diejenigen verhängt wurde, die gegen die Rechte und Besitztümer der Kirche vorgehen und an sich reißen, beruhe auf einer Vermischung der geistlichen Ordnung mit der politischen und staatlichen Ordnung zur Verfolgung eines rein weltlichen Gewissens. Die Kirche dürfe nichts verfügen und entscheiden, was die Gewissen der Gläubigen im Hinblick auf den Gebrauch der zeitlichen Dinge binden könnte. Der Kirche stehe nicht das Recht zu, die Verletzer ihrer Gesetze mit zeitlichen Strafen zu bedrohen. Es entspreche den Grundsätzen der heiligen Theologie und des öffentlichen Rechts, das Eigentumsrecht an Gütern, welche sich im Besitz der Kirche, der Ordensgemeinschaften und anderen frommen Institutionen befinden, der Staatsregierung zuzuerkennen und für sie in Anspruch zu nehmen. Sie schämen sich nicht, sich offen und vor der ganzen Welt zu dem Ausspruch und Grundsatz der Irrlehrer zu bekennen, aus dem so viele verkehrte Meinungen und Irrtümer hervorgehen. Sie erklären nachdrücklich: Die Gewalt der Kirche sei nicht kraft göttlichen Rechtes getrennt und unabhängig von der staatlichen Gewalt. Eine solche Trennung und Unabhängigkeit könne nicht aufrechterhalten werden, ohne daß die Kirche in wesentliche Rechte der staatlichen Gewalt eingreifen und dieselbe an sich reißen würde. [...] Inmitten einer so großen Anzahl von verkehrten und entarteten Meinungen haben Wir, im vollen Bewußtsein Unserer Apostolischen Pflicht und in Unserer höchsten Sorge um unsere heilige Religion, die gesunde Lehre und das Uns von Gott anvertraute Heil der Seelen sowie für das Wohl der menschlichen Gesellschaft selbst, erneut Unsere Apostolische Stimme erhoben. Deshalb verwerfen, verbieten und verurteilen Wir, kraft Unserer Apostolischen Autorität, alle und jede in diesem Schreiben einzeln erwähnten verkehrten Meinungen und Lehren. Wir wünschen und befehlen, daß dieselben von allen Kindern der katholischen Kirche als verworfen, verboten und verurteilt betrachtet werden."
Es ist also absolut unleugbar: Wer sich - wie die V2-Gruppe und die BRD - zu der Ansicht bekennt, die Kirche sei dem Staat unterworfen, der ist ein Häretiker und damit aus der Kirche ausgeschlossen. Jede Befolgung oder gar Durchsetzung dieser Häresie wäre rechtswidrig.


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16. »Falls er [der Angeklagte] katholisch getauft wurde, ist er Straftäter in der Kirche, dessen Strafe u. U. noch von der zuständigen kirchlichen Autorität festgestellt werden muss« (SPG 5,7-9).
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Wie Schüller wusste, wurde der Angeklagte 1967 in einer V2-Pfarre getauft - aber noch vor dem "Novus ordo" und noch immer gültig. Die Problematik der V2-Taufen, die erst 1969 eingeführt wruden, ergibt sich zudem vornehmlich wegen der fragwürdigen V2-Intention als auch wegen der in der V2-Gruppe beliebten Benetzungstaufe. Auch dies braucht hier nicht entfaltet zu werden.
Aber trotz der Taufe in einer V2-Pfarrei bleibt ja die Tatsache, dass die V2-Gruppe eben nicht die Kirche ist und rein gar nichts zu melden hat. Dass eine V2-Pfarre gewählt wurde, lag zudem einzig und allein an dem von der V2-Gruppe permanent manifest eklatant verbrochenen Missbrauch von Titeln / Amtsanmaßung. Es ist schon seit Jahrzehnten allerhöchste Zeit, dass der V2-Gruppe das ihr illegal angedichtete Namensrecht nun auch faktisch entzogen wird und sie für ihren gigantischen Betrug mit der ganzen Härte des Gesetzes bestraft und zur Restitution gezwungen wird.
Und schließlich: Zu einer Straftat gehört der Nachweis, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt, der einen bestimmten Straftatbestand erfüllt. Weder zum Sachverhalt noch zum Tatbestand liefert Schüller in seinem umfangreichen Wust irgendetwas Vernünftiges. Er verdreht eifrig die Fakten, verliert sich in unlösbare Widersprüche, fabuliert grundlos und gerne auch mit falschen Ergebnissen und verkauft das ganze lügnerisch als entsprechend den "geltenden Bestimmungen des Kanonischen Rechts". Dass er den Begriff "Straftäter" pointiert im Schlusssatz nutzt, u.z. in einem so überaus bedeutungsvollen Strafprozess, ist mit der Klassifizierung als Verleumdung nur unzureichend gewürdigt.


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Schluss: Die Autorität des Schüller-Textes
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Bereits vor über zwei Monaten, am 07.04.2014, wurde folgendes Schreiben an zahlreiche Stellen verschickt (deutschsprachige V2-"Diözesen", "Wir sind Kirche" / "KirchenVolksBewegung", Staatsanwaltschaft Essen etc.):
»In der Sache Thomas Schüller www.kirchenlehre.com/schueller.htm sieht es derzeit gar nicht gut aus - für Schüller.
Schüller wird dabei beurteilt als Repräsentant der V2-Sekte, m.a.W. seine o.g. Lügen-Orgie ist in Verantwortung der V2-Sekte entstanden und muss auch von der V2-Sekte vollumfänglich verantwortet werden. Fairerweise wird den angeschriebenen V2-"Diözesen" hiermit die Möglichkeit zur Beantwortung einiger Fragen eingeräumt. Die Aktivisten von "KirchenVolksBewegung" / "Wir sind Kirche" dürfen natürlich auch antworten. Diese Gelegenheit wird ihnen eingeräumt speziell wegen ihrer Aktivitäten in Sachen "Memorandum", aber auch wegen des exzessiven V2-Fetischismus.
Und "Staatsanwaltschaft Essen" darf sprachlos zusehen, wie das von ihr selbst zusammengepanschte Lügengebäude immer schneller und umfangreicher zusammenstürzt. Die Fragen:
1. Müssen die Beschlüsse von "Vatikanum 2" mit göttlichem und katholischem Glauben geglaubt werden?
2. Hat einer der angeschriebenen V2-"Diözesen" das o.g. Schüller-Gutachten verworfen, resp. tut er es jetzt? Hinweis: Wenn das Gutachten nur teilweise verworfen wird, müssen die jeweils verworfenen Passagen genau bezeichnet werden. Alles, was nicht ausdrücklich verworfen ist, steht also ganz in der Verantwortung der V2-Sekte. D.h. wird diese Frage nicht oder negativ beantwortet, ist dies eine positive Erklärung, dass die angeschriebenen V2-"Diözesen" vollumfänglich zu diesem Gutachten stehen und vollumfänglich die Verantwortung für alle darin enthalteten Aussagen tragen.
3. Hat einer der angeschriebenen V2-"Diözesen" Maßnahmen gegen Schüller eingeleitet wegen des "Memorandum Kirche 2011", resp. tut er es jetzt? Hier gilt das zu 2. Gesagte analog.«
Keine einzige Stelle hat geantwortet. Die Schüller-Behauptungen, z.B. dass in der V2-Gruppe niemand etwas von der Taufe oder dem Studium des Angeklagten weiß, sind also ganz und gar und restlos von der V2-Gruppe getragen. Wollte sich der Angeklagte mit der V2-Gruppe versöhnen und aktives eifriges Mitglied in der sog. "Kinderficker-Sekte" werden, dann müsste er z.B. auch die V2-Häresie-Schizophrenie rückhaltlos bekennen (wie immer das geschehen soll) und erklären, dass auch er selbst treu und gläubig annimmt, kein "Diplom katholische Theologie" zu besitzen.
Das wird nicht geschehen!


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Zirkelschlüsse in der Justiz
- Pressemeldung: Hinweise zum katholischen Namensrecht -

Begriffsbestimmung
Wikipedia liefert am 24.10.2011 folgende Begriffserklärungen: "Ein Zirkelschluss, auch Zirkelbeweis, logischer Zirkel, Diallele oder hysteron proteron (altgriechisch, wörtlich das Spätere vor dem Früheren), ist ein Beweisfehler, bei dem die beweisenden Behauptungen das erst noch zu Beweisende schon enthalten. Der Zirkelschluss ist also der Versuch, eine Aussage durch Deduktion zu beweisen, indem die Aussage selbst als Voraussetzung verwendet wird." "Eine Petitio principii (lat. „Inanspruchnahme des Beweisgrundes“; engl. „begging the question“), auch circulus in demonstrando und circulus in probando ist ein Scheinbeweis, bei dem eine Behauptung durch Aussagen begründet wird, welche die zu beweisende Behauptung schon als wahr voraussetzen."
Vatikanum 2 contra katholische Kirche
Die Gruppe des Zweiten Vatikanischen Konzils (V2) ist eine Gegenbewegung zur katholischen Kirche. Unleugbar unübersehbar symptomatisch für den antikirchlichen V2-Charakter ist die Leugnung des Dogmas von der Heilsnotwendigkeit der Kirche im V2-Text "Unitatis Redintegratio" I,3, was sich in den verschiedensten "ökumenischen" / "interreligiösen" Veranstaltungen niederschlägt. Zur Tatsache, dass der Stuhl (sedes) Petri also derzeit nicht rechtmäßig besetzt, sondern vakant ist, s. die zahlreichen, logischerweise unwiderlegt gebliebenen Studien des "Sedisvakantismus" (engl. "sedevacantism").
Beweisstruktur - Übersicht
Der Verf. war 1995, noch als sog. "Priesterkandidat" der V2-Gruppe, "Sedisvakantist" geworden.
1.Zu Beginn seiner publizistischen Tätigkeit registrierte er für seinen katholischen Informationsdienst "KzM - Kirche zum Mitreden" die Domain katholisch.de und bot der V2-Gruppe an, ihr diese Domain sofort zu überlassen. Die V2-Gruppe brauchte lediglich den Nachweis zu erbringen, die katholische Kirche zu sein. Dieser Nachweis ist absolut zwingend erforderlich, um einen Domain-Anspruch zu haben. Die V2-Gruppe sperrte sich allerdings hartnäckig gegen dieses Angebot und klagte statt dessen vor einem BRD-Gericht auf Herausgabe dieser Domain. Die komplette Begründung der V2-Klageschrift:
»Der durch den Kläger vertretenen Katholischen Kirche steht das alleinige Entscheidungsrecht über die Verwendungswörter "katholisch" und "katholisch.notrix" zu. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten ergibt sich aus §§ 823 i.V.m. 12 BGB. a) Der als Körperschaft des Öffentlichen Rechts organisierte klägerische Verband der Bistümer ist hinsichtlich des Namensschutzes der katholischen Kirche aus § 12 BGB aktivlegitimiert. b) Die Bezeichnung "katholisch" benennt die römische-katholische Amtskirche und unterscheidet sie in der Öffentlichkeit von anderen Religionsgemeinschaften, Glaubensrichtungen oder Sekten. Dem Wort "katholisch" kommt eine namensmäßige Kennzeichnungskraft für die Katholische Kirche im Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften zu. Der BGH hat dies zutreffend in seinem Urteil vom 24.11.1993 herausgestellt, das als Anlage K 3 (dort Blatt 9 ff. des Entscheidungsabdrucks) beigefügt wird.«
2. Derzeit ist bei Amtsgericht Dorsten ein Strafverfahren gegen den Verf. anhängig, u.z. beim Schöffengericht, d.h. die Straferwartung liegt bei unbedingter Gefängnisstrafe von zwei bis vier Jahren. Die Staatsanwaltschaft Essen klagt den Verf. an, sich unrechtmäßig als katholischer Priester zu bezeichnen. Zur Stützung der Anklage hat das Gericht von der V2-Gruppe ein sog. "Gutachten" (17.08.2011) eingeholt, worin wiederum der V2-Anspruch auf den Titel katholische Kirche begründet wird, u.z. folgendermaßen:
»Wer sich in Deutschland "katholisch" oder "römisch-katholisch" nennen darf, darüber befinden die Diözesanbischöfe (vergl. BVerfG 1 BvR 573/92«.
Kurz: Über 15 Jahre lang hat der Verf. immer wieder die V2-Gruppe um einen Nachweis gebeten, mit welchem Recht sie sich als "katholische Kirche" bezeichnet. Diese zahlreichen Anfragen wurden einzig und allein mit Verweis auf rein weltliche BRD-Gerichte beantwortet, und obendrein wurde der Verf. von BRD-Gerichten gezwungen, der V2-Gruppe das katholische Namensrecht zuzubilligen. In den vorgebrachten BRD-Urteilen wird allerdings auch nichts bewiesen, sondern eben nur grundlos, d.h. v.a. widervernünftig, somit illegal und nichtig der V2-Gruppe das Namensrecht zugesprochen. Damit ist die petitio principii bereits perfekt.
Zur Verdeutlichung hat der Verf. am 08.05.2009 eine Petition eingereicht: »Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... dass die Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) nicht mehr fälschlich als "katholische Kirche" ausgegeben wird.« Die Petition wurde vom Petitionsausschuss am 17.06.2009 abgelehnt mit der Begründung: "Die Bewertung des Zweiten Vatikanischen Konzils ist vor dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten Trennung von Staat und Kirche eine Angelegenheit der katholischen Kirche."
Beweisstruktur - Zusammenfassung
1. Die V2-Gruppe verweist als einzige Begründung auf die BRD.
2. Die BRD verweist als einzige Begründung auf die V2-Gruppe.
Schutzwürdigkeit des Zirkelschlusses
Nachdem die V2-Gruppe die katholisch-Domain vom Verf. erfolgreich freigeklagt hatte, erinnerte der Verf. daran, dass KzM die ursprüngliche Seite der Domain katholisch.de ist. Dies kann jeder bei der Denic bestätigen lassen und sofort anhand der WayBackMachine von archive.org überprüfen (http://www.webcitation.org/62g7q9PXu). Für diesen Hinweis auf eine öffentliche Tatsache beantragte die V2-Gruppe erfolgreich eine Bestrafung: Der Verf. wurde dafür zu Gefängnis verurteilt.
In dem aktuellen Strafprozess wiederum wurde dem Verf. nachdrücklich seine Verpflichtung eingeschärft, das sog. "Gutachten" als unfehlbare Lehre anzunehmen. D.h. wenn der Verf. sich dem Gutachten nicht in allem absolut bedingungslos unterwirft, macht er sich strafbar. Konkrete Beispiele: Laut V2-"Gutachten" liegt kein Nachweis vor, dass der Verf. die Studien der V2-"Theologie" geleistet hat, so dass anzunehmen sei, dass diese Studien auch nicht geleistet wurden. Das Problem: Die V2-Gruppe hat höchstselbst den Verf. jahrelang als "Priesterkandidat" geführt, u.z. an der Uni Bochum und der "Theologischen Hochschule Chur". Schließlich hat sie dem Verf. ein "Diplom katholische Theologie" mit dem Prädikat "sehr gut" ausgestellt. Der Verf. muss nun gem. V2-Gutachten annehmen, diese Studien nicht geleistet zu haben. Insbesondere wäre es strafbar, wenn er auf sein V2-"Diplom" hinweist. Ein anderes Beispiel: Laut "Gutachten" sind die V2-Texte allesamt Dogmen. Das Problem: Sogar Joseph Ratzinger (seit 19.04.2005 sog. "Papst Benedikt XVI.") höchstselbst hat am 13.07.1988 zu V2 erklärt:
"Die Wahrheit ist, daß dieses besondere Konzil kein Dogma definiert hat und es bewußt vorgezogen hat, als bloß pastorales Konzil auf einer bescheideneren Ebene zu bleiben. Aber viele behandeln es, als ob es sich in eine Art Superdogma verwandelt hätte, das allem anderen die Bedeutung raubt."
Würde der Verf. diese Ratzinger-Rede zitieren, machte er sich strafbar. Das "Gutachten" wimmelt nur so von derlei Problemen.
Das schützenswerte Gut
Die rigorosen Bestrafungen des Verf. ergeben sich aus dem Schutz des eigentlichen Rechtsguts, i.e. der absolut vollkommen uneingeschränkten Handlungsfreiheit der BRD-Machthaber (Fachbezeichnung: "freiheitlich-demokratische Grundordnung"). Damit also niemand es wagen kann, Entscheidungen der Machthaber in Frage zu stellen, geschweige denn als falsch aufzuzeigen, greift die BRD zu schwersten Zwangsmaßnahmen, um das Bekanntwerden elementar wichtiger Tatsachen zu unterdrücken. Entsprechende Forderungen seitens der V2-Gruppe werden also sehr schnell und großzügig bewilligt.
Fairerweise ist einzuräumen, dass diese Politik keinesfalls auf Kirchenfragen beschränkt ist. Man denke an die aktuelle Debatte um den Bundestrojaner "Ozapftis". Zum Funktionsumfang gehört die Übertragung strafbaren Materials wie z.B. Kinderpornos auf die Computer von Unschuldigen. Die BRD kann strafbares Material auf einen fremden Rechner laden, den fremden Rechner dann beschlagnahmen, dort dieses strafbare Material nachweisen und dafür den Computerbesitzer verurteilen. So lässt sich die "freiheitlich demokratische Grundordnung" besonders leicht und effektiv durchsetzen. Der Chaos Computer Club (CCC) hat diese Anwendungsmöglichkeit offengelegt. Daraufhin verfasste der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages ein Gutachten, dass die Veröffentlichung durch den CCC eine Straftat gewesen sein könnte, namentlich Strafvereitelung gem. § 258 StGB. Damit schließt sich dann wieder der Zirkel.
Die Bedeutung der Entscheidung
Doch zurück zur katholischen Kirche: Bevor man sich den klaren Vorschriften von V2-Gruppe und BRD zum katholisch-Namensrecht unterwirft, sollte man bedenken, dass es hier um die Frage nach der wahren Kirche geht, d.h. angesichts des Dogmas von der Heilsnotwendigkeit der Kirche geht es um ewige Seligkeit oder ewige Verdammnis. Cf. A. Lang (Fundamentaltheologie, Bd. 2, München 1954, 4): "Gegenüber der Forderung der Kirche auf unbedingten Glauben, unentwegte Gefolgschaft, vertrauensvolle Hingabe hat jeder vernünftige Mensch das Recht, ja die Pflicht, die Legitimation für diese Forderung zu verlangen. Besonders muß die Theologie Rechenschaft geben können darüber, daß die Kirche göttliche Autorität besitzt als das von Gott bestellte Organ für die Vermittlung der Offenbarung und der Heilsgnaden Christi."
Die Situation des Verf.
Ob konkret der Verf. berechtigt ist, die erzwungene Unterwerfung unter V2-Gruppe / BRD zu leisten, lässt sich z.B. anhand der Enzyklika "Mit brennender Sorge" beantworten (Papst Pius XI., 14.03.1937): "Die erste, die selbstverständlichste Liebesgabe des Priesters an seine Umwelt ist der Dienst an der Wahrheit und zwar der ganzen Wahrheit, die Entlarvung und Widerlegung des Irrtums, gleich in welcher Form, in welcher Verkleidung, in welcher Schminke er einherschreiten mag. Der Verzicht hierauf wäre nicht nur ein Verrat an Gott und Eurem heiligen Beruf, er wäre auch eine Sünde an der wahren Wohlfahrt Eures Volkes und Vaterlandes."


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Zur Heiligsprechung von Johannes Paul II. und Assisi
Pressemeldung: Zu Johannes Dörmann, "Assisi: Anfang einer neuen Zeit"
Am 27.04.2014 soll der Koranküsser Karol Wojtyla ("Papst Johannes Paul II.") von Jorge Bergoglio ("Papst Franziskus I.") angeblich "heiliggesprochen" werden. Deshalb sei hier an eine Aufsatzreihe von Johannes Dörmann erinnert: "Die eine Wahrheit und die vielen Religionen. Assisi: Anfang einer neuen Zeit": Respondeo 8, Abensberg 1988 (aus "Theologisches" 2/1986 - 9/1987; hinfort "R8").
Wie Dörmann einleitend bemerkt, wird der Vortrag von Karl Rahner "Das Christentum und die nichtchristlichen Religionen" (1961) mit seinem Schlagwort vom "anonymen Christen" (jeder ist Christ - ob bewusst oder unbewusst / "anonym") von einigen als "kopernikanische Wende" (R8, 17) mit "epochaler Wirkung" (R8, 22) aufgefasst. Lt. Rahner besteht bei einem Nichtchristen bereits eine "nicht bekannte und nicht bewusste Beziehung zum Erlöser des Menschengeschlechts" (R8, 22). Und gem. Rahners eigenen Worten (zit. ebd.) gilt, dass ein "Mensch außerchristlicher Religion ... durchaus schon als anonymer Christ ... betrachtet werden kann und muß". Dörmann erklärt sachlich unumstößlich richtig, dass Rahners Ideologie häretisch ist. Denn: "Glaube und Taufe werden gegenstandslos. Der Übergang vom Nichtchristen (= "anonymen Christen") zum Christen (= "der um sein Christsein kategorial-reflex" Bescheid weiß) ist ein reiner Bewusstseinsvorgang. Es dürfte kein Zweifel möglich sein, daß die Heilslehre Rahners im Widerspruch steht zur Erlösungs-, Rechtfertigungs- und Gnadenlehre des Neuen Testaments, der Tradition und der Lehre der Kirche. Dieser Widerspruch ist fundamental" (R8, 25). Rahner macht sich schuldig der "Häresie, indem er die nichtchristlichen Religionen zum Heilsweg erklärt" (ebd.).
Hierzu ein Exkurs: Die Ideologie vom anonymen Christen ist auch Kernbestandteil von Rahners Standardwerk "Grundkurs des Glaubens" (1976). Darüber schwärmte "Kardinal" Joseph Ratzinger, der spätere "Papst Benedikt XVI." (zit. nach Buchrücken): "Ein großes Buch ... Man muß dankbar sein, daß Rahner als Frucht seiner Bemühungen diese imponierende Synthese geschaffen hat, die eine Quelle der Inspiration bleiben wird, wenn einmal ein Großteil der heutigen theologischen Produktion vergessen ist." Derselbe Ratzinger erklärte 2004 gegenüber stephanscom.at: "Man muss Rahner in der Ganzheit seines Wollens und Denkens begreifen und schlichtweg erkennen, dass es sein Wille war, nicht gegen den Glauben der Kirche zu verstoßen. ... Rahner war kein Häretiker." N.b.: Wie erst 2012 bekannt wurde, schrieb Karl Rahner am 02.11.1963, d.h. während "Vatikanum 2" (wo Rahner und Ratzinger als "Experten" tätig waren), an seinen Bruder Hugo Rahner, Ratzinger und er würden "gräulich beschimpft" und als "Herätiker [sic!] abgekanzelt, die die Hölle leugnen" (Unbekannter Rahner-Brief enthüllt. Benedikt galt als "Häretiker, der die Hölle leugnet", focus.de, 06.10.2012).
Zurück zu Dörmann: Dieser äußert sich nicht zufrieden über die "Declaratio Nostra Aetate" (V2-Erklärung über das Verhältnis zu den nicht-christlichen Religionen), in der Rahners Bewusstseins-Ideologie besonderen Niederschlag gefunden hat: »Indem die Declaratio die Aufgabe der Kirche darin erblickt, "Einheit und Liebe unter den Menschen zu fördern", abstrahiert sie bewußt von *DER* Aufgabe der Kirche: von der Mission! Das bedeutet, daß durch den leitenden Gesichtspunkt von Nostra Aetate sowohl das Wesen als auch die Aufgabe der Kirche, die nach dem Dekret Ad Gentes natura sua missionarisch ist, denaturiert werden" (R8, 56). Dörmann hat Recht: Das V2-Gebilde ist "denaturiert", es hat ein anderes "Wesen" als die katholische Kirche, es ist etwas wesentlich anderes. Und bzgl. des Weltgebetstreffens 1986 in Assisi stellt Dörmann deshalb heraus (passim), dass eigentlich nicht erst Assisi "Anfang einer neuen Zeit" ist. Im Grunde fällt dieser "Anfang einer neuen Zeit" nahezu zusammen mit dem Tod von Papst Pius XII. (1958), als nämlich Rahner ungestraft seine "epochale" Bewusstseins-Ideologie vom "anonymen Christen" verbreiten konnte. Rahner wurde dann zum "Geist des Konzils", cf. Ralph M. Wiltgen, "Der Rhein fließt in den Tiber", Feldkirch (2)1988, 82.
Dörmann kritisiert auch ausführlich das Dokument "Dialog und Mission" (1984) vom V2-"Sekretariat für die Nichtchristen". Dieses Dialog-Dokument wiederum enthält auch einen Verweis auf die "Antrittsenzyklika Redemptor Hominis" (Erlöser des Menschen) von Karol Wojtyła ("Papst Johannes Paul II."), 1979: "der Mensch - und zwar jeder Mensch ohne jede Ausnahme - ist von Christus erlöst worden. Christus ist mit jedem Menschen, ohne Ausnahme, in irgendeiner Weise verbunden, auch wenn sich der Mensch dessen nicht bewußt ist" (Nr. 14).
Für seine häretische Bewusstseins-Ideologie beruft sich das Nichtchristen-Sekretariat im Dialog-Dokument also berechtigterweise ausdrücklich auf "das Konzil". Doch Dörmann meint: "Völlig zu Unrecht! Die theologisch gewichtigen Konzilsdokumente sprechen eine andere Sprache" (R8, 71). Zugegeben: Gewisse V2-Formulierungen sind widersprüchlich. Aber das Nebeneinanderstellen von Widersprüchen ist geradezu das Markenzeichen der sog. "Modernisten", cf. Papst Pius X., Enzklika "Pascendi" (1907): "Manche Ausführungen in ihren Büchern könnte ein Katholik vollständig unterschreiben. Wenn man jedoch das Blatt wendet, könnte man glauben, ein Rationalist führt die Feder. Schreiben sie Geschichte, ist von der Gottheit Jesu Christi nicht die Rede. Steigen sie jedoch auf die Kanzel, dann bekennen sie dieselbe ohne Bedenken. Schreiben sie Geschichte, dann gelten für sie Konzilien und Väter gar nichts. Dahingegen werden in der Katechese beide wieder mit Ehrfurcht zitiert." Dieses Verwirrspiel darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass eben doch häretische Aussagen in V2 vorhanden sind. Dörmann hat also Recht mit seiner Feststellung über das Dialog-Dokument: "Die Kirche des vatikanischen Dokumentes ist nicht die Kirche unseres Credo, die geschichtlich-konkrete heilsvermittelnde Stiftung Christi: die una, sancta, catholica und apostolica Ecclesia" (R8, 77). Ebenso richtig: "In verschiedensten Abwandlungen bildet die These der Allerlösung die theologische Grundlage der gesamten Mission" (R8, 116).
Angesichts der V2-Widersprüchlichkeit hilft es nichts, dass Dörmann hartnäckig das "Missionsdekret Ad Gentes" verteidigt: »Der damals schon bekannte "anonyme Christ" taucht im Konzilstext nicht auf, auch nicht die These von den nichtchristlichen Religionen als "legitimen Heilswegen." ... Wir können keinen radikalen Bruch des Konzils mit der substantiellen Missionslehre der Kirche vor dem Konzil feststellen, sondern nur Kontinuität und organische Entfaltung« (R8, 121 u. 123). Nochmals: Man muss die gesamten, d.h. auch die explizit häretischen V2-Texte berücksichtigen, wenn man über "das Konzil" als ganzes urteilen will. Und es heißt nun einmal im V2-"Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio" bzgl. der "getrennten Kirchen und Gemeinschaften": "der Geist Christi hat sich gewürdigt, sie als Mittel des Heiles zu gebrauchen" (I,3). Also gibt es lt. V2 doch legitime Heilswege außerhalb der katholischen Kirche! Damit ist das Dogma von der Heilsnotwendigkeit der Kirche explizit geleugnet.
Man bedenke zudem die Bedeutung des Begriffs "Christ": "Ein Christ heißt und ist, wer das Sakrament der Taufe empfangen hat, das die Eingangspforte zur Kirche Christi ist. Im engeren und vollen Sinne ist ein Christ, wer getauft ist und zugleich den wahren Glauben Christ voll und ganz bekennt, d.h. der Katholik" (Petrus Kardinal Gasparri, Katholischer Katechismus, München 1932, III,I,2 u. 3.). Und das Dogma lautet: "Mag einer noch so viele Almosen geben, ja selbst sein Blut für den Namen Christi vergießen, so kann er doch nicht gerettet werden, wenn er nicht im Schoß und in der Einheit der katholischen Kirche bleibt" (DS 1351, zit. nach NR 1938, 350).
Zuletzt skizziert Dörmann einige Vorgänge beim Assisi-Gebetstreffen und zitiert dabei die diesbzgl. Forderung von Wojtyla am 21.09.1986, dass die verschiedenen religiösen Gemeinschaften "radikale Treue" zu ihren eigenen Traditionen beweisen sollen: "Diese gemeinsame radikale Treue zu den jeweiligen religiösen Traditionen ist mehr denn je ein Erfordernis des Friedens" (R8, 129; Quelle: Osservatore Romano deutsch, 26.09.1986). Kann das eine päpstliche Botschaft sein: Gerade nicht Treue zu Christus, sondern stattdessen "radikale Treue zu den jeweiligen religiösen Traditionen"? Zudem zitiert Dörmann einen Bericht aus dem Rheinischen Merkur (31.10.1986) über das Assisitreffen: "Da wehten neben dem Kreuz in der alten Kirche Sankt Peter buddhistische Gebetsfahnen, da stand auf dem Altar neben dem Tabernakel eine Buddha-Statue, neben den Kerzen brannten Räucherstäbchen, statt der Glocke ertönte der Gong, und es wurde nicht gregorianischer Choral, sondern buddhistische Suren gesungen" (R8, 150). Und Dörmann erwähnt Reaktionen auf Assisi: "Synkretismus und Apostasie waren die schwersten Vorwürfe" (ebd.). Synkretismus ist die Vermischung unterschiedlicher Anschauungen, Apostasie der radikale Abfall von Glauben. Ja, Assisi ist öffentlicher Synkretismus und öffentliche Apostasie. Und natürlich setzte keineswegs nur Wojtyla diesen öffentlichen Akt der Apostasie, sondern jeder, der sich an Assisi beteiligte. Ja, jeder der sich zu dieser "Kirche" bekennt, bekennt sich zu ihrer Apostasie. Dementsprechend ist bei Dörmann auch immer vom "Modell Assisi" die Rede. Mit der "Heiligsprechung" Wojtylas wird durchaus auch dieses "Modell Assisi" "heiliggesprochen, d.h. die radikale Apostasie mit "Greuel an heiliger Stätte" (R8, 152; cf. Daniel 9,27).
Zur späteren Buchreihe Dörmanns "Der theologische Weg Johannes Pauls II. zum Weltgebetstag der Religionen in Assisi" erklärte Walter Hoeres: "Jedenfalls lässt sich nicht bestreiten, dass der Gott von Assisi nicht der der Bibel ist" ("Theologisches", 6/1994). Dieses unbiblische "Modell" ist ein permanentes Kennzeichen der V2-Gruppe, ob beim "Weltfriedenstreffen der Religionen" in Assisi 2011 unter Ratzinger / "Benedikt XVI." oder bei unzähligen "ökumenischen Veranstaltungen" selbst in den kleinsten V2-"Pfarreien".
Die zwingend notwendige Konsequenz, i.e. der "Sedisvakantismus" (die Anerkennung, dass der Stuhl Petri derzeit nicht rechtmäßig besetzt ist), wurde allerdings von nahezu niemanden gezogen. Besonders fatal war dabei die hartnäckige Behauptung der "Piusbruderschaft" von Marcel Lefebvre, diese "schismatische Kirche" mit dem "Geist von Assisi" sei dennoch die katholische Kirche.
Die jetzige "Heiligsprechung" des Koranküssers Wojtyla kann für viele ein Anlass sein, ernsthaft über das "Modell Assisi" und allgemein über die V2-Gemeinschaft nachzudenken.


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Das Zweite Vatikanische Konzil - Übersicht
- Der Geist des Konzils - Was wollte Vatikanum 2 / Extra ecclesiam nulla salus -
Der Kern des gesamten sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) ist zusammengefasst im "Dekret über den Ökumenismus" "Unitatis redintegratio". Dort heißt es bzgl. der von der katholischen Kirche "getrennten Kirchen und Gemeinschaften": "der Geist Christi hat sich gewürdigt, sie als Mittel des Heiles zu gebrauchen" (UR 3).
Zur Richtigstellung:
1) Katholischer Katechismus der Bistümer Deutschlands, Freiburg 1955, 105: "Die wahre Kirche kann man an bestimmten Eigenschaften erkennen, die Christus ihr gegeben hat. [...] Nur die römisch-katholische Kirche hat diese vier Kennzeichen. Sie ist einig: sie hat überall denselben Glauben, dieselben Sakramente und dasselbe Oberhaupt. Sie ist heilig; das zeigt sich an ihrer heiligen Lehre und ihrem heiligen Wirken, vor allem aber an ihren Heiligen, von denen Gott viele durch Wunder verherrlicht hat. Sie ist katholisch, weil sie die ganze Wahrheit und alle Sakramente bewahrt, von Christus an durch alle Zeiten bestanden hat und sich über die ganze Welt verbreitet. Sie ist apostolisch, weil sie bis auf die Apostel zurückgeht: ihre Bischöfe sind rechtmäßige Nachfolger der Apostel, und ihr Oberhaupt ist der Nachfolger des heiligen Petrus; das zeigt am klarsten, daß sie die wahre Kirche Christi ist."
Ebd. 106, Frage 108: "Die katholische Kirche wird die alleinseligmachende genannt, weil sie allein von Christus den Auftrag und die Mittel empfangen hat, die Menschen zur ewigen Seligkeit zu führen."
2) Konzil von Florenz, 1442: [Die heilige römische Kirche ...] "glaubt fest, bekennt und verkündet, daß niemand außerhalb der katholischen Kirche, weder Heide noch Jude noch Ungläubiger oder ein von der Einheit Getrennter - des ewigen Lebens teilhaftig wird, vielmehr dem ewigen Feuer verfällt, das dem Teufel und seinen Engeln bereitet ist, wenn er sich nicht vor dem Tod ihr [der Kirche] anschließt. So viel bedeutet die Einheit des Leibes der Kirche, daß die kirchlichen Sakramente nur denen zum Heile gereichen, die in ihr bleiben, und daß nur ihnen Fasten, Almosen, andere fromme Werke und der Kriegsdienst des Christenlebens den ewigen Lohn erwirbt. Mag einer noch so viele Almosen geben, ja selbst sein Blut für den Namen Christi vergießen, so kann er doch nicht gerettet werden, wenn er nicht im Schoß und in der Einheit der katholischen Kirche bleibt" (DS 1351, NR (1)1938, 350).
3) Brief des Heiligen Offiziums an Erzbischof Cushing, 1949 (Häresie-Fall Leonhard Feeney / Boston College;  DS 3866-8, NR (5)1958, 398g): "Zu den Gegenständen, die die Kirche immer verkündet hat und nie zu verkünden aufhören wird, gehört auch jener unfehlbare Satz, der uns belehrt, daß außerhalb der Kirche kein Heil ist. Dieses Dogma ist aber in dem Sinn zu verstehen, in dem es die Kirche selbst versteht ... Die Kirche aber lehrt zunächst einmal, daß es sich in dieser Sache um ein strengstes Gebot Jesu Christi handelt ... Zu den Geboten Christi aber gehört der Befehl an uns, durch die Taufe sich in den mystischen Leib Christi eingliedern zu lassen, der die Kirche ist, und Christo und seinem Stellvertreter anzuhängen, durch den Er selbst auf Erden in sichtbarer Weise die Kirche regiert. Darum kann der nicht das Heil erlangen, der trotz seines Wissens, daß die Kirche von Christus in göttlicher Weise gestiftet wurde, sich weigert, sich der Kirche zu unterwerfen, oder dem Römischen Papst, dem Stellvertreter Christi auf Erden, den Gehorsam verweigert. Doch gab der Erlöser nicht nur das Gebot, daß alle Völker in die Kirche eintreten sollen , sondern er bestimmte auch , daß die Kirche ein Heilsmittel sei, ohne das niemand in das Reich der himmlischen Glorie eintreten kann."
Und die lateinischen Originaltexte:
a) Katholisches Dogma: "Ecclesiam medium esse salutis, sine quo nemo intrare valeat regnum gloriae caelestis."
b) V2-Häresie über die "communitates seiunctae": "Iis enim Spiritus Christi uti non renuit tamquam salutis mediis."
Die V2-Gruppe hat nicht die Wahrheit bewahrt. Ihre Lehre ist nicht katholisch. Die V2-Gruppe besitzt nicht die Kennzeichen der wahren Kirche Christi und ist dementsprechend auch nicht die wahre Kirche Christi. Wer eingetragenes Mitglied der V2-Gruppe ist, steht somit außerhalb der wahren Kirche Christi.
S. Pius XII., Enzyklika Mystici Corporis, 1943: "Den Gliedern der Kirche aber sind in Wirklichkeit nur jene zuzuzählen, die das Bad der Wiedergeburt empfingen, sich zum wahren Glauben bekennen und sich weder selbst zu ihrem Unsegen vom Zusammenhang des Leibes getrennt haben, noch wegen schwerer Verstöße durch die rechtmäßige kirchliche Obrigkeit davon ausgeschlossen worden sind" (DS 3802, NR (8)1971, 403).
Video: http://youtu.be/Z_NemYlXc-4

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