Begriffsbestimmung
Wikipedia liefert am 24.10.2011 folgende
Begriffserklärungen: "Ein Zirkelschluss, auch Zirkelbeweis,
logischer Zirkel, Diallele oder hysteron proteron
(altgriechisch, wörtlich das Spätere vor dem
Früheren), ist ein Beweisfehler, bei dem die beweisenden
Behauptungen das erst noch zu Beweisende schon enthalten. Der
Zirkelschluss ist also der Versuch, eine Aussage durch Deduktion
zu beweisen, indem die Aussage selbst als Voraussetzung
verwendet wird." "Eine Petitio principii (lat. „Inanspruchnahme
des Beweisgrundes“; engl. „begging the question“), auch circulus
in demonstrando und circulus in probando ist ein Scheinbeweis,
bei dem eine Behauptung durch Aussagen begründet wird,
welche die zu beweisende Behauptung schon als wahr
voraussetzen."
Vatikanum 2 contra katholische
Kirche
Die Gruppe des Zweiten Vatikanischen Konzils (V2) ist eine
Gegenbewegung zur katholischen Kirche. Unleugbar
unübersehbar symptomatisch für den antikirchlichen
V2-Charakter ist die Leugnung des Dogmas von der
Heilsnotwendigkeit der Kirche im V2-Text "Unitatis
Redintegratio" I,3, was sich in den verschiedensten
"ökumenischen" / "interreligiösen" Veranstaltungen
niederschlägt. Zur Tatsache, dass der Stuhl (sedes) Petri
also derzeit nicht rechtmäßig besetzt, sondern vakant
ist, s. die zahlreichen, logischerweise unwiderlegt gebliebenen
Studien des "Sedisvakantismus" (engl. "sedevacantism").
Beweisstruktur - Übersicht
Der Verf. war 1995, noch als sog. "Priesterkandidat" der
V2-Gruppe, "Sedisvakantist" geworden.
1.Zu Beginn seiner publizistischen Tätigkeit registrierte
er für seinen katholischen Informationsdienst "KzM - Kirche
zum Mitreden" die Domain katholisch.de und bot der V2-Gruppe an,
ihr diese Domain sofort zu überlassen. Die V2-Gruppe
brauchte lediglich den Nachweis zu erbringen, die katholische
Kirche zu sein. Dieser Nachweis ist absolut zwingend
erforderlich, um einen Domain-Anspruch zu haben. Die V2-Gruppe
sperrte sich allerdings hartnäckig gegen dieses Angebot und
klagte statt dessen vor einem BRD-Gericht auf Herausgabe dieser
Domain. Die komplette Begründung der V2-Klageschrift:
»Der durch den Kläger vertretenen Katholischen Kirche
steht das alleinige Entscheidungsrecht über die
Verwendungswörter "katholisch" und "katholisch.notrix" zu.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten
ergibt sich aus §§ 823 i.V.m. 12 BGB. a) Der als
Körperschaft des Öffentlichen Rechts organisierte
klägerische Verband der Bistümer ist hinsichtlich des
Namensschutzes der katholischen Kirche aus § 12 BGB
aktivlegitimiert. b) Die Bezeichnung "katholisch" benennt die
römische-katholische Amtskirche und unterscheidet sie in
der Öffentlichkeit von anderen Religionsgemeinschaften,
Glaubensrichtungen oder Sekten. Dem Wort "katholisch" kommt eine
namensmäßige Kennzeichnungskraft für die
Katholische Kirche im Verhältnis zu anderen
Religionsgemeinschaften zu. Der BGH hat dies zutreffend in
seinem
Urteil vom 24.11.1993
herausgestellt, das als Anlage K 3 (dort Blatt 9 ff. des
Entscheidungsabdrucks) beigefügt wird.«
2. Derzeit ist bei Amtsgericht Dorsten ein Strafverfahren gegen
den Verf. anhängig, u.z. beim Schöffengericht, d.h.
die Straferwartung liegt bei unbedingter Gefängnisstrafe
von zwei bis vier Jahren. Die Staatsanwaltschaft Essen klagt den
Verf. an, sich unrechtmäßig als katholischer Priester
zu bezeichnen. Zur Stützung der Anklage hat das Gericht von
der V2-Gruppe ein sog.
"Gutachten"
(17.08.2011) eingeholt, worin wiederum der V2-Anspruch auf
den Titel katholische Kirche begründet wird, u.z.
folgendermaßen:
»Wer sich in Deutschland "katholisch" oder
"römisch-katholisch" nennen darf, darüber befinden die
Diözesanbischöfe (vergl. BVerfG 1 BvR 573/92«.
Kurz: Über 15 Jahre lang hat der Verf. immer wieder die
V2-Gruppe um einen Nachweis gebeten, mit welchem Recht sie sich
als "katholische Kirche" bezeichnet. Diese zahlreichen Anfragen
wurden einzig und allein mit Verweis auf rein weltliche
BRD-Gerichte beantwortet, und obendrein wurde der Verf. von
BRD-Gerichten gezwungen, der V2-Gruppe das katholische
Namensrecht zuzubilligen. In den vorgebrachten BRD-Urteilen wird
allerdings auch nichts bewiesen, sondern eben nur grundlos, d.h.
v.a. widervernünftig, somit illegal und nichtig der
V2-Gruppe das Namensrecht zugesprochen. Damit ist die petitio
principii bereits perfekt.
Zur Verdeutlichung hat der Verf. am 08.05.2009 eine Petition
eingereicht: »Der Deutsche Bundestag möge
beschließen ... dass die Gruppe des sog. "Zweiten
Vatikanischen Konzils" (V2) nicht mehr fälschlich als
"katholische Kirche" ausgegeben wird.« Die Petition wurde
vom Petitionsausschuss am 17.06.2009 abgelehnt mit der
Begründung: "Die Bewertung des Zweiten Vatikanischen
Konzils ist vor dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten
Trennung von Staat und Kirche eine Angelegenheit der
katholischen Kirche."
Beweisstruktur -
Zusammenfassung
1. Die V2-Gruppe verweist als einzige Begründung auf die
BRD.
2. Die BRD verweist als einzige Begründung auf die
V2-Gruppe.
Schutzwürdigkeit des
Zirkelschlusses
Nachdem die V2-Gruppe die katholisch-Domain vom Verf.
erfolgreich freigeklagt hatte,
erinnerte der Verf. daran, dass KzM die ursprüngliche Seite
der Domain katholisch.de ist. Dies kann jeder bei der Denic
bestätigen lassen und sofort anhand der WayBackMachine von
archive.org überprüfen
(http://www.webcitation.org/62g7q9PXu). Für diesen Hinweis
auf eine öffentliche Tatsache beantragte die V2-Gruppe
erfolgreich eine Bestrafung: Der Verf. wurde dafür
zu Gefängnis verurteilt.
In dem aktuellen Strafprozess wiederum wurde dem Verf.
nachdrücklich seine Verpflichtung eingeschärft, das
sog. "Gutachten" als unfehlbare Lehre anzunehmen. D.h. wenn der
Verf. sich dem Gutachten nicht in allem absolut bedingungslos
unterwirft, macht er sich strafbar. Konkrete Beispiele: Laut
V2-"Gutachten" liegt kein Nachweis vor, dass der Verf. die
Studien der V2-"Theologie" geleistet hat, so dass anzunehmen
sei, dass diese Studien auch nicht geleistet wurden. Das
Problem: Die V2-Gruppe hat höchstselbst den Verf. jahrelang
als "Priesterkandidat" geführt, u.z. an der Uni Bochum und
der "Theologischen Hochschule Chur". Schließlich hat sie
dem Verf. ein "Diplom katholische Theologie" mit dem
Prädikat "sehr gut" ausgestellt. Der Verf. muss nun gem.
V2-Gutachten annehmen, diese Studien nicht geleistet zu haben.
Insbesondere wäre es strafbar,
wenn
er auf sein V2-"Diplom" hinweist. Ein anderes Beispiel:
Laut "Gutachten" sind die V2-Texte allesamt Dogmen. Das Problem:
Sogar Joseph Ratzinger (seit 19.04.2005 sog. "Papst Benedikt
XVI.") höchstselbst hat am 13.07.1988 zu V2 erklärt:
"Die Wahrheit ist, daß dieses besondere Konzil kein Dogma
definiert hat und es bewußt vorgezogen hat, als bloß
pastorales Konzil auf einer bescheideneren Ebene zu bleiben.
Aber viele behandeln es, als ob es sich in eine Art Superdogma
verwandelt hätte, das allem anderen die Bedeutung raubt."
Würde der Verf. diese Ratzinger-Rede zitieren, machte er
sich strafbar. Das "Gutachten" wimmelt nur so von derlei
Problemen.
Das schützenswerte Gut
Die rigorosen Bestrafungen des Verf. ergeben sich aus dem Schutz
des eigentlichen Rechtsguts, i.e. der absolut vollkommen
uneingeschränkten Handlungsfreiheit der BRD-Machthaber
(Fachbezeichnung: "freiheitlich-demokratische Grundordnung").
Damit also niemand es wagen kann, Entscheidungen der Machthaber
in Frage zu stellen, geschweige denn als falsch aufzuzeigen,
greift die BRD zu schwersten Zwangsmaßnahmen, um das
Bekanntwerden elementar wichtiger Tatsachen zu
unterdrücken. Entsprechende Forderungen seitens der
V2-Gruppe werden also sehr schnell und großzügig
bewilligt.
Fairerweise ist einzuräumen, dass diese Politik keinesfalls
auf Kirchenfragen beschränkt ist. Man denke an die aktuelle
Debatte um den Bundestrojaner "Ozapftis". Zum Funktionsumfang
gehört die Übertragung strafbaren Materials wie z.B.
Kinderpornos auf die Computer von Unschuldigen. Die BRD kann
strafbares Material auf einen fremden Rechner laden, den fremden
Rechner dann beschlagnahmen, dort dieses strafbare Material
nachweisen und dafür den Computerbesitzer verurteilen. So
lässt sich die "freiheitlich demokratische Grundordnung"
besonders leicht und effektiv durchsetzen. Der Chaos Computer
Club (CCC) hat diese Anwendungsmöglichkeit offengelegt.
Daraufhin verfasste der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages
ein Gutachten, dass die Veröffentlichung durch den CCC eine
Straftat gewesen sein könnte, namentlich Strafvereitelung
gem. § 258 StGB. Damit schließt sich dann wieder der
Zirkel.
Die Bedeutung der Entscheidung
Doch zurück zur katholischen Kirche: Bevor man sich den
klaren Vorschriften von V2-Gruppe und BRD zum
katholisch-Namensrecht unterwirft, sollte man bedenken, dass es
hier um die Frage nach der wahren Kirche geht, d.h. angesichts
des Dogmas von der Heilsnotwendigkeit der Kirche geht es um
ewige Seligkeit oder ewige Verdammnis. Cf. A. Lang
(Fundamentaltheologie, Bd. 2, München 1954, 4):
"Gegenüber der Forderung der Kirche auf unbedingten
Glauben, unentwegte Gefolgschaft, vertrauensvolle Hingabe hat
jeder vernünftige Mensch das Recht, ja die Pflicht, die
Legitimation für diese Forderung zu verlangen. Besonders
muß die Theologie Rechenschaft geben können
darüber, daß die Kirche göttliche Autorität
besitzt als das von Gott bestellte Organ für die
Vermittlung der Offenbarung und der Heilsgnaden Christi."
Die Situation des Verf.
Ob konkret der Verf. berechtigt ist, die erzwungene Unterwerfung
unter V2-Gruppe / BRD zu leisten, lässt sich z.B. anhand
der Enzyklika "Mit brennender Sorge" beantworten (Papst Pius
XI., 14.03.1937): "Die erste, die selbstverständlichste
Liebesgabe des Priesters an seine Umwelt ist der Dienst an der
Wahrheit und zwar der ganzen Wahrheit, die Entlarvung und
Widerlegung des Irrtums, gleich in welcher Form, in welcher
Verkleidung, in welcher Schminke er einherschreiten mag. Der
Verzicht hierauf wäre nicht nur ein Verrat an Gott und
Eurem heiligen Beruf, er wäre auch eine Sünde an der
wahren Wohlfahrt Eures Volkes und Vaterlandes."
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