"Strömer Rechtsanwälte" - Herrscher der Geschichte?

- Die veruntreute Anzeige -
(Kirche zum Mitreden, 04.05.2001)
wenn ein anwalt die geger  in not bringt bei G.
wenn ein anwalt die gegner  in not bringt bei G.
Wenige Tage nach Veröffentlichung des Textes Neues von den Strömer Rechtsanwälten erreichte uns doch noch ein Schreiben vom der Anwaltskammer Düsseldorf, Datum 14.03.2001


RECHTSANWALTSKAMMER DÜSSELDORF
— Körperschaft des öffentlichen Rechts —
SCHEIBENSTRASSE 17 • 40479 DÜSSELDORF • TEL.: 0211/49502-0 • FAX: 0211/4950228

Ho/ma/2
Betr.: "Strömer Rechtsanwälte"
Bezug: Ihr Schreiben vom 05.03.2001
Hier : 17 648
Sehr geehrter Herr L.,
soweit Sie sich - als Mandant oder Prozeßgegner eines Rechtsanwaltes - über eine spezifisch anwaltliche Berufspflichtverletzung (zum Beispiel Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,   Vertretung   widerstreitender   Interessen   o.a.) beschweren möchten, ist die Rechtsanwaltskammer zuständig; Voraussetzung   ist   allerdings   eine   zusammenhängende  und verständliche Schilderung des zugrundeliegenden Sachverhaltes. Soweit Sie dagegen nicht eine spezifisch anwaltliche Berufspflichtverletzung beanstanden - hierzu dürfte der von Ihnen erhobene Vorwurf des  "Satanismus"  gehören -,  sind die
ordentlichen Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft zuständig. Mit freundlichen Grüßen Dr. Holl Hauptgeschäftsführer


Die grenzenlose Phantasie, mit der unsere Gegner ihre Briefe etc. schreiben, treibt immer neue Blüten. So hatten wir ja gar nicht den Vorwurf erhoben, sondern nur den Verdacht geäußert, dass Strömer und seine Komplizen Satanisten sind; als unbedingt strafwürdig haben wir auch explizit ihr bewusste Irreführung gebrandmarkt, mit der sie dem Ansehen der katholischen Kirche schwersten Schaden zufügen. In Anwendung käme hier u.E. wenigstens der § 130 StGB (Volksverhetzung;  zitiert im Nida-Rümelin-Text). Betrug wird im StGB im Zusammenhang mit Vermögen gesehen:


§ 263  Betrug
(1)  Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)  Der Versuch ist strafbar.
(3)  In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.  gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.  einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.  eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.  seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht
oder
5.  einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4)  § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248 a gelten entsprechend.
(5)  Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6)  Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7)  Die §§ 43 a und 73 d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73 d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

Dass die Strömer-Clique "durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält", ist nun wahrlich jedem, der klar denken kann, einsichtig, allerdings geht es uns primär darum, dass die SC das rechtmäßige Ansehen der Kirche in niederträchtigster Weise beschmutzt. Dies ist ein Verbrechen, was bereits aufgrund der Prinzipien des Sittengesetzes bestraft werden muss. Da unser Weihetitel das Privatvermögen ist, hätten wir (zumindest direkt) ohnehin keinen Vorteil durch eine Kirchensteuer.; wir würden uns natürlich freuen, wenn aufgrund finanzieller Mittel die kirchliche Seelsorge weiter ausgebreitet werden könnte, doch das ist nicht das primäre Thema des SC-Vorfalls; s. auch unsere Erklärung zu Entschädigungszahlungen seitens der Bundesrepublik Deutschland: "Welche Entschädigungszahlungen zu leisten sind, kann jetzt noch nicht genau angegeben werden. Für eine Wiederherstellung geregelter Verhältnisse sind Geld- und Sachabgaben in momentan unüberschaubaren Ausmaßen erforderlich."
Nun denke man an die Ausführungen, die die Bundesanwaltskammer im Zusammenhang mit der Sozietät Redeker uns gegenüber gemacht hat:
"Berufsrechtswidriges Verhalten von Anwälten kann auch sanktioniert werden. Insbesondere kann die Kammer eine Rüge erteilen oder es kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden."
U.E. stellt es einen Verstoß gegen das Berufsrecht dar, wenn ein Anwalt "durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält", und solange hier nichts anderes bewiesen ist, ist von der Zuständigkeit der Anwaltskammer auszugehen.
Jedenfalls kann Dr. Holls Schreiben nicht als Gegenbeweis dienen, denn er verfälscht ja ebenfalls den Sachverhalt, wenn er uns andichtet, wir hätten gegen die Strömer-Clique den Tatvorwurf des Satanismus erhoben. Auf den eigentlichen Vorwurf der Irreführung geht Dr. Holl gar nicht erst ein.
Also auf zur nächsten Instanz: Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Postfach 101122, 40002 Düsseldorf, Willi-Becker-Allee 8, 40227 Düsseldorf, Telefon: 0211/7707-0, Telefax: 0211/7707-476), der wir am 16. März 2001 kurz und bündig schrieben:


Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen
1) "Strömer Rechtsanwälte", Duisburger Straße 5, 40477 Düsseldorf
2) Anwaltskammer Düsseldorf, Scheibenstraße 17, 40479 Düsseldorf
Die Begründung entnehmen Sie meinem Homepage-Text stroem02.htm; bei Bedarf können Sie weitere KzM-Texte im Internet abrufen. Ich versichere hiermit, dass bei der heutigen Überprüfung der Strömer-Seiten noch keinerlei Korrekturen festzustellen waren. Ich erwarte Ihren abschließenden Bericht bis spätestens Montag, 16.04.2001 (Brief oder Fax).

 

Am 29.3.2001 kam dann ein Bestätigungsschreiben:


Betrifft: Ihre Anzeige gegen Strömer u.a.
Ihr Geschäftszeichen: Anzeige vom 16.3.01
Tatvorwurf: Untreue
Sehr geehrter Herr L.!
Ihre Strafanzeige ist hier am 19.3.2001 eingegangen und wird unter obiger Geschäftsnummer bearbeitet. Geben Sie die Geschäftsnummer bitte bei allen Eingaben zu diesem Verfahren an. Hochachtungsvoll Auf Anordnung [irgendeine Unterschrift, vielleicht Seidel, Anm. PRHL] (Name, Amtsbezeichnung)

Untreue? Wie die Staatsanwaltschaft auf diesen Vorwurf kommt, hat sie uns bis heute nicht erklärt. Immerhin liegen Betrug und Untreue im StGB recht nahe beieinander; sie gehören beide zum "Zweiundzwanzigsten Abschnitt - Betrug und Untreue" (§§263-266b):


§ 266  Untreue
(1)  Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)  § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248 a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Dennoch: Wie sollte das auf die Irreführung durch die SC anzuwenden sein?
Aber es kam noch besser: Am 06.04.2001 wurden wir angerufen - und alles, was rein fernmündlich und ohne Zeugen geschieht, ist nicht leicht beweisbar. Wir verzichten darauf, wegen unserer Wiedergabe eines Telephonates in rechtliche Schwierigkeiten zu kommen, und veröffentlichen deshalb nur den Brief, den wir am selben Tag wiederum an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf geschrieben haben:


Geschäfts-Nr.: 810 Js 390/01
Meine Strafanzeige gegen
1) "Strömer Rechtsanwälte", Duisburger Straße 5, 40477 Düsseldorf
2) Anwaltskammer Düsseldorf, Scheibenstraße 17, 40479 Düsseldorf
Ihr Schreiben vom 29.03.2001

Sehr geehrte Damen und Herren,
wie mir Herr KHK V., Kriminalpolizei D., heute fernmündlich mitgeteilt hat, verlangen Sie zur Bearbeitung der o.g. Sache noch eine explizite Ausführung, worin die Straftat der Angeklagten besteht. Der Ihnen in meinem ersten Schreiben beigefügte Ausdruck meines Homepage-Textes stroem02.htm enthält u.a. folgenden Abschnitt:
"Die Anwaltskammer hat den Termin ungenutzt verstreichen lassen, das bedeutet wenigstens, dass sie ex silentio unserer Einschätzung zustimmt: Strömer hat einen nach irdischen Maßstäben mächtigen Bündnispartner. Dadurch ist Strömers Mannschaft vorübergehend in der Lage,
a) das Datum zu fälschen (sowohl Richtertreffen als auch Verkündung),
b) den liturgischen Kalender zu fälschen (Herz-Jesu-Fest im November (katholisch: Freitag nach der Oktav von Fronleichnam)!) und
c) den gesamten Sachverhalt zu fälschen (Priester -> Privatmann; V2-Sekte -> katholische Kirche; bloßes Terrormittel -> rechtskräftiges Urteil)."
Ich habe heute die beanstandeten Internet-Seiten von Strömer noch einmal überprüft; es wurden noch immer keine Korrekturen vorgenommen:
[URL1]
[URL2]
Aufgrund der Pflicht des Staates, "Religion und Sittlichkeit zu beschützen", ist zwingend erforderlich:
a) das Datum von Richtertreffen als auch Verkündung des Herz-Jesu-Urteils zu korrigieren,
b) den Sachverhalt korrekt darzustellen, etwa in der von mir vorformulierten Weise: "Die V2-Sekte kann bei ihrem Vernichtungskrieg gegen die katholische Kirche auf den Staat als Komplizen zählen" (s. ebenfalls den Ihnen vorliegenden Text stroem02.htm).
Offenkundig wird hier von Strömer in aktiver und von der Anwaltskammer in passiver Weise antichristliche Propaganda betrieben. Anhand von Falschinformation soll eine Gruppe, i.e. die römisch-katholische Kirche, diffamiert und letztlich zerstört werden. Aus meinen Darlegungen geht unzweifelhaft hervor, dass die Angeklagten die katholische Kirche böswillig verächtlich machen und verleumden (cf. § 130 StGB). Der öffentliche Charakter des Internet macht ein Eingreifen der Staatsanwaltschaft erforderlich. Ich plane, Anfang Mai einen Artikel zu diesen Vorgängen auf meiner Homepage KzM zu veröffentlichen; dies bedeutet, dass Schreiben von Ihrer Seite, sofern Sie bis Ende April 2001 bei mir eintreffen, noch Berücksichtigung finden werden. Im Herrn
Anlage: KzM-Text "Der Christ und die Volksgemeinschaft" (staat.htm)

Rechtsbelehrung:
"Wer z.B. sich zur Ansicht bekennt, [...] die Kirche sei dem Staate unterworfen, der ist ein Häretiker" (H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1936, 93).
"Die Obrigkeit hat die Pflicht, in erster Linie für das allgemeine Wohl zu sorgen. Sie muß deshalb nach Kräften alle Übel vom Staate fernhalten und sein Wohl fördern, Religion und Sittlichkeit beschützen, für gerechte Verteilung der Rechte und Pflichten sorgen, die Gesetze ohne persönliche Rücksichten durchführen, die öffentlichen Ämter nur geeigneten Personen geben und ungeeignete aus denselben entfernen" (a.a.O., 164).


Durch verschiedene anderweitige Verpflichtungen, eine längere Bearbeitungszeit für einen zukünftigen KzM-Text und eine Grippe-Infektion hat sich, wie die treuen Leser bemerkt haben, in den letzten beiden Monaten die Arbeit an KzM eklatant verzögert. Wie auch immer, heute erhielten wir dann folgendes Schreiben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 23.04.01:
 


Aktenzeichen (Bei Antwort bitte angeben)
810 Js 390/01
Betr.:
Ihre Strafanzeige vom 16.02.2001
gegen "Strömer Rechtsanwälte" und Anwaltskammer

Sehr geehrter Herr L., ich lehne die Aufnahme von Ermittlungen ab, da Ihrem Anzeigevorbringen auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen vom 06.04.2001 zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten nicht zu entnehmen sind. Hochachtungsvoll Bachmann Oberstaatsanwalt


Anmerkungen:
1) Auf den früher formulierten Tatvorwurf der Untreue wird gar nicht mehr eingegangen.
2) Die Strafanzeige wird vom 16.03.2001 auf den 16.02.2001 vordatiert. Das könnte z.B. ein bedeutungsloser Druckfehler sein, eine peinliche Schlamperei bei der Bearbeitung oder auch der Versuch zu insinuieren, dass es sich bei der Falschdatierung durch die SC auch nur um einen Druckfehler gehandelt haben soll. Da die SC aber auch mit dem Datum, vom Inhalt mal ganz zu schweigen, rettungslos daneben liegt, ist die "Druckfehler-Hypothese" rigoros abzulehnen; es muss viel mehr dahinter stecken. In jedem Fall bleibt die Frage, warum der Staat bis jetzt (wir haben das kurz vor Veröffentlichung dieses Textes noch einmal überprüft) keinen Anlass sieht, die SC zur Korrektur wenigstens des Datums zu bewegen.
3) Solange zu unseren Argumenten keine Gegenargumente vorliegen, sind sämtliche Beteuerungen, dass unsere Argumente nicht ausreichen, wertlos. Das bedeutet hier konkret: Solange Bachmann oder wer auch immer nicht nachweisen kann, dass unsere Anklage gegen die SC unberechtigt ist, sind sowohl das Treiben der SC als auch das Nichtstun der Staatsanwaltschaft aufs schärfste zu verurteilen.
4) Gegen KEINEN EINZIGEN unserer Kritikpunkte im Zusammenhang mit der so gen. "Justiz" wird Einspruch erhoben. Das darf insbesondere bei der Frage nach der Legalität von KzM berücksichtigt werden!

Und damit erweist sich ein weiterer der Strohhalme, an denen sich unsere Gegner mit ängstlicher Verbissenheit festklammern, als rein imaginär. Irgendwann wird jeder einsehen, dass unsere Gegner wirklich nichts gegen uns in der Hand haben. Sicher, sie mögen mit Panzern und Granaten gegen uns zu Felde ziehen, aber mit diesen Spielzeugen werden sie beim Jüngsten Gericht nichts erreichen können.

[Zurück zur KzM - Startseite]