Verurteilung eines Priesters wegen Titelmissbrauchs

-  Pressemitteilung zum rechtskräftigen Urteil zu StGB § 132a -
(Kirche zum Mitreden, 19.05.2011)
Zur Vorgeschichte s. hier.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss v. 30.11.2005 die Revision eines Angeklagten wegen StGB § 132a ("Mißbrauch von Titeln") endgültig verworfen (2 Ss 106/04). Der Verf., gegen den derzeit ein Strafverfahren wegen "Mißbrauch von Titeln" beim Amtsgericht Dorsten anhängig ist, wurde deshalb mehrfach mit dem Beschluss des OLG Karlsruhe konfrontiert. Tatsächlich gibt es aber kaum Gemeinsamkeiten.

Gruppe
1. Der OLG-Verurteilte hatte sich als Priester der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) ausgegeben, ohne es zu sein. Der Verf. hingegen ist zwar auch kein V2-Priester, hat sich allerdings auch nie als solcher ausgegeben, ganz im Gegenteil: Seit Jahren verbreitet der Verf. den "Sedisvakantismus" (i.e. "Der bislang letzte Papst war Pius XII.").

Messe
2. Der OLG-Verurteilte hatte sich von einem V2-"Pfarrer" Albe und Stola geben lassen und so auch als "Konzelebrant" an V2-"Messfeiern" teilgenommen. Die OLG-Verurteilung erfolgte dementsprechend auch genau dafür, d.h. "wegen unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidungen (§ 132 a Abs.1 Nr. 4, Abs. 3 StGB)." Der Verf. hingegen war nie bei einer V2-"Messfeier" Zelebrant oder Konzelebrant. Ebenfalls hat er nie behauptet, bei den von ihm zelebrierten Messen handele es sich um V2-"Messfeiern". Ganz im Gegenteil: Sogar bei früheren öffentlichen hl. Messen in einer städtischen Kapelle hing an der Eingangstür ein großes Hinweisplakat: »Die Gemeinschaft ist römisch-katholisch. Sie steht also in keiner Verbindung zu der Sekte, die sich zu dem so genannten "Zweiten Vatikanischen Konzil" bekennt.« Der Verf. verweigert V2-Mitgliedern die Sakramente und ermahnt sie zum V2-Austritt.

Weihe
3. Der OLG-Verurteilte ging immer davon aus, dass die V2-Gruppe die katholische Kirche sei. Der OLG-Verurteilte wusste, dass seine - jedenfalls von ihm behauptete - Weihe nicht den Anforderungen der V2-Gruppe entsprach. Indem er sich trotzdem, d.h. wider besseres Wissen, als regulärer Geweihter im V2-Sinne ausgab, war er tatsächlich schuldig i.S.v. StGB § 132 a. Der Verf. hingegen ging als Priester nie davon aus,  dass die V2-Gruppe die katholische Kirche sei, ganz im Gegenteil: Er hat sogar mehrfach auf Studien hingewiesen, dass die V2-Bischofsweihen ungültig sind.

Strafe
4. Der OLG-Verurteilte wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro (insgesamt somit 600 Euro) verurteilt. Der Verf. hingegen wird vor ein Schöffengericht gestellt, d.h. die Straferwartung liegt bei unbedingter Freiheitsstrafe von mind. zwei Jahren und max. vier Jahren.

Ende
5. Beim OLG-Verurteilten ging es überhaupt nicht um den Sedisvakantismus. Im Prozess gegen den Verf. hingegen ist der Sedisvakantismus der absolute Dreh- und Angelpunkt. Die BRD stützt sich ganz allein darauf, dass der Sedisvakantismus unter Strafe steht, d.h. dass lt. Gesetz niemand befugt ist, dem V2-Verein abzusprechen, die katholische Kirche zu sein. Ganz allein auf dieser gesetzlichen Bestimmung basiert der gesamte Prozess. Das Problem dabei: Diese Bestimmung gibt es nicht. Der Sedisvakantismus ist nicht verboten. Damit ist der gesamte Prozess vollkommen illegal. Zugegeben: Selbst wenn es so ein Gesetz gegen den Sedisvakantismus geben würde, wäre es nichtig, weil der Gesetzgeber nicht über der Wahrheit steht, sondern der Wahrheit dienen muss. Der OLG-Verurteilte hat die Verwirrung um den Begriff "katholisch" unterstützt. Der Verf. hat, seit er Sedisvakantist ist, diese Begriffsverwirrung nie gebilligt, ganz im Gegenteil. Seine umfangreichen Aktivitäten durch Publikationen, Petitionen, Strafanzeigen usw. usf. dienen ganz ausdrücklich dem Zweck, der herrschenden Begriffsverwirrung ein Ende zu setzen.
Mit diesem Prozess gegen den Verf. will die BRD die V2-Begriffsverwirrung endgültig zementieren. Hier ist Widerstand geboten.

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