Die Untreue des Franz-Peter Tebartz-van Elst

- Pressemeldung: Erläuterungen zu einem Interview mit Thomas Schüller über den sog. "Bischof von Limburg" -
(Kirche zum Mitreden, 27.07.2015)
Franz-Peter Tebartz-van Elst, sog. "Bischof" für das sog. "Bistum Limburg" der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2), wird trotz Vorwürfen der Untreue nicht seitens der BRD strafverfolgt, so die endgültigen Entscheidungen von Staatsanwaltschaft Limburg und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt.
Thomas Schüller, sog. "Professor für Kirchenrecht" der V2-Gruppe, kommentierte dieses Nichtstun der BRD so: "Das alles riecht nun umso mehr nach einer politischen Entscheidung, an der das hessische Justizministerium nicht unbeteiligt sein dürfte. Weder das Land noch die Kirche haben ein Interesse an einem Strafprozess gegen den früheren Bischof." Schüller bezeichnet dieses Nichtstun der BRD ausdrücklich als "abstrus", insbesondere wegen der von der StA Limburg vorgebrachten Behauptung, "dass es keine staatliche Handhabe gegen den Bischof gebe, weil die Kirche ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln habe. Das ist abstrus. Niemand darf im Raum der Kirche ungestraft staatliches Recht brechen oder Gesetze übertreten. Die Kirchen sind kein Staat im Staat" (ksta.de, "Die Bistumsleitung in Limburg muss Schadensersatz-Forderung stellen", 26.07.2015).
Immerhin richtig ist: Franz-Peter Tebartz-van Elst hat sich objektiv unleugbar der Untreue in äußerst schwerwiegender Weise strafbar gemacht und *muss* dafür auch staatlich bestraft werden. Aber die paar Millionen Euro für die Luxus-Residenz von Tebartz-van Elst wären selbst bei tatsächlicher finanzieller Untreue nur sekundär. Hingegen entscheidend ist: Tebartz-van Elst hat die Glaubenstreue nicht bewahrt, sondern ist Häretiker und somit kein Mitglied der katholischen Kirche. In seiner Selbstbezeichnung als "katholischer Bischof" - obendrein ohne gültige Bischofsweihe! - erfüllt er vollkommen umfänglich den Tatbestand des äußerst schweren Betrugs. Auch wenn der Staat nicht zu einem bestimmten Religionsbekenntnis zwingen darf, so muss er schon wegen des Namensrechts gegen Häretiker vorgehen, wenn diese sich als Katholiken ausgeben, weil durch Missbrauch von Titeln - wie z.B. seitens Tebartz-van Elst - auch der öffentliche Frieden gestört wird.
Über die häretische V2-Gruppe allgemein gibt es zahlreiche Informationsseiten, z.B. kirchenlehre.com, novusordowatch.org, dailycatholic.org etc. Und konkret zum Priesterseminar von Tebartz-van Elsts "Bistum Limburg" resp. zur sog. "Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen", s. das vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Urteil: "Nach seinem detaillierten Sachvortrag, dem der Kläger nichts entgegenzusetzen hatte, hat der Beklagte das Studium an der Hochschule St. Georgen deswegen abgebrochen, weil einer der Dozenten, Pater Knauer, Thesen vertritt, die - insbesondere wegen Ablehnung gewisser katholischer Dogmen - aus der Sicht der Lehre der katholischen Kirche häretischen Inhalts sind. [...] Wenn die Hochschule die Tätigkeit eines solchen Dozenten duldet, begeht sie nach can. 2316 CIC selbst einen Verstoß gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. [...] Nach dem geltenden Kirchenrecht wird mithin an der Hochschule St. Georgen keine katholische Theologie mehr gelehrt" (zu Landgericht Hanau/Main, Geschäftsnummer: 2 S 231/79, 11.12.1979, s. UVK 2,1980, 131).
Zugegeben: Jegliche V2-"Lehranstalt" ist häretisch und somit nicht katholisch, weil eben in den V2-Texten selbst die Häresie festgeschrieben ist, s. die o.g. V2-Informationsseiten. Die BVerfG-Entscheidung zu St. Georgen ist dabei ein Beispiel für die absolute politische Justiz in der BRD, die vollkommen blind ist für die Sach- und Rechtslage und einzig auf die Person schaut, wenigstens bzgl. der Kirche: Im vollen Wissen, dass die V2-Gruppe "keine katholische Theologie", sondern "häretische Inhalte" verbreitet, spricht sie in vollendeter Schizophrenie diesem antikatholischen Gebilde gleichzeitig den Titel "katholische Kirche" zu. D.h. die BRD zwingt den Bürgern die Häresie auf, ein häretisches Gebilde sei die katholische Kirche. Und für diesen Glaubenszwang stützt sich die BRD wiederum auf eine weitere Häresie, i.e. dass die Kirche dem Staat unterworfen sei - obwohl schon sprichwörtlich jeder weiß, dass "man Gott mehr gehorchen muss als den Menschen" (Apg 5,29). Cf.: "Vor allem muß deutlich unterstrichen werden, daß keine menschliche Autorität, kein Staat, keine Staatengemeinschaft, welchen religiösen Charakter sie auch immer haben mögen, einen positiven Befehl oder eine positive Ermächtigung erteilen können, etwas zu lehren oder zu tun, was gegen die religiöse Wahrheit oder gegen das sichtliche Gute wäre. Ein Befehl oder eine Ermächtigung dieser Art hätte keine verpflichten Kraft und bliebe unwirksam. [...] Nicht einmal Gott könnte einen solchen positiven Befehl oder eine solche positive Ermächtigung geben" (Papst Pius XII., Ansprache v. 06.12.1953).
Einen vollendeten Ausdruck dieser "übergöttlichen" politischen Justiz der BRD findet sich in der Erklärung von Amtsgericht Dorsten zu einem Strafverfahren gegen einen römisch-katholischen Priester wegen seiner Glaubenstreue. Richtig gelesen: Die BRD bestraft zwar Untreue nicht, hingegen Treue zum katholischen Glauben ganz besonders schwer - strafbar gem. VStGB § 6. Also O-Ton AG Dorsten, 10.04.2012: "Für die Entscheidung des Verfahrens ist es völlig unerheblich, ob der Angeklagte in Glaubensfragen Unrecht hat oder nicht, ob er die richtige katholische Kirche vertritt und die anderen nicht. Es geht darum, dass die römisch-katholische Kirche, deren Mitglied der Angeklagte ausdrücklich nicht sein will diejenige ist, die nach Artikel 140 Grundgesetz, 137 Weimarer Verfassung die verfasste Kirche ist und die daher den verstärkten grundrechtlichen Schutz genießt. Das aus § 12 BGB sich ergebende Namensrecht und insofern bestehende Recht zum Schutz des Namens steht dieser Kirche zu."
Die Unantastbarkeit dieser politischen Justiz wurde i.Z.m. einer Verfassungsbeschwerde unanfechtbar vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (15.06.2015). D.h. zu ihrer Selbstrechtfertigung kann sich die BRD-Justiz nur a) auf die Häresie stützen, dass eine nicht-katholische Gemeinschaft die katholische Kirche sei; b) auf die Häresie stützen, dass die Kirche dem Staat unterworfen sei; und c) auf die rettungslose Absurdität stützen, dass die Weimarer Verfassung von 1919 ein endgültiges Urteil verkündet habe über das erst vierzig Jahre später beginnende sog. "Zweite Vatikanische Konzil" (1962-1965). Diese drei Pfeiler bilden das einzige Fundament für das Wirken der BRD gegen die katholische Kirche.
Ein nettes Bonbon bei selbigem Strafprozess: Der Priester wurde von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich angeklagt wegen seiner Bezeichnung als "Pater" und "Priester". Das Amtsgericht Dorsten stellte im Urteil richtig fest, dass beide Bezeichnungen gar nicht geschützt seien und somit ihre Verwendung auch gar nicht strafbar sein kann. D.h. die Staatsanwaltschaft hat sich ausdrücklich gerichtsnotorisch der Verfolgung Unschuldiger schuldig gemacht, und damit ist auch das Justizministerium selbst als weisungsgebende Behörde schuldig, wiederum auch gem. VStGB § 6. Die Justiz spielt gegen alles Recht willig den Erfüllungsgehilfen für die Politik, indem sie den Strafprozess energisch betreibt und gleichzeitig die - von ihr selbst zugegebene - Verfolgung Unschuldiger durch die Staatsanwaltschaft ungestraft lässt.
Und wer spielt dann bei diesem eminent ungerechten und eminent politischen Schauprozess des AG Dorsten gegen priesterliche Treue die entscheidende Hauptrolle als sog. "Gutachter"? Genau: Eben derselbe Thomas Schüller, der jetzt so angestrengt über "bischöfliche Untreue" und politische Justiz lamentiert. Schüllers Strafprozess-Beitrag ist öffentlich vielfach als absurdes Falschgutachten erwiesen worden. Die Justiz selbst konnte diese Kritik in keiner Weise entkräften und erklärte stattdessen abschließend, Schüllers Falschaussagen seien nicht zu beanstanden und sowieso auch als Falschaussagen durch die Meinungsfreiheit und durch die Freiheit der Wissenschaft gedeckt. Ergo: Gutachter dürfen resp. sollen lügen - jedenfalls wenn es gegen die katholische Kirche geht. Dieses Rechtsprinzip wurde unanfechtbar in derselben o.g. Verfassungsbeschwerde auch vom Bundesverfassungsgericht als berechtigte und notwendige Maxime der BRD-Justiz bestätigt.
Der Fall des Franz-Peter Tebartz-van Elst lädt somit ein, sowohl über die Kirche als auch über die Justiz nachzudenken.

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