Die Untreue des Franz-Peter Tebartz-van Elst
- Pressemeldung: Erläuterungen zu einem Interview mit Thomas
Schüller über den sog. "Bischof von Limburg" -
(Kirche zum Mitreden, 27.07.2015)
Franz-Peter Tebartz-van Elst, sog. "Bischof" für das sog. "Bistum
Limburg" der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2),
wird trotz Vorwürfen der Untreue nicht seitens der BRD
strafverfolgt, so die endgültigen Entscheidungen von
Staatsanwaltschaft Limburg und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt.
Thomas Schüller, sog. "Professor für Kirchenrecht" der V2-Gruppe,
kommentierte dieses Nichtstun der BRD so: "Das alles riecht nun umso
mehr nach einer politischen Entscheidung, an der das hessische
Justizministerium nicht unbeteiligt sein dürfte. Weder das Land noch
die Kirche haben ein Interesse an einem Strafprozess gegen den
früheren Bischof." Schüller bezeichnet dieses Nichtstun der BRD
ausdrücklich als "abstrus", insbesondere wegen der von der StA
Limburg vorgebrachten Behauptung, "dass es keine staatliche Handhabe
gegen den Bischof gebe, weil die Kirche ihre inneren Angelegenheiten
selbst zu regeln habe. Das ist abstrus. Niemand darf im Raum der
Kirche ungestraft staatliches Recht brechen oder Gesetze übertreten.
Die Kirchen sind kein Staat im Staat" (ksta.de, "Die Bistumsleitung
in Limburg muss Schadensersatz-Forderung stellen", 26.07.2015).
Immerhin richtig ist: Franz-Peter Tebartz-van Elst hat sich objektiv
unleugbar der Untreue in äußerst schwerwiegender Weise strafbar
gemacht und *muss* dafür auch staatlich bestraft werden. Aber die
paar Millionen Euro für die Luxus-Residenz von Tebartz-van Elst
wären selbst bei tatsächlicher finanzieller Untreue nur sekundär.
Hingegen entscheidend ist: Tebartz-van Elst hat die Glaubenstreue
nicht bewahrt, sondern ist Häretiker und somit kein Mitglied der
katholischen Kirche. In seiner Selbstbezeichnung als "katholischer
Bischof" - obendrein ohne gültige Bischofsweihe! - erfüllt er
vollkommen umfänglich den Tatbestand des äußerst schweren Betrugs.
Auch wenn der Staat nicht zu einem bestimmten Religionsbekenntnis
zwingen darf, so muss er schon wegen des Namensrechts gegen
Häretiker vorgehen, wenn diese sich als Katholiken ausgeben, weil
durch Missbrauch von Titeln - wie z.B. seitens Tebartz-van Elst -
auch der öffentliche Frieden gestört wird.
Über die häretische V2-Gruppe allgemein gibt es zahlreiche
Informationsseiten, z.B. kirchenlehre.com, novusordowatch.org,
dailycatholic.org etc. Und konkret zum Priesterseminar von
Tebartz-van Elsts "Bistum Limburg" resp. zur sog.
"Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen", s. das vom
Bundesverfassungsgericht bestätigte Urteil: "Nach seinem
detaillierten Sachvortrag, dem der Kläger nichts entgegenzusetzen
hatte, hat der Beklagte das Studium an der Hochschule St. Georgen
deswegen abgebrochen, weil einer der Dozenten, Pater Knauer, Thesen
vertritt, die - insbesondere wegen Ablehnung gewisser katholischer
Dogmen - aus der Sicht der Lehre der katholischen Kirche häretischen
Inhalts sind. [...] Wenn die Hochschule die Tätigkeit eines solchen
Dozenten duldet, begeht sie nach can. 2316 CIC selbst einen Verstoß
gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. [...] Nach dem
geltenden Kirchenrecht wird mithin an der Hochschule St. Georgen
keine katholische Theologie mehr gelehrt" (zu Landgericht
Hanau/Main, Geschäftsnummer: 2 S 231/79, 11.12.1979, s. UVK 2,1980,
131).
Zugegeben: Jegliche V2-"Lehranstalt" ist häretisch und somit nicht
katholisch, weil eben in den V2-Texten selbst die Häresie
festgeschrieben ist, s. die o.g. V2-Informationsseiten. Die
BVerfG-Entscheidung zu St. Georgen ist dabei ein Beispiel für die
absolute politische Justiz in der BRD, die vollkommen blind ist für
die Sach- und Rechtslage und einzig auf die Person schaut,
wenigstens bzgl. der Kirche: Im vollen Wissen, dass die V2-Gruppe
"keine katholische Theologie", sondern "häretische Inhalte"
verbreitet, spricht sie in vollendeter Schizophrenie diesem
antikatholischen Gebilde gleichzeitig den Titel "katholische Kirche"
zu. D.h. die BRD zwingt den Bürgern die Häresie auf, ein häretisches
Gebilde sei die katholische Kirche. Und für diesen Glaubenszwang
stützt sich die BRD wiederum auf eine weitere Häresie, i.e. dass die
Kirche dem Staat unterworfen sei - obwohl schon sprichwörtlich jeder
weiß, dass "man Gott mehr gehorchen muss als den Menschen" (Apg
5,29). Cf.: "Vor allem muß deutlich unterstrichen werden, daß keine
menschliche Autorität, kein Staat, keine Staatengemeinschaft,
welchen religiösen Charakter sie auch immer haben mögen, einen
positiven Befehl oder eine positive Ermächtigung erteilen können,
etwas zu lehren oder zu tun, was gegen die religiöse Wahrheit oder
gegen das sichtliche Gute wäre. Ein Befehl oder eine Ermächtigung
dieser Art hätte keine verpflichten Kraft und bliebe unwirksam.
[...] Nicht einmal Gott könnte einen solchen positiven Befehl oder
eine solche positive Ermächtigung geben" (Papst Pius XII., Ansprache
v. 06.12.1953).
Einen vollendeten Ausdruck dieser "übergöttlichen" politischen
Justiz der BRD findet sich in der Erklärung von Amtsgericht Dorsten
zu einem Strafverfahren gegen einen römisch-katholischen Priester
wegen seiner Glaubenstreue. Richtig gelesen: Die BRD bestraft zwar
Untreue nicht, hingegen Treue zum katholischen Glauben ganz
besonders schwer - strafbar gem. VStGB § 6. Also O-Ton AG Dorsten,
10.04.2012: "Für die Entscheidung des Verfahrens ist es völlig
unerheblich, ob der Angeklagte in Glaubensfragen Unrecht hat oder
nicht, ob er die richtige katholische Kirche vertritt und die
anderen nicht. Es geht darum, dass die römisch-katholische Kirche,
deren Mitglied der Angeklagte ausdrücklich nicht sein will diejenige
ist, die nach Artikel 140 Grundgesetz, 137 Weimarer Verfassung die
verfasste Kirche ist und die daher den verstärkten grundrechtlichen
Schutz genießt. Das aus § 12 BGB sich ergebende Namensrecht und
insofern bestehende Recht zum Schutz des Namens steht dieser Kirche
zu."
Die Unantastbarkeit dieser politischen Justiz wurde i.Z.m. einer
Verfassungsbeschwerde unanfechtbar
vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (15.06.2015). D.h. zu ihrer
Selbstrechtfertigung kann sich die BRD-Justiz nur a) auf die Häresie
stützen, dass eine nicht-katholische Gemeinschaft die katholische
Kirche sei; b) auf die Häresie stützen, dass die Kirche dem Staat
unterworfen sei; und c) auf die rettungslose Absurdität stützen,
dass die Weimarer Verfassung von 1919 ein endgültiges Urteil
verkündet habe über das erst vierzig Jahre später beginnende sog.
"Zweite Vatikanische Konzil" (1962-1965). Diese drei Pfeiler bilden
das einzige Fundament für das Wirken der BRD gegen die katholische
Kirche.
Ein nettes Bonbon bei selbigem Strafprozess: Der Priester wurde von
der Staatsanwaltschaft ausdrücklich angeklagt wegen seiner
Bezeichnung als "Pater" und "Priester". Das Amtsgericht Dorsten
stellte im Urteil richtig fest, dass beide Bezeichnungen gar nicht
geschützt seien und somit ihre Verwendung auch gar nicht strafbar
sein kann. D.h. die Staatsanwaltschaft hat sich ausdrücklich
gerichtsnotorisch der Verfolgung Unschuldiger schuldig gemacht, und
damit ist auch das Justizministerium selbst als weisungsgebende
Behörde schuldig, wiederum auch gem. VStGB § 6. Die Justiz spielt
gegen alles Recht willig den Erfüllungsgehilfen für die Politik,
indem sie den Strafprozess energisch betreibt und gleichzeitig die -
von ihr selbst zugegebene - Verfolgung Unschuldiger durch die
Staatsanwaltschaft ungestraft lässt.
Und wer spielt dann bei diesem eminent ungerechten und eminent
politischen Schauprozess des AG Dorsten gegen priesterliche Treue
die entscheidende Hauptrolle als sog. "Gutachter"? Genau: Eben
derselbe Thomas Schüller, der jetzt so angestrengt über
"bischöfliche Untreue" und politische Justiz lamentiert. Schüllers
Strafprozess-Beitrag ist öffentlich vielfach als absurdes
Falschgutachten erwiesen worden. Die Justiz selbst konnte diese
Kritik in keiner Weise entkräften und erklärte stattdessen
abschließend, Schüllers Falschaussagen seien nicht zu beanstanden
und sowieso auch als Falschaussagen durch die Meinungsfreiheit und
durch die Freiheit der Wissenschaft gedeckt. Ergo: Gutachter dürfen
resp. sollen lügen - jedenfalls wenn es gegen die katholische Kirche
geht. Dieses Rechtsprinzip wurde unanfechtbar in derselben o.g.
Verfassungsbeschwerde auch vom Bundesverfassungsgericht als
berechtigte und notwendige Maxime der BRD-Justiz bestätigt.
Der Fall des Franz-Peter Tebartz-van Elst lädt somit ein, sowohl
über die Kirche als auch über die Justiz nachzudenken.
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