Freiheit der Kirche - "Verfassungsbeschwerde"

 - Gegen Völkermord seitens der BRD an der römisch-katholischen Kirche - Dokumentation Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen AR 1670/15 -
(Kirche zum Mitreden, 15.03.2015, aktualisiert 15.06.2015)
Aktualisierung 15.06.2015:
Am 26.05.2015 wurde an das sog. Bundesverfassungsgericht sowie weitere BRD-Stellen folgendes Fax verschickt:
a****
"Verfassungsbeschwerde" v. 11.03.2015
Auf meine "Verfassungsbeschwerde" v. 11.03.2015 gegen den Völkermord seitens der BRD an der römisch-katholischen Kirche habe ich bis heute keine Information über eine ordentliche Bearbeitung erhalten.
www.verfassungsbeschwerde.tk
Ich setze hiermit den angeschriebenen Stellen eine Frist bis zum 15.06.2015, um zu erklären, mit welchem Recht die BRD den Bürgern die absurde idiotische Häresie aufzwingt, dass die Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" die katholische Kirche sei.
Fruchtloses Verstreichenlassen der Frist bedeutet die uneingeschränkte Bestätigung der völligen Richtigkeit und Berechtigung meiner o.g. "Verfassungsbeschwerde". Die BRD erklärt damit also u.a. auch, dass sowohl die Politik inkl. Staatsanwaltschaft als auch die "Justiz" die Lizenz zum Lügen hat und sich auf das unheilbar illegale Recht des Stärkeren stützt.
Unzureichende / absurde idiotische häretische "Begründungen" für das Treiben der BRD vermehren die Schuld von Politik und "Justiz".
****e
Anhang: Staatsgewalt contra katholische Kirche - Pressemeldung: "Papst Franziskus I." und die Ignoranz der Glaubenslehre

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte daraufhin mit Datum 08.06.2015 den Eingang des Faxes, wobei gleichzeitig zur Fristsetzung sowie zu den diesbzgl. Rechtsfolgen keinerlei Widerspruch eingelegt wurde. Somit tritt heute Rechtsgültigkeit ein mit gleichzeitiger Bestätigung ex silentio durch das BVerfG, dass das Anliegen der "Verfassungsbeschwerde" vollauf gerechtfertigt und ihre Nichtannahme / Ablehnung ein weiteres massives Verbrechen ist.

Originaltext 15.03.2015:
[KzM-Editor: Im folgenden wird der Text der "Verfassungsbeschwerde" v. 11.03.2015 zur freien Diskussion gestellt.
Bezeichnenderweise verkündete kurz darauf das sog. "Bundesverfassungsgericht", dass das Kopftuchverbot "verfassungswidrig" sei:
Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015
Beschluss vom 27. Januar 2015
1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10
"Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar ist. § 57 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes sind daher verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass von einer äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen muss, um ein Verbot zu rechtfertigen. § 57 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes, der als Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen konzipiert ist, verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG) und ist daher nichtig."
Also Konkordatsbruch ist "verfassungskonform", Kruzifixverbot ist verfassungsrechtlich notwendig, und überhaupt müssen "christlich-abendländische Bildungs- und Kulturwerte" vom Staat ganz und gar und restlos zerstört werden. Wehe dem, der sich noch zur wahren Religion bekennt - er findet vor der BRD keine Gnade.
Das ist natürlich auch ein Schlag ins Gesicht für die recht starke "Pegida"-Bewegung und ihre diversen Ableger. Aber solange man noch seinen Kühlschrank halberlei gefüllt hat und genug Game- und Talg-Shows im Fernsehen präsentiert werden, besteht für die allermeisten anscheinend viel zu wenig oder wohl eher überhaupt gar kein Anreiz, rechtsstaatliche Verhältnisse in Deutschland anzustreben.

Besondere Beachtung verdient folgender Satz aus der o.g. Pressemitteilung des BVerfG:
"Der Senat entfernt sich von den Maßgaben und Hinweisen der sogenannten Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282), die dem Landesschulgesetzgeber gerade für den Bereich der öffentlichen Schule die Aufgabe zuschreibt, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulässt oder wegen eines strikteren Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushält."
In Wahrheit aber muss er sich v.a. von den ganzen Völkermord-Entscheidungen der BRD entfernen, darunter auch vom Fall St. Georgen.]




"Verfassungsbeschwerde"

Pater Rolf Hermann Lingen
römisch - katholischer Priester / "Sedisvakantist"
Goldbrink 2a - 46282 Dorsten

gegen die Klageabweisung von LG Münster, Az. 012 O 407/14
Briefdatum: 26.02.2015 / Erhalt: 05.03.2015 / Beschwerde: 11.03.2015

Dürfen gerichtliche Gutachter äußerst schwere, existenzvernichtende Lügen verbreiten?
Darf die BRD Völkermord - hier: Ausrottung der römisch-katholischen Kirche - betreiben?

I. Zustand der Justiz
I.1. Unabhängigkeit der Justiz von Recht und Gesetz sowie von jeglicher Realität
Nach herrschender BRD-Ideologie ist die Justiz in gar keiner Weise an die Realität, geschweige denn an Recht und Gesetz gebunden. Die Justiz muss gar nichts begründen: weder warum sie irgendeine Aussage trifft, noch warum sie einen Beweis ignoriert, noch warum sie eine bewiesene und womöglich völlig absurde Falschaussage trotzdem als Beweis ausgibt.
Anl. - Gezinkte Würfel – der vermeintliche Lotteriecharakter der Rechtsprechung
www.openpr.de/news/639342.html

I.2. Absolute Narrenfreiheit für gerichtliche Gutachter
Gem. Landgericht Münster (LGM), Az. 012 O 407/14, nun besteht insbesondere für Gutachter keinerlei Wahrheitspflicht, keinerlei Sorgfaltspflicht, keinerlei Argumentationspflicht. Jeder Gutachter darf jede verleumderische Lüge vorbringen, und jedes Gericht darf sich auch dann auf jede noch so absurde Lüge stützen, auch wenn sie unanfechtbar als Lüge bewiesen ist.
Auch wegen der umfassenden Bedeutung dieses von LGM aufgestellten Rechtsgrundsatzes und Entscheidungsfundaments ist diesbzgl. "Verfassungsbeschwerde" unverzichtbar.

I.3. Straffreiheit von Rechtsbeugung
Der Vorgang ist auch i.Z.m. der Petition für die Bestrafung von Rechtsbeugung von Bedeutung.
Anl. - Strafbarkeit von Rechtsbeugung wiederherstellen
www.pressemitteilung.ws/node/595731

II. Völkermord
II.1. Angesichts der Gründung der Sekte des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2 / 1962-1965) durch Angelo Roncalli (Pseudo-Papst "Johannes XXIII.") begann die BRD, bereits das bloße Bekenntnis zum katholischen Glauben rigoros zu verbieten und äußerst schwer zu bestrafen. Entsprechend dem § 6 VStGB beabsichtigt die BRD, die römisch-katholische Kirche als solche zu zerstören, indem sie Katholiken äußerst schwere körperliche und seelische Schäden zufügt, sowie Katholiken unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.
Anl. - Wie man für sein Glaubensbekenntnis ins Gefängnis kommt
www.kirchenlehre.com/presse.htm

II.2. Das BVerfG behauptete 1981, dass die notorische und auch unanfechtbar gerichtsnotorische häretische V2-Sekte als katholische Kirche anerkannt werden müsse. Damit wurde der katholischen Kirche unanfechtbar jegliches Existenzrecht abgesprochen; dieser Zustand dauert bis heute an.
Anl. - Bundesverfassungsgericht bestätigt: Häresien an kirchlicher Hochschule UVK 6/1986, 510f
www.una-voce.de/uploads/1/2/8/3/12837883/83_h_6.pdf
Anl. - Predigt Weihnachten 2014
www.kirchenlehre.com/p_141225.htm

III. Rechtmäßigkeit des von der BRD betriebenen Völkermordes gegen die katholische Kirche
III.1. Gustav Radbruch, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, SJZ 1946
a*** Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als "unrichtiges Recht" der Gerechtigkeit zu weichen hat. ***e

III.2. Papst Leo XIII., Enzyklika "Immortale Dei" (über Kirche und Staat), 1.11.1885:
a*** Die Menschen in den Himmel zu führen: das steht der Kirche zu, und nicht dem Staat. Ihrer Obhut und Sorge ist alles das anvertraut, was sich auf die Religion bezieht: daß sie alle Völker lehre; daß sie, so weit sie es nur vermag, das Reich des christlichen Namens immer weiter ausbreite; mit einem Wort, daß sie frei und kraftvoll nach eigenem Urteil die Sache Christi besorge. Diese ihre Autorität, die in sich selbst uneingeschränkt und völlig eigenen Rechtes ist - sie wurde von manchen Staatsrechtslehrern aus Schmeichelei gegen die Staatsoberen schon seit langem bekämpft - hat die Kirche zu allen Zeiten für sich in Anspruch genommen und im öffentlichen Leben betätigt. Haben ja doch schon als erste von allen die Apostel sie verteidigt, indem sie den Synagogenvorstehern, die ihnen die Verkündigung des Evangeliums verwehren wollten, standhaft entgegneten: Man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen. ***e

II.3. H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn 1935, 93:
a*** Wer z.B. sich zur Ansicht bekennt, [...] die Kirche sei dem Staate unterworfen, der ist ein Häretiker. ***e

III.4. B. Häring, Das Gesetz Christi, Freiburg 1954, 984-987:
a*** Eine Regierung, die legal zur Macht gekommen ist, kann unrechtmäßig werden durch äußersten Mißbrauch ihrer Macht gegen das Allgemeinwohl, durch Untergrabung von Religion und Sittlichkeit, von Recht und Gerechtigkeit. [...] Wenn einmal grundsätzlich zugegeben ist, daß eine Regierung ihre Rechtmäßigkeit durch den äußersten Mißbrauch ihrer Macht verliert, dann ist auch im Kern schon dem Volke das Recht zugebilligt, seine Sache selbst gegen diese unrechtmäßige Regierung in die Hand zu nehmen. [...] Die Vertreter des aktiven Widerstandsrechtes gegen ein ungeregeltes Gewaltregime können sich zweifellos auf Papst Pius XI. berufen, der in seinem Rundschreiben Firmissimam constantiam vom 28.3.1937 (AAS 29 (l937) p. 196 ss.) billigend, wenn auch vorsichtig und unter Betonung der notwendigen Einschränkungen, von einer solchen Auffassung redet. Die Haltung der spanischen Bischöfe 1936 und ihr gemeinsamer Hirtenbrief vom 1. 7.1937 steht eindeutig auf dieser Linie. ***e

III.5. Endgültige Stellungnahme von Landtag Nordrhein-Westfalen, Gz. I.3/19-P-2014-08542-00
Brief von Landtag NRW, 26.02.2015:
[Es ist der Politik] a*** verwehrt, die richterliche Sachbehandlung und gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. [...] Die staatsanwaltliche Sachbehandlung ist nicht zu beanstanden. ***e

IV. Hier verletzte Grundrechte (Auswahl)
IV.1. Allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren
"Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist" (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09).
In dem menschenrechtswidrig langen Justiz-Marathon, begonnen bereits vor vier Jahren seitens "Staatsanwaltschaft Essen" (SAE) über "Amtsgericht Dorsten" (AGD) bis hin zu LGM, bestand die alleinige "Argumentation" der Justiz aus einer kaum überschaubaren Masse absurdester Lügen. Quelle ist aber die unanfechtbare Lüge und Häresie, die katholische Kirche sei eine antikatholische Sekte. Das eben ist der Fluch der bösen Tat, Daß sie, fortzeugend, immer Böses muß gebären. Solange dieser Fehler nicht behoben ist, ist jedes sonstiges gerichtliche Mittel bewiesenermaßen a priori kategorisch zum Scheitern verurteilt.
Anl. - Verurteilung eines Priesters wegen Titelmissbrauchs
www.openpr.de/news/539489.html

IV.2. Anspruch auf rechtliches Gehör
Die Justiz hat einerseits keinerlei Beweise oder auch nur Anhaltspunkte genannt, weswegen man ihr irgendetwas glauben dürfte oder gar müsste. Anderseits hat sie niemals ernsthaft zu meinen Ausführungen Stellung genommen, sondern dazu entweder sie ganz geschwiegen, oder Dinge erwähnt, die nichts mit der Sache zu tun haben, oder - meistens - schlichtweg die absurdesten Lügen aufgetischt. Statt Argumentation gab es immer nur Zirkelschlüsse.
Anl. - Zirkelschlüsse in der Justiz
www.openpr.de/news/524673.html

IV.3. Gesetzlichkeitsprinzip, Bestimmtheitsgrundsatz - nulla poena sine lege
Das Gutachten hat einen strafprozessualen Hintergrund: Gegen mich wurde Anklage erhoben wegen Vorwürfen, zu denen es gar keine Strafbestimmung gab, ja wozu es ganz im Gegenteil ausdrücklich geklärt ist, dass hier eben keinerlei Straftatbestände vorliegen können (z.B. beim Priester-Titel und beim Pater-Titel). Darüber hinaus wurde ich im - von SAE, AGD und LGM hartnäckig verteidigten - Gutachten obendrein noch weiterer Straftaten bezichtigt, i.e. explizit der Häresie und implizit der Urkundenfälschung, woraus sich wiederum zusätzliche staatliche Terrormaßen gegen mich ergeben. Der Terror liegt selbstverständlich bereits dann vor, wenn, wie hier, die Möglichkeit einer Gewalt- und Willkürmaßnahme ausdrücklich angekündigt wurde.
Anl. - Vorsatz und Irrtum im Strafrecht, Beispiel Missbrauch von Titeln
http://www.openpr.de/news/524673.html

IV.4. Rechtsweggarantie
Die Widerlegung des Gutachtens wird u.a. auch aus "formalen Gründen" zurückgewiesen, i.e. mit der Behauptung, dass die Kritik ja im Strafprozess selbst hätte erfolgen müssen. Gerichtsnotorische bewiesene Tatsache ist allerdings, dass dies im Strafprozess selbst erfolgt ist. D.h. mit der Leugnung dieser Tatsache wird ein formaler Fehler erfunden, der dann zur Begründung der Klageabweisung führt. Darüber hinaus wird auch komplett ignoriert, dass aufgrund der gerichtsnotorischen Befangenheit der Strafjustiz, i.e. ihrer ausdrücklich erklärten Absicht, Unrecht zu sprechen, zwingend ein anderes Gericht angerufen werden musste. Das Gutachten musste zunächst isoliert betrachtet werden, d.h. in einer zivilrechtlichen Untersuchung. Das LGM hat nun jeglichen Rechtsweg kategorisch ausgeschlossen.

IV.5. Freiheit des katholischen Bekenntnisses
Das Verbot des katholischen Bekenntnisses ist umfassend und permanent. Es findet seinen Niederschlag z.B. auch in der Zwangszivilehe, sowie im Verbot der Abtreibungskritik. Indem das Gutachten von der Justiz uneingeschränkt verteidigt und sogar gewaltsam zu glauben aufgezwungen wurde, wird damit zugleich auch noch die ungeheuerliche Volksverhetzung zementiert, dass Katholiken "Häretiker", also furchtbare Straftäter sein sollen. Eine sofortige und v.a. unanfechtbar endgültige Beendigung dieses Zustandes ist absolut unverzichtbar.

V. Radikale Rechtsbeugungen beim AGD (Auswahl)
V.1. Die Anklageschrift von SAE hätte vom AGD niemals angenommen werden dürfen, weil sie nur auf notorischen eklatanten Falschaussagen beruhte und keinerlei Hinweise, geschweige denn Beweise für Straftaten enthielt.

V.2. Das AGD schaltete einen Psycho-Gutachter ein. Bereits diese Maßnahme erfolgte nicht bloß grundlos und somit illegal kostentreibend und demütigend (es gab ja keinen Anhaltspunkt, an meiner geistigen Gesundheit zu zweifeln), sondern zudem nach bereits endgültig bestätigter geistiger Gesundheit. Und diese Bestätigung war bereits von mehreren Seiten erfolgt, darunter auch - vom AGD selbst! Bereits die bloße Neuauflage der Psycho-Nummer war somit an sich schon schizophren. Diese AGD-Schizophrenie wurde allerdings noch exponentiell übersteigert: Denn der Psycho-Gutachter hatte in der Hauptverhandlung mit ausführlicher unmissverständlicher Begründung meine volle Schuldfähigkeit uneingeschränkt und nach Ableistung des Gerichtseids mit der Formel "so wahr mir Gott helfe" als vollkommen gegeben festgestellt. Daraufhin behauptete dann der Vorsitzende Richter, dass mir die Schuldfähigkeit vollkommen fehlen würde, u.z. mit der - zwar in sich völlig richtigen, aber damit eben das genaue Gegenteil beweisenden - Begründung, dass ich katholisch bin und dass ich dementsprechend im Bewusstsein meiner Verantwortung vor Gott handle (cf. "Grundgesetz", Präambel, Anfangsworte). Gem. diesem eisernen Rechtsgrundsatz der BRD ist jeder vernünftige Mensch  ebenso wie jeder Mensch, der sich zum "Grundgesetz" bekennt, in schwerster Weise geisteskrank.
Anl. - Strafverfahren gegen katholischen Priester eingestellt
www.news4press.com/Meldung_714487.html

Psychiatrisierung als Waffe gegen Rechtschaffene ist ein sattsam bekanntes Mittel der BRD-Justiz. Mit diesem AGD-Fall wird z.B. sogar die Psycho-Lüge gegen Gustl Mollath in mehrfacher Weise mühelos in den Schatten gestellt. Denn es gab immerhin - wenngleich höchst problematische - Gutachten, die Mollath als schuldunfähig verleumdeten. Hingegen gibt es nur klare Bestätigungen meiner Schuldfähigkeit. Zudem hatte Mollath eine Lobby, so dass er bereits nach sieben Jahren freigelassen wurde. Hingegen die katholische Kirche hat keine Lobby, so dass ich nicht auf dieses Glück hoffen kann.
Anl. - Das Justiziministerum zum Fall Gustl Mollath
www.online-artikel.de/article/das-justiziministerum-zum-fall-gustl-mollath-128171-1.html

Wohlgemerkt: Der Psycho-Gutachter des AGD wurde zwar (höchstwahrscheinlich) bezahlt, d.h. seine "Arbeit" wurde anscheinend in keiner Weise beanstandet. Aber seine Darlegungen wurden eben vollkommen unbegründet vollkommen verworfen. Also: Die Justiz steht gem. ihrer Selbstdarstellung über allen Gutachtern, über allen Beweisen, über Recht und Gesetz und überhaupt über jeder Realität.
Anl. - Eidesstattliche Erklärung zu Dieter Oswald, Rheinische Kliniken Langenfeld
www.gloria.tv/media/qVW6c5rxWui

V.3. Die radikale rigorose Realitätsresistenz des AGD ist schriftlich verkündet vom "Vorsitzenden Richter" Wolfhart Timm:
"Für die Entscheidung des Verfahrens ist es völlig unerheblich, ob der Angeklagte in Glaubensfragen Unrecht hat oder nicht, ob er die richtige katholische Kirche vertritt und die anderen nicht. Es geht darum, dass die römisch-katholische Kirche, deren Mitglied der Angeklagte ausdrücklich nicht sein will diejenige ist, die nach Artikel 140 Grundgesetz, 137 Weimarer Verfassung die verfasste Kirche ist und die daher den verstärkten grundrechtlichen Schutz genießt. Das aus § 12 BGB sich ergebende Namensrecht und insofern bestehende Recht zum Schutz des Namens steht dieser Kirche zu."
Dies also ist die absolut höchste, unantastbare Maxime der gesamten BRD-Justiz:
Gem. Justiz ist es "völlig unerheblich", ob jemand Recht oder Unrecht hat. Einzig und allein entscheidend ist ausschließlich die absolut uneingeschränkte Willkür der Machthaber. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen - absolut und endgültig unanfechtbar.
Und diese absolute Schrankenlosigkeit der Justiz im Umgang mit der Realität macht selbst bei Glaubensfragen nicht halt, also dort, wo es nicht einfach bloß nur um Leben oder Tod, sondern um ewiges Heil oder ewige Verdammnis geht.
Anl. - Die Wahrheitsfindung im Strafprozess
http://pressemitteilung.ws/node/532041


V.4. Besondere Erwähnung verdient die Einschaltung eines angeblichen Pflichtverteidigers.
Anl. - Die Aufgabe der Pflichtverteidigung
www.openpr.de/news/796412.html

V.5. Das AGD bestimmte als "Gutachter" gegen mich den angeblichen "Kirchenrechtler" Thomas Schüller, der für seine ungeheuerlichen Lügen und Gotteslästerungen einschlägig bekannt ist.
Anl. - Mitmachaktion "Memorandum Kirche 2011: Ein notwendiger Aufbruch"
www.pressemitteilung.ws/node/316705

V.6. Erwartungsgemäß lieferte Schüller ein rettungslos absurdes verlogenes "Gutachten" ab, das in  einem ausführlichen Zeilenkommentar haarklein und v.a. unwidersprochen widerlegt wurde. S.a.:
Anl. - Thomas Schüller contra Kirchenrecht
www.online-artikel.de/print.php?art_id=87336

V.7. Auch in der Hauptverhandlung selbst wurde diese Verlogenheit des "Gutachters" haarklein mit zahlreichen Dokumenten - wiederum unwidersprochen in Anwesenheit des "Gutachters"! - bewiesen; diese Tatsache ist übrigens sogar im Verhandlungsprotokoll festgehalten und widerlegt somit auch eine zentrale Lüge des LGM (s.u.). Ich habe der Justiz also das Diplom und viele andere Dokumente (Taufschein, "Firmbescheinigung", "Lektoratsurkunde" etc. pp.) vorgelegt, um zu beweisen, dass das "Gutachten" durch und durch rettungslos verlogen ist. Aber eben: Das AGD weigerte sich trotz allem weiterhin hartnäckig, die Realität zur Kenntnis zu nehmen, gem. dem unanfechtbaren Rechtsgrundsatz: "Es ist völlig unerheblich, ob der Angeklagte Recht hat." Das AGD insistierte unerbittlich, dass das Gutachten "richtig" sei, und dass ich mich diesem unterwerfen müsse.

V.8. Dann stellte das AGD das Verfahren ein mit der Versicherung, dass ich, weil ja das Gutachten meine objektive Schuld endgültig unwiderlegbar bewiesen habe, jederzeit für mein katholisches Bekenntnis zivilrechtlich und strafrechtlich grenzenlos verurteilt werden kann.
Anl. - Richtigstellungen zur Dorstener Zeitung
www.gloria.tv/media/A3RxkjyYsxz

V.9. Die in jeder Hinsicht absolute Rechtswidrigkeit des Dorstener Strafprozesses ist einer der Gründe, weswegen die Zivilklage gegen Schüller unausweichlich notwendig war. Die Strafjustiz hatte in jeder Hinsicht jeden weiteren Weg bei sich versperrt. Es blieb also nur eine Zivilklage übrig, bei der das Gutachten endlich sachlich überprüft würde. Denn erst wenn Gerechtigkeit hergestellt ist, werden die Prozesse und Verurteilungen gegen mich enden.


VI. Radikale Rechtsbeugungen durch das LGM (Auswahl)
VI.1. Aktenlage
O-Ton LGM
a*** Die Akten des Strafverfahrens 7 Ls-29 Js 74/08-43/11 (AG Dorsten Schöffengericht) sowie des Betreuungsverfahrens 4 XVII L 152 (AG Dorsten) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. ***e

VI.1.a) Aus dem Betreuungsverfahren geht hervor, dass bei mir keinerlei, auch keine teilweise Einschränkung der Geschäftsfähigkeit besteht. D.h. die o.g. schizophrene Rechtsbeugung des AGD, mich als "schuldunfhähig" hinzustellen, war dem LGM vollkommen bewusst.

VI.1.b) Ebenso war dem LGM vollkommen bewusst, dass ich in der Hauptverhandlung sehr wohl mit allem Nachdruck gegen das Gutachten vorgegangen bin und weswegen deshalb die jetzige Zivilklage die einzige Möglichkeit war, mich und überhaupt die katholischen Gläubigen vor weiterem Terror zu schützen. Somit sind dann die Aussagen des LGM als schwerste Lügen bewiesen:
a*** Zu einer inhaltlichen Überprüfung durch mündliche Erstattung im Hauptverhandlungstermin kam es aber hicht mehr, da das Verfahren gegen den Kläger ausweislich des Protokols der Hauptverhandlung (Bl. 589 ff. d. Beiakte) vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme wegeh Schuldunfähigkeit eingestellt wurde. [...] Wäre es auf das Gutachter angekommeh, hätte der Kläger seine abweichehde Ansicht in der mündlicher Hauptverhandlung darstellen und seinerseits belegen können. ***e
Eine Klageabweisung wegen eines Formfehlers, i.e. der unterlassenen Gegendarstellung in der Hauptverhandlung, ist also eine reine Lüge.

VI.2. Bedeutung des Gutachtens
Das LGM versucht immer wieder verzweifelt, die Bedeutung des Gutachtens herunterzuspielen, z.B.
a*** Das Gutachten war noch nicht Gegenstand der öffentlichen Hauptverhahdlung vor dem AG Dorsten, wurde weder verlesen noch mündlich erstattet oder zum Gegenstand des Einstellungsbeschlusses gemacht. ***e
Wie ausdrücklich gerichtsnotorisch im Protokoll vermerkt, war das Gutachten sogar zentraler  Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung und wurde dabei nach Strich und Faden atomisiert. Das AGD zwang mich trotz allem mehrfach, mich diesem Gutachten zu unterwerfen. Das AGD eröffnete sogar den Verhandlungstag mit der Bemerkung, dass wegen des Gutachtens meine Schuld nun unanfechtbar feststehen würde und es nur noch um das Strafmaß ginge. Meine Gegendarstellungen seien gegenstandslos. Nicht vergessen: Die BRD glaubt fest und bekennt: "Es ist völlig unerheblich, ob der Angeklagte Recht hat."

VI.3. Freiheit der Wissenschaft
VI.3.a) "Zur Erhaltung der wissenschaftlichen Freiheit ist es notwendig, dass Verfasser vor Expertisen sich nicht der Gefahr ausgesetzt sehen dürfen, mit Abwehrklagen konfrontiert zu werden (so auch Loitz, BB 2000, 2006)."
Also: Wenn jemand "Wissenschaftler" ist, dann hat er praktisch uneingeschränkte Narrenfreiheit! Kann der Wahnsinn noch gesteigert werden? Genau gegen solchen Wahnsinn gibt es für Gutachten äußerst strenge gerichtliche Vorgaben, die zu den Lügen des Gerichts diametral entgegengesetzt stehen.
Cf. VG Augsburg 10.02.82 - 4 K80 A 914:
*** Objektiv wertlos ist ein solches Gutachten, wenn es jeder nachvollziehbaren Begründung, insbesondere zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens, zu den herangezogenen Wertermittlungsgrundlagen und zu den sonstigen für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkten entbehrt. ***
Schüllers Lügen entbehren jeder nachvollziehbaren Begründung. Das weiß auch das Gerichts allerbestens, denn sonst hätte es ja diese nachvollziehbare Begründung wenigstens einmal erwähnt.

VI.3.b) "Die Wissenschaftsfreiheit endet jedoch nicht dort, wo eine Außenseitermeinung vertreten wird (BGH, Lrteil vom 21.06.1966 - VI ZR 261/64, BGHZ 45, 296, Rn. 36)."
Also: Es geht hier nirgends um eine "Außenseitermeinung", sondern um eine definitiv als solche erwiesene radikale Lüge. Denn selbst der V2-CIC definiert klipp und klar can. 749, § 3:
*** Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht. ***
Das wurde dem LGM immer wieder klipp und klar vorgehalten. Also das LGM klammert sich unanfechtbar verbissen an eine abgrundtiefe Lüge.
Und auch wenn Schüller noch so heftig lügt: Er weiß absolut unanfechtbar selbst allerbestens, dass sein Häresie-Vorwurf gegen mich ein äußerst schweres Verbrechen ist. Denn würde Schüller die Existenz eines V2-Dogmas glauben, dann hätte er es irgendwann mal erwähnt. Stattdessen muss er als V2-"Theologe" unanfechtbar wissen, dass V2 undogmatisch und v.a. antidogmatisch ist.

VI.3.c) An den Früchten kann man V2 erkennen. S. exemplarisch Nikolaus Lobkowicz, Professor der Philosophie an der University of Notre Dame in Indiana, USA, und an der Universität München; zeitweilig Präsident der Ludwig-Maximilians-Universität München und Präsident der V2-"Katholischen Universität Eichstätt"; Direktor des Zentralinstitutes für Mittel- und Osteuropastudien (ZIMOS); Gründungsmitglied sowie Vizepräsident und  Ehrenpräsident der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste in Salzburg; Mitglied des internationalen Beirates des "Päpstlichen Rates für Kultur in Rom"; Mitglied des wissenschaftlichen Beirats des Maecenata-Instituts für Philanthropie und Zivilgesellschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin; Ehrendoktor mehrerer renommierter Universitäten weltweit; Mitglied des Stiftungsrates der "Lebensrechtsbewegung Stiftung Ja zum Leben". "Was brachte uns das Konzil", Würzburg 1986:
a*** [14] Auf die Kirche, wie sie vor dem Konzil aussah, konnte sich der praktizierende Katholik in ganz naiver Weise verlassen. Damit meine ich zunächst, daß die Kirche auf nahezu alle das Religiöse berührende Fragen eine mehr oder minder klare Antwort hatte, die sich auch für den weniger gebildeten Gläubigen in wenigen Worten zusammenfassen ließ. Es gab eine Theologie mit einer ihr vorausliegenden Philosophie, geprägt vor allem durch die große Synthese Thomas von Aquins und die Lehren des Tridentinum. Die katholischen Theologen der gesamten Welt, alle Beichtväter und Seelsorger sprachen gleichsam mit einer Zunge. [30f] Die eine Theologie oder gar christliche Philosophie scheint es nicht mehr zu geben. Es herrscht Pluralismus, wobei man nicht übertreibt, wenn man sagt, daß es heute kaum eine aus der Kirchengeschichte bekannte Häresie gebe, die nicht in der einen oder anderen Weise innerhalb der Kirche vertreten wird. Bittet ein Gläubiger einen Theologen oder auch Pfarrer in einer Frage des Glaubens oder der Sitte um Auskunft, wird diese sehr verschieden ausfallen, je nachdem, an wen er sich wendet. Diejenigen wenigen, die zur Ordnung gerufen werden, weil sie nun doch zu weit gehen, beugen sich nur unwillig. Oft versichern sie, sie würden ihre von der Kirche abgelehnte Meinung weiterhin vertreten wollen, und zwar innerhalb der Kirche. Es ist fast so etwas wie ein Recht auf häretische Auffassungen entstanden. Dabei fällt auf, daß auch, ja gerade Lehrer der Theologie sich von Denkern beeinflussen lassen und im Unterricht auf Philosophen beziehen, die mehr oder minder ausdrücklich Atheisten waren oder noch sind. [38] So haben wir denn - dies wäre die entsetzlichste Folge des Konzils, falls es wirklich seine Folge sein sollte - eine im Volk tief verankerte, von der Kirche durch Jahrhunderte mühselig aufgebaute Seelen- und Frömmigkeitskultur zerstört. [56] Versucht man das viele Fragwürdige, das sich seit dem Konzil in der Kirche getan hat, auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen, so fallen einem Begriff ein wie "Verweltlichung", "Rückgang des Glaubens an das Übernatürliche", "Anpassung an eine sich immer deutlicher von ihrem christlichem Erbe abwendende Welt". [62] Vergessen, verdrängt, verschüttet: das sind die Worte, die einem einfallen, wenn man unsere Glaubensverkündigung - von der Kanzel, an den theologischen Fakultäten, im Religionsunterricht - seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil betrachtet. ***e
Noch Fragen?
Dann s. Anl. Zweites Vatikanisches Konzil: Nur pastoral oder dogmatisch verpflichtend?
http://www.openpr.de/news/821765.html

VI.3.d) Dabei darf man im Gegensatz zu LGM niemals unterschlagen, von welch ungeheuerlicher Tragweite der Häresie-Vorwurf ist. Denn vom Festhalten an ausnahmslos allen Dogmen hängt nicht bloß Leben oder Tod, sondern ewiges Leben oder ewiger Tod ab, u.z. keineswegs nur z.B. für mich, sondern schlichtweg für alle Menschen: Die wahre Kirche Christi ist "katholisch", d.h. allgemein: Die Zugehörigkeit zur wahren Kirche ist heilsnotwendig, und Häretiker gehören nicht zur Kirche.
Es ist also eine gigantische Volksverhetzung, dass Schüller mit seiner Häresie-Lüge gleichzeitig alle Katholiken zu Häretikern erklärt. Die Justiz hat diese Volksverhetzung nachhaltig zementiert. Und das wurde sowohl im der Verhandlung als auch bereits in der Klageschrift betont; ein Ausschnitt:
a*** Der Kläger habe zudem „das Glaubensgut (depositum fidei) um die Lehren des II. Vaticanums verkürzt. Mithin ist der  Angeklagte Häretiker.“
Diese Verleumdung ist im kirchlichen Bereich eine der schwersten nur denkbaren Anschuldigungen, vgl. Cf A. Koch, Lehrbuch der Moraltheologie, Freiburg (2) 1907,302: „Als hartnäckige Auflehnung gegen die von Gott gesetzte Lehrautorität ist die formelle Häresie eine der schwersten und verderblichsten Sünden, indem sie das Fundament des Heilswerks zerstört.“ Wer also den Häresie-Vorwurf äußert, muss dafür sehr sehr gute Gründe vorbringen. Zum einen bringt der vom Gericht mit einem klaren Auftrag versehene Beklagte keinen einzigen Beweis für eine Häresie des Klägers bei. Zudem muss der Beklagte als Kirchenrechtler ganz genau wissen, dass V2 kein einziges Dogma verkündet hat. Das depositum fidei wurde von V2 um keine Silbe erweitert. Damit ist ausgeschlossen, dass die Ablehnung von V2 -eigentümlichen Aussagen als Häresie bezeichnet werden kann.
Beweis:
Exemplarisch Karl Rahner, „Kleines Konzilkompendium“
Einleitungen zu V2-Texten Die Verbum und Lumen Gentium,
Theologisches Dez. 2005, Sp. 785. U. 786, wonach auch der spätere „Papst Benedikt XVI“. ausdrücklich erklärte „Es gibt kein neues Dogma nach dem Konzil, in keinem Punkte“, Anlage 9 ***e

VI.3.e) Es wirkt schon bereits an sich schon pathologisch, wie penetrant und fanatisch das LGM hinsichtlich hier die "Wissenschaftsfreiheit" resp. das "Wissenschaftsprivileg" beschwört. Aber v.a. muss ja jeder das Dogma kennen:
"Wer sagt, es sei möglich, daß man den von der Kirche vorgelegten Glaubenssätzen entsprechend dem Fortschritt der Wissenschaft gelegentlich einen anderen Sinn beilegen müsse als den, den die Kirche verstanden hat und versteht, der sei ausgeschlossen" (NR 61, cf. DS 3043).
Die Dogmen bilden ja gerade eine Besonderheit der theologischen Wissenschaft, eben die göttliche Offenbarung und die von der Kirche verkündete Unfehlbarkeit. Das Landgericht zelebriert hier einen Generalangriff gegen die kirchliche Struktur, ja gegen die gottgegebene Weltordnung überhaupt und bricht den Stab über den, der sich nicht in den wahnhaften Taumel des Subjektivismus stürzt.

VI.4. Tatsachenbehauptungen und Werturteile
VI.4.a) O-Ton LGM:
a*** Die Möglichkeit, einen Widerruf zu verlangen, ist auf Tatsachenbehauptungen beschränkt, weil niemand gezwungen werden kann, seiner subjektiven Meinung öffentlich abzuschwören (BGH, Urteil vom 23.02.1999 - Vl ZR 140/98; NJW 1999, 2736). Im Unterschied zu reinen Tatsachenbehauptungen sind Werturteile durch eine subjektive Beziehung des Verfassers zum Inhalt seiner Aussage geprägt urd durch Elemente der Stellungnahme sowie des Dafürhaltens gekennzeichnet. Das vom Beklagten vorgelegte schriftliche Sachverständigengutachten ist anhand wissenschaftIicher Maßstäbe zu beurteilen mit der Folge, dass die darin enthaltenen Äußerungen keine Tatsachenbehauptungen darstellen, sondern Werturteile. ***e
Werturteile? Es soll ein "Werturteil" sein, dass zu einem Studium "nichts ersichtlich" sei? Es soll ein "Werturteil" sein, dass V2 ein Dogma verkündet hat?

VI.4.b) Mal angenommen, es wären "Werturteile": Was haben denn "Werturteile" in einem solchen Gutachten, das vom Gericht - nachdem die Verfahrenseinstellung vom AGD bereits angekündigt worden war - schließlich und nur auf Betreiben von SAE vom AGD zum alles entscheidenem Beweisstück bestimmt wurde, zu suchen? Insbesondere in einem Strafprozess mit Strafaussicht von mindestens zwei Jahren Gefängnis?
Richtig, gar nichts! Die höchstrichterlichen Vorgaben sind absolut eindeutig (Auswahl):
Bundesgerichtshof, IVa ZR 20/82 v. 02.11.1983:
a*** Ein Sachverständigengutachten muss sich auf Tatsachen und nicht auf Mutmaßungen oder Unterstellungen stützen. Sind dem Sachverständigen die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände nicht bekannt, muss er sie beim Auftraggeber erfragen, u. U. auch andere Ermittlungen anstellen (etwa Anfragen bei Behörden). ***e
Bundesgerichtshof, NJW 1988, 1266:
a*** Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in objektiv ungewöhnlich hohem und subjektiv nicht entschuldbarem Maße verletzt wird; es muss das unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. ***e
Grobe Fahrlässigkeit kann Schüller allerdings tatsächlich unmöglich vorgeworfen werden, sondern nur Lüge, möglicherweise sogar das schuldmehrende Nicht-wissen-wollen (ignorantia affectata). In Sachen Häresie ist er jedenfalls definitiv absolut unentschuldbar, und bzgl. in Sachen Diplom heißt es in der Klageschrift:
a*** Der Kläger müsste die „erforderliche fünfjährige Studienzeit nachgewiesen haben. Hierzu ist nichts ersichtlich. Mithin ist anzunehmen, dass der Angeklagte die Studien nicht geleistet hat.“
Es ist falsch, dass bzgl. der Studienzeit nichts ersichtlich ist. Der Beklagte hat den Kläger nicht nach seinem Studium gefragt. Der Kläger hat unzählige Male (z.B. auf der o.a. Seite „Kirche zum Mitreden“, in zahlreichen Pressemitteilungen etc.) auf sein V2 Diplom aus Chur hingewiesen. Sogar eine einfache Anfrage in Chur hätte bereits die Richtigkeit des nachdrücklichen Hinweises auf das Diplom bestätigt. Der Beklagte hat erst gar nicht versucht, zu klären, ob der Kläger die entspr. Studien abgeleistet hat und dies pauschal ohne Grundlage in Abrede gestellt. Der Kläger wird durch diese Falschbehauptung als jemand dargestellt, der sich unberechtigt die Kompetenz einer Ausbildung anmaßt, die er nicht abgeleistet hat, und zwischen den Zeilen als Scharlatan bezeichnet. ***e
Kurz: Jegliche Entschuldigung für diese monströse Verleumdung meiner Person ist absolut ausgeschlossen.

VI.4.c) Und selbst wenn Schüller etwas geschrieben hätte wie "Ich habe mich mit der Frage nach dem Studium gar nicht beschäftigt, sondern stattdessen einfach die Realität nur rigoros ignoriert. Ich will hier sowieso gar keine gerichtliche Frage beantworten, sondern ganz einfach nur ein paar unverbindliche und belanglose Werturteile abliefern und dafür quasi im Vorbeigehen dickes Geld kassieren. Deshalb meine ich einfach, es ist anzunehmen, dass die Studien nicht geleistet wurden."
Auch selbst dann noch wäre sein Gutachten ebenfalls unrettbar und unverwertbar gewesen, cf. LG Bremen 17.01.77 7-3 O 1584/70:
a*** Inhaltliche Mängel, die das Gutachten unverwertbar machen, weil das Gutachten dem Gericht nicht die Möglichkeit gibt, den Gedankengängen des Sachverständigen nachzugehen und sie zu prüfen, haben zur Folge, dass kein Entschädigungsanspruch entsteht, weil die Leistung des Gutachters dem ihm erteilten Auftrag nicht entspricht. ***
Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum die Nicht-Existenz anzunehmen sein soll, selbst wenn die Existenz ganz bewusst ignoriert wurde.

VI.4.d) Dass "Häresie" kein "Werturteil" ist, wurde bereits mit dogmatischen Gründen bewiesen. Zusätzlich lohnt ein Blick, wo der Begriff "Häretiker" (als den Schüller jeder Katholik verleumdet) im V2-CIC eingeordnet ist:
a*** Buch VI - Strafbestimmungen in der Kirche
Teil II - Strafen für einzelne Straftaten
Titel I - Straftaten gegen die Religion und die Einheit der Kirche
Can. 1364 - § 1. Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des can. 194, § 1, n. 2; ein Kleriker kann außerdem mit den Strafen gemäß can. 1336, § 1, nn. 1, 2 und 3 belegt werden. ***e
Mal ernsthaft: Klingt dieser Ausschnitt aus Schüllers Lebensinhalt etwa nach "Werturteil"?
Und wem selbst das nicht reicht, der schaue in Schüllers Gutachten selbst nach. S. Klageschrift:
a*** Statt sich mit der gutachterlich gestellten Frage zu beschäftigen, bezeichnet der Beklagte den Kläger somit als
-Häretiker
-Straftäter in der Kirche ***e

VI.5. Unbelehrbarkeit
VI.5.a) O-Ton LGM:
a*** Der Kläger verfügt über ein ausgeprägtes Sendungsbewusstsein, beharrt konsequent und unbelehrbar auf seinen Auffassungen ***e
Also: Wenn das Gericht mich auch nur eine einzige Sekunde für "unbelehrbar" gehalten hätte, dann hätte es unanfechtbar absolut zwingend von Schüller eine klare Antwort erhalten *MÜSSEN*, auf welches V2-Dogma sich Schüller denn bezieht. Aber das Gericht hat noch nicht einmal nach diesem Dogma gefragt.

VI.5.b) Das LGM handelt nach der Logik von "Des Kaisers neue Kleider" - allerdings jetzt noch obendrein maßlos potenziert: Denn bei dem nackten Kaiser wurde immerhin noch als "Begründung" vorgeschoben, dass nur kluge Menschen die objektiv nicht vorhandenen Kleider sehen können. Hingegen bei V2 wird objektiv von absolut ausnahmslos jedem, darunter sogar von V2-Verkündener Giovanni Battista Montini ("Papst Paul VI.") himself, ganz ausdrücklich und absolut unmissverständlich immer und überall deklariert, dass eben kein Dogma verkündet wurde. Die "Undogmatik" bzw. Antidogmatik, d.h. die Häresie von V2 ist ja gerade das Wesen von V2 und der gesamten V2-Sekte.

VI.5.c) Außerdem wusste das LGM bzgl. meiner "Unbelehrbarkeit", wie eifrig und unermüdlich ich nicht nur wissenschaftliche theologische Literatur studiert habe, und dass ich v.a. immer wieder eine Korrektur eingefordert habe, falls jemand ein Fehler in meinen Darlegungen nennen könnte.

VI.5.d) Ganz speziell in der Sache Thomas Schüller hatte ich bereits am 01.12.2014, d.h. über zwei Monate vor dem Prozess, ein Kapitulationsangebot veröffentlicht und an zahlreiche V2-Funktionäre geschützt, dass ich mich der V2-Sekte völlig unterwerfe, wenn ich hinsichtlich des V2-Dogmas eines Besseren belehrt werden könnte.
Anl. - Angebot der vollständigen Kapitulation
www.kirchenlehre.com/kapitulation.htm
Von den zig V2-Stellen hat *keine einzige* dieses  Kapitulationsangebot genutzt.

VI.5.e) Ich bin ja keineswegs der einzige "Sedisvakantist". Es gibt zahlreiche "sedisvakantistische" Internetseiten mit unzähligen Texten. Unanfechtbare Tatsache ist, dass die Nicht-Sedisvakantisten einzig und allein Lügen und Terror zur Durchsetzung ihrer Position haben.

VI.5.f) Teil meines Hauptverhandlungs-Plädoyers, somit auch bereits Teil der Prozessakten, ist das Schreiben, dass mein Vater bereits vor fünfzehn Jahren, am 04.03.2000, an den sog. "Verband der Diözesen Deutschlands" gerichtet hatte:
a*** Fest steht unbestreitbar, daß mein Sohn Rolf gültig geweihter römisch katholischer Priester ist. In seinen Veröffentlichungen im Internet nimmt er Stellung zu Glaubensfragen, die nach allgemeinem Verständnis infolge seiner Berufung zum Priester auch seine Angelegenheit sind. Seine Darlegungen sind fundiert und werden unter Anführung der Quellen seiner Argumentation begründet. [...] Der häufig genug seitens meines Sohnes geäußerten Aufforderung, ihm Unzutreffendes in seinen Darlegungen nachzuweisen, ist - offensichtlich wegen gegebener Unmöglichkeit - mit der Einschaltung eines weltlichen Gerichts begegnet worden - als ob es sich um einen gewerblichen Gebrauchsmusterschutzfall handelte. ***e
Und selbst nach diesem Brief lieferte die "Deutsche Bischofskonferenz" resp. einer ihrer unzähligen Lemminge noch immer keine "Belehrung", noch nicht einmal an meinen Vater, der doch immerhin lange Jahre Personalchef in einem großen Betrieb war, den man also keineswegs als armen Irren abtun konnte. Die V2-Sekte verzichtete eisern auf die sehr erheblichen "Kirchensteuer"-Zahlungen meines Vaters, als nur ein einziges Wort zu ihrer eigenen Rechtfertigung zu sagen. Warum keine Rechtfertigung? Eben "offensichtlich wegen gegebener Unmöglichkeit"!

VI.5.g) Das LGM verpasst sich schizophrenerweise selbst den endgültigen Unbelehrbarkeits-Genickbruch, weil es zugibt:
a*** Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände, insbesondere der Umstand, dass im 2. Vatikanischen Konzil keine unfehlbaren Lehren verkündet wurden und somit eine Missachtung dieser Lehreh keine Häresie darstellen könne, sind schlüssig, die Argumentation nachvollziehbar. ***e
Also jemand, der sich in Sachen V2 " schlüssig äußern kann; jemand dessen "Argumentation nachvollziehbar" ist - der soll "schuldunfähig" und "unbelehrbar" sein! Glaubt das jemand? Jedenfalls kein denkender Mensch.

VI.6. Persönliche Wahrnehmung und objektive Spürbarkeit
VI.6.a) O-Ton LGM:
a*** Für den Kläger mag die Verunglimpfung seiner persönlichen Wahrnehmung entsprechend schwerer Art sein. Objektiv betrachtet ist sie jedoch kaum spürbarer Natur. ***e
Hmm - objektive Spürbarkeit? Ist Spüren eigentlich ein objektives oder ein subjektives Gefühl?
Wie auch immer: Ganz unanfechtbar objektiv ist die Tatsache, dass das Gutachten mir eine weitere Strafandrohung eingebracht hat, u.z. wegen  Urkundenfälschung. Allein dafür bereits bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe möglich - und diese Strafe ist natürlich immer wieder verlängerbar! Denn natürlich werde ich auch angesichts Justiz-Terrors nicht auf die Erwähnung des V2-Diploms verzichten, denn dieser Abschluss beweist ja auch, dass ich in Sachen "Vatikanum 2" durchaus mitreden kann.
Zur Erläuterung: Um die Verlogenheit des Gutachtens zu unterstreichen, hatte ich gegen mich Selbstanzeige wegen meines Diploms erstattet. Das Diplom hatte ich als ja in der Hauptverhandlung vorgelegt, d.h. die Justiz musste also auch deshalb ihre eigene Verlogenheit eingestehen, als sie das Gutachen ausdrücklich als "richtig" und v.a. "zur Unterwerfung verpflichtend" hingestellt hatte.
Anl. Strafverfahren wegen Urkundenfälschung
http://www.news4press.com/Meldung_855475

Doch statt wenigstens jetzt endlich die Realität zu berücksichtigen, erklärte die Staatsanwaltschaft Essen, dass ich für meine "Selbstzuschreibung theologischer Qualifikation" nur deshalb nicht bestraft würde, weil diesbzgl. gem. Urteil bei mir "Schuldunfähigkeit" bestehen würde. Problematisch dabei:
a) Meine Schuldfähigkeit ist in bewiesenermaßen gar keiner Weise eingeschränkt; b) die Staatsanwaltschaft hat das Diplom bewiesenermaßen selbst gesehen; c) im ganzen Urteil ist von einer "Selbstzuschreibung theologischer Qualifikation" mit keiner Silbe die Rede.
Also zu den beiden Lügen a) und b) gesellt die Staatsanwaltschaft kurzerhand noch eine dritte Lüge, indem sie eine gar nicht gemachte, ja noch nicht einmal angedeutete Behauptung in ein Urteil hineinlügt.

VI.6.b) Weiters zu meiner objektiven Gefühlsempfindung wegen angeblicher bloßer "Werturteile" resp. "Verunglimpfung": Es wurde auch dem LGM gegenüber nachdrücklich erklärt, wie radikal existentiell überlebenswichtig es sowohl für mich als auch für die mir anvertrauten Gläubigen ist, dass nun endlich Recht gesprochen wird. Ich hatte in der Verhandlung ausführlich darauf hingewiesen, dass in den beiden vergangenen Jahrzehnten fast jede Woche irgendwelche - oft mehrere - Justizschreiben in meinem Briefkasten landeten: Vorladung zur Vernehmung, Strafbefehl, Vorladung zum Prozess unter gleichzeitiger Androhung der Verhaftung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Kontosperrung, Kreditkartensperrung, Bankrottpfändung, Ladung zum Haftantritt usw. usf. Mehrfach wurde ich von uniformierten und bewaffneten Polizisten schikaniert. Dank des Gutachtens stehe ich nun da als mehrfacher "Straftäter", der jederzeit mit endlosen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfolgungen, Verurteilungen und Vollstreckungen rechnen muss?
Ist das alles ist nur eine bloße "Verunglimpfung"? Ist das alles "objektiv kaum spürbar"?

VI.7. Worauf es wirklich ankommt
O-Ton LGM:
a*** Auf die vom Kläger hier immer wieder in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Anhänger des Sedisvakantismus die wahre katholische Kirche vertreten, kommt es nicht an. ***e
Doch. Davon hängt absolut alles ab: Ist die kirchliche Lehre unfehlbar und somit unwandelbar oder nicht?

Diesem jahrzehntelangen von der BRD betriebenen Völkermord gegen die katholische Kirche muss nun endlich ein Riegel vorgeschoben werden.

Unanfechtbar!

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