Zur
Verfassungsbeschwerde gegen das Kirchensteuergesetz
- Pressemeldung bzgl. "Internationaler Bund der Konfessionslosen
und Atheisten e. V."
(IBKA) -
(Kirche zum Mitreden, 07.11.2007)
Wie der "Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e. V."
(IBKA) am 06.11.2007 mitgeteilt hat, unterstützt er eine
"Verfassungsbeschwerde wegen Kirchenaustrittsgesetz NRW". Ein
Kölner, vertreten durch Rechtsanwälte Carlos Claussen /
Rechtsanwalt Dr. Joachim Granzow, hat die Beschwerde eingereicht wegen
der Verwaltungsgebühr von 30 Euro für seinen sog.
"Kirchenaustritt".
Diese "Beschwerde" weist eklatante Mängel auf.
An sich muss bereits diese Beschwerde als solche erstaunen, denn schon
vor weit über einem Jahr (16.06.2006) wurde beim
Bundesverfassungsgericht in der Sache
"Kirchenaustrittsgebühr NRW"
Beschwerde eingelegt. Die Begründung bestand aus fünf
Punkten:
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1. Bereits der Begriff "Kirchenaustritt" ist irreführend. Faktisch
wird damit ja gar nicht aus der Kirche ausgetreten, sondern aus einer
Sekte. Der Begriff "katholische Kirche" ist unfehlbar definiert mit den
Kennzeichen "einig, heilig, katholisch und apostolisch". Die Sekte von
"Vatikanum 2" (V2-Sekte) ist
- nicht einig, sondern chaotisch, s. die unzähligen nachgewiesenen
Irrlehren bzgl. Erbsünde bis Erlösung;
- nicht heilig, sondern profan, s. die verfälschten,
üblicherweise ungültigen "Sakramente";
- nicht katholisch, sondern synkretistisch, s. die
"interreligiösen Gebetstreffen";
- nicht apostolisch, sondern antichristlich, s. die fehlende Sukzession
beim Weihesakrament und den Bruch mit der apostolischen Lehre.
Dass in so einem Morast schwerste Verbrechen wie Kinderschändung
blühen und gedeihen, kann nicht überraschen.
2. Es bestehen keinerlei rechtliche Beziehungen zwischen katholischer
Kirche und brd, da die brd sich anstelle der katholischen Kirche die
V2-Sekte als ausdrücklichen Vertragspartner erwählte. Mit der
"Kirchenaustrittsgebühr" wird also nur eine bewusste
Irreführung geschaffen resp. aufrechterhalten.
3. Der Austritt aus der V2-Sekte ist für Katholiken notwendig,
weil die Mitgliedschaft in der von der Freimaurerei beseelten V2-Sekte
mit der Exkommunikation bestraft ist, cf. CIC can. 2335; s. dazu den
Kommentar von Jone (Gesetzbuch, 1940, 494): "Eine Gesellschaft
schürt bzw. agitiert gegen die Kirche, wenn sie (vielleicht neben
anderen, guten Zwecken) den Zweck hat, die Kirche, ihre Autorität,
ihre Gewalten, Rechte, Privilegien usw. oder ihre Behörden (nicht
bestimmte Personen aus persönlichen Beweggründen) zu
bekämpfen."
4. NRW macht sich also schon von daher strafbar, dass es sich
überhaupt in diesen Vorgang einmischt. Z.B. führt NRW
ungefragt Schutzgelder (sog. "Kirchensteuer") an die V2-Sekte ab von
Personen, die in den NRW-Akten als "katholisch" gelistet sind. Bereits
das ist ein Verbrechen gegen das Grundrecht auf das Bekenntnis der
wahren Religion.
5. Durch die "Kirchenaustrittsgebühr" wird dieses
Kapitalverbrechen nochmals gesteigert, cf. Rudolf Ladwig, 1.
Vorsitzender des IBKA: "Für Schüler, Studenten, Arbeitslose,
Sozialhilfeempfänger und Bezieher niedriger Einkommen stellen
diese 30 Euro oft eine soziale Härte dar, so dass die
Verwirklichung des Austrittswunsches dadurch be- oder gar verhindert
wird."
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Das BVerfG wies die Klage ab mit der Begründung, "es fehlt bereits
an der Vorlage bzw. genauen Bezeichnung eines Sie unmittelbar
betreffenden konkreten Hoheitsaktes, etwa eines genau bezeichneten
Gesetzes oder einer grundsätzlich letztinstanzlichen
Gerichtsentscheidung, gegen den bei Vorliegen der sonstigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen fristgerecht eine
Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann."
Kurz: Das BVerfG vermochte nicht zu erkennen, dass mit der sog.
"Kirchenaustrittsgebühr NRW" die sog. "Kirchenaustrittsgebühr
NRW" gemeint war.
Wegen dieser Entscheidung des BVerfG wurde dann am 15.01.2007 beim
"Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" (EuGHMR)
Beschwerde gegen die brd eingelegt wegen Verletzung des Artikels 9
(Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) der
Menschenrechtskonvention: "(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit,
seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen
öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder
Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. (2) Die Freiheit,
seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur
Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und
in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die
öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung,
Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer."
In der Beschwerde wurde nachdrücklich darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer
- in NRW lebt;
- als römisch-katholischer Priester direkt betroffen ist, z.B. da
er nicht zuletzt für die Menschen in NRW verantwortlich ist, die
hier für ihre Bekehrung zur katholischen Kirche noch Gelder an die
brd abführen müssen;
- sich ganz konkret gegen die NRW-"Kirchenaustrittsgebühr" wendet.
Ein weiterer Punkt der Beschwerde: Es wird weder vom BVerfG noch
sonstwo erklärt, inwiefern die sog.
"Kirchenaustrittsgebühren" "notwendig sind für die
öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung,
Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer."
Diese neuerliche Verfassungsbeschwerde ist also an sich bereits
hinfällig, weil auch darin irreführenderweise die V2-Sekte
wie selbstverständlich als "katholische Kirche" ausgegeben wird.
Angesichts dieses radikalen Defektes ist das Schreiben insgesamt
objektiv völlig gegenstandslos. Selbst diese Vorgehensweise als
solche beim - an sich unterstützenswerten - Anliegen, dass
unheilbar illegale Hürden wie die sog.
"Kirchenaustrittsgebühr" abgeschafft werden, hat sich eigentlich
durch die Sachlage von selbst und angesichts der alten, abgelehnten
Verfassungsbeschwerde schon längst komplett erledigt.
Eine ordentliche Lösung kann ausschließlich darin bestehen,
dass der katholischen Kirche ihre ureigenen, unantastbaren Rechte
zugestanden werden. Alles andere wäre Verschiebung und ggf.
Verschlimmerung des Unrechts.
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