"Verfassungs"-Beschwerde wegen
"NRW"-"Kirchenaustrittsgebühr"
- Das Schreiben an das "BVerfG" -
(Kirche zum Mitreden, 16.06.2006)
Über die Problematik der lügnerisch als "Kirchensteuer"
deklarierten Schutzgelder wurde bei KzM bereits berichtet, s. z.B. "Geld zurück!". Vor ca. drei Monaten hat nun
"NRW", derzeit in den Krallen der "CDU", eine
"Kirchenaustrittsgebühr" "beschlossen", obendrein in der restlos
absurden Höhe von 30 Euro. Wie bekannt, dürfen
eingetragene Mitglieder der V2-Sekte grundsätzlich nicht die Sakramente empfangen, m.a.W. um
katholisch zu werden, gehört wenigstens in der OMF-"BRD" auch der sog. "Kirchenaustritt"
dazu.
Folgender Text ging heute per Fax an :
"Bundes"-"Grundgesetz"-"Gericht" (vulgo "Bundesverfassungsgericht" /
"BVerfG"), Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe, Fax: 0721-9101-382
nachrichtlich an:
Völkermordinstitut "BRD"-Führung, 01888 / 272 – 2555
Völkermordinstitut "CDU", Fax: 030 - 220 70 111
Völkermordpartei "CDU" NRW, Fax: (0211) 884-2265
Völkermordinstitut "Justiz"-Mini, Fax: 01888 / 580-9525
Völkermordinstitut BGH, Fax: 0721 - 159-2512
Völkermordinstitut GB-SA, Fax: 07 21/ 81 91 59 0
Völkermordinstitut B-tag, P-SA, Fax: 030 / 227 36027
Völkermordinstitut NRW, P-SA, FAX 0211/884-3004
Völkermordinstitut "LG Bonn", Fax: 0228 / 702-1600
Völkermordinstitut "AG Dorsten", Fax: 02362 / 200827
Völkermordinstitut "AG Hannover", Fax: 0511/3472723
Völkermordinstitut "AG Heilbronn", Fax: 07131/643028
Völkermordinstitut V2-Sekte, Fax: 0228 / 103 - 299
Völkermordinstitut Redeker, Fax: 0228 / 650479
a****
Hiermit lege ich "Verfassungs"-Beschwerde ein gegen die
"Kirchenaustrittsgebühr", die am 21.03.06 von der "NRW-Regierung"
"beschlossen" wurde.
Gründe:
1. Bereits mit dem Begriff "Kirchenaustritt" hat "NRW" sich des
Verbrechens des sehr schweren Betrugs strafbar gemacht. Faktisch wird
damit ja gar nicht aus der Kirche ausgetreten, sondern aus einer Sekte.
Nach klarer kirchlicher Lehre gibt es nur eine wahre Kirche, alles
andere sind Sekten; v.a. ist der Begriff "katholische Kirche" unfehlbar
definiert mit den Kennzeichen "einig, heilig, katholisch und
apostolisch". Es ist folglich in höchstem Maße
verbrecherisch, der V2-Sekte diese Bezeichnung zuzubilligen, und erst
recht, der katholischen Kirche diesen Titel zu verbieten. Für
weitere Einzelheiten s. KzM resp. das anhängige Strafverfahren
beim "EuGHMR" gegen die OMF-"BRD" (ECHR-LGer1.1R, 37843/05).
2. Es bestehen keinerlei rechtliche Beziehungen zwischen katholischer
Kirche und OMF-"BRD"; das war schon vor 1957 angesichts des vom
"BVerfG" beschlossenen Konkordatsbruchs deutlich (s.
http://www.kirchenlehre.com/schule.htm) und
ist spätestens seit
Eintritt der Sedisvakanz jedem offenkundig, da die OMF-"BRD" sich
anstelle der katholischen Kirche die V2-Sekte als ausdrücklichen
Vertragspartner erwählte. Mit der "Kirchenaustrittsgebühr"
wird also nur eine bewusste Irreführung geschaffen resp.
aufrechterhalten.
3. Der Austritt aus der V2-Sekte ist für Katholiken notwendig,
weil die Mitgliedschaft in der von der Freimaurerei beseelten V2-Sekte
mit der Exkommunikation bestraft ist, cf. CIC can. 2335; s. dazu den
Kommentar von Jone (Gesetzbuch, 1940, 494): "Eine Gesellschaft
schürt bzw. agitiert gegen die Kirche, wenn sie (vielleicht neben
anderen, guten Zwecken) den Zweck hat, die Kirche, ihre Autorität,
ihre Gewalten, Rechte, Privilegien usw. oder ihre Behörden (nicht
bestimmte Personen aus persönlichen Beweggründen) zu
bekämpfen."
4. "NRW" macht sich also schon von daher strafbar, dass es sich
überhaupt in diesen Vorgang einmischt. Z.B. führt NRW
ungefragt Schutzgelder (sog. "Kirchensteuer") an die V2-Sekte ab von
Personen, die in den "NRW"-Akten als "katholisch" gelistet sind.
Bereits dass ist ein Verbrechen gegen das Grundrecht auf das
Bekenntnis der wahren Religion.
5. Durch die "Kirchenaustrittsgebühr" wird dieses
Kapitalverbrechen nochmals gesteigert, cf. Rudolf Ladwig, 1.
Vorsitzender des IBKA: "Für Schüler, Studenten, Arbeitslose,
Sozialhilfeempfänger und Bezieher niedriger Einkommen stellen
diese 30 Euro oft eine soziale Härte dar, so dass die
Verwirklichung des Austrittswunsches dadurch be- oder gar verhindert
wird."
Zur "Arbeit" des "BVerfG" s. z.B. C. Plantiko: »Daß die
Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art.
103(2) GG verstoßen, räumte selbst das
Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint
aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im
Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt
erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung
an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit
einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das
Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber gegen das
Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine
gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch
(verfassungswidriges!) Richterrecht. Daß letzteres
verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum: wenn jedes
Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern ersetzt
werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten
müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie "in ein steuerloses
Boot" (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die
Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber
an den Bug ihres Schiffes nageln. Man kann auch von einer
rechtswidrigen ("dynamischen") Verweisung auf Veränderliches
sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen
werden: "Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem
Gutdünken bestraft"« (Richterwahl auf Zeit durchs Volk,
2004). Exemplarisch sei ferner die vom BVerfG allen
OMF-"BRD"-Hörigen aufgezwungene contradictio in adiecto genannt,
demzufolge die unfehlbare Kirche eine häretische Gemeinschaft sein
soll (cf. http://www.kirchenlehre.com/kaiser.htm).
Kurz: Das "BVerfG" ist eine Ausgeburt des diktatorischen Terrorismus,
wobei a) eine Mini-Gruppe b) vom Volk Ungewählter c) absolut
ungestraft Kapitalverbrechen an Kapitalverbrechen reiht und dies den
OMF-"BRD"-Fetischisten unter bestialischem Zwang als
"Rechtsstaatlichkeit" weisgemacht wird. Mit seinen oft
naturgesetzwidrigen und schon von daher absolut nichtigen
"Entscheidungen" beleidigt das "BVerfG" sogar noch den Intellekt von
verschimmeltem Knäckebrot. Deshalb verfolgt diese
"Verfassungs"-Beschwerde in erster Linie die Zwecke, a) ein weiteres
Strafverfahren gegen die OMF-"BRD" beim "EuGHMR" vorzubereiten und b)
im Falle der Umwandlung der OMF-"BRD" in einen Rechtsstaat ein
beschleunigtes Verfahren mitsamt Vollstreckung gegen die Schuldigen zu
erleichtern.
****e
Anmerkungen:
1. IBKA = "Internationaler Bund der Konfessionslosen und Atheisten eV";
dieser ist bereits über die Beschwerde informiert.
2. Zum Phantomdelikt "Beleidigung" s. z.B. auch das Treiben des
Völkermordinstituts "Amtsgericht Hannover";
weiteres Material dazu gibt es bereits jetzt in den Newslettern
und wird noch für KzM aufbereitet.
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