"EU"-Beschwerde wegen
"nrw"-"Kirchenaustrittsgebühr" (2)
- Das Schreiben an den "Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte" (EuGHMR) -
(Kirche zum Mitreden, 15.01.2007)
Vorgeschichte
Gegen die "nrw"-"Kirchenaustrittsgebühr" wurde am
16.06.2006 per Fax
"Verfassungs"-Beschwerde beim "Bundes"-"Grundgesetz"-"Gericht"
eingereicht.
Am 21.07.2006 traf dann die "Antwort" per Brief ein:
a****
Bundesverfassungsgericht
- Präsidialrat -
Bundesverfassungsgericht « Postfach 1771 » 76006 Karlsruhe
Aktenzeichen — AR 4680/06 (bei Antwort bitte angeben)
Bearbeiter — Herr Steinhauser (0721) 9101-406
Datum 17.07.2006
Ihr Telefax vom 16. Juni 2006
Sehr geehrter Herr Lingen,
gegen die Zulässigkeit Ihrer Eingabe als Verfassungsbeschwerde
bestehen Bedenken.
Denn es fehlt bereits an der Vorlage bzw. genauen Bezeichnung eines Sie
unmittelbar betreffenden konkreten Hoheitsaktes, etwa eines genau
bezeichneten Gesetzes oder einer grundsätzlich letztinstanzlichen
Gerichtsentscheidung, gegen den bei Vorliegen der sonstigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen fristgerecht eine
Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.
Andere Klageziele, etwa die Einleitung von Strafverfahren bzw. die
Stellung von Strafanträgen, können im Wege der
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ohnehin nicht
erst-instanzlich gerichtlich bzw. behördlich verfolgt werden. Da
aus o.a. Gründen keine Aussicht auf Annahme Ihrer
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bestehen dürfte, wurde Ihre
Eingabe gemäß § 60 GOBVerfG bearbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Dr. Hiegert Regierungsdirektor [keine Unterschrift]
Beglaubigt Regierungsangestellte [Gekritzel und Stempel]
Dienstgebäude: Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe Telefon 0721/9l 01-0 * Telefax
0721/9101-382
****e
Schreiben an EuGHMR, 15.01.2007; per Fax an die üblichen
"Justiz"-Stützpunkte der OMF-"brd"
Hiermit lege ich Beschwerde ein gegen das illegale Konstrukt OMF-"brd"
(vulgo "Bundesrepublik Deutschland")
wegen Verletzung des Artikels 9 (Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit) der KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND
GRUNDFREIHEITEN
Sachverhalt: Gegen die in "nrw" eingeführte
"Kirchenaustrittsgebühr" wurde am 16.06.2006
"Verfassungs"-Beschwerde beim "Bundes"-"Grundgesetz"-"Gericht"
eingelegt; Text s. http://www.kirchenlehre.com/tritt.htm
(Anlage 1).
Am 21.07.2006 traf ein Brief vom "Bundes"-"Grundgesetz"-"Gericht" ein
(Kopien des Briefes sowie des Umschlags mit Poststempel als Anlagen 2a
und 2b).
Zunächst eine Analyse, wie die von mir genannten Punkte vom
"Gericht" abgearbeitet werden:
Ad 1. »Bereits mit dem Begriff "Kirchenaustritt" hat "NRW" sich
des Verbrechens des sehr schweren Betrugs strafbar gemacht. Faktisch
wird damit ja gar nicht aus der Kirche ausgetreten, sondern aus einer
Sekte. Nach klarer kirchlicher Lehre gibt es nur eine wahre Kirche,
alles andere sind Sekten; v.a. ist der Begriff "katholische Kirche"
unfehlbar definiert mit den Kennzeichen "einig, heilig, katholisch und
apostolisch". Es ist folglich in höchstem Maße
verbrecherisch, der V2-Sekte diese Bezeichnung zuzubilligen, und erst
recht, der katholischen Kirche diesen Titel zu verbieten. Für
weitere Einzelheiten s. KzM resp. das anhängige Strafverfahren
beim "EuGHMR" gegen die OMF-"BRD" (ECHR-LGer1.1R, 37843/05).«
OMF-"brd": Kein Kommentar.
Ad 2. »Es bestehen keinerlei rechtliche Beziehungen zwischen
katholischer Kirche und OMF-"BRD"; das war schon vor 1957 angesichts
des vom "BVerfG" beschlossenen Konkordatsbruchs deutlich (s. http://www.kirchenlehre.com/schule.htm) und ist
spätestens seit Eintritt der Sedisvakanz jedem offenkundig, da die
OMF-"BRD" sich anstelle der katholischen Kirche die V2-Sekte als
ausdrücklichen Vertragspartner erwählte. Mit der
"Kirchenaustrittsgebühr" wird also nur eine bewusste
Irreführung geschaffen resp. aufrechterhalten.«
OMF-"brd": Kein Kommentar.
Ad 3. »Der Austritt aus der V2-Sekte ist für Katholiken
notwendig, weil die Mitgliedschaft in der von der Freimaurerei
beseelten V2-Sekte mit der Exkommunikation bestraft ist, cf. CIC can.
2335; s. dazu den Kommentar von Jone (Gesetzbuch, 1940, 494): "Eine
Gesellschaft schürt bzw. agitiert gegen die Kirche, wenn sie
(vielleicht neben anderen, guten Zwecken) den Zweck hat, die Kirche,
ihre Autorität, ihre Gewalten, Rechte, Privilegien usw. oder ihre
Behörden (nicht bestimmte Personen aus persönlichen
Beweggründen) zu bekämpfen."«
OMF-"brd": Kein Kommentar.
Ad 4. »"NRW" macht sich also schon von daher strafbar, dass es
sich überhaupt in diesen Vorgang einmischt. Z.B. führt NRW
ungefragt Schutzgelder (sog. "Kirchensteuer") an die V2-Sekte ab von
Personen, die in den "NRW"-Akten als "katholisch" gelistet sind.
Bereits dass ist ein Verbrechen gegen das Grundrecht auf das
Bekenntnis der wahren Religion.«
OMF-"brd": Kein Kommentar.
Ad 5. Durch die "Kirchenaustrittsgebühr" wird dieses
Kapitalverbrechen nochmals gesteigert, cf. Rudolf Ladwig, 1.
Vorsitzender des IBKA: "Für Schüler, Studenten, Arbeitslose,
Sozialhilfeempfänger und Bezieher niedriger Einkommen stellen
diese 30 Euro oft eine soziale Härte dar, so dass die
Verwirklichung des Austrittswunsches dadurch be- oder gar verhindert
wird."
OMF-"brd": Kein Kommentar.
Ad notam »Zur "Arbeit" des "BVerfG" s. z.B. C. Plantiko:
»Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das
Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte
selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108,
114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch
>100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen
hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende
Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten
deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu
rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit
selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2)
GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch
(verfassungswidriges!) Richterrecht. Daß letzteres
verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum: wenn jedes
Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern ersetzt
werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten
müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie "in ein steuerloses
Boot" (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die
Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber
an den Bug ihres Schiffes nageln. Man kann auch von einer
rechtswidrigen ("dynamischen") Verweisung auf Veränderliches
sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen
werden: "Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem
Gutdünken bestraft"« (Richterwahl auf Zeit durchs Volk,
2004). Exemplarisch sei ferner die vom BVerfG allen
OMF-"BRD"-Hörigen aufgezwungene contradictio in adiecto genannt,
demzufolge die unfehlbare Kirche eine häretische Gemeinschaft sein
soll (cf. http://www.kirchenlehre.com/kaiser.htm).
Kurz: Das "BVerfG" ist eine Ausgeburt des diktatorischen Terrorismus,
wobei a) eine Mini-Gruppe b) vom Volk Ungewählter c) absolut
ungestraft Kapitalverbrechen an Kapitalverbrechen reiht und dies den
OMF-"BRD"-Fetischisten unter bestialischem Zwang als
"Rechtsstaatlichkeit" weisgemacht wird. Mit seinen oft
naturgesetzwidrigen und schon von daher absolut nichtigen
"Entscheidungen" beleidigt das "BVerfG" sogar noch den Intellekt von
verschimmeltem Knäckebrot. Deshalb verfolgt diese
"Verfassungs"-Beschwerde in erster Linie die Zwecke, a) ein weiteres
Strafverfahren gegen die OMF-"BRD" beim "EuGHMR" vorzubereiten und b)
im Falle der Umwandlung der OMF-"BRD" in einen Rechtsstaat ein
beschleunigtes Verfahren mitsamt Vollstreckung gegen die Schuldigen zu
erleichtern.«
OMF-"brd": Kein Kommentar.
Qui tacet, consentire videtur. M.a.W.: Die Berechtigung meines
Vorbringens ist vom "Bundes"-"Grundgesetz"-"Gerichts" ex silentio
uneingeschränkt, ergo vollumfänglich ausdrücklich
bestätigt worden.
Nun zu den Ausführungen des "Bundes"-"Grundgesetz"-"Gerichts":
»gegen die Zulässigkeit Ihrer Eingabe als
Verfassungsbeschwerde bestehen Bedenken.
Denn es fehlt bereits an der Vorlage bzw. genauen Bezeichnung eines Sie
unmittelbar betreffenden konkreten Hoheitsaktes, etwa eines genau
bezeichneten Gesetzes oder einer grundsätzlich letztinstanzlichen
Gerichtsentscheidung, gegen den bei Vorliegen der sonstigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen fristgerecht eine
Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.
Andere Klageziele, etwa die Einleitung von Strafverfahren bzw. die
Stellung von Strafanträgen, können im Wege der
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ohnehin nicht
erst-instanzlich gerichtlich bzw. behördlich verfolgt werden. Da
aus o.a. Gründen keine Aussicht auf Annahme Ihrer
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bestehen dürfte, wurde Ihre
Eingabe gemäß § 60 GOBVerfG bearbeitet.«
Das ist vollkommen verlogen, denn a) lebe ich in "nrw", b) bin ich als
Priester direkt durch diesen Terror betroffen, z.B. da ich nicht
zuletzt für die Menschen in "nrw" verantwortlich bin, die hier
für ihre Bekehrung zur katholischen Kirche von der OMF-"brd"
erpresst werden, und c) wende ich mich ganz konkret gegen die
"nrw"-"Kirchenaustrittsgebühr". Der Art. 9 der
Menschenrechtskonvention (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)
lautet:
"(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder
privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von
Bräuchen und Riten zu bekennen. (2) Die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen
unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die
öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung,
Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer."
Es wird nirgends, auch vom "Bundes"-"Grundgesetz"-"Gericht" nicht,
erklärt, inwiefern diese "nrw"-Erpressungsgelder "notwendig sind
für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der
öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer", und wie dargelegt, hat das
"Bundes"-"Grundgesetz"-"Gericht" ja meine Argumentation ex silentio
ausdrücklich als vollkommen richtig bestätigt. Kurz: Diese
neuen Erpressungsgelder sind nur ein weiterer Mosaikstein im von der
OMF-"brd" betriebenen Völkermord gegen die katholische Kirche.
Anmerkung: Zu den Geschäftsnummern ECHR-LGer1.1R (37843/05) und
(40449/06) liegen Ausdrucke folgender KzM-Texte an: bel_eug2.htm, abtreib9.htm,
schultz.htm, unsicher.htm,
becker.htm, bel_eug3.htm,
leugnung.htm, velden.htm
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