"EU"-Beschwerde wegen "nrw"-"Kirchenaustrittsgebühr" (2)

-  Das Schreiben an den "Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" (EuGHMR) -
(Kirche zum Mitreden, 15.01.2007)
Tötung wegen Beleidigung bei G.

Vorgeschichte

Gegen die "nrw"-"Kirchenaustrittsgebühr" wurde am 16.06.2006 per Fax "Verfassungs"-Beschwerde beim "Bundes"-"Grundgesetz"-"Gericht" eingereicht.
Am 21.07.2006 traf dann die "Antwort" per Brief ein:
a****
Bundesverfassungsgericht
- Präsidialrat -
Bundesverfassungsgericht « Postfach 1771 » 76006 Karlsruhe
Aktenzeichen  — AR 4680/06 (bei Antwort bitte angeben)
Bearbeiter — Herr Steinhauser (0721) 9101-406
Datum 17.07.2006
Ihr Telefax vom 16. Juni 2006
Sehr geehrter Herr Lingen,
gegen die Zulässigkeit Ihrer Eingabe als Verfassungsbeschwerde bestehen Bedenken.
Denn es fehlt bereits an der Vorlage bzw. genauen Bezeichnung eines Sie unmittelbar betreffenden konkreten Hoheitsaktes, etwa eines genau bezeichneten Gesetzes oder einer grundsätzlich letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung, gegen den bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen fristgerecht eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.
Andere Klageziele, etwa die Einleitung von Strafverfahren bzw. die Stellung von Strafanträgen, können im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ohnehin nicht erst-instanzlich gerichtlich bzw. behördlich verfolgt werden. Da aus o.a. Gründen keine Aussicht auf Annahme Ihrer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bestehen dürfte, wurde Ihre Eingabe gemäß § 60 GOBVerfG bearbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Dr. Hiegert Regierungsdirektor [keine Unterschrift]
Beglaubigt Regierungsangestellte [Gekritzel und Stempel]
Dienstgebäude: Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe Telefon 0721/9l 01-0 * Telefax 0721/9101-382
****e

Schreiben an EuGHMR, 15.01.2007; per Fax an die üblichen "Justiz"-Stützpunkte der OMF-"brd"

Hiermit lege ich Beschwerde ein gegen das illegale Konstrukt OMF-"brd" (vulgo "Bundesrepublik Deutschland")
wegen Verletzung des Artikels 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) der KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
Sachverhalt: Gegen die in "nrw" eingeführte "Kirchenaustrittsgebühr" wurde am 16.06.2006 "Verfassungs"-Beschwerde beim "Bundes"-"Grundgesetz"-"Gericht" eingelegt; Text s. http://www.kirchenlehre.com/tritt.htm (Anlage 1).
Am 21.07.2006 traf ein Brief vom "Bundes"-"Grundgesetz"-"Gericht" ein (Kopien des Briefes sowie des Umschlags mit Poststempel als Anlagen 2a und 2b).
Zunächst eine Analyse, wie die von mir genannten Punkte vom "Gericht" abgearbeitet werden:
Ad 1. »Bereits mit dem Begriff "Kirchenaustritt" hat "NRW" sich des Verbrechens des sehr schweren Betrugs strafbar gemacht. Faktisch wird damit ja gar nicht aus der Kirche ausgetreten, sondern aus einer Sekte. Nach klarer kirchlicher Lehre gibt es nur eine wahre Kirche, alles andere sind Sekten; v.a. ist der Begriff "katholische Kirche" unfehlbar definiert mit den Kennzeichen "einig, heilig, katholisch und apostolisch". Es ist folglich in höchstem Maße verbrecherisch, der V2-Sekte diese Bezeichnung zuzubilligen, und erst recht, der katholischen Kirche diesen Titel zu verbieten. Für weitere Einzelheiten s. KzM resp. das anhängige Strafverfahren beim "EuGHMR" gegen die OMF-"BRD" (ECHR-LGer1.1R, 37843/05).«
OMF-"brd": Kein Kommentar.
Ad 2. »Es bestehen keinerlei rechtliche Beziehungen zwischen katholischer Kirche und OMF-"BRD"; das war schon vor 1957 angesichts des vom "BVerfG" beschlossenen Konkordatsbruchs deutlich (s. http://www.kirchenlehre.com/schule.htm) und ist spätestens seit Eintritt der Sedisvakanz jedem offenkundig, da die OMF-"BRD" sich anstelle der katholischen Kirche die V2-Sekte als ausdrücklichen Vertragspartner erwählte. Mit der "Kirchenaustrittsgebühr" wird also nur eine bewusste Irreführung geschaffen resp. aufrechterhalten.«
OMF-"brd": Kein Kommentar.
Ad 3. »Der Austritt aus der V2-Sekte ist für Katholiken notwendig, weil die Mitgliedschaft in der von der Freimaurerei beseelten V2-Sekte mit der Exkommunikation bestraft ist, cf. CIC can. 2335; s. dazu den Kommentar von Jone (Gesetzbuch, 1940, 494): "Eine Gesellschaft schürt bzw. agitiert gegen die Kirche, wenn sie (vielleicht neben anderen, guten Zwecken) den Zweck hat, die Kirche, ihre Autorität, ihre Gewalten, Rechte, Privilegien usw. oder ihre Behörden (nicht bestimmte Personen aus persönlichen Beweggründen) zu bekämpfen."«
OMF-"brd": Kein Kommentar.
Ad 4. »"NRW" macht sich also schon von daher strafbar, dass es sich überhaupt in diesen Vorgang einmischt. Z.B. führt NRW ungefragt Schutzgelder (sog. "Kirchensteuer") an die V2-Sekte ab von Personen, die in den "NRW"-Akten als "katholisch" gelistet sind. Bereits dass ist ein Verbrechen gegen das Grundrecht auf  das Bekenntnis der wahren Religion.«
OMF-"brd": Kein Kommentar.
Ad 5. Durch die "Kirchenaustrittsgebühr" wird dieses Kapitalverbrechen nochmals gesteigert, cf. Rudolf Ladwig, 1. Vorsitzender des IBKA: "Für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und Bezieher niedriger Einkommen stellen diese 30 Euro oft eine soziale Härte dar, so dass die Verwirklichung des Austrittswunsches dadurch be- oder gar verhindert wird."
OMF-"brd": Kein Kommentar.
Ad notam »Zur "Arbeit" des "BVerfG" s. z.B. C. Plantiko: »Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!) Richterrecht. Daß letzteres verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum: wenn jedes Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern ersetzt werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie "in ein steuerloses Boot" (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber an den Bug ihres Schiffes nageln.  Man kann auch von einer rechtswidrigen ("dynamischen") Verweisung auf Veränderliches sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen werden: "Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem Gutdünken bestraft"« (Richterwahl auf Zeit durchs Volk, 2004). Exemplarisch sei ferner die vom BVerfG allen OMF-"BRD"-Hörigen aufgezwungene contradictio in adiecto genannt, demzufolge die unfehlbare Kirche eine häretische Gemeinschaft sein soll (cf. http://www.kirchenlehre.com/kaiser.htm).
Kurz: Das "BVerfG" ist eine Ausgeburt des diktatorischen Terrorismus, wobei a) eine Mini-Gruppe b)  vom Volk Ungewählter c) absolut ungestraft Kapitalverbrechen an Kapitalverbrechen reiht und dies den OMF-"BRD"-Fetischisten unter bestialischem Zwang als "Rechtsstaatlichkeit" weisgemacht wird. Mit seinen oft naturgesetzwidrigen und schon von daher absolut nichtigen "Entscheidungen" beleidigt das "BVerfG" sogar noch den Intellekt von verschimmeltem Knäckebrot. Deshalb verfolgt diese "Verfassungs"-Beschwerde in erster Linie die Zwecke, a) ein weiteres Strafverfahren gegen die OMF-"BRD" beim "EuGHMR" vorzubereiten und b) im Falle der Umwandlung der OMF-"BRD" in einen Rechtsstaat ein beschleunigtes Verfahren mitsamt Vollstreckung gegen die Schuldigen zu erleichtern.«
OMF-"brd": Kein Kommentar.
Qui tacet, consentire videtur. M.a.W.: Die Berechtigung meines Vorbringens ist vom "Bundes"-"Grundgesetz"-"Gerichts" ex silentio uneingeschränkt, ergo vollumfänglich ausdrücklich bestätigt worden.
Nun zu den Ausführungen des "Bundes"-"Grundgesetz"-"Gerichts":
»gegen die Zulässigkeit Ihrer Eingabe als Verfassungsbeschwerde bestehen Bedenken.
Denn es fehlt bereits an der Vorlage bzw. genauen Bezeichnung eines Sie unmittelbar betreffenden konkreten Hoheitsaktes, etwa eines genau bezeichneten Gesetzes oder einer grundsätzlich letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung, gegen den bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen fristgerecht eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.
Andere Klageziele, etwa die Einleitung von Strafverfahren bzw. die Stellung von Strafanträgen, können im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ohnehin nicht erst-instanzlich gerichtlich bzw. behördlich verfolgt werden. Da aus o.a. Gründen keine Aussicht auf Annahme Ihrer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bestehen dürfte, wurde Ihre Eingabe gemäß § 60 GOBVerfG bearbeitet.«
Das ist vollkommen verlogen, denn a) lebe ich in "nrw", b) bin ich als Priester direkt durch diesen Terror betroffen, z.B. da ich nicht zuletzt für die Menschen in "nrw" verantwortlich bin, die hier für ihre Bekehrung zur katholischen Kirche von der OMF-"brd" erpresst werden, und c) wende ich mich ganz konkret gegen die "nrw"-"Kirchenaustrittsgebühr". Der Art. 9 der Menschenrechtskonvention (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) lautet:
"(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. (2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."
Es wird nirgends, auch vom "Bundes"-"Grundgesetz"-"Gericht" nicht, erklärt, inwiefern diese "nrw"-Erpressungsgelder "notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer", und wie dargelegt, hat das "Bundes"-"Grundgesetz"-"Gericht" ja meine Argumentation ex silentio ausdrücklich als vollkommen richtig bestätigt. Kurz: Diese neuen Erpressungsgelder sind nur ein weiterer Mosaikstein im von der OMF-"brd" betriebenen Völkermord gegen die katholische Kirche.
Anmerkung: Zu den Geschäftsnummern ECHR-LGer1.1R (37843/05) und (40449/06) liegen Ausdrucke folgender KzM-Texte an: bel_eug2.htm, abtreib9.htm, schultz.htm, unsicher.htm, becker.htm, bel_eug3.htm, leugnung.htm, velden.htm

[Zurück zur KzM - Startseite]