Seit der Veröffentlichung des
Textes über das
Völkermörder-Duo
Norbert Leygraf und Sven Kutscher sind bereits über zwei
Jahre vergangen. Die Strafanzeigen sind bis heute nicht
ordentlich bearbeitet worden, die diesbzgl. Anfragen sind nicht
beantwortet worden, und da sich das totalitäre
Verbrechersystem "brd" seinem Ende zuneigt, liegt es nahe, die Weichen
zu stellen, um ggf. in einem beschleunigten Verfahren für
Ordnung zu sorgen; es muss im Interesse aller liegen, dass die Strafen
für überführte Verbrecher schnell und
unbürokratische vollstreckt werden.
Diesem Anliegen dient das nachfolgende Fax vom 07.07.2006, das
außer an "Rektor uni-duisburg-essen.de" und "Rheinische Kliniken
Essen" noch an zahlreiche "brd"-"Justiz"-Stellen ging. Die gesetzte
Frist für die Stellungnahmen haben sämtliche
Empfänger fruchtlos verstreichen lassen. Die "brd" und V2-Sekte
warten erfahrungsgemäß entweder ab, bis die ganze
Sache scheinbar eingeschlafen ist, oder sie greifen direkt zu
brutaler Gewalt, z.B. der
fanatische
Völkermörder Manfred Wucherpfennig mit seinen
"Beleidigungs"-Phantastereien.
Nicht vergessen werden darf, dass die "brd"-Fetischisten mit ihrem
skrupellosen permanenten Aufhäufen schwerster Verbrechen,
namentlich Justizverbrechen, Hass und Gewalt schüren und schon
dadurch umfassende Notwehrreaktionen provozieren; auch dies muss bei
einer Umwandlung Deutschlands in einen Rechtsstaat berücksichtigt
werden.
07.07.2006 Fax an "Rheinische Kliniken" etc.
a****
Geschäftsnummer ECHR-LGer1.1R (37843/05) [Bei Antwort angeben!]
Pater Lingen ./. Völkermordrepublik Deutschland (vulgo "BRD")
wegen Verletzung des Artikels 9 (Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit) der KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND
GRUNDFREIHEITEN IN DER FASSUNG DES PROTOKOLLS Nr. 11
Straf- und Entmündigungsverfahren gegen Norbert Leygraf und Sven
Kutscher
In der Sache Norbert Leygraf wird hiermit dem "Rektor
uni-duisburg-essen.de" sowie den "Rheinischen Kliniken Essen"
Gelegenheit eingeräumt, zu den Vorfällen Stellung zu nehmen.
Dies ist u.a. erforderlich, um eine schnelle und unbürokratische
Vollstreckung der Strafen zu ermöglichen, wenn Deutschland in
einen Rechtsstaat umgewandelt wird.
Insbesondere die Fallstudie zu Leygrafs Pseudo-Gutachten erfreut sich
großer Beliebtheit (
http://www.kirchenlehre.com/leygraf.pdf);
s. auch die wissenschaftliche Stellungnahme von Dr. Dr. habil. Richard
Albrecht (rechtskultur.de) zum Pseudo-Gutachten: "Der vorliegende Text
von L/K ist, dies meine erste Feststellung, kein (fach-)
psychologisches Gutachten. Dieses nämlich setzt als
Grundvoraussetzung (conditio sine qua non) im Sinne einer
Minimalsterfordernis Ihre „persönliche Untersuchung“ voraus. [...]
Zu prüfen ist zunächst, ob L/K überhaupt
berechtigt waren, gutachterlich aufzutreten, ob ihnen als
Landesbediensteten (NRW) die erforderliche Genehmigung für diese
Nebentätigkeit/en erteilt wurde. Unterstellt, sie gingen als
Hochschullehrer der GH/Universität/en Duisburg-Essen im Fall des
vorliegenden Textes vom 24.8.2004 einer vom Dienstherrn
(GH-Präsidenten und/oder NRW-Wissenschaftsministerium) genehmigten
Nebentätigkeit nach - wäre zu prüfen, ob sie, auch wenn
sie, wie sie selbst erkannten (Bl. 6; 7; 8), kein
(fach-)psychologisches Gutachten erstatteten, gleichwohl ihren Text wie
ein entsprechendes Gutachten abrechneten/honoriert erhielten. Dies
könnte möglicherweise, da L/K nicht als Privat-, sondern als
Amtspersonen mit entsprechender dienstrechtlicher Genehmigung
handelten, als Amtsstraftat (§ 352 Strafgesetzbuch/StGB:
Gebührenübererhebung) angesehen werden". Durch die
nachfolgenden Fallstudien
http://www.kirchenlehre.com/kivi.pdf
und
http://www.kirchenlehre.com/heller.pdf
wurde erneut deutlich unterstrichen, dass man Leygraf im
allergünstigsten Falle als "Witz" (O-Ton Kivi) -Figur werten kann.
O-Ton Kivi: "Der Betroffene [damit meint Kivi mich] machte
aspektmäßig bzw. vom Erscheinungsbild her einen
unbeeinträchtigten Eindruck. Neurologisch war er inbezug auf seine
Sinnesorgane und motorischen Abläufe unauffällig.
Neuropsychologisch war er inbezug auf die sog. Hirnwerkzeug-Funktionen
ebenfalls ungestört. Er bewegte sich zügig, war inbezug auf
Sprech- und Sprachfähigkeiten ohne Einschränkungen. Psychisch
war er (s.o.) in einem überwiegend erregten Zustand, hatte jedoch
keine faßbaren pathologischen Denkinhalte, z.B. wahnhafte Fehl-
oder Umdeutungen, argumentierte nicht unlogisch, wohl mit einem starken
Nachdruck."
O-Ton "Landgericht Essen": "Der Kläger ist gemäß §
51 Abs. 1 ZPO prozessfähig. Nach dem Eindruck, den sich die Kammer
in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gemacht hat,
bestehen keine Zweifel an dessen Geschäftsfähigkeit. Der
Kläger mag seine religiösen Überzeugungen
ausdrucks-stark vertreten, aber für einen die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter
Störung der Geistestätigkeit gemäß § 104 Nr.
2 BGB bestehen keine Anhaltspunkte."
Anders gesagt: In einem Rechtsstaat wäre so etwas wie Leygraf
allenfalls in einer Kerker- oder einer Gummizelle denkbar. Das
anhängige Straf- und Entmündigungsverfahren gegen
Wucherpfennig ("manni-penni") und seine Komplizen vom "Landgericht
Bonn" macht die Situation für Leygraf nicht einfacher.
Leygraf sollte mit seinem Komplizen Kutscher rechtzeitig dafür
sorgen, dass im Falle der Bestrafung mildernde Umstände für
seine Verbrechen in schriftlicher Begründung vorliegen; dies
müsste ggf. von seinem Vormund erledigt werden. Ferner müssen
sowohl "Rektor uni-duisburg-essen.de" sowie "Rheinische Kliniken Essen"
begründen, warum sie das Völkermörder-Duo
Leygraf-Kutscher gewähren ließen; andernfalls müssen
sie mit Bestrafung wegen Komplizenschaft rechnen. Die schriftlichen
Stellungnahmen müssen mir bis zum 15.07.2006 vorliegen!
Ich werde dies u.a. im o.g. Strafverfahren gegen die
Völkermordrepublik Deutschland (vulgo "BRD") verwerten.
****e
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